Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
BauRallg;
VwGG §27;
AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
BauRallg;
VwGG §27;
Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 62 VwGG und § 66 Abs. 4 AVG wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hofkirchen vom 24. November 1987 betreffend die Erteilung einer Baubewilligung an JB aufgehoben.
Die Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde und der Gegenschrift der belangten Behörde erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis mit Bescheid vom 24. November 1987 JB die baubehördliche Bewilligung für eine Reihe von Baumaßnahmen.
Der dagegen von den Beschwerdeführern als Nachbarn erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis - die belangte Behörde - mit Bescheid vom 13. Juni 1988 keine Folge. Eine dagegen erhobene Vorstellung wies die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 12. Dezember 1988 als unbegründet ab. Diesen Bescheid behob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Juni 1990, Zl. B 170/89-17. Sodann behob die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 7. November 1990 den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Eine dagegen von den Beschwerdeführern eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser Gerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Mai 1991, Zl. 91/05/0003, als unbegründet ab.
Da der Gemeinderat nicht neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid entschieden hat, erhoben diese Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 1991 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein. Gleichzeitig wurde der belangten Behörde die Beschwerde mit dem Auftrag zugestellt, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG innerhalb der Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die belangte Behörde wurde auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt ist, allein auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu erkennen.
Die belangte Behörde erließ in der Folge den versäumten Bescheid nicht, legte die Verwaltungsakten nicht vor, erstattete jedoch eine mit 2. Jänner 1992 datierte Gegenschrift. In dieser Gegenschrift wird kurz der Sachverhalt wiedergegeben und mitgeteilt, daß JB mit Schreiben vom 11. Oktober 1991 sein Bauansuchen, welches dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 24. November 1987 zugrundelag, zurückgezogen habe (diese Eingabe wurde der Gegenschrift angeschlossen). Weiters verwies die belangte Behörde darauf, daß JB auch sein Ansuchen bei der Gewerbebehörde zurückgezogen habe. Der Gemeinderat sei "aus diesen klaren Aussagen und Unterlagen" nicht mehr befaßt worden. "Man war der Meinung", diese Aussagen würden in formeller Hinsicht genügen und es seien die Beschwerdeführer davon nicht verständigt worden. Die belangte Behörde beantrage daher, die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück- bzw. abzuweisen und ihr den Ersatz des Aufwandes für die Vorlage von Akten und für die Erstattung der Gegenschrift im verzeichneten Ausmaß zuzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unbestritten ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß über die Berufung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid seit Erlassung des aufsichtsbehördlichen Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. November 1990 nicht neuerlich entschieden worden ist. Die Beschwerdeführer haben sohin zu Recht Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die Vorgangsweise der belangten Behörde ist unverständlich, weil der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1987, Zl. 87/05/0084, in einem gleichgelagerten Fall, betreffend dieselben Beschwerdeführer, gegenüber der belangten Behörde klar zum Ausdruck gebracht hat, daß auch nach Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber die Berufungsbehörde verpflichtet ist, über die Berufung der Nachbarn zu entscheiden. Auch im Falle der Zurückziehung des Bauansuchens besitzt nämlich der Nachbar einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung durch die Berufungsbehörde, was bereits klar in dem genannten Erkenntnis vom 22. Dezember 1987 ausgesprochen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid in Anwendung der §§ 42 Abs. 4 und 62 VwGG gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben. Durch die Zurückziehung des Antrages des Bauwerbers wurde nämlich, wie gleichfalls schon in dem Erkenntnis vom 22. Dezember 1987 dargelegt worden ist, nicht der bereits erlassene Bescheid der Behörde erster Instanz beseitigt, vielmehr hat die Zurückziehung zur Folge, daß für die Erteilung der Baubewilligung, also eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, eine Voraussetzung fehlt, was zur Aufhebung des Bescheides führen mußte.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Beschwerde als zulässig und es war der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 62 VwGG und § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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