Normen
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §117 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
PVG 1967 §28 Abs1 idF 1971/284;
PVG 1967 §28 Abs1;
PVG 1967 §28 Abs3;
PVG 1967 §3 Abs6;
Spruch:
1) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie die in erster Instanz auferlegte Kostenersatzpflicht betrifft, zurückgewiesen.
2) zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant der Gendarmerie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Kommandant der Stabsabteilung und Referatsleiter II/b beim Landesgendarmeriekommando für Tirol.
Mit dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23. November 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt,
- "1. ein mit 23. März 1994 datiertes im privaten Interesse gelegenes Schreiben an AbtInsp iR Sch. in Längenfeld gesendet zu haben, in dem er dem Adressaten im Falle verbaler Angriffe gegen seine Person rechtliche Schritte androhte und für diesen Brief amtliches Briefpapier mit dem Aufdruck des Tiroler Adlers und des Schriftsatzes "Landesgendarmeriekommando für Tirol, Kommandant der Stabsabteilung" verwendet und unter seine Unterschrift den Stempelaufdruck "(Beschwerdeführer), Obstlt" gesetzt zu haben und
- 2. ein mit 28. April 1994 datiertes, im privatem Interesse gelegenes Schreiben an Frau und Herrn F. in R. gesendet und das Ehepaar dadurch in Unruhe versetzt zu haben, weil er ihm wegen angeblicher Verbreitung von Unwahrheiten zivilbzw strafrechtliche Schritte in Aussicht stellte und für dieses Schreiben amtliches Briefpapier mit dem Aufdruck des Tiroler Adlers und dem Schriftsatz "Landesgendarmeriekommando für Tirol, Kommandant der Stabsabteilung" verwendet und unter seine Unterschrift den Stempelaufdruck "(Beschwerdeführer), Obstlt" gesetzt zu haben und
- 3. für diese Schreiben amtliches Briefpapier verwendet zu haben, das neben der Bezeichnung der Dienststelle - LGK für Tirol - auch den Zusatz "Kommandant der Stabsabteilung" und den Tiroler Adler zeigte, obwohl ihm im November 1993 die Verwendung von Briefpapier in dieser Ausführung von General W., Leiter der Abteilung II/4, Gendarmeriezentralkommando, grundsätzlich untersagt worden war."
Der Beschwerdeführer habe dadurch seine Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. den §§ 17 und 24 der Kanzleiordnung für die Bundesgendarmerie hinsichtlich der Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben sowie zur Befolgung von Weisungen im Sinn des § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt. Deshalb werde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von S 2.000,-- verhängt. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 würden Verfahrenskosten in der Höhe von S 1.000,-- zum Ersatz vorgeschrieben.
Im Begründungsteil des erstinstanzlichen Bescheides wird ausgeführt, dem Bundesministerium für Inneres, Gendarmeriezentralkommando, sei am 25. August 1994 ohne Absenderangabe folgendes Schreiben übermittelt worden:
"Sehr geehrter Herr Abteilungsinspektor
Wie bereits mehrmals in Erfahrung gebracht werden konnte, haben Sie sich öfters anläßlich Ihrer privaten Besuche in der Kantine des Landesgendarmeriekommandos in Gegenwart eines größeren Personenkreises unqualifiziert, ehrenrührig und dienstschädigend über meine Person geäußert.
Der letzte Vorfall ereignete sich 23. März 1994, wo Sie neuerlich Ihre persönlichen Angriffe vor einem größeren Personenkreis zum besten gaben.
Sollten hinkünftig Ihre verbalen Angriffe und Äußerungen mich betreffend nicht unterbleiben, müßten rechtliche Schritte gegen Sie unternommen werden."
Unter der Unterschrift sei der Stempelaufdruck "Oberstleutnant, (Beschwerdeführer)" angebracht. Der Brief trage als Kopf den Tiroler Adler und den Aufdruck "Landesgendarmeriekommando für Tirol, Kommandant der Stabsabteilung". Er sei mit 23. März 1994 datiert und an den Abteilungsinspektor in Ruhe Günther Sch. gerichtet.
Weiters hätten der Obmann des österreichischen Gebrauchshundevereines und die Ehegatten F. als Mitglieder dieses Vereins mit Schriftsätzen vom 20. Mai 1994 Beschwerden über den Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Inneres gerichtet. Die Ehegatten F. hätten diesem Schreiben einen an sie adressierten Brief des Beschwerdeführers vom 28. April 1994 angeschlossen (im Schriftsatz der Ehegatten F. werde auch angeführt, es sei mit dem Beschwerdeführer zu Unstimmigkeiten gekommen; es werde dem Beschwerdeführer "zugeschrieben", im Zusammenhang mit einer Pensionsangelegenheit ein anonymes Schreiben gegen Frau F. an die Tiroler Gebietskrankenkasse gerichtet zu haben, worauf Frau F. "Probleme in dieser Angelegenheit erwachsen seien"). Der den Ehegatten F. am 29. April 1994 zugestellte Brief des Beschwerdeführers, der diese in "Unruhe versetzt habe", habe folgenden Wortlaut:
"Wie mir am Sonntag, dem 24. April 1994 telefonisch mitgeteilt worden ist, kursiert am Hundeplatz des Tiroler Gebrauchshundevereines R. das Gerücht, wonach ich als Initiator denunziert werde, der Anzeige bei der Tiroler Gebietskrankenkassa erstattet und eine Überprüfung des bestehenden Rentenanspruches herbeigeführt haben soll.
Da ich mich von einer derartigen Aktion distanziere, mein Name mißbräuchlich in Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren gebracht wird, darf zur Kenntnisnahme mitgeteilt werden, daß unter Berücksichtigung der bestehenden zivil- und strafrechtlichen Grundlagen gegenüber jedermann vorgegangen wird, der hinkünftig eine solche Unwahrheit weiterhin behauptet oder in Umlauf bringt."
Wie im Beschwerdeschreiben der Familie F. an das Bundesministerium für Inneres ausgeführt werde - so die Disziplinarbehörde erster Instanz weiter in ihrer Begründung -, deute die Aufmachung des Briefes unmißverständlich auf dienstliche Erhebungen durch das Landesgendarmeriekommando für Tirol hin. Seitens der Ehegatten F. sei um "Klärung und Mitteilung" ersucht worden, ob es sich bei dem vorliegenden Schreiben um ein polizeiliches Erhebungsverfahren handle oder ob der Verfasser in Privatinitiative an sie herangetreten sei. Der vom Beschwerdeführer an das Ehepaar F. geschriebene Brief trage als Kopfstempel den Aufdruck des Tiroler Adlers und den Schriftsatz "Landesgendarmeriekommando für Tirol, Kommandant der Stabsabteilung ". Unter der Unterschrift des Beschwerdeführers sei der Stempel "(Beschwerdeführer), Obstlt" angebracht.
Wie aus dem an das Landesgendarmeriekommando für Tirol gerichteten Erlaß des Bundesministeriums für Inneres vom 6. Juli 1994 hervorgehe, sei dem Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch am 24. November 1993 vom Leiter der Abt. II/4 beim Gendarmeriezentralkommando, General W., die Verwendung des Kopfpapiers mit Tiroler Adler und der Aufschrift "Landesgendarmeriekommando für Tirol, Kommandant der Stabsabteilung" untersagt worden. Der Beschwerdeführer gebe zur Anschuldigung an, zu keiner Zeit bzw. von niemandem die Weisung erhalten zu haben, das besagte Briefpapier nicht zu verwenden.
Aufgrund der der Disziplinarkommission vorliegenden Schreiben vom 28. April 1994 und 23. März 1994 und dem "Bekenntnis" des Beschwerdeführers sei zweifelsfrei erwiesen, daß vom Beschwerdeführer "ein für dienstliche Zwecke - vorschriftswidrig - vorgesehenes Papier verwendet wurde". Da im Kopf des Schreibens "Innsbruck, am ..." geschrieben worden sei (die Privatadresse des Beschwerdeführers befinde sich in R.), sei der Eindruck eines amtlichen Charakters unterstrichen worden. (In der Folge wird im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis ausgeführt, warum die Behörde weiters davon ausging, daß dem Beschwerdeführer im November 1993 von General W. die Verwendung des Briefkopfes mit dem Hinweis auf das Landesgendarmeriekommando für Tirol und dem Aufdruck des Tiroler Adlers - weil nicht der Kanzleiordnung entsprechend - auch allgemein verboten gewesen sei; General W. habe auch ausgesagt, daß er nach dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer den Landesgendarmeriekommandant Oberst B. angerufen und ihn über das Gespräch mit dem Beschwerdeführer, nämlich Verbot der Verwendung des Tiroler Adlers im "Kopf" des amtlichen Briefpapiers, informiert habe.)
"Zur Schuld und Strafe" wird im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis betont, der Beschwerdeführer habe in seinem Verhalten "keine Fehlleistung" erkannt. Er sei der Ansicht, es sei richtig, wenn er auch im privaten Schriftverkehr mit der Verwendung "amtlichen Briefpapieres" den Personen zur Kenntnis bringe, daß er beim Landesgendarmeriekommando für Tirol als Kommandant der Stabsabteilung beschäftigt sei (gemäß § 63 BDG 1979 sei er weiters berechtigt, seinen Dienstgrad in und außer Dienst zu führen). In bezug auf den beim Landesgendarmeriekommando für Tirol verwendeten Briefkopf sei auch kein Verbot ausgesprochen bzw. ihm von General W. keine Weisung erteilt worden.
Da - so die weitere Begründung der Disziplinarkommission - der Beschwerdeführer der Familie F. und dem Abteilungsinspektor i.R. Sch. gerichtliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen angedroht habe, sei "die Verwendung des "amtlichen Papieres" in der geschilderten Aufmachung wohl so zu verstehen, daß damit berechtigt oder unberechtigt, jedenfalls bei objektiver Betrachtung bei Privatpersonen der Eindruck entstehen kann bzw. erweckt wird, daß seitens einer mit Exekutivgewalt ausgestatteten Behörde Maßnahmen angedroht werden". Dabei komme es nach Ansicht der Disziplinarkommission nicht darauf an, ob die angeschriebenen Personen wirklich hätten erkennen können, ob ein "beim Landesgendarmeriekommando Tirol beschäftigter Oberstleutnant" zu Recht oder zu Unrecht amtliches Papier verwendet habe (die internen Vorschriften der Gendarmerie zu kennen, würde "wohl die Anforderungen an das Wissen der Beteiligten übersteigen"). Die Verwendung des "amtlichen Papieres" müsse wohl zwangsläufig "bei objektiver Betrachtung bei den Adressaten den Eindruck hervorrufen, es handle sich um ein amtliches Schreiben". Im gewöhnlichen Umgang mit Behörden und Ämtern werde erfahrungsgemäß nicht so sehr darauf geachtet, wer das Geschäftsstück unterschrieben habe, sondern wer der Adressat sei. Die Ehegatten F. hätten in ihrem Beschwerdeschriftsatz auch ausgeführt, "der Inhalt des Briefes versetzte uns in Unruhe, zumal das Schriftstück vom LGK für Tirol stammte und zivil- und strafrechtliche Vorgangsweisen angedroht waren ...". Die Aufmachung des Briefes, Kopfstempel und Kuvert deuteten unmißverständlich auf dienstliche Erhebungen durch das Landesgendarmeriekommando für Tirol hin. Auch seitens des "Österreichischen Gebrauchshundevereines" sei um Aufklärung ersucht worden, ob im gegenständlichen Fall "die Gendarmerie" ermittle, oder der Beschwerdeführer in privater Eigenschaft gehandelt habe.
Nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 sei der Beamte in seinem Verhalten verpflichtet, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erhalten. Daß der Beschwerdeführer seine privaten Angelegenheiten mit seinen dienstlichen Möglichkeiten bewußt vermengt habe, "kann das Vertrauen der Allgemeinheit stören und hat es wohl auch gestört". Es genüge bereits die Eignung, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten zu stören. Die Weiterverwendung des amtlichen "Papiers" trotz Untersagung sei als Mißachtung einer Weisung zu betrachten. Die Disziplinarkommission erachte insgesamt eine Geldbuße in der Höhe von S 2.000,-- als notwendig und ausreichend, um den gesetzlichen Strafzweck zu erreichen.
Im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis beschäftigte sich die Behörde schließlich mit der Ablehnung verschiedener Beweisanträge des Beschwerdeführers. So habe dieser die Ladung des Zeugen Oberst Erich B. verlangt zur Frage der "üblichen Verwendung des Briefpapiers und der Briefkuverts" beim Landesgendarmeriekommando für Tirol. Weiters sei die Ladung und Einvernahme verschiedener (namentlich genannter) Personen zum Beweis dafür beantragt worden, daß die "Untersagung der Verwendung des ggst Briefpapiers erstmals mit Schreiben vom 06.07.1994, eingelangt am 18.07.1994, erfolgte, und daß im Zuge der Einleitung dieses Disziplinarverfahrens an maßgeblicher Stelle die Rede davon war, daß man dem Beschuldigten schon auch noch "etwas ans Zeug flicken" werde". Auch sollte Frau Roswitha V. zum Beweis dafür einvernommen werden, daß der Beschwerdeführer "unmittelbar nach Erhalt des Schreibens telefonisch den Anzeiger F. von der rein privaten Initiative in Kenntnis gesetzt hat". Die Disziplinarkommission vertrete zu den Beweisanträgen die Ansicht, daß die angeführten Personen "möglicherweise" über allfällige Hintergründe der im privaten Bereich gelegenen Vorwürfe aussagen könnten, aber zum Beweis dafür, ob amtliches Briefpapier seitens des Beschwerdeführers verwendet worden sei, entbehrlich seien. Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer von "General W." die Verwendung des Briefpapiers mit dem Tiroler Adler und dem Aufdruck "LGK für Tirol", "Kdt der Stabsabteilung" in einem persönlichen Gespräch verboten worden sei, sei nach Ansicht der Disziplinarbehörde erster Instanz aus den verlangten Zeugeneinvernahmen auch nichts zu gewinnen.
Zu den "Verfahrenskosten" wird im Disziplinarerkenntnis erster Instanz festgehalten, nach § 117 Abs. 2 BDG 1979 sei im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit dem Beschuldigten mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Kosten des Verfahrens zum Ersatz vorzuschreiben seien. Der Senat setze einen Betrag von S 1.000,-- als anteilsmäßigen Ersatz der vom Beschwerdeführer verursachten Kosten fest. An "berechenbaren Kosten" seien jene zu berücksichtigen gewesen, die nach der Reisegebührenvorschrift bzw. nach dem Gebührenanspruchsgesetz bei der mündlichen Verhandlung angefallen seien.
Gegen das Disziplinarerkenntnis erhoben sowohl der Disziplinaranwalt (der die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von S 4.000,-- beantragte) als auch der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde (nur) der Berufung des Beschwerdeführers insoweit teilweise Folge gegeben, als im Schuldspruch 3. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 126 Abs. 2 i.V.m. § 118 Abs. 1 Z. 2 erster Halbsatz BDG 1979 ein Freispruch erfolgte und der Strafausspruch dahingehend abgeändert wurde, daß über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wurde. Dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Kosten seien im Berufungsverfahren nicht erwachsen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses und der Berufungsschriften festgehalten, nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 habe der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Die Behörde erster Instanz habe "beruhend auf dem Bekenntnis des Beschuldigten und der Aktenlage" zu Recht als erwiesen annehmen können, daß vom Beschwerdeführer "eine Zeit lang ein für dienstliche Zwecke - vorschriftswidrig - vorgesehenes Papier verwendet wurde". Daher sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht auszuschließen, daß "diese Schreiben (mit wie oben erwähntem Briefkopf) geeignet waren, bei Personen, die im Umgang mit den Behörden unkundig sind, den Eindruck amtlichen Charakters zu erwecken". Der Eignung, diesen Eindruck zu erwecken, sei sich der Beschwerdeführer bewußt gewesen. Er habe damit schuldhaft die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt. Obwohl der Beschwerdeführer den privaten Inhalt des Briefes an das Ehepaar F. bei sich bietender Gelegenheit telefonisch klargestellt habe, stelle die Verwendung des diesbezüglichen Briefpapiers eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 dar. Betreffend den Weisungsverstoß nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 halte es die belangte Behörde allerdings als nicht mit Sicherheit für erwiesen, daß sich die Untersagung der Verwendung des "amtlichen Briefpapiers" durch "General W. in einem Gespräch mit dem Beschuldigten als so aussagekräftig erwiesen hätte, um (vom Beschwerdeführer) als für ihn subjektiv erkennbare Weisung verstanden zu werden" (zumal von General W. auch keine weiteren Schritte in der Hinsicht getätigt worden seien, den weiteren Gebrauch des Briefpapiers effektiv zu verhindern). Die belangte Behörde sei in diesem Punkt auch zum Ergebnis gelangt, daß die vom Beschwerdeführer zum Teil mit Recht gerügten Verfahrensmängel (bezüglich angebotener Tagebuchaufzeichnungen und der Vernehmung des Zeugen Oberst B.) im Ergebnis "aber doch" nicht von einer Art seien, daß eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG gerechtfertigt wäre. Die belangte Behörde erachte die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises für ausreichend, um dem gesetzlichen Strafzweck, nämlich den Beschwerdeführer von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, Genüge zu tun. Deshalb sei auch die Berufung des "Stellvertreters des Disziplinaranwaltes" abzuweisen gewesen.
Da in der Berufungsschrift - so die belangte Behörde abschließend im angefochtenen Bescheid - nicht auf die im erstinstanzlichen Verfahren auferlegte Kostenersatzpflicht bezug genommen worden sei "und daher kein diesbezüglich begründeter Berufungsantrag gemäß § 63 Abs. 3 AVG vorliegt, war über die Kostenentscheidung der ersten Instanz nicht abzusprechen". Dieser Teil des Erkenntnisses der Disziplinarkommission sei daher in Rechtskraft erwachsen.
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1) Zur Zurückweisung der Beschwerde:
In der Beschwerde werden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen zur Kostenentscheidung der Disziplinarbehörde erster Instanz bekämpft. Der Beschwerdeführer regt in diesem Zusammenhang u.a. die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art. 140 Abs. 1 B-VG an, weil es "gleichheitswidrig und unsachlich" wäre, wenn ein Beamter die Kosten eines Disziplinarverfahrens bezahlen müsse, wenn er "unter Umständen von I. oder II. Instanz oder gar vom Verwaltungsgerichtshof von allen Vorwürfen freigesprochen würde". Wenn in der Berufung die Stattgebung der Berufung und die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt werde, so umfasse dieser Antrag auch die Kostenersatzpflicht.
Zu diesem Vorbringen ist grundsätzlich zu sagen, daß nur der Spruch - und nicht die Begründung - eines Bescheides rechtliche Geltung erlangt, nur er kann allenfalls rechtsverletzend sein (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 423 f). Mit dem angefochtenen Bescheid hat aber die belangte Behörde keinen Abspruch über die in erster Instanz auferlegten Kosten getroffen. Ob die dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen zutreffend sind, ist in bezug auf eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht von Bedeutung. Damit war aber die Beschwerde, soweit sie die in erster Instanz auferlegte Kostenersatzpflicht betrifft, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist allerdings zur Frage des Kostenersatzes auf folgendes hinzuweisen:
Nach § 117 Abs. 1 BDG 1979 sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher vom Bund zu tragen, wenn
- 1. das Verfahren eingestellt, 2. der Beamte freigesprochen oder
- 3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist nach § 117 Abs. 2 BDG 1979 im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung eine Disziplinarstrafe abgesehen wird.
Ungeachtet des Umstandes, daß der Kostenspruch eines Bescheides als trennbarer Spruchbestandteil gesondert anfechtbar ist, hat die Berufungsbehörde im Sinne des § 117 Abs. 2 BDG 1979 über die (gesamten) Kosten des Verfahrens abzusprechen. Die Frage der Kostenersatzpflicht stellt sich somit für die Berufungsbehörde doppelt; nämlich in bezug auf das Verfahren erster sowie jenes zweiter Instanz (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 370). Wird der Beschuldigte im Disziplinarverfahren erst in zweiter Instanz freigesprochen, dürfen ihm auch die Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht auferlegt werden. Wurde der Beschuldigte von einzelnen Anschuldigungspunkten freigesprochen, wird darauf zu achten sein, daß der dem Beschuldigten auferlegte Kostenersatz nicht jenen Teil der Verfahrenskosten umfaßt, der hinsichtlich der Handlungen entstanden ist, der der Beschuldigte nicht schuldig erkannt wurde (vgl. Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, 182).
Soweit die Behörde - wie im Beschwerdefall - einen Kostenanspruch nicht gemeinsam mit der Hauptsache erledigt, ist sie verpflichtet, einen gesonderten Bescheid über die Kostenfrage zu erlassen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1033).
2) Zur Abweisung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in seinem Recht auf richtige Anwendung des § 28 PVG verletzt worden. Er habe bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme zum Faktum "Sch." betont, daß er vor seiner Versetzung im März 1993 Mitglied des Dienststellenwahlausschusses der Zentralschule in Mödling gewesen sei. Dafür habe sich die belangte Behörde "jedoch offensichtlich nicht weiter interessiert". Tatsächlich wäre aber seine "Immunität gemäß § 28 PVG" zu beachten gewesen, weil § 28 Abs. 3 leg. cit. bestimme, daß selbst nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Wahlausschusses aus seiner Funktion die Erteilung der Zustimmung durch den ehemaligen Ausschuß vorliegen müsse.
Zu Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf, daß der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen vor seiner Versetzung im März 1993 Mitglied des Dienststellenwahlausschusses seiner damaligen Dienststelle gewesen sei (demnach sei seine Immunität gemäß § 28 PVG zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen nicht weiter zu beachten gewesen). Mit seiner Versetzung auf eine Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches des Dienststellenwahlausschusses liegt, dem der Beschwerdeführer bis zu dieser Personalmaßnahme angehörte, ist seine Mitgliedschaft zu diesem Wahlausschuß gemäß den §§ 19 und 21 Abs. 3 lit. d PVG erloschen. Die im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer noch zur Last gelegten Handlungen resultierten vom 23. März und 28. April 1994. Die Bestimmung des § 28 Abs. 3 PVG bewirkt nur, daß auch ehemalige Personalvertreter oder Mitglieder der Wahlausschüsse nur mit Zustimmung des (ehemaligen) Ausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen, wenn die ihnen vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen in eine Zeit fallen, während welcher sie noch Personalvertreter oder Mitglieder der Wahlausschüsse waren (vgl. Schragel, PVG, § 28 Rz 11, m.w.N.). Daß auch für nach Beendigung der im § 28 Abs. 1 PVG geschützten Funktionen gesetzte Handlungsweisen ein Zustimmungserfordernis nach § 28 Abs. 1 PVG (mit dem der Gesetzgeber die ungestörte Amtsausübung der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse sicherstellen wollte, vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, 90/09/0104) statuiert wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Nach § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (d.h. dem 9. Abschnitt des BDG 1979) zur Verantwortung zu ziehen.
Nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu fordernde Dienstbezug ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen; eine öffentliche Begehung der Tat ist nicht erforderlich (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1995, 93/09/0418, sowie Kucsko-Stadlmayer, a.a.O., 136 f, m.w.N.). Die Formulierung "in seinem gesamten Verhalten" im § 43 Abs. 2 BDG 1979 bedeutet, daß hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. wiederum das bereits zitierte Erkenntnis 93/09/0418). Es ist aber nicht gefordert, daß die Disziplinarbehörde bei Qualifizierung von Verhaltensweisen als gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßend auch Feststellungen über das gesamte Verhalten des Beamten treffen müßte. Die Beschwerde kann daher mit der insoweit vorgetragenen Rüge allein aus dem damit verbundenen Vorbringen nichts gewinnen, der Beschwerdeführer sei "bislang völlig unbescholten und habe wichtige Funktionen bei der Gendarmerie gewissenhaft erfüllt".
Im angefochtenen Bescheid kommt - insbesondere durch den Freispruch im Punkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides - eindeutig zum Ausdruck, daß dem Beschwerdeführer nur mehr ein Verstoß gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (und nicht mehr auch nach § 44 Abs. 1 BDG 1979) zur Last gelegt wird. Daß dem "Tenor des bekämpften Bescheides" laut Beschwerde nicht ersichtlich zu entnehmen sei, ob er neben § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch noch § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu verantworten habe, ist damit nicht von entscheidender Bedeutung (im übrigen gehen auch die Beschwerdeausführungen ausdrücklich davon aus, daß über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des Verweises nur wegen "Übertretung" nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verhängt worden sei).
Substrat des disziplinarrechtlichen Vorwurfes in den Schuldsprüchen zu den Punkten 1. und 2. war nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer an die Adressaten der beiden Schriftstücke "begründete Briefe" sandte, sondern daß er hiezu ein amtliches Briefpapier verwendete. Von Entscheidungsrelevanz in den Spruchpunkten 1. und 2. war auch nicht die Frage der Zulässigkeit der konkreten Gestaltung des Briefpapiers (wie im Spruchpunkt 3.), sondern die Verwendung von amtlichem Briefpapier überhaupt für der Privatsphäre des Beschwerdeführers zuzurechnende Schreiben. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde bei ihrer Subsumtion der Schuldsprüche in den Punkten 1. und 2. unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 die Rechtslage verkannt hätte. Es ist dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht darin zu folgen, daß nur "besonders schwerwiegende Fälle" eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nach sich ziehen könnten. Die Verwendung von erkennbar amtlichem Briefpapier bei Androhung rechtlicher Schritte in ausschließlich die Privatsphäre eines Beamten betreffenden Angelegenheiten ist jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche (= ordnungsgemäße und uneigennützige) Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Das Unrecht einer diesbezüglichen Vorgangsweise ist an sich unmittelbar einsichtig und selbstverständlich. Zu dem betreffend mangelnden "Unrechtsbewußtsein" erstatteten Vorbringen in der Beschwerde, auch "andere Funktionsinhaber" hätten "gleichartiges Papier" verwendet, ist (nochmals) darauf hinzuweisen, daß die Frage des "gleichartigen Papiers" nicht Gegenstand der Schuldsprüche zu den Punkten 1. und 2. war (daß die "anderen Funktionsinhaber" auch in privaten Angelegenheiten das "gleichartige Papier" benutzt hätten, behauptet der Beschwerdeführer nicht).
Im Rahmen der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, von ihm beantragte Beweise seien von der belangten Behörde nicht aufgenommen worden. So sei die Zeugin Roswitha V. zum Beweis dafür angeboten worden, daß Franz F. unmittelbar nach Erhalt des Schreibens "zu Hause anrief, und ich ihn über die Bedeutung und die nicht amtliche Herkunft aufklärte". Nach dem angefochtenen Bescheid sei "dieser aber in Unruhe versetzt worden". Ein wesentlicher Verfahrensmangel wird dadurch aber nicht zur Darstellung gebracht. So ist nicht nachvollziehbar, warum durch eine nachfolgende Aufklärung über die nichtamtliche Herkunft des Schriftstückes die durch den Erhalt des Briefes veranlaßte "Unruhe" rückwirkend aus der Welt hätte geschafft werden können. Vielmehr spricht die telefonische Rückfrage beim Beschwerdeführer geradezu als Indiz für eine bei den Adressaten des Schreibens eingetretene Verunsicherung und Beunruhigung hinsichtlich der Bedeutung und Folgen des Schriftsatzes.
Als weiterer Verfahrensmangel wird gerügt, Oberst B. (Landesgendarmeriekommandant für Tirol) sei als Zeuge dafür geltend gemacht worden, daß weder diesem noch dem Beschwerdeführer untersagt gewesen sei, "die ggst. Drucksorten" zu verwenden. Der Beschwerdeführer verkenne zwar nicht, daß er vom Faktum "Nichtbefolgung einer Weisung" freigesprochen worden sei, bei Aufnahme dieses Beweises wäre aber festzustellen gewesen, daß diese Drucksorte seitens "der Vorgesetzten bekannt war und geduldet wurde". Die grundsätzliche Duldung der Verwendung der Drucksorte läßt noch keine Schlüsse auf deren gerechtfertigte Verwendung in den streitgegenständlichen Fällen zu, zumal auch hier nicht behauptet wird, den Vorgesetzten wäre die Verwendung des Briefpapiers zur Verfolgung privater Angelegenheiten bekannt gewesen.
In der Beschwerde wird als Verfahrensmangel moniert, daß im angefochtenen Bescheid (Anm.: auf S. 7) die Aussage enthalten sei, "seitens der Unterinstanzen" sei eine telefonische Anfrage beim Amtsvorgänger des Beschwerdeführers betreffend "den Druckauftrag" (Anm.: betreffend das in Rede stehende amtliche Briefpapier) erfolgt. Diese Anfrage sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Abgesehen davon, daß es sich bei dem angesprochenen Inhalt des angefochtenen Bescheides nur um die Wiedergabe von Passagen aus der Berufungsschrift des Disziplinaranwaltes handelte (die insoweit auch in keiner Weise in die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde Eingang fanden), war dieses Vorbringen offenkundig nur im Zusammenhang mit dem - dem Beschwerdeführer ohnedies im angefochtenen Bescheid nicht mehr angelasteten - Schuldspruch im Punkt 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses zu sehen.
Der Beschwerde gelingt es daher insgesamt nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe, nämlich des Verweises, ist auch ansonsten nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerde war daher (im übrigen) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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