VwGH 94/12/0314

VwGH94/12/031419.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs2;
VwGG §27;
AVG §1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs2;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die mangelnde Zustimmung des Bundeskanzlers hindert die belangte Behörde nicht an der fristgerechten Erlassung des Bescheides.

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Bindung an diese Rechtsansicht zu erlassen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Fachoberinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, wo sie als Referentin tätig ist. Mit Erledigung vom 10. Dezember 1991 stellte ihr Abteilungsleiter im Dienstweg den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage für die Beschwerdeführerin, wobei er unter Darstellung ihrer Aufgaben im einzelnen vorbrachte, sie erbringe zu 55 % eine B-wertige Tätigkeit. Der Bundeskanzler verweigerte diesem Ansinnen mit näherer Begründung seine Zustimmung.

Mit Bescheid vom 11. August 1992 sprach die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführerin eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 nicht gebühre. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0204, auf das zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Zwischenzeitig hatte die Beschwerdeführerin ihrerseits mit Eingabe vom 1. Oktober 1992 die Bemessung dieser Verwendungszulage begehrt. Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob sie die gegenständliche, am 21. November 1994 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde. Mit Verfügung vom 28. November 1994 (der belangten Behörde zugestellt am 5. Dezember 1994) hat der Verwaltungsgerichtshof hierüber gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und hiezu die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 1995 (beim Verwaltungsgerichtshof am 28. März 1995 überreicht) teilte die belangte Behörde mit, sie habe das aufhebende Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0204, am 30. November 1993 dem Bundeskanzler mit dem Ersuchen um ehestmögliche Entscheidung im Sinne des gegenständlichen Antrages übermittelt, "ohne daß hiezu - trotz mehrfacher Urgenz unter Hinweis auf eine drohende Säumnisbeschwerde - eine Entscheidung ergangen wäre. In Ermangelung der für die Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Gehaltsgesetz 1956 erforderlichen Zustimmung des Bundeskanzleramtes sieht sich das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten daher außerstande, in beschwerdegegenständlicher Angelegenheit zu entscheiden".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs.1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt, liegen die Voraussetzungen des § 27 VwGG vor. Da die belangte Behörde innerhalb der ihr eingeräumten Frist den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Die anläßlich der Vorlage von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Beurteilung, sie sehe sich mangels der (gemäß § 30a Abs. 2 letzter Satz GG 1956) erforderlichen Zustimmung des Bundeskanzlers außerstande, zu entscheiden, ist unzutreffend: Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise bereits im Erkenntnis vom 15. Jänner 1976, Zl. 897/75 = Slg. NF 8.959/A, ausgesprochen hat, enthebt das Verhalten einer anderen Zentralstelle die belangte Behörde ihrerseits nicht der vom Gesetz auferlegten Pflicht, über den von dem Beschwerdeführer gestellten Antrag zu entscheiden, wenn sie diese Entscheidungspflicht auch mangels des gemäß § 30a Abs. 2 GG 1956 für die Bemessung der Zulage statuierten essentiellen Erfordernisses der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen nur durch Abweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers ausüben kann. Das von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren angenommene Entscheidungshindernis besteht somit nicht (dieses nun behauptete Hindernis wurde im übrigen im vorangegangenen Beschwerdeverfahren Zl. 92/12/0204 von der Behörde nicht angenommen).

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG war dies klarzustellen und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung dieser hiemit festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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