VwGH 92/15/0009

VwGH92/15/000924.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

 

Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Wetzel,

 

Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein

 

des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die

 

Beschwerde 1. des FK und 2. der RK, beide in S, vertreten durch

 

Dr. H, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der

 

Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 12. Dezember 1990,

 

Zl. 111-GA3BK-DHu/89, betreffend Umsatzsteuer, Gewerbesteuer

 

und Feststellung von Einkünften für die Jahre 1983 bis 1987, zu

 

Recht erkannt:

Normen

BAO §184 Abs1
EStG 1972 §21 Abs1 Z1
EStG 1972 §21 Abs2
EStG 1972 §21 Abs2 Z1
EStG 1972 §23
UStG 1972 §1 Abs1
UStG 1972 §12 Abs1
UStG 1972 §12 Abs1 Z1
UStG 1972 §12 Abs7
UStG 1972 §22 Abs1
UStG 1972 §22 Abs4
UStG 1972 §22 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1993:1992150009.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Festsetzung von

 

Umsatzsteuer für die Jahre 1983 bis 1987 betrifft, wegen

 

Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird

 

die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe

 

von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu

 

ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer (ein Ehepaar) sind Eigentümer eines

 

landwirtschaftlichen Betriebes (Grünlandwirtschaft-

 

Milchkuhhaltung). Auf den landwirtschaftlichen Flächen

 

angrenzenden, als Grundvermögen bewerteten (vgl. hiezu das

 

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1988,

 

Zl. 86/15/0141, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird)

 

Flächen haben sie vier Fußballplätze samt den dazugehörenden

 

Anlagen eingerichtet, die sie an Sportvereine vermieten. Im

 

Zuge einer im Jahre 1988 durchgeführten, die Umsatzsteuer,

 

Gewerbesteuer und Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1983

 

bis 1987 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der

 

Prüfer die Auffassung, die Vermietung von vier Fußballplätzen

 

an Sportvereine könne nicht als Nebenbetrieb der Landwirtschaft

 

angesehen werden, weil die überwiegende Zweckbestimmung nicht

 

in landwirtschaftlicher Nutzung, sondern in der Nutzung als

 

Sportstätte bestehe. Es lägen daher Einkünfte aus

 

Gewerbebetrieb vor. Wegen Mangelhaftigkeit bzw. Fehlens von

 

Aufzeichnungen seien die Erlöse und Betriebsausgaben im Wege

 

der Schätzung zu ermitteln. Die Umsätze schätzte der Prüfer mit

 

jeweils S 80.000,-- in den Jahren 1983 und 1984 sowie mit

 

S 125.000,-- (1985), S 150.000,-- (1986) und S 240.000,--

 

(1987); die für "Strom, Gas und Düngemittel" angefallenen

 

Vorsteuern schätzte er mit je S 3.000,-- (1983 und 1984),

 

S 4.100,-- (1985), S 5.600,-- (1986) und S 7.000,-- (1987); für

 

das Jahr 1983 sei weiters Vorsteuer für Planierarbeiten in der

 

Höhe von S 9.336,-- laut der vorgelegten Rechnung anzuerkennen.

 

Für die Maschinenkosten aus der Landwirtschaft könne keine

 

Vorsteuer zuerkannt werden. Dabei handle es sich um einen

 

Innenumsatz, weil die Maschinen überwiegend in der

 

Landwirtschaft genützt würden und die Treibstofflieferungen für

 

die Landwirtschaft erfolgt seien.

 

Der dargelegten Auffassung des Prüfers folgend erließ das

 

Finanzamt für die Jahre 1983 bis 1987 Umsatzsteuer- und

 

Gewerbesteuerbescheide sowie Feststellungsbescheide über die

 

aus Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte.

 

Mit ihrer gegen diese Bescheide erhobenen Berufung brachten

 

die Beschwerdeführer vor, die Vermietung der "Sportwiesen"

 

erfolge innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes und sei

 

daher ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb. Weiters sei auf

 

§ 22 Abs. 5 UStG zu verweisen. Der Traktor werde zu ca. 50 %

 

(je nach Jahreszeit) für die "Rasenerzeugung" und Rasenpflege

 

eingesetzt. Den Beschwerdeführern stehe daher auch von den

 

Maschinen- und Treibstoffkosten und den "sonstigen damit

 

zusammenhängenden Kosten" ebenfalls ein Vorsteuerabzug zu,

 

sofern die landwirtschaftliche Pauschalierung für "diese

 

Umsätze" (gemeint offenbar: aus der Vermietung der

 

Fußballplätze) nicht gelten solle.

 

Mit einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das

 

Finanzamt den Beschwerdeführern vor, die strittigen Sportplätze

 

betreffend habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom

 

25. Jänner 1988, Zl. 86/15/0141, ausgesprochen, daß diese auf

 

Grund der tatsächlichen Nutzung des Grund und Bodens, der

 

keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck diene und auch keinem

 

landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zugeordnet sei, als

 

Grundvermögen zu bewerten seien. Daraus folge für die umsatz-

 

und ertragsteuerliche Beurteilung, daß die Einkünfte aus der

 

Vermietung der Sportplätze keine Einkünfte aus Land- und

 

Forstwirtschaft seien und auch die Pauschalierungsvorschrift

 

des § 22 UStG nicht angewendet werden könne. Gegen eine

 

Behandlung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung spreche

 

die intensive Bearbeitung der Plätze durch die

 

Beschwerdeführer. Es handle sich daher um Einkünfte aus

 

Gewerbebetrieb. Die Vorsteuern betreffend werde auf den

 

Betriebsprüfungsbericht hingewiesen, wonach die Maschinenkosten

 

Innenumsätzen zuzuordnen seien. Im übrigen widerspreche die

 

Behauptung der überwiegenden Nutzung des Traktors zur Pflege

 

der Sportplätze einer früheren Behauptung (Schriftsatz vom

 

14. Oktober 1986), wonach der Traktor zu 35 % der

 

"Rasenerzeugung" diene.

 

In ihrem Antrag auf Vorlage der Berufung an die

 

Abgabenbehörde zweiter Instanz vertraten die Beschwerdeführer

 

die Auffassung, § 21 EStG 1972 bezeichne als Einkünfte aus

 

Landwirtschaft Einkünfte aus allen Betrieben, die Pflanzen und

 

Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte hervorbringen. Ein

 

solcher Fall liege hier vor, weil es sich bei ihrer Tätigkeit

 

in bezug auf die Sportplätze um die "Erzeugung eines

 

trittfesten Rasens mit Hilfe der vorhandenen

 

landwirtschaftlichen Maschinen und innerhalb eines einheitlich

 

organisierten Betriebes" handle.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde

 

die Berufung als unbegründet ab. Begründend vertrat die

 

belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der

 

Rechtslage im wesentlichen die Auffassung, die Beschwerdeführer

 

erzielten die strittigen Einnahmen nicht aus der Erzeugung oder

 

Verwertung von Rasen, sondern aus der Vermietung der

 

Sachgesamtheit Sportstätte, die sich aus den Fußballplätzen mit

 

den notwendigen Markierungen und Aufbauten, Umkleideräumen und

 

Duschräumen udgl. zusammensetze. Diese Leistung werde von den

 

Beschwerdeführern auf dem Markt angeboten und von den

 

Empfängern abgenommen. Die Benützer zahlten für die

 

Inanspruchnahme der Sachgesamtheit und nicht für die Erzeugung

 

oder Verwertung von Rasen. Hauptzweck der Tätigkeit sei die

 

Vermietung von Sportstätten und nicht das Hervorbringen von

 

Lebensmitteln. Selbst Futtermittel für Tiere falle - wenn

 

überhaupt - nur in ganz bescheidenem Ausmaß an. Auch aus diesem

 

Gesichtspunkt könne nicht von einer landwirtschaftlichen

 

Tätigkeit gesprochen werden. Es liege aber auch kein

 

landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor, weil es sich weder um

 

einen Substanzbetrieb noch um einen Verarbeitungsbetrieb

 

handle. Die Vorsteuer betreffend werde davon ausgegangen, daß

 

die landwirtschaftlichen Maschinen zum Betriebsvermögen der

 

Landwirtschaft gehörten. Umsatzsteuerbare Leistungen von einem

 

Betrieb zu einem anderen desselben Unternehmers seien aber nach

 

dem umsatzsteuerlichen Grundsatz der Unternehmenseinheit

 

begrifflich nicht möglich. Diese sogenannten Innenumsätze

 

berechtigten daher auch nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gelte

 

auch für Innenumsätze zwischen einem unter die

 

Durchschnittssatzbesteuerung fallenden landwirtschaftlichen

 

Betrieb und einem Gewerbebetrieb desselben Unternehmens (vgl.

 

das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1987,

 

Zl. 85/15/0215). Dies gelte auch für den verbrauchten

 

Treibstoff, der eine Komponente der von der Landwirtschaft

 

erbrachten Leistungen sei.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

 

Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht

 

verletzt, daß für die Jahre 1983 bis 1987 "die Gewinne aus der

 

Verwertung der Rasenproduktion" nach den §§ 21 und 2 Abs. 3

 

Z. 1 EStG 1972 festgestellt und die Umsatzsteuer nach § 22

 

Abs. 1 bis 4 UStG festgesetzt werde. Hilfsweise erachten sich

 

die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt, daß § 22 Abs. 5

 

UStG angewendet und nicht wegen des Überwiegens der

 

Landwirtschaft ein Innenumsatz unterstellt werde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

 

Die Beschwerdeführer vertreten zunächst - wie schon im

 

Verwaltungsverfahren - die Auffassung, Gegenstand der

 

strittigen Tätigkeit sei die "Pflanzenproduktion", die dem § 21

 

EStG 1972 zu unterstellen sei. Nach Abs. 1 Z. 1 leg. cit. sind

 

Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft,

 

Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus

 

allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der

 

Naturkräfte gewinnen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

 

Im Beschwerdefall ist - sachverhaltsbezogen - nicht

 

strittig, daß die von den Beschwerdeführern vereinnahmten

 

Entgelte von diversen Sportvereinen für die Benützung der

 

strittigen Flächen und Anlagen zur Sportausübung geleistet

 

werden. Eine wirtschaftliche Verwendung des Grasschnittes in

 

erheblichem Umfang haben die Beschwerdeführer gar nicht

 

behauptet; vielmehr haben sie - zuletzt in der

 

Berufungsverhandlung - darauf hingewiesen, daß sie sich zur

 

Einrichtung von Sportplätzen deshalb entschlossen hätten, weil

 

infolge einer für sie ungünstigen Milchkontingentierung die

 

strittigen Flächen (offenbar: zur landwirtschaftlichen

 

Produktion) "nicht brauchbar" gewesen wären. Bei der von den

 

Beschwerdeführern besorgten Rasenpflege steht somit die

 

Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes der vermieteten

 

Sportplätze im Vordergrund; eine in einem ins Gewicht fallenden

 

Umfang auf "Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe

 

der Naturkräfte" im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz

 

EStG 1972 gerichtete Tätigkeit liegt darin nicht. Auf der

 

Grundlage des festgestellten Sachverhaltes kann somit nicht

 

davon gesprochen werden, daß die bei der Vermietung der

 

Sportplätze von den Beschwerdeführern erzielten Einkünfte

 

solche aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 21

 

EStG 1972 darstellten.

 

Es handelt sich aber auch nicht um Einkünfte aus einem

 

land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb oder einer

 

Nebentätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

 

Betriebes. Gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 EStG 1972 gehören zu den

 

Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus

 

einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als

 

Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und

 

forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Ein

 

Nebenbetrieb muß aufgrund seiner wirtschaftlichen

 

Zweckbestimmung und seiner wirtschaftlichen Bedeutung zur

 

Landwirtschaft im Verhältnis eines Hilfsbetriebes stehen. Den

 

landwirtschaftlichen Nebenbetrieben gleichgestellt sind die

 

Nebentätigkeiten (Nebenerwerbe) im Rahmen eines land- und

 

forstwirtschaftlichen Betriebes. Nebenbetriebe und

 

Nebentätigkeiten ohne Verbindung zum land- und

 

forstwirtschaftlichen (Haupt)Betrieb sind in der Regel als

 

eigenständige Gewerbebetriebe einzustufen. Die Eigenschaft als

 

Nebenbetrieb bzw. Nebentätigkeit setzt eine wirtschaftliche

 

Unterordnung sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch

 

hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges voraus (vgl. das

 

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1992,

 

Zl. 92/14/0019, und die dort zitierte Lehre und

 

Rechtsprechung). Die Vermietung von Sportplätzen kommt schon

 

deshalb als Tätigkeit im Rahmen eines land- und

 

forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes nicht in Betracht, weil

 

ein solcher Betrieb nach seiner wirtschaftlichen

 

Zweckbestimmung (im Hinblick auf das Vorliegen eines

 

eigenständigen Tätigkeitszweckes) zur Landwirtschaft nicht im

 

Verhältnis eines Hilfsbetriebes steht. Schon aus dem genannten

 

Grund kann auch nicht von einer Nebentätigkeit im Rahmen eines

 

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gesprochen werden.

 

Die Verwendung von Maschinen (für die Rasenpflege), die auch in

 

der Landwirtschaft Verwendung finden, stellt keinen

 

hinreichenden unmittelbaren Bezug zur land- und

 

forstwirtschaftlichen Betätigung dar.

 

Der angefochtene Bescheid hat die Einkünfte der

 

Beschwerdeführer aus der Vermietung der Sportplätze somit zu

 

Recht nicht als Einkünfte im Sinne des § 21 EStG 1972

 

qualifiziert.

 

Da es sich nach dem Gesagten bei der Vermietung der

 

Sportplätze weder um im Rahmen eines land- und

 

forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Hauptgeschäfte noch

 

um für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeführte

 

Hilfs- bzw. Nebengeschäfte handelt, die mit diesem in engem

 

wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und dem Betrieb dienen

 

bzw. ihn ergänzen (vgl. z.B. das Erkenntnis des

 

Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1990,

 

Zl. 89/15/0074), handelt es sich dabei auch nicht um Leistungen

 

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im

 

Sinne des § 22 Abs. 1 UStG. Die belangte Behörde hat die

 

strittigen Umsätze daher auch zu Recht nicht der

 

Durchschnittssatzbesteuerung im Sinne der zuletzt zitierten

 

Vorschrift unterzogen.

 

Die Beschwerdeführer erachten sich hilfsweise auch in ihrem

 

Recht auf Anwendung des § 22 Abs. 5 UStG verletzt. Nach der

 

zitierten Vorschrift ist, wenn der Unternehmer - wie im

 

Beschwerdefall - neben den in Abs. 1 angeführten Umsätzen auch

 

andere Umsätze ausführt, der land- und forstwirtschaftliche

 

Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12

 

Abs. 7 UStG wie ein selbständig geführtes Unternehmen zu

 

behandeln. Es sind somit Vorsteuern, die ausschließlich den

 

(nach Durchschnittsätzen besteuerten) land- und

 

forstwirtschaftlichen Betrieb betreffen, zur Gänze vom

 

Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Vorsteuern, die ausschließlich

 

mit den übrigen Umsätzen zusammenhängen, sind voll abziehbar.

 

Sind Vorsteuern zum Teil den Umsätzen im Rahmen eines land- und

 

forstwirtschaftlichen Betriebes und zum Teil den Umsätzen

 

zuzurechnen, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu

 

besteuern sind, wie z.B. Vorsteuern im Zusammenhang mit

 

gemeinsamen Einkäufen für den land- und forstwirtschaftlichen

 

Betrieb und einen Gewerbebetrieb, so sind die Vorsteuern

 

entsprechend der vorgesehenen Verwendung aufzuteilen. Die

 

selben Grundsätze gelten für Vorsteuerbeträge, die durch den

 

Erwerb, die Herstellung sowie die Verwendung oder Nutzung eines

 

unteilbaren Gegenstandes, z.B. eines Kraftfahrzeuges, anfallen

 

(vgl. Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 22

 

Anm. 117; zur vergleichbaren deutschen Rechtslage vgl.

 

Plückebaum-Malitzky, UStG10, § 24 Rz 106, 107).

 

Die Beschwerdeführer sind daher im Ergebnis mit ihrer

 

Auffassung im Recht, daß - ausgehend vom zutreffenden

 

Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, wonach die bei der

 

Vermietung von Sportplätzen erzielten Umsätze nicht zu den

 

anderen, unter § 22 Abs. 1 UStG fallenden Umsätzen der

 

Beschwerdeführer gehören - sie zum Abzug jener Vorsteuern

 

berechtigt wären, die (von anderen Unternehmen erbrachte)

 

Leistungen betreffen, welche zur Gänze oder wenigstens zum Teil

 

mit den bei der Vermietung der Sportplätze erzielten Umsätzen

 

zusammenhängen. Dies trifft - den Behauptungen der

 

Beschwerdeführer zufolge - insbesondere auf die bei der Pflege

 

des Rasens der Sportplätze anfallenden "Maschinen- und

 

Treibstoffkosten" zu.

 

In diesem Zusammenhang beruft sich die belangte Behörde zu

 

Unrecht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

 

30. März 1987, Zl. 85/15/0215. Im genannten Erkenntnis hatte

 

der Gerichtshof unter anderem ausgesprochen, daß die

 

Besteuerung der Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen

 

Betrieben nach Durschnittssätzen (§ 22 Abs. 1 UStG) es

 

erforderlich macht, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

 

dann als gesondert geführten Betrieb zu behandeln, wenn der

 

Unternehmer auch noch andere Betriebe führt. Dies wird durch

 

§ 22 Abs. 5 UStG normiert. Der Grundsatz der Einheit des

 

Unternehmens wird durch § 22 Abs. 5 UStG aber nicht berührt. Es

 

stellen daher ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des

 

§ 22 Abs. 1 UStG und ein von demselben Unternehmer geführter

 

Gewerbebetrieb, der nach den allgemeinen Vorschriften zu

 

besteuern ist, ein einheitliches Unternehmen dar.

 

Umsatzsteuerbare Leistungen zwischen den einzelnen Betrieben

 

eines eine Einheit bildenden Unternehmens sind schon

 

begrifflich ausgeschlossen. Solche "Innenumsätze" sind gemäß

 

§ 1 Abs. 1 UStG nicht steuerbar und berechtigen auch nicht zum

 

Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer, zumal

 

der Vorsteuerabzug einem Unternehmer nur für Lieferungen oder

 

Leistungen zusteht, die im Inland für sein Unternehmen von

 

einem anderen Unternehmer ausgeführt worden sind (vgl. neben

 

dem eingangs erwähnten Erkenntnis weiters die Erkenntnisse vom

 

10. Mai 1988, Zl. 87/14/0104, vom 17. April 1989,

 

Zl. 88/15/0159, und vom 23. Oktober 1990, Zl. 89/14/0067;

 

Kranich-Siegl-Waba, aaO, § 22 Anm. 116a).

 

Im Beschwerdefall durften jedoch die von den

 

Beschwerdeführern (wenngleich unsubstantiiert) geltend

 

gemachten "Maschinen- und Treibstoffkosten" und die darauf

 

entfallenden Vorsteuern nicht ohne weitere Prüfung solchen

 

"Innenumsätzen" zugeordnet werden, weil kein Anhaltspunkt dafür

 

vorlag, daß sich die Beschwerdeführer damit auf (Entgelte für)

 

von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ihrem Gewerbebetrieb

 

erbrachte Leistungen bezogen hätten.

 

Von ihrer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend hat die

 

belangte Behörde nicht geprüft, ob es sich bei den von den

 

Beschwerdeführern genannten Maschinen- und Treibstoffkosten um

 

Entgelte für von anderen Unternehmern erbrachte Leistungen

 

handelte, die zur Gänze oder zum Teil mit den Umsätzen im

 

Gewerbebetrieb der Beschwerdeführer in Zusammenhang standen,

 

und es unterlassen, gegebenenfalls bei Anwendung ihrer

 

Schätzungsmethode auf die von den Beschwerdeführern geltend

 

gemachten Vorsteuern für "Maschinen- und Treibstoffkosten"

 

Bedacht zu nehmen. Den Darlegungen der belangten Behörde in der

 

Gegenschrift, die Beschwerdeführer hätten die begehrte

 

Vorsteuer nicht beziffert, ist zu erwidern, daß es die belangte

 

Behörde - ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht -

 

unterließ, die Beschwerdeführer im Sinne des § 115 BAO zur

 

Mitwirkung bei der Ermittlung der geltend gemachten Vorsteuern

 

aufzufordern. Im gegebenen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,

 

daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

 

abzugsfähige Vorsteuern grundsätzlich auch im Schätzungsweg

 

ermittelt werden können; Voraussetzung hiefür ist jedenfalls,

 

daß als erwiesen angenommen werden kann, daß dem Unternehmer

 

entsprechende Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 in

 

Verbindung mit § 11 UStG in Rechnung gestellt wurden (vgl. z.B.

 

die Erkenntnisse vom 13. Dezember 1977, Slg. Nr. 5202/F, vom

 

15. Juni 1988, Zl. 84/13/0279, und vom 23. Jänner 1989,

 

Zl. 88/15/0010; Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur

 

Mehrwertsteuer, § 12 Rz 66 ff; Kolacny-Scheiner, Schätzung der

 

Vorsteuer, ÖStZ 1982, 234). Durch die mangelnde Bedachtnahme

 

auf die erwähnten Vorsteuern hat die belangte Behörde ihren

 

Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dies war

 

im Hinblick auf die Fassung des entsprechenden

 

Beschwerdepunktes, wonach sich die Beschwerdeführer als in

 

ihrem Recht auf Anwendung des § 22 Abs. 5 UStG verletzt

 

erachten, in Ansehung des die Festsetzung der Umsatzsteuer

 

betreffenden Teiles des angefochtenen Bescheides wahrzunehmen.

 

In diesem Umfang war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG

 

aufzuheben. Im übrigen erweist sich die Beschwerde als

 

unbegründet.

 

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf

 

die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.

 

Nr. 104/1991.

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