VwGH 92/06/0207

VwGH92/06/020711.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des HK in H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 8. Mai 1992, Zl. UVS-17/11/3-1992, betreffend Übertretung des Salzburger Baupolizeigesetzes (weitere Verfahrenspartei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft vom 16. August 1990 wurde anläßlich einer Außendienstverrichtung festgestellt, daß auf der (dem Beschwerdeführer gehörenden) Gp. nn/1, KG X, ein dreistöckiges Gebäude von ca. 10 x 15 m errichtet worden sei. Der anwesende Beschwerdeführer habe erklärt, das Gebäude werde nur landwirtschaftlich genutzt. Bei einer Besichtigung sei festgestellt worden, daß im Erdgeschoß, zu welchem der Beschwerdeführer den Zutritt verweigere, dieser laut seinen eigenen Angaben ein paar "alte Tischlereimaschinen" aufgestellt habe, um die Einrichtungen für das "landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude" herzustellen. Durch die Fenster sei jedoch ersichtlich gewesen, daß sich dort diverse gewerbliche Tischlereimaschinen, wie eine Hobelmaschine, eine Kreissäge, eine Furnierschneidemaschine, eine Bandschleifmaschine, Lackgebinde mit 25 kg und diverse kleinere Gebinde befänden. Weiters sei klar ersichtlich gewesen, daß eine Eckbank in Ausarbeitung gewesen sei, welche nach Angaben des Beschwerdeführers als Einrichtung für das Wirtschaftsgebäude gedacht sei. Vom Beschwerdeführer sei nicht bestritten worden, daß zum Kontrollzeitpunkt dort ein Arbeiter beschäftigt gewesen sei, dies habe jedoch angeblich eine Ausnahme dargestellt. Weiters wiesen vor dem Eingang aufgestellte Holzböcke mit Lackresten darauf hin, daß vermutlich auch Lackierungen durchgeführt würden. Der Beschwerdeführer sei darüber aufgeklärt worden, daß eine etwaige Umwidmung der Verwendungsbestimmung des Gebäudes sowohl baurechtlich als auch gewerberechtlich genehmigt werden müsse; dies sei wahrscheinlich aus raumordnungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Das Gebäude sei daher entsprechend der bewilligten Nutzungsart zu verwenden. Bei einer nachfolgenden Durchsicht der aufsichtsbehördlichen Genehmigungen nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes sei festgestellt worden, daß eine derartige Genehmigung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes durch den Beschwerdeführer und seine Ehegattin von der Salzburger Landesregierung am 21. August 1987 erteilt worden sei. Diese Genehmigung weise nach den vorliegenden Plänen eine Widmung des Kellers als Lagerraum, des Erdgeschoßes als Laufstall und des Obergeschosses als Heulager auf.

Aus einem weiteren Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft vom 30. Oktober 1990 ist ersichtlich, daß anläßlich einer Außendienstverrichtung durch Amtssachverständige, den Verhandlungsleiter der Bezirkshauptmannschaft und eines weiteren Beamten in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine Besichtigung der Räumlichkeiten des Objektes in X durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, daß im Obergeschoß hauptsächlich Heu gelagert sei. Im Erdgeschoß befänden sich in dem über das gesamte Gebäude reichenden Raum verschiedene Tischlereimaschinen, die dort betriebsbereit aufgestellt seien, nämlich, eine schwere Hobelmaschine, eine Bandschleifmaschine (Arbeitslänge ca. 3 m), eine Fräse Sicar SF 1000, eine Tischkreissäge Schelling KB, eine Kreissäge Dewalt, eine Furnierschneidmaschine mit einer Arbeitslänge von mindestens 3 m, Hobelbänke, eine Kochgelegenheit, ein Holzofen sowie verschiedene Kleinmaterialien wie Beschläge etc. In der Werkstätte seien auch zwei noch nicht fertiggestellte Türen vorhanden gewesen. Die bei der Besichtigung am 16. August 1990 festgestellte Eckbank sei im gesamten Gebäude nicht vorgefunden worden. Im Keller sei eine Person damit beschäftigt gewesen, einen Stand für das Vieh herzustellen. Bei dieser Person habe es sich laut dem Beschwerdeführer um seinen Sohn gehandelt. Dieser habe auf Befragen angegeben, daß er am 19. Mai 1973 geboren sei. Zum Kontrollzeitpunkt seien im gesamten Gebäude mit Ausnahme von vier Schäferhunden keine Tiere untergestellt gewesen. Laut Mitteilung des Beschwerdeführers betreibe dieser in H hinter dem Kegelcasino eine Tischlerei. Zu einer Besichtigung sei der Beschwerdeführer jedoch nicht bereit gewesen. Bei einer daraufhin erfolgten Suche nach diesem Betrieb sei von Anrainern mitgeteilt worden, daß hier nie eine Tischlereiewerkstätte existiert habe. Nach einem weiteren Aktenvermerk vom 9. November 1990 scheine im Gewerberegister ein FK (so habe sich der Beschwerdeführer genannt) nicht auf. Ein HK (dies sei der Name des Beschwerdeführers) sei im Besitz eines Tischlereigewerbes; dieser sei am 25. September 1953 geboren und in H wohnhaft. Als Standort für dieses Gewerbe scheine G-Weg 25 auf. Dies sei der Bereich in welchem bei der Überprüfung am 20. November 1990 (gemeint offenbar: 30. Oktober 1990) keine Tischlerwerkstätte habe gefunden werden können. Im Zuge einer Meldeauskunft habe festgestellt werden können, daß in H, A-Weg 4, kein FK wohnhaft sei. Auch wohne dort kein Mann dieses Namens mit dem Geburtsdatum 19. Mai 1973.

Aus den von der Bezirkshauptmannschaft in der Folge beigeschafften Unterlagen ist ersichtlich, daß mit Bescheid der Stadtgemeindevertretung H vom 31. August 1987 dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin die Bewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes nach Maßgabe der von ihm vorgelegten Pläne auf einer Teilfläche der Gp. nn/1 der KG X gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 erteilt worden ist.

Am 31. Juli 1991 fand eine neuerliche Überprüfung an Ort und Stelle statt: Es sei "dieselbe Person wie bereits bei der Überprüfung am 30.10.1990" anwesend gewesen. Dabei handle es sich angeblich um den Sohn des Beschwerdeführers. Dieser habe mitgeteilt, daß er gerade mit dem Lackieren von Vertäfelungen beschäftigt sei. Auf das Ersuchen, die Anlage zu betreten, habe er mitgeteilt, daß er den Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben zum Mittagessen gefahren sei, abholen werde. Der angebliche Sohn sei mit seinem Fahrzeug mit einem näher bezeichneten amtlichen Kennzeichen weggefahren. Nach einer Wartezeit von ca. einer halben Stunde sei ein Herr KK, geboren am 4. Februar 1934, erschienen, der angegeben habe, daß er Eigentümer des Objektes sei. Trotz Hinweis auf § 338 Gewerbeordnung 1973 habe dieser den Zutritt zum Objekt verweigert. Ein Betreten der Anlage sei der Kommission nicht möglich gewesen, da sich im Objekt zumindest ein ausgewachsener Schäferhund befunden habe. Dennoch sei das Grundstück durch den Verhandlungsleiter betreten und durch die Fenster gesehen worden, daß sich dort eine vermutlich bereits fertiggestellte Küche mit Naturholzfront sowie eine größere Menge weißlackierter Paneele befänden. Die Paneelen seien auf Holzschragen aufgelegt und vermutlich in Arbeit. Die Küche bestehe aus einem Seitenteil mit drei Türen und vier Schubladen, aus einem zweiten Teil mit Arbeitsplatte mit einer Länge von ca. 4 m samt Oberteil. Bei diesem Küchenteil seien ebenfalls drei Türen sowie freie Räume für Einbaugeräte vorhanden. Im übrigen hätte sich die Anlage in bezug auf die aufgestellten Maschinen in demselben Zustand befunden, wie bereits anläßlich der Prüfung vom 30. Oktober 1990 festgestellt worden sei. Da die Behauptung der vorerst anwesenden Person, er sei der Sohn des Beschwerdeführers, bezweifelt worden sei, sei er aufgefordert worden, seinen Führerschein zum Nachweis der Identität vorzuzeigen: Dieser habe auf FD, geboren

19. Mai 1973, gelautet. Im Zuge der Außendienstverrichtungen an diesem Tage habe auch eine Überprüfung der Betriebsanlagen des Objektes H, G-Weg 25, stattgefunden. Dabei sei festzustellen gewesen, daß in diesem Objekt außer zwei näher bezeichneten Betrieben keine weiteren Betriebsanlagen betrieben würden.

Daraufhin forderte die Bezirkshauptmannschaft mit Schreiben vom 26. August 1991 den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung auf. Dieser erklärte am 16. September 1991 zunächst niederschriftlich, er besitze für das Objekt G-Weg 25 einen Mietvertrag, habe die Maschinen aber dort seit längerer Zeit entfernt, da dort ein "Herr B angeblich versteigert wird". In weiterer Folge erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme in welcher der Vorwurf, auf dem Grundstück statt eines landwirtschaftlichen Betriebes eine "Tischlereibetriebsanlage" zu führen, "entschieden" zurückgewiesen wird. Die im Objekt befindlichen Maschinen würden nur und ausschließlich für landwirtschaftliche und private Zwecke verwendet. Das Gewerbe sei nicht verlegt worden. Er besitze einen gültigen Pachtvertrag für das Gebäude G-Weg 25, wo das Tischlergewerbe nach wie vor betrieben werde.

Er ersehe die ihm "zur Last gelegten Übertretungen ... hiemit

als nichtig an".

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Übertretungen nach der Gewerbeordnung, sowie unter Punkt 4. wegen Übertretung der §§ 23 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 lit. e des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, zu einer Geldstrafe gemäß § 23 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes in der Höhe von S 20.000,--, sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bestraft; er habe im Erdgeschoß des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde H vom 11. November 1987 baubehördlich bewilligten landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück nn/1 der KG X, Gemeinde H, welches als Laufstall mit einem Flächenausmaß von 137,8 m2 bewilligt worden sei, eine Tischlereiwerkstätte eingerichtet und "somit eine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme durch Änderung der Art des Verwendungszweckes eines Teils dieses Baues vor Rechtskraft eines hiefür erforderlichen Bewilligungsbescheides" begonnen. Der Tatzeitraum für diese Übertretung erstrecke sich vom 16. August 1990 bis 31. Juni 1991. In der Begründung dieses Straferkenntnisses stützte sich die Behörde im wesentlichen auf die erwähnten Erhebungen vom 16. August 1990, vom 30. Oktober 1990 und vom 31. Juli 1991. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Der belangte Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg hat über die Berufung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung anberaumt, dabei die Aktenvermerke vom 16. August 1990, vom 30. Oktober 1990 und vom 31. Juli 1991 verlesen und den Beschwerdeführer hiezu einvernommen. Dieser gab an, daß es sich bei der Person, die im Aktenvermerk angeführt worden sei, um seinen Lehrbuben mit dem Namen FD gehandelt habe. Am 31. Juli 1991 sei dieser auf Urlaub gewesen und habe für seine Mutter die im Aktenvermerk angeführten Lackierungen durchgeführt. Er selbst habe sich zu Montagearbeiten in Monaco befunden. KK sei der Vater des Beschwerdeführers und nicht Eigentümer des in Rede stehenden Objekts. Bei der im Aktenvermerk angeführten Küche habe es sich um eine Küche einer näher bezeicneten Firma gehandelt, die für seinen Onkel bestimmt gewesen und mangels Lieferung der erforderlichen Elektrogeräte noch nicht aufgestellt, sondern zwischengelagert worden sei. Er habe an dieser Küche keine Tischlereiarbeiten getätigt. Er sei Besitzer eines Gewerbescheines für Tischlerei und seine Werkstätte sei unter der Adresse G-Weg 25.

Ein Beamter der Bezirkshauptmannschaft gab als Zeuge an, er habe am 16. August 1990 das erste Mal den gegenständlichen Bau "bewußt" besichtigt. Der Beschwerdeführer habe ihm jedoch den Eintritt verwehrt und so habe er seine Feststellungen nur durch das Fenster treffen können. Er habe dort mehrere Maschinen gesehen, die er in seinem Aktenvermerk vom 16. August 1990 angeführt habe. Er wisse nicht mehr genau, ob auch damals schon ein Arbeiter beschäftigt gewesen sei. Am 30. Oktober 1990 habe dann eine Gewerbekommission der Bezirkshauptmannschaft einen Lokalaugenschein vorgenommen. Die im Aktenvermerk von diesem Tag enthaltenen Angaben hielt der Zeuge aufrecht. Es sei damals auch eine Person als Arbeiter beschäftigt gewesen, die gesagt habe, daß er als Lehrling beim Beschwerdeführer beschäftigt sei. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, daß er einen Tischlereibetrieb in H hinter dem Kegelkasino betreibe, hätte die Kommission keinen Tischlereibetrieb finden können. Man hätte am angegebenen Ort auch Nachbarn gefragt, die dort keine Auskünfte hätten geben können. Laut Gewerberegister sei der Standort der Tischlerei des Beschwerdeführers G-Weg 25. Am 31. Juni 1991 hätte die Kommission die Adresse G-Weg 25 aufgesucht. Das Gebäude sei versperrt gewesen, weil ein näher bezeichneter Mann, der dort früher einen Tischlereibetrieb gehabt habe, nach Deutschland verzogen sei. Eine näher bezeichnete Person habe der Kommission mitgeteilt, daß ihrer Erinnerung nach der Beschwerdeführer mit diesem Mann einen Vertrag habe und auch an ihn herangetreten sei, ob er bereit sei, mit ihm einen Vertrag abzuschließen. Soviel er wisse, habe der Beschwerdeführer aber dort nie gearbeitet. Am 31. Juli 1991 sei in H, X, wieder "der Bursche von früher" da gewesen, der die Auskunft gegeben habe, er lackiere Paneele. Nach einer halben Stunde sei er mit einem Herrn zurückgekommen, der sich als Vater des Beschwerdeführers ausgegeben und erklärt habe, er sei der Eigentümer des Anwesens. Er habe nicht zugelassen, das Anwesen zu betreten. Der Zeuge habe trotzdem das Grundstück betreten und durch die Fenster gesehen, daß die Anlage mit den Maschinen "so wie immer ausgestattet war". Er habe dort eine ganze Küche stehen gesehen, wobei die Einbaugeräte teilweise nicht drinnen gewesen seien. Er habe den Eindruck gewonnen, das gerade ein Tischler dabeigewesen sei, die Küche herzurichten und für den Verkauf fertigzustellen. Er habe eine größere Menge weißer Paneele gesehen; diese seien auf Schragen aufgelegen. Die Maschinen, die der Zeuge gesehen habe, seien Maschinen "die bei jedem Tischler drinnen stehen könnten". Ob sie modern gewesen seien, könne der Zeuge nicht sagen. Die Maschinen seien im gesamten Erdgeschoß aufgestellt gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte abschließend, daß er im Objekt KG X "sicher nicht gewerblich" arbeite, sondern nur für seine "eigenen Stallungen". Die Maschinen seien lauter alte Maschinen. Er arbeite "für Firmen nur auf Montage". Er habe den Gewerbeschein für den Standort G-Weg 25. Am 31. Juli 1991 sei an diesem Standort keine Werkstätte gewesen, weil vorher gerade die Versteigerung stattgefunden hätte. Er arbeite jedenfalls nicht auf dem Grundstück nn/1, sondern nur "auf Montage"; ferner gab der Beschwerdeführer an "wir montieren Küchen, Fenster und Decken".

Mit Bescheid vom 8. Mai 1992 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 4.000,-- auferlegt. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am Standort X, in dem als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude gewidmeten Bauwerk eine Tischlereiwerkstätte eingerichtet habe und gewerblich betreibe, obwohl dieses Gebäude gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters von H vom 11. November 1987 als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude gewidmet und genehmigt worden sei. Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung dieses Bescheides im wesentlichen auf die Aussagen des Beamten der Bezirkshauptmannschaft, der den Sachverhalt "selbst wahrgenommen und insgesamt widerspruchsfrei auch vor der Berufungsbehörde wiedergegeben" habe. Der Beschuldigte bestreite nicht, den bewilligten Verwendungszweck von Erdgeschoß und Kellergeschoß des gegenständlichen Gebäudes ausgetauscht zu haben. Allein darin sei eine bewilligungspflichtige Maßnahme zu sehen. Darüber hinaus würde die Rechtfertigung des Beschwerdeführers bezüglich der nunmehrigen Verwendung des Erdgeschoßes nicht überzeugend wirken, zumal er selbst zugebe, das Tischlereigewerbe auszuüben, am gegenständlichen Standort jedoch nur für den Eigenbedarf zu arbeiten. Diesbezüglich erscheine allein das Ausmaß der gegenständlichen Räumlichkeiten auch unter Berücksichtigung der Profession des Beschwerdeführers unglaubwürdig für die Beschränkung dieses Betriebes auf die Funktionen einer Hofwerkstätte im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes. Auch die anläßlich der Betriebskontrollen vorgefundenen Werkstücke seien Grund für Zweifel an der Rechtfertigung des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, bedarf die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder von Teilen von solchen der Bewilligung der Baubehörde.

Gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. darf mit der Ausführung einer baulichen Maßnahme vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides bzw. vor Kenntnisnahme der Bauanzeige nicht begonnen werden. Als bauliche Maßnahme gilt gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme, worunter daher auch die Änderung des Verwendungszweckes fällt.

Gemäß § 23 Abs. 1 lit. a leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführt (§ 12 Abs. 1 und 2) und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 200.000,-- oder Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. endet der strafbare Tatbestand einer Übertretung des § 12 Abs. 1 hinsichtlich des nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig Hergestellten erst mit der Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung oder mit der Beseitigung der hergestellten baulichen Anlage.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß für den Fall, daß die belangte Behörde mängelfrei angenommen hat, er betreibe in seinem "landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude" einen Tischlereibetrieb, das Tatbild des § 23 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes verwirklicht wäre. Er wendet sich auch nicht gegen die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe. Er bestreitet lediglich weiterhin, in dem genannten Gebäude einen Tischlereibetrieb zu führen bzw. im Tatzeitraum geführt zu haben.

Der Beschwerdeführer stützt sein Beschwerdevorbringen im wesentlichen auf folgende Argumente: Die belangte Behörde habe sich ausschließlich auf die Wahrnehmung des Zeugen der Bezirkshauptmannschaft gestützt, weitere Erhebungen jedoch nicht angestellt, sie habe sich mit der Tatsache nicht auseinandergesetzt, daß das einschreitende Organ "weder die Tischlereimaschinen noch die behaupteterweise in Arbeit befindlichen Werkstücke aus der Nähe gesehen" habe, sowie, daß offensichtlich keine Tätigkeit entwickelt worden sei, wie sie üblicherweise mit einem Tischlereibetrieb verbunden sei, sowie ferner, die belangte Behörde habe "ungeprüft" angenommen, daß der Beschwerdeführer das Anmeldungsgewerbe der Tischlerei vom genehmigten Standort H, G-Weg 25, in das landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf Grundstück nn/1 verlegt habe, und den Gewerbeakt nicht eingesehen.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde - soweit nicht offenkundige Tatsachen oder gesetzliche Vermutungen im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG vorliegen - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Dieser Grundsatz bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. die Erkenntnisse vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, uva.).

Unter Zugrundelegung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mwH).

Einer solchen Schlüssigkeitsprüfung hält die Begründung des angefochtenen Bescheides auch unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens stand:

Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich nicht, daß bei den wiederholt genannten Überprüfungen in seinem "landwirtschaftlichen Gebäude" in X die oben erwähnten Tischlereimaschinen und sonstigen Gegenstände vorgefunden wurden. Er bestreitet auch nicht, daß bei der Überprüfung vom 30. Oktober 1990 und bei jener vom 31. Juli 1991 jeweils ein Dienstnehmer angetroffen wurde, der sich zunächst als Sohn des Beschwerdeführers ausgab, von dem sich aber in der Folge herausstellte - wie der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor der belangten Behörde ausdrücklich einräumte - daß es sich um seinen Lehrling FD gehandelt hat. Weiters läßt der Beschwerdeführer unbekämpft, daß im fraglichen Zeitraum an der Adresse H, G-Weg 25 (auf welchen Standort seine Gewerbeberechtigung für das Tischlereigewerbe lautet) ein solcher Betrieb nicht geführt worden ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in seiner Beschwerde Behauptungen darüber aufgestellt, an welchem (sonstigen) Standort er seinen Tischlereibetrieb in Wahrheit führte. Es ist daher nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde angesichts dieser vom Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht bekämpften Sachverhaltsmomente als erwiesen angenommen hat, daß der Beschwerdeführer seinen Tischlereibetrieb im Tatzeitraum nicht am Standort H, G-Weg 25, sondern in seinem landwirtschaftlichen Betriebsgebäude führte.

Welche weiteren Erhebungen die belangte Behörde dazu hätte anstellen sollen, wird in der Beschwerde ebensowenig dargelegt, wie es der Beschwerdeführer - wie schon im Verwaltungsstrafverfahren - auch in seiner Beschwerde sowohl unterläßt, jene Zeugen zu benennen, die seiner Auffassung nach von der belangten Behörde hätten vernommen werden sollen, als auch jene Umstände nicht angibt, die bei der Einvernahme dieser Zeugen hervorgekommen wären. Ob die einschreitenden Organe der Bezirkshauptmannschaft die Tischlereimaschinen oder die Werkstücke "aus der Nähe" gesehen haben bzw. ob im Zeitpunkt der Überprüfung eine Tätigkeit "entwickelt wurde, wie sie üblicherweise mit einem Tischlereibetrieb verbunden ist", ist unter dem Gesichtspunkt der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Schlüssigkeitsprüfung bei dem festgestellten Sachverhalt ohne Belang. Es ist auch nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde einen weiteren Lokalaugenschein unterlassen hat, da Gegenstand des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausschließlich eine Änderung des Verwendungszweckes des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes vor dem 31. Juli 1991 gewesen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach diesem Tag die Änderung des Verwendungszweckes wieder rückgängig gemacht hätte, würde dies an der bereits eingetretenen Strafbarkeit des von ihm herbeigeführten und jedenfalls bis 31. Juli 1991 aufrechterhaltenen Zustandes nichts ändern. Auch mit dem weiteren Vorbringen, die vorgefundenen Maschinen würden zur bäuerlichen Selbsthilfe unerläßlich sein, bekämpft der Beschwerdeführer in Wahrheit die Beweiswürdigung der belangten Behörde, ohne jedoch damit eine Unschlüssigkeit (im Sinne des zulässigen verwaltungsgerichtlichen Kontrollrahmens) aufzuzeigen. Auch das "Vorhandensein eines entsprechenden Gewerbeaktes" mit der Standortbewilligung G-Weg 25 spricht nicht gegen die Feststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer seinen Tischlereibetrieb nicht am bewilligten Standort, sondern in das landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude verlegt hat. Der Umstand, daß zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Personen hinsichtlich dieses Standortes allenfalls ein nicht näher bezeichneter "Vertrag" bestanden hat, spricht ebensowenig gegen die Schlüssigkeit der Feststellungen der belangten Behörde. Es ist vielmehr ausgeschlossen, daß die belangte Behörde "durch Beiziehung des bezüglichen Gewerbeaktes" andere Feststellungen zu der - unter dem Blickwinkel des dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsdeliktes - allein entscheidenden Frage hätte treffen können, wo der Beschwerdeführer seinen Gewerbebetrieb tatsächlich ausübt.

Das - im übrigen über weite Strecken das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers bloß wiederholende - Beschwerdevorbringen vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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