Normen
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §54 Abs1;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §54 Abs1;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
Spruch:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. März 1987 auf Widmung der Grundstücke .66/2 Baufläche, Nr. 772/1, Garten, und Nr. 772/14, Wald, zu Bauzwecken, wobei der Verwendungszweck "Wohngebäude" ist, wird gemäß § 3 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung LGBl. Nr. 149/1968 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/1991 in Anwendung der §§ 27 und 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG abgewiesen.
2. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers vom 16. April 1993 auf Widmung der Grundstücke Nr. .66/2, Nr. 772/1 und Nr. 772/14 zu Bauzwecken, wobei der Verwendungszweck "Beherbergungsbetrieb" bzw. "Einrichtungen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr und dem Wohnbedarf der darin Tätigen dienen" ist, wird gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG sowie § 71 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 an den Bürgermeister der Gemeinde L als zuständige Behörde verwiesen.
3. Die Gemeinde L hat dem Beschwerdeführer Kosten von
S 6.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit einem an die Gemeinde L gerichteten und dort am 24. März 1987 eingelangten Schriftsatz vom 23. März 1987 unter Beischluß verschiedener Unterlagen die Widmung der im Spruchpunkt 1 dieses Erkenntnisses erwähnten Grundstücke zu Bauzwecken mit dem Verwendungszweck "Wohngebäude".
Mit Schreiben vom 11. September 1987 teilte der Bürgermeister der Gemeinde L dem Beschwerdeführer mit, daß dieser Widmungsantrag abzuweisen sei, weil nach dem gültigen Flächenwidmungsplan die genannten Grundstücke teils als "Freiland", teils als "Aufschließungsgebiet" ausgewiesen seien. Er ersuche den Beschwerdeführer, eine in Gang befindliche Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Therme L abzuwarten.
Mit seinem an den Gemeinderat der Gemeinde L (die belangte Behörde) gerichteten Schriftsatz vom 29. September 1987 (bei der Gemeinde eingelangt am 1. Oktober 1987) beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeinderat gemäß § 73 Abs. 2 AVG.
Der Gemeinderat hat mit Bescheid vom 13. November 1987 das Widmungsansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 23 Abs. 3 und § 32 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1975 in Verbindung mit § 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides lägen die Widmungsgrundstücke aufgrund des seit 13. Februar 1985 rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes teilweise im "Freiland", wo nur Bauvorhaben für bestimmungsgemäße Nutzungen zulässig seien, teils im Aufschließungsgebiet, wo derzeit eine Erschließung nicht möglich bzw. kein Kanalanschluß der Gemeinde vorhanden sei. Die Voraussetzungen für die Widmung lägen daher nicht vor.
Dieser Bescheid wurde aufgrund einer Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1988 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß sich die Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt hätte, ob für das auf der widmungsgegenständlichen Grundfläche bereits bestehende Bauwerk schon eine Widmungsbewilligung vorliege. Auch hätte die Ausweisung eines jeden zur Widmung beantragten Grundstückes im einzelnen festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden müssen.
Mit Schreiben vom 6. Juni 1989 teilte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, daß die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes für die Grundstücke .66/2 und Nr. 772/1 vollwertiges Bauland "Erholungsgebiet" vorsehe. Die geplante Änderung des Flächenwidmungsplanes sei jedoch von der Aufsichtsbehörde noch nicht genehmigt worden. Der Gemeinderat beabsichtige, sofort nach Wirksamwerden dieser Planänderung den Antrag einer Erledigung zuzuführen.
Mit Schreiben vom 16. Juni 1989 teilte der Beschwerdeführer der Gemeinde mit, daß sein Devolutionsantrag aufrecht bleibe, weil - seiner Ansicht nach - der (geänderte) Flächenwidmungsplan bereits anzuwenden sei.
Am 20. September 1989 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Gemeinde L vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde ein, die zu Zl. 89/06/0167 protokolliert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren über diese Beschwerde ein und trug der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Nach einer Fristverlängerung und mehrfachen Urgenzen um Vorlage der Verwaltungsakten (während derer die belangte Behörde durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 6. November 1990 das Widmungsverfahren fortsetzte und der Beschwerdeführer am 14. Jänner 1991 der belangten Behörde ein bodenmechanisches Sachverständigengutachten vorlegte) erließ die belangte Behörde schließlich - außerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist - den Bescheid vom 15. Juli 1991, womit das Widmungsansuchen des Beschwerdeführers wegen "Nichtvorlage von fehlenden Unterlagen" abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung mit dem Antrag, den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 1991 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Der Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 1992 in diesem Sinne Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 1991 "als nichtig erklärt und ersatzlos behoben".
Der Verwaltungsgerichtshof hatte das zunächst zu Zl. 89/06/0167 protokollierte Beschwerdeverfahren aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Juli 1991 mit Beschluß vom 19. September 1991 eingestellt, jedoch über Antrag des Beschwerdeführers - als Folge der Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 1991 durch den Vorstellungsbescheid vom 27. April 1992 - mit Beschluß vom 17. Juni 1992 die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3 VwGG bewilligt, worauf die belangte Behörde im nunmehr fortgesetzten Säumnisbeschwerdeverfahren die Verwaltungsakten ohne Erstattung einer Stellungnahme vorlegte.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 5. Februar 1993 mit, daß aufgrund des am 14. Juni 1989 beschlossenen Flächenwidmungsplanes (3. Änderung, Teil C 1) die Grundstücke Nr. 772/1 und .66/2 als "Erholungsgebiet" mit einer Bebauungsdichte von 0,1 bis 0,3 ausgewiesen seien. Das Grundstück Nr. 772/14 sei als "Erholungsgebiet - Aufschließungsgebiet" mit einer Dichte von 0,1 bis 0,3 "dargestellt". Der Gemeinderat habe am 30. Oktober 1992 die
1. Revision des Flächenwidmungsplanes beschlossen. Darin seien die Grundstücke Nr. .66/2 und 772/1 als "Erholungsgebiet" mit einer Dichte von 0,1 bis 0,8 und das Grundstück Nr. 772/14 als "Erholungsgebiet - Freihaltezone" ausgewiesen. Dieser Plan sowie der Beschluß lägen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Genehmigung auf.
Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine Stellungnahme vom 15. März 1993 in der er die Richtigkeit der von der belangten Behörde mitgeteilten Widmungsausweisung ausdrücklich nicht
bestritt, jedoch vorbrachte, daß "gegen ... (seinen) ...
ausdrücklich erklärten Willen" eine Zusammenlegung der Grundstücke Nr. .66/2 und 772/1 erfolgt sei, wogegen er Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben habe. Er ersuche, die Entscheidung über diesen Rekurs abzuwarten.
Mit Berichterverfügung vom 29. März 1993 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zu folgender Frage Stellung zu nehmen:
"Gemäß § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgeetzes, LGBl. Nr. 127/1974 idgF der Novelle LGBl. Nr. 39/1986, sind Erholungsgebiete Flächen, die vornehmlich für Beherbergungsbetriebe, im übrigen nur für Einrichtungen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr und dem Wohnbedarf der darin Tätigen dienen, bestimmt sind, wobei im Interesse der Erhaltung ihres Charakters Flächen bezeichnet werden können, die nicht bebaut werden dürfen.
Da das vorliegende Widmungsansuchen sich weder auf einen Beherbergungsbetrieb nochauf eine Einrichtung oder ein Gebäude im Sinne dieser Bestimmung bezieht, scheint es in einem Widerspruch zum Flächenwidmungsplan zu stehen."
Zu dieser Anfrage brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 16. April 1993, vor, daß er am 24. September 1984 bei der Gemeinde L als Baubehörde den Antrag um Bewilligung zu Umbau- und Instandsetzungsarbeiten an den beiden Objekten auf Grundstück Nr. .66/2, KG L, gestellt habe. Dieses Grundstück im Ausmaß von 401 m2 habe damals "die Benützungsart Baufläche L 142" aufgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sei, daß ein gesondertes Widmungsansuchen nicht erforderlich sei. Außerdem habe damals noch kein Flächenwidmungsplan bestanden. Dieser sei erst am 13. Februar 1985 wirksam geworden. Unabhängig vom damals laufenden Genehmigungsverfahren habe der Beschwerdeführer jedoch das südseitige Gebäude saniert, ohne jedoch die Außenwände und die Raumeinteilung zu ändern und vertrete deshalb die Meinung, daß hinsichtlich dieses Gebäudes gemäß § 51a Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Novelle 1991 die Vermutung "für die rechtmäßige Nutzung und Widmung dieses Objektes besteht". Das nordseitige Gebäude sei vom Beschwerdeführer bis zum Jahre 1987 in ein Wohnhaus mit drei Wohneinheiten umgebaut worden. Im Zuge der wiederholten Bauverhandlungen hinsichtlich dieses Objektes sei ihm von den Mitgliedern der Baukommission empfohlen worden, "sicherheitshalber" doch noch ein Widmungsansuchen zu stellen, weshalb vom Beschwerdeführer auch Ende März 1987 das beschwerdegegenständliche Widmungsansuchen mit dem Verwendungszweck "Wohngebäude" gestellt worden sei. Dazu werde noch bemerkt, daß im damals gültigen Flächenwidmungsplan die widmungsgegenständlichen Grundstücke des Beschwerdeführers als Freiland gemäß § 25 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes festgelegt gewesen seien und daher auch gar keine andere Widmung als "Wohngebäude" möglich gewesen wäre. Im Zeitpunkt der Fertigstellung der Umbauarbeiten dieses nordseitigen Objektes in ein Wohnhaus mit drei Wohneinheiten habe die Widmung dem damals gültigen Flächenwidmungsplan entsprochen, weshalb alle Voraussetzungen für die antragemäße Widmungsgenehmigung damals vorgelegen gewesen seien. Der Beschwerdeführer vertrete deshalb die Rechtsmeinung, daß auch "ein Feststellungsbescheid des Inhaltes erlassen werden kann, daß nämlich die Voraussetzungen für das verfahrensgegenständliche, im März 1987 gestellte Widmungsansuchen im Kalenderjahr 1987 vorhanden waren". Wie aus einem (mit dem Schriftsatz vorgelegten) Fremdenverkehrsprospekt zu entnehmen sei, würden zwei der vorbeschriebenen Wohneinheiten ständig an Urlaubsgäste vermietet. Es handle sich sohin um einen Beherbergungsbetrieb bzw. um Einrichtungen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr dienen. Der Vollständigkeit halber werde noch darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer angrenzend an diese Widmungsflächen Weinbau betreibe und sohin die verfahrensgegenständlichen zwei Gebäude Teile des landwirtschaftlichen Betriebes seien. Nun sei es allgemein üblich und komme auch gerade in L häufig vor, daß die Vermietung von Zimmern als landwirtschaftlicher Nebenerwerb betrieben werde, weshalb das Widmungsansuchen des Beschwerdeführers auch unter diesem Aspekt zu sehen sei. Es sei sohin nicht denkunmöglich, daß im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Wohngebäude errichtet werde, welches so wie jenes des Beschwerdeführers im Rahmen eines bäuerlichen Nebengewerbes der Vermietung diene und trotzdem mit der Widmung "Erholungsgebiet" übereinstimme, weil es sich eben um Gebäude handle, die dem Fremdenverkehr dienten. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers schließt wörtlich wie folgt:
"Sollte diese Rechtsansicht verfehlt sein, so wird subsidiär das verfahrensgegenständliche Widmungsansuchen dahingehend abgeändert, die Grundstücke .66/2, 772/1 und 772/14 zu Bauzwecken zu widmen, wobei der Verwendungszweck "Beherbergungsbetrieb" bzw. "Einrichtungen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr und dem Wohnbedarf der darin Tätigen dienen" ist".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 12/1985 (BO), ist die Widmungsbewilligung zu erteilen, wenn die in § 1 BO sowie die im Raumordnungsgesetz 1974 in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen für eine Widmung vorliegen. Aus § 3 Abs. 1 ergibt sich, daß das Ansuchen um Widmung wegen unlösbaren Widerspruches zu einem Flächenwidmungsplan auch ohne örtliche Erhebung abzuweisen ist.
Grundsätzlich - das heißt abgesehen vom Falle einer Bausperre im Sinne des § 33 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 127 - setzt die Bewilligung der Widmung die Übereinstimmung mit dem im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides geltenden Flächenwidmungsplan voraus (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 15. April 1991, Zl. 91/06/0050). Es kommt daher - anders als der Beschwerdeführer in seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 16. April 1993 meint - nicht darauf an, ob das Widmungsansuchen nach einem früher geltenden Flächenwidmungsplan zulässig gewesen wäre (wovon im übrigen hinsichtlich der Widmung "Wohngebäude" im Freiland im Sinne des § 25 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes nicht ohne weiteres die Rede sein kann).
Unbestritten ist, daß die Widmungsgrundstücke aufgrund des geltenden Flächenwidmungsplanes (Beschluß des Gemeinderates vom 14. Juni 1989) als "Erholungsgebiet" bzw. "Erholungsgebiet - Aufschließungsgebiet" gewidmet sind, wobei die Widmung "Erholungsgebiet" hinsichtlich aller Grundstücke auch nach dem Beschluß des Gemeinderates über die 1. Änderung des Flächenwidmungsplanes vom 30. Oktober 1992 aufrecht bleiben soll, sodaß es - aus den noch darzulegenden rechtlichen Gründen - für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens unerheblich ist, ob die Steiermärkische Landesregierung dieser (letzten) Änderung des Flächenwidmungsplanes allenfalls mittlerweile ihre Zustimmung erteilt hat und die Kundmachung schon erfolgt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - anstelle des im Devolutionsweg angerufenen Gemeinderates der Gemeinde L - jedenfalls von der derzeit geltenden (und auch weiterhin beabsichtigten) Widmung "Erholungsgebiet" auszugehen.
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. h des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 127/1974 idgF der Novelle LGBl. Nr. 39/1986, sind Erholungsgebiete Flächen, die vornehmlich für Beherbergungsbetriebe, im übrigen nur für Einrichtungen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr und dem Wohnbedarf der darin Tätigen dienen, bestimmt sind, wobei im Interesse der Erhaltung ihres Charakters Flächen bezeichnet werden können, die nicht bebaut werden dürfen.
Da das vorliegende Widmungsansuchen mit dem Verwendungszweck "Wohngebäude" sich weder auf einen Beherbergungsbetrieb, noch auf eine Einrichtung oder ein Gebäude im Sinne dieser Bestimmung bezieht, steht es im Widerspruch zu dem vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Flächenwidmungsplan. Es war daher gemäß § 3 Abs. 1 BO ohne weiteres Verfahren mit einer Abweisung dieses Widmungsbegehrens des Beschwerdeführers vorzugehen, ohne daß die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage einer gegen seinen Willen erfolgte Zusammenlegung seiner Grundstücke näher zu erörtern wäre.
Das vom Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellte Eventualbegehren in Richtung einer Widmung für den Verwendungszweck "Beherbergungsbetrieb" bzw. "Einrichtungen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr und dem Wohnbedarf der darin Tätigen dienen", konnte hingegen vom Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen meritorisch nicht behandelt werden, ohne daß auf die Frage einzugehen wäre, ob die Bezeichnung des Verwendungszweckes hinreichend konkretisiert wäre:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.
Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die in § 73 Abs. 1 AVG bestimmte Frist beginnt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von neuem zu laufen, wenn der Parteiantrag, über den zu entscheiden war, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 1972, Slg. Nr. 8222/A). Diese projektbezogene Beurteilung der Säumnis muß aber zur Folge haben, daß eine Projektänderung im verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren nicht mehr zulässig ist, da eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde Zulässigkeitsvoraussetzung einer auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde ist, eine solche Säumnis aber hinsichtlich eines erst vor dem Verwaltungsgerichtshof geänderten (nicht bloß geringfügig modifizierten) Projektes oder Antrages gar nicht vorliegen kann. Dies ist auch der (einfachgesetzlichen) Regel des § 27 VwGG noch deutlicher zu entnehmen, welche für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ausdrücklich voraussetzt, daß die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, nicht binnen sechs Monaten "in der Sache" entschieden hat.
Nichts anderes kann gelten, wenn der Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (zwar) sein ursprüngliches Ansuchen (hinsichtlich dessen die belangte Behörde säumig geworden ist) aufrechterhält, es aber um ein Eventualbegehren ergänzt, welches auf eine wesentliche Änderung des Antrages hinausliefe. Hinsichtlich dieses Eventualbegehrens war die belangte Behörde weder säumig, noch war sie insoweit überhaupt zur Entscheidung befugt, da dieses Begehren den Verwaltungsbehörden bisher überhaupt nicht vorlag.
Da der Verwendungszweck, für den ein Grundstück baurechtlich gewidmet werden soll, neben der Situierung des (geplanten oder bestehenden) Bauwerkes wesentlicher Inhalt einer Widmungsbewilligung gemäß § 3 Abs. 3 BO ist, bedeutet eine Änderung des Verwendungszweckes eine so wesentliche Änderung der Sache, daß dadurch vor der Behörde eine neue Frist im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG zu laufen beginnen würde, weshalb vorher eine Entscheidungspflicht der Behörde insoweit nicht besteht. Eine solche Änderung des Verfahrensgegenstandes kann daher im verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren (dem voraussetzungsgemäß eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde zugrundeliegt) nicht mehr vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher diesbezüglich seine Unzuständigkeit wahrzunehmen und den (neuen) Antrag des Beschwerdeführers dem Bürgermeister der Gemeinde L gemäß § 6 Abs. 1 AVG (der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist) zu überweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die in der Säumnisbeschwerde verzeichneten Kosten wurden dem Beschwerdeführer zwar bereits mit Beschluß vom 19. September 1991, mit welchem das zu Zl. 89/06/0167, protokollierte Verfahren eingestellt wurde, zugesprochen; da dieser Beschluß jedoch nach Wiederaufnahme des Säumnisbeschwerdeverfahrens nicht mehr existent ist, waren dem Beschwerdeführer diese Kosten (jedoch begrenzt durch den tatsächlich verzeichneten Schriftsatzaufwand) - ungeachtet der Frage, ob dieser Kostenersatz schon aufgrund des Beschlusses vom 19. September 1991 geleistet wurde - nunmehr endgültig zuzusprechen, nicht jedoch die Umsatzsteuer, die in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits enthalten ist und daher nicht zusätzlich zuerkannt werden kann.
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