Normen
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;
LStG Tir 1989 §69 Abs2;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;
LStG Tir 1989 §69 Abs2;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen eine Enteignung richtet, zurückgewiesen.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 13. April 1992 beantragte die mitbeteiligte Partei für den beabsichtigten Ausbau der X-Landesstraße Kurvenausbau "K" die Erteilung der straßenbaulichen Bewilligung und die Enteignung der dazu benötigten Grundflächen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 585 in EZ 77 KG R; von diesem Grundstück sollten 5 m2 für den Ausbau der Straße herangezogen werden. Mit Kundmachung vom 14. April 1992 beraumte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung über die beantragte straßenrechtliche Baubewilligung für den 5. Mai 1992 an. Zu
dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin geladen; ihr Vertreter hat sich in der Verhandlung gegen das Projekt ausgesprochen und im wesentlichen ausgeführt, die fallweise bei der Talstation auftretenden Stauungen könnten die geplante Maßnahme bzw. eine eventuelle Enteignung nicht rechtfertigen. Die Stauungen könnten nicht durch einen anderen Kurvenradius, sondern durch zusätzliche Parkplätze entschärft werden; Parkplätze würden eher als die Grüninseln der Verkehrsberuhigung dienen. Der straßenbautechnische Sachverständige führte in der Verhandlung wörtlich folgendes aus: "Aufgrund der Lage und der äußerst schlechten Linienführung (extreme Kurve mit rechtwinkeliger Richtungsänderung) der Straße, werden öfters Fahrzeuge auf die Gegenfahrspur bzw. auf den Vorplatz der K-Talstation abgetrieben. Dadurch ist eine besondere Gefährdung des Verkehrs, sowie eine solche für die Bergbahnbenützer gegeben. Die Ausbaumaßnahme ist daher im Hinblick auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit dringend notwendig."
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde unter I der mitbeteiligten Partei für das geplante Straßenbauvorhaben gemäß § 44 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes die Baubewilligung nach Maßgabe des vorliegenden Projektes erteilt. Unter II findet sich eine "Beurkundung über die zu leistenden Entschädigungen und der Parteienerklärungen". In bezug auf die Beschwerdeführerin ist die Grundstücksnummer und die EZ angeführt, weiters findet sich der Hinweis "landw" und "5 m2 f. Landesstraße" sowie der Satz "Angeboten wird Naturalersatz aus GP 584/3 in gleichem Ausmaß". Überdies wurden einige Auflagen vorgeschrieben. Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt, die durchgeführte mündliche Verhandlung habe ergeben, daß bei projektsgemäßer Ausführung unter den im Spruch angeführten Auflagen in öffentlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Straßenbauvorhaben der Landesstraßenverwaltung bestünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
ad 1: Gemäß § 43 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung a) den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und
b) mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.
Nun hat der Beschwerdevertreter während der Verhandlung vom 5. Mai 1992 sinngemäß ausgeführt, daß die vorgesehenen Grüninseln nicht der beabsichtigten Verkehrsberuhigung dienten und die geplante Baumaßnahme nicht gerechtfertigt sei. Mit diesem Vorbringen hat sich weder der verkehrstechnische Sachverständige noch die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auseinandergesetzt. Es wurde auch nicht einmal erörtert, aus welchem Grund Grüninseln erforderlich sind und ob bei einem allfälligen Entfall der Grüninseln gar keine oder eine geringere Inanspruchnahme von Grundflächen der Beschwerdeführerin erfolgen würde und ob das Straßenbauprojekt dennoch den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes entspräche und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden könnte. Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit wesentlichen Verfahrensmängeln, da nicht auszuschließen ist, daß sie bei mängelfreier Ermittlung der nach § 43 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes maßgebenden Umstände zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre.
Der Bescheid war daher gemäß § 41 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
ad 2: Soweit sich die Beschwerde gegen eine Enteignung eines Teiles des Grundstückes der Beschwerdeführerin richtet, war sie zurückzuweisen. Die wesentlichen Punkte, die ein Enteignungsbescheid jedenfalls zu enthalten hat, sind im § 70 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes genannt. Der angefochtene Bescheid enthält aber keinen Ausspruch über die Enteignung. Damit wurden aber entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid keine Grundstücke oder Teilfächen eines Grundstückes der Beschwerdeführerin enteignet. Die Beschwerde war daher soweit sie gegen eine Enteignung gerichtet war, zurückzuweisen.
Soweit die Beschwerdeführerin überdies die Unrichtigkeit der Beurkundung über die Enteignungsentschädigung behauptet, ist darauf zu verweisen, daß gemäß § 69 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes ein zulässiges (rechtswirksames) Übereinkommen nur die Entscheidung der Behörde über die Vergütung ersetzt. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, es sei eine rechtswirksame Übereinkunft über die Enteignungsentschädigung nicht zustande gekommen, steht es ihr frei, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Bescheidbeschwerde war auf diese Frage nicht einzugehen, da auch die fälschliche Übernahme dieser Beurkundung in dem Straßenbaubewilligungsbescheid diese nicht zu einem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsakt macht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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