VwGH 86/07/0263

VwGH86/07/026325.9.1990

KF gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 22. August 1986, Zl. III/1-24.527/3-86, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Wasserwerksgenossenschaft D)

Normen

ABGB §863;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §59 Abs1;
VwGG §59 Abs2;
VwGG §59 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §111 Abs1;
ABGB §863;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §59 Abs1;
VwGG §59 Abs2;
VwGG §59 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §111 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. Oktober 1984 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha dem Beschwerdeführer gemäß §§ 9, 11 - 13, 98 und 111 WRG 1959 unter gewissen Bedingungen und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer gemeinsamen Stauanlage zur Wasserentnahme aus dem R-bach zur Speisung der beiden Fischteiche auf den Grundstücken 2023/38 und 2023/30 KG E im bestehenden Berechtigungsumfang der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha unter Wasserbuchpostzahl XYY und YYY eingetragenen Wasserbenutzungsrechte, wobei das Maß der Wassernutzung für den Teich auf Parzelle 2023/30 mit maximal 5 l/sec Entnahmemenge festgelegt wurde; gleichzeitig wurden gemäß § 16 WRG 1959 die gegen das Vorhaben von der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei erhobenen Einwendungen abgewiesen. Deren Berufung gab sodann der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 22. August 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge und wies das Ansuchen des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde auf das Berufungsvorbringen sowie auf ein von der Berufungsbehörde eingeholtes wasserbautechnisches Amtssachverständigengutachten verwiesen, dem zufolge bei der Verhandlung am 5. April 1984 mangels Plänen für das Entnahmebauwerk die Bedingungen 1 bis 3 hätten formuliert werden müssen - wobei Vorschreibung 3 lautet:

"Durch Einbau von festen Schubern oder Drosseln bei den Speiseleitungen (Entnahmestellen) ist sicherzustellen, daß nur max. je 5 l/sec. pro Speiseleitung aus dem R-bach entnommen werden können."

Aus Beilage A des erstinstanzlichen Bescheides gehe zwar hervor, daß Pläne vorgelegt worden seien, jedoch fehlten nach wie vor Details für die Regelung der Wasserzuleitung (Bedingung 3); es seien also für die Wasserbenutzung wesentliche Anlagenteile nicht im Projekt enthalten. Der Beschwerdeführer habe in einer Stellungnahme vom August 1986 zu den Ermittlungen angegeben, daß der R-bach im Bereich M derzeit kein Wasser führe und zur Zeit ausschließlich vom Seegraben G und der Kläranlage M mit Abwasser versorgt werde, weshalb nicht 5 l/sec je Teich entnommen und gleichzeitig eine Restwassermenge im Bach belassen werden könnten. Für die Behörde sei von wesentlichre Bedeutung, wie das Entnahmebauwerk bei der Nutzwasserentnahme gestaltet werde. Die ihr vorgelegten Unterlagen (ohne entsprechend dargestellte Entnahmebauwerke) seien indessen im Hinblick auf § 103 WRG 1959 für eine Beurteilung des Vorhabens unvollständig, so daß öffentliche und fremde Interessen nicht entsprechend berücksichtigt werden könnten. Das Vorhaben des Beschwerdeführers sei deshalb nicht positiv beurteilbar und die Bewilligung somit zu versagen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf wasserrechtliche Bewilligung seiner Anlagenänderung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid stillschweigend davon ausgegangen, daß die mitbeteiligte Partei zu den von ihr erhobenen Einwendungen berechtigt ist, weshalb unter dieser Voraussetzung von der Behörde insbesondere zu prüfen war, ob zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Rechten dieser Partei in hinreichender Weise sichergestellt ist, daß die festgelegte maximale Entnahmemenge nicht übersowie die vorgeschriebene Restwassermenge nicht unterschritten wird. Der dem zugrundeliegenden Anspruch zur Geltendmachung dieser Rechte ist von keiner Seite, insbesondere vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden; es besteht daher auch für den Verwaltungsgerichtshof - zumal Gegenteiliges auch aus den Verwaltungsakten nicht hervorgeht - insofern kein Anlaß zu einem begründeten Zweifel.

Die belangte Behörde hat sich des weiteren nicht zur Beurteilung in der Lage gesehen, ob die Einhaltung der bezeichneten Grenzwerte gewährleistet ist, weil sie entsprechende Unterlagen über die Gestaltung des Entnahmebauwerks, die sie als wesentlich angesehen hat, vermißte. Sie hat sich dabei auf § 103 WRG 1959 bezogen, der von der Ausstattung der Gesuche um Verleihung wasserrechtlicher Bewilligungen mit den von einem Fachkundigen entworfenen Plänen, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen handelt, wobei unter anderem die Angabe der Art und Weise der Ausführung auf Grundlage des entworfenen Planes verlangt wird. Selbst mehr als geringfügige Mängel aufweisende Anbringen sind jedoch verbesserungsfähig und daher dem Antragsteller von der Wasserrechtsbehörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zur Ergänzung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen (vgl. Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, S. 474, und das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1987, Zl. 87/07/0115). Eine im angegebenen Sinn unvollständige Ausstattung eines derartigen Gesuches allein berechtigt die Behörde daher nicht schon sofort zu dessen Zurück- oder Abweisung. Wird die Mangelhaftigkeit erst im Berufungsverfahren offenbar, hat die Rechtsmittelbehörde die entsprechende Mängelbehebung anzuordnen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1974, Slg. 8622/A). Derartiges ist im Beschwerdefall nicht geschehen, es wurde vielmehr das Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführers allein aus dem Grund einer als fehlend erachteten Unterlage abgewiesen.

Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift die Ansicht, bei der oben wiedergegebenen Vorschreibung Nr. 3 handle es sich um eine "einschränkende", also projektsändernde Auflage; da nun einerseits der Beschwerdeführer sein Vorhaben nicht selbst abgeändert habe, andererseits die Berufungsbehörde nicht über eine andere Sache entscheiden dürfe, sei das Ansuchen zur Gänze abzuweisen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht diese Ansicht, womit der angefochtene Bescheid im Ergebnis gerechtfertigt werden soll. Es kann nämlich dahinstehen, ob mit besagter Auflage tatsächlich eine solche Modifikation des Vorhabens erfolgt ist, die es zu einem rechtlich anderen (aluid) gemacht hat; dahin gehende Überlegungen sind jedenfalls im Berufungsverfahren nicht angestellt worden, zumindest im angefochtenen Bescheid nicht zum Ausdruck gekommen. Denn selbst dann, wenn es sich dabei um eine derartige - objektiv rechtswidrige (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1970, Slg. 7841/A, sowie vom 27. Februar 1990, Zl. 89/07/0047) - Auflage gehandelt haben sollte, ist die dadurch erfolgte (Neu‑)Gestaltung des Projektes vom Beschwerdeführer unwidersprochen geblieben und letztlich durch die Unterlassung einer Anfechtung des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides seitens des Beschwerdeführers von ihm in verbindlicher Weise angenommen worden. Aus diesem Grund kann nicht davon die Rede sein, der Berufungsbehörde wäre noch immer das ursprüngliche, vom Beschwerdeführer unverändert belassene und eigentlich auch durch die Auflage Nr. 3 keineswegs wirksam modifizierte Projekt vorgelegen. Der Beschwerdeführer hat allerdings - wenn damit eine substantielle Änderung des Projektes verbunden war (was auf sachverständiger Basis zu untersuchen gewesen wäre) - insoweit ergänzende Unterlagen noch nicht beigebracht (wozu er

Eine Abweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers aus den im angefochtenen Bescheid genannten Gründen war somit ungerechtfertigt. Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Unter den oben angegebenen Voraussetzungen wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren auf die inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens der mitbeteiligten Partei einzugehen haben.

Der Vollständigkeit halber wird in der Sache noch folgendes bemerkt: Der Beschwerdeführer hat mit seinem Bewilligungsantrag eine Änderung zweier bereits bestehender Wasserrechte begehrt. Die Bewilligung erfolgte dementsprechend "im bestehenden Berechtigungsumfang". Das Maß der Wassernutzung für den Teich auf Parzelle 2023/38 ist im Wasserbuchbescheid vom 11. März 1969, B/3-D-1290-W-1968, festgehalten. Ein solches Maß fehlte jedoch für den Teich auf Parzelle 2023/30 (Wasserbuchbescheid vom 23. September 1965, B/3-W-427-1965). Richtigerweise wäre aus Anlaß der Bewilligung vom 9. Oktober 1984 das Maß der Wassernutzung daher insoweit nicht, wie geschehen, (konstitutiv) festzulegen, sondern aufgrund der ursprünglichen Bewilligung (gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959) lediglich festzustellen gewesen, da eine Änderung seitens des Beschwerdeführers insofern nicht beantragt wurde. Unter diesem Gesichtspunkt bedeutet ferner die Vorschreibung einer Restwassermenge (Vorschreibung 7.) in Wahrheit eine Einschränkung der ursprünglichen Wassernutzung, die der Beschwerdeführer allerdings durch die Unterlassung einer Bekämpfung der betreffenden Auflage im Berufungsweg unbeanstandet gelassen hat.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, und zwar im Rahmen des gestellten, den gesetzlichen Schriftsatzaufwand schon zur Zeit des Antrages unterschreitenden Kostenersatzbegehrens (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 673, angegebene Rechtsprechung).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte