VwGH 89/04/0070

VwGH89/04/00702.10.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des OS in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien I, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Februar 1989, Zl. 311.622/1-III-3/88, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit eines gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens (mitbeteiligte Partei: GK in Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
GewO 1973 §75 Abs1;
GewO 1973 §75 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergangenen Bescheid vom 28. Februar 1989 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. August 1988, Zl. MA 63-K 769/87, gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1973 i. V.m. §§ 356 Abs. 3 und 75 Abs. 2 leg. cit. sowie § 8 AVG 1950 als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, am 24. Oktober 1984 habe der Magistrat der Stadt Wien, MA 36, in der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei in W, eine Überprüfung gemäß § 338 GewO 1973 durchgeführt. Dabei sei einerseits die Notwendigkeit der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 leg. cit., andererseits das Vorliegen genehmigungspflichtiger Änderungen gemäß § 81 leg. cit. festgestellt worden. Am 29. April 1985 habe daraufhin die mitbeteiligte Partei um Genehmigung ihrer Betriebsanlage beim Magistratischen Bezirksamt für den 2. Bezirk angesucht, das für den 1. August 1985 eine mündliche Augenscheinsverhandlung zum Gegenstand "Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage" anberaumt und durchgeführt habe. Bei dieser Verhandlung sei eine Vertreterin der Verwaltung des Hauses G-Gasse, NK, anwesend gewesen und habe folgende Stellungnahme abgegeben:

"Der Hausverwaltung G-Gasse (ident mit N-Gasse) sind gelegentliche Lärm- und Geruchsbeschwerden bekannt. Die Mieter der Tür Nr. X wohnen direkt oberhalb der Betriebsanlagenfront N-Gasse und beschweren sich über Nitrolackdämpfe in Wohnung und Gang sowie über starken Lärm von Maschinen. Der oberhalb dieser Wohnung auf Tür Nr. Y etablierte Mieter fühlt sich nicht lärmbelästigt, bestätigt gelegentlichen Nitrolackgeruch, jedoch von geringer Intensität und fühlt sich daher nicht beschwert."

Die Vertreterin der Hausverwaltung habe sich vor der Erstattung von Auflagenvorschlägen durch die Sachverständigen entfernt. Diese Vorschläge hätten jedoch nicht nur Auflagen zum Gegenstand "Änderung der Betriebsanlage", sondern auch solche zum Gegenstand "zusätzliche Auflagen" umfaßt. Am 26. August 1985 habe zum Gegenstand "Änderung" eine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden, bei der die Vertreterin der Hausverwaltung wiederum anwesend gewesen sei, sich jedoch nicht weiter geäußert habe. Mit Bescheid vom 15. Juli 1987, Zl. MBA 2-Ba 615/2/85, Spruchteil II, habe der Magistrat der Stadt Wien, MBA 2, schließlich der mitbeteiligten Partei gemäß § 81 GewO 1973 die Änderung ihrer im angeführten Standort befindlichen Betriebsanlage genehmigt und ihm im Spruchteil I desselben Bescheides gemäß § 79 leg. cit. i.V.m.

§ 27 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes für den Altbestand zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hätten sowohl die im Hause G-Gasse wohnhafte CF als auch der Eigentümer dieses Hauses - der nunmehrige Beschwerdeführer - Berufung erhoben. Über diese Berufungen habe der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 25. August 1988, Zl. MA 63-K 769/87, in der Weise abgesprochen, daß in dessen Spruchteilen I und II zu Spruchteil II des erstbehördlichen Bescheides (Verfahren gemäß § 81 GewO 1973) zwei Auflagen geändert und eine Auflage zusätzlich vorgeschrieben, im Spruchteil III der erstinstanzlichen Bescheide im übrigen jedoch bestätigt worden sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer erneut Berufung erhoben. Hiezu sei auszuführen, daß als Wohnadresse des Beschwerdeführers sowohl auf dem gegen den Bescheid der ersten Instanz als auch auf dem gegen den Bescheid der zweiten Instanz gerichteten Berufungsschriftsatz jeweils angegeben worden sei: "1010 Wien, A-Straße 12". In beiden Berufungsschriftsätzen würden ausschließlich Beeinträchtigungen bzw. Gefährdungen der Mieter des Hauses G-Gasse 19 geltend gemacht. Eine Beeinträchtigung dinglicher Rechte sei nicht behauptet worden. Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1973 habe die Behörde, wenn sich nach Genehmigung einer Betriebsanlage ergebe, daß die gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt seien, andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Gemäß § 81 leg. cit. bedürfe auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn eine genehmigte Anlage so geändert werde, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 leg. cit. ergeben könnten. Gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie u.a. geeignet seien, 1) das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden und 2) die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen. Gemäß § 75 Abs. 2 leg. cit. seien Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Gemäß § 359 Abs. 4 leg. cit. stehe das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien seien. Gemäß § 356 Abs. 3 leg. cit. seien in einem Verfahren auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erhöben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Gemäß § 8 AVG 1950 seien Personen, die eine Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nähmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde beziehe, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien, Parteien. Aus § 359 Abs. 4 GewO 1973 ergebe sich, daß in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur jenen Nachbarn das Berufungsrecht zukomme, welche auch Parteien seien. § 356 Abs. 3 leg. cit. bestimme, daß der Erwerb einer Parteistellung in einem solchen Verfahren für Nachbarn an die Erhebung von Einwendungen gebunden sei. Von einer Einwendung im Rechtssinn könne aber nur dann die Rede sein, wenn sie die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Nachbarn zum Inhalt habe. Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektivöffentlicher Rechte stehe dem Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht zu. Die zitierte Gesetzesstelle bestimme weiters, daß solche Einwendungen spätestens bei der Augenscheinsverhandlung erhoben werden müßten. Im vorliegenden Fall habe die Augenscheinsverhandlung im Sinne des § 356 Abs. 1 GewO 1973 an den beiden Terminen 29. April 1985 und 26. August 1985 stattgefunden. Die bei beiden Terminen anwesende Vertreterin der Verwaltung des Hauses G-Gasse 19 habe jedoch lediglich Beschwerden der Mieter dieses Hauses referiert. Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers als Hauseigentümer sei nicht behauptet worden. Die Geltendmachung möglicher Gefährdung oder Belästigung der im Haus G-Gasse 19 lebenden Mieter sei jedoch nicht Aufgabe des Hauseigentümers, sondern der Mieter selbst, denen diesbezüglich eigene Nachbarstellung gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1973 zukomme. Der Hauseigentümer bzw. die Hausverwaltung könnte nur bei Vorliegen einer von den Mietern erteilten Vollmacht gemäß § 10 AVG 1950 für diese bzw. in deren Interesse einschreiten. Eine solche Vollmacht liege jedoch nicht vor und es sei deren Vorliegen auch nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer habe daher in der von der Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung keine Einwendungen im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 erhoben und sei deshalb in dem Verfahren, zu dem die Augenscheinsverhandlung durchgeführt worden sei, nicht Partei geworden. Die Behörde erster Instanz habe diese mündliche Verhandlung an beiden Terminen jeweils nur zum Gegenstand "Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage" durchgeführt. Demnach stehe auf Grund der oben gemachten Ausführungen dem Beschwerdeführer ein Berufungsrecht gegen Spruchteil II des erstbehördlichen Bescheides nicht zu. Hinsichtlich der Parteistellung eines Nachbarn im Verfahren gemäß § 79 GewO 1973 sei folgendes auszuführen: Die das "Verfahren betreffenden Betriebsanlagen" regelnden Bestimmungen der §§ 353 ff GewO 1973 enthielten keine Regelung über das von der Behörde gemäß § 79 von Amts wegen durchzuführende Verfahren. Auf Grund der engen Verwandtschaft jedoch dieses Verfahrens mit den Verfahren gemäß den §§ 77 und 81 GewO 1973, insbesondere im Hinblick auf die jeweils vorgenommene Bezugnahme auf die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen, sei in einem Verfahren gemäß § 79 leg. cit. verfahrensrechtlich analog einem Genehmigungsverfahren vorzugehen. Dies bedeute, daß auch in einem Verfahren gemäß § 79 GewO 1973 ein Nachbar nur dann Parteistellung erlange, wenn er in diesem Verfahren Einwendungen gemäß § 356 Abs. 3 leg. cit. erhebe. Es sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, so sei als der spätestmögliche Zeitpunkt zum Erheben solcher Einwendungen die Berufung gegen den Bescheid erster Instanz anzusehen. Der Beschwerdeführer habe nun in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausschließlich den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Mieter des Hauses G-Gasse geltend gemacht, ebenso in seiner Berufung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid, jedenfalls soweit dieser sich gegen dessen Spruchteil III richte (welcher wiederum u.a. zur Gänze über das von der Behörde erster Instanz durchgeführte Verfahren gemäß § 79 GewO 1973 abgesprochen habe. Es ergebe sich daher, daß der Beschwerdeführer auch im Verfahren gemäß § 79 GewO 1973 keine solchen Einwendungen erhoben habe, wie sie für die Erlangung der Parteistellung in diesem Verfahren nötig gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe demnach auch im Verfahren gemäß § 79 GewO 1973 eine Parteistellung nicht erworben, weshalb ihm auch in diesem Verfahren (= Spruchteil I des erstbehördlichen Bescheides) ein Berufungsrecht nicht zustehe. Zu diesem Ergebnis führe auch eine Betrachtung des § 8 AVG 1950. Aus dieser Gesetzesstelle ergebe sich, daß im Verwaltungsverfahren die Parteistellung eines Beteiligten von diesem geltend gemacht werden müsse. Beteiligte seien nämlich nur vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses Parteien; "Anspruch" und "Interesse" seien jedoch Begriffe mit subjektivem Bedeutungsinhalt und daher nur von den Beteiligten selbst artikulierbar. Der Behörde obliege es daher nur, insoweit ein solcher Ausspruch oder ein solches Interesse von Beteiligten geltend gemacht worden sei, über dessen rechtliche Relevanz zu befinden. Der Beschwerdeführer habe aber im vorliegenden Fall als eigenes Interesse ausschließlich den Schutz der Mieter seines Hauses geltend gemacht; dieses Interesse sei jedoch aus den angeführten Gründen nicht als rechtliches zu bewerten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Sachentscheidung gegen eine Berufung und damit auf Erledigung seiner Einwendungen gegen eine gewerbliche Betriebsanlage" verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, er sei Eigentümer der Liegenschaft EZ. 1671, KG X Grundstück Nr. 199/4, Baufläche, Grundstücks-Adresse Wien, N-Gasse/G-Gasse , über die eine Baulichkeit errichtet sei, in welcher die mitbeteiligte Partei als Mieter des Objektes top. Nr. XYZ eine Tischlerwerkstätte betreibe. Am 29. April 1985 habe die mitbeteiligte Partei um Genehmigung einer Änderung ihrer Betriebsanlage angesucht, worüber für den 1. August 1985 eine mündliche Augenscheinsverhandlung anberaumt und durchgeführt worden sei. Im Zuge dieser Verhandlung habe er, vertreten durch ein Hausverwaltungsunternehmen, Einwendungen gegen die Änderung der Betriebsanlage und die Betriebsanlage selbst erhoben, welche sich auf Lärm- und Geruchsbeschwerden von Mietern des Hauses bezogen hätten. Mit Bescheid vom 15. Juli 1987 habe der Magistrat der Stadt Wien, MBA 2, die beantragte Änderung der Betriebsanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid habe er rechtzeitig Berufung erhoben. Auf Grund dieses Rechtsmittels habe über Auftrag der Berufungsbehörde am 6. April 1988 eine weitere Augenscheinsverhandlung stattgefunden, in welcher er - diesmal vertreten durch einen Rechtsanwalt - Einwendungen gegen die Betriebsanlage erhoben habe. Mit Berufungsbescheid vom 25. April 1988 habe das Amt der Wiener Landesregierung auf Grund seiner Berufung den erstbehördlichen Bescheid dahin abgeändert, daß die Auflagen in den Punkten 25 und 28 durch weitere Vorschreibungen ergänzt worden seien und eine weitere Auflage (Punkt 33) angeordnet worden sei. Im übrigen sei seine Berufung erfolglos geblieben; dagegen habe er Berufung an die belangte Behörde erhoben, welche diese mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen habe. Hieraus ergebe sich, daß die zweitinstanzliche Behörde mit ihrem Berufungsbescheid vom 25. August 1988 sein Rechtsmittel einer meritorischen Behandlung zugeführt und in Entsprechung seiner Berufungsanträge Auflagen für den Betrieb der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zum Teil abgeändert, zum Teil ergänzt habe. Damit habe er jedenfalls Parteistellung erlangt. Schon deshalb hätte die belangte Behörde sein auf Abänderung einer Sachentscheidung gezieltes Begehren in der Sache selbst behandeln müssen. Unbestritten sei, daß sowohl die Hausverwaltungsangestellte in der ersten Augenscheinsverhandlung als auch der ausgewiesene Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der zweiten, von der Berufungsbehörde angeordneten Augenscheinsverhandlung nicht für die Mieter des Hauses G-Gasse eingeschritten seien, sondern für ihn selbst. Unzutreffend sei jedoch die Ansicht der belangten Behörde, daß er nicht etwa die Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte behaupte, sondern lediglich Rechtsverletzung an dritten Personen (den Mietern) beklagt hätte. Dem sei entgegenzuhalten, daß er als Hauseigentümer die im § 1096 ABGB wurzelnde Pflicht habe, die Mieter im bedungenen Gebrauch und Genuß der Mietrechte nicht zu stören. Diese Verpflichtung umfasse auch ein aktives Handeln, um den Bestandnehmern den bedungenen Gebrauch zu verschaffen. Demnach sei er verpflichtet, alles ihm Zumutbare vorzukehren, um Geruchs- und Geräuschbelästigungen der Mieter des Hauses hintanzuhalten bzw. abzuwehren. Tangiere also die Geruchs- und Geräuschbelästigung ihn selbst, weil er Dritten gegenüber zur Störungsfreihaltung verpflichtet sei, dann mache er eigene Rechte und nicht Rechte Dritter geltend. Dies gelte umso mehr, als er um die Vermietbarkeit seiner Liegenschaft sorgen müsse, wenn die Mietobjekte durch Lärm- und Geruchsbelästigungen in ihrem Gebrauch beeinträchtigt seien. Die Ansicht der belangten Behörde müßte zur Konsequenz führen, daß er nur dann zur Geltendmachung subjektivöffentlicher Rechte berufen wäre, wenn er das Haus bzw. eine darin befindliche Wohnung selbst bewohne. Dieser Gedankengang müsse schon deshalb verfehlt sein, weil es ihm unbenommen bliebe, im Falle der Beendigung eines Mietverhältnisses selbst in diesem Haus Wohnung zu nehmen und er dann jenen Zustand gegen sich gelten lassen müßte, den er - nach Ansicht der belangten Behörde - derzeit nicht abschaffen könnte.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Die hier im Hinblick auf Art. VI Abs. 4 der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen in Betracht zu ziehenden Gesetzesbestimmungen lauten:

Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, andere oder zusätzliche Auflagen unter Bedachtnahme auf die dort in Ansehung der Auflagen näher bezeichneten Tatbestandsmerkmale vorzuschreiben.

Nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1) u.a. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne des Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte.

Gemäß § 75 Abs. 1 GewO 1973 ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer oder der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1973 steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 (im Hinblick auf Art. VI Abs. 4 Gewerberechtsnovelle 1988 in der Fassung vor deren Inkrafttreten) sind im Verfahren gemäß Abs. 1 nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dieser Gesetzeslage bereits in seinem Erkenntnis vom 29. Oktober 1982, Slg. N. F. Nr. 10.874/A, unter Bezugnahme auf das dort angeführte Vorerkenntnis dargelegt hat, haben die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten das im § 75 Abs. 2 zweiter Satz, erster Satzteil, GewO 1973 normierte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahbereich der Betriebsanlage zwar nicht zu erfüllen; der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann aber den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil, GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits in seinem Erkenntnis vom 16. April 1985, Slg. N. F. Nr. 11.745/A, unter Bezugnahme auf seine dort angeführte weitere Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine Einwendung im Sinne der vordargestellten Gesetzesstelle nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: der Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, d.h. es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1 Z. 3 oder 5 GewO 1973, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Erlangung einer Parteistellung durch Nachbarn im Sinne des § 356 Abs. 3 setzt das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus, weshalb auch in einem derartigen Fall von der Frage der Konkretisierung von Einwendungen durch späteres Vorbringen überhaupt erst ausgegangen werden könnte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1988, Zl. 88/04/0073).

Wie der Verwaltungsgerichtshof des weiteren bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 1981, Slg. N. F. Nr. 10.624/A, ausgesprochen hat, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach § 79 GewO 1973, wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs. 2 GewO 1973 ergibt, keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage.

In der Beschwerde werden die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die von der "Hausverwaltung" im verwaltungsbehördlichen Verfahren erhobenen "Einwendungen" nicht bekämpft, sondern es wird nach dem ausdrücklichen Beschwerdevorbringen lediglich deren rechtliche Wertung durch die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführer damit nicht eigene Rechte, sondern Rechte Dritter - nämlich der Mieter - geltend gemacht hätte, im Hinblick auf § 1096 ABGB, wonach der Beschwerdeführer als Hauseigentümer verpflichtet sei, die Mieter im bedungenen Gebrauch und Genuß der Mietrechte nicht zu stören und diesen den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, als rechtswidrig bezeichnet. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage machte aber der Beschwerdeführer auch unter Bedachtnahme auf diese Beschwerdeausführungen keine im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973, seine Person betreffenden, im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren relevanten subjektivöffentlichen Rechte geltend. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, seine Annahme gelte umso mehr, als er um die Vermietbarkeit seiner Liegenschaft sorgen müsse, wenn die Mietobjekte durch Lärm- und Geruchsbelästigung in ihrem Gebrauch beeinträchtigt seien, so käme einem derartigen Vorbringen, sofern es nicht nur rechtlichen, sondern auch sachverhaltsbezogenen Inhalt haben sollte, - abgesehen von dem diesbezüglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG bestehenden Neuerungsverbot - schon im Hinblick auf § 75 Abs. 1 GewO 1973 nicht die Qualifikation einer Gefährdung des Eigentumsrechtes im Sinne der §§ 74 Abs. 2 Z. 1 bzw. 75 Abs. 2 GewO 1973 zu. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch vorbringt, es bliebe ihm unbenommen, im Fall der Beendigung eines Mietverhältnisses selbst in dem in Rede stehenden Haus Wohnung zu nehmen und daß er dann jenen Zustand gegen sich gelten lassen müßte, den er derzeit nicht abschaffen könnte, so ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in einem diesbezüglich inhaltlich gleichgelagerten Fall in seinem Erkenntnis vom 25. April 1980, Slg. N. F. Nr. 10.110/A, ausgesprochen hat, für die hier vorzunehmende Beurteilung die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehende Sachlage maßgebend, die aber keinen Hinweis auf eine in diesem Zeitpunkt aus dem dargestellten Grund sich ergebende persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers bietet.

Wenn schließlich der Beschwerdeführer noch vermeint, eine meritorische Entscheidung über seine Berufung durch die belangte Behörde hätte schon deshalb zu erfolgen gehabt, weil die zweitinstanzliche Verwaltungsbehörde sein Rechtsmittel gegen den erstbehördlichen Bescheid einer meritorischen Erledigung zugeführt habe, so kann - bei Fehlen der vordargestellten im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren für eine Parteistellung ausschließlich relevanten Tatbestandsvoraussetzungen - auch in dieser Hinsicht eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, zumal weder aus den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid noch auch etwa aus dem dargestellten Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, daß der Beschwerdeführer zufolge Nichtwahrnehmung der durch die Rechtslage nicht gedeckten meritorischen Behandlung seiner Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid durch die belangte Behörde einen Nachteil in seiner Rechtsstellung erlitten hätte.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 2. Oktober 1989

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte