Normen
VersStG 1953 §1 Abs1
VersStG 1953 §3 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988170072.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,‑ ‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem auf die §§ 1 bis 3 und 5 bis 10 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133 idgF (in der Folge kurz: VersStG) und auf § 202 BAO gestützten Bescheid vom 6. Februar 1986 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der Beschwerdeführerin die Versicherungssteuer für „Entgelte aus Überträgen von Deckungsmitteln 1980‑1984“ in Höhe von S 1,155.221,‑ ‑ mit S 34.656,‑ ‑ fest und brachte hievon die „Rückzahlung an Versicherungssteuer aus Mitarbeiterkostenversicherung“ in Höhe von S 35.172,‑ ‑ in Abzug. Der in der Begründung dieses Bescheides erwähnte Prüfungsbericht enthält zum Leistungsgebot über S 34.656,‑ ‑ die folgenden Ausführungen:
„Im Prüfungszeitraum wurden Überträge von Deckungsmitteln aus Lebensversicherungen aus dem Ausland in den österreichischen Bestand festgestellt. Diese sind dadurch zustandegekommen, daß ein Versicherungsnehmer nach Österreich aus dem Ausland zugezogen ist. Hier wurden ihm jene Deckungsmittel, die im Rahmen einer Lebensversicherung bei einem ausländischen Konzernunternehmen der X AG aufgelaufen sind, bei einem nunmehr inländischen Vertrag bei der geprüften Anstalt eingerechnet. Sie sind somit Teil der Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses zu bewirken ist. Da diese Beträge in Österreich noch nicht der Versteuerung unterzogen wurden, sind sie nachzuversteuern. In den Jahren 1980‑1984 ergaben sich daraus Versicherungsentgelte in der Höhe von S 1,155.221, davon 3 % Versicherungssteuer = S 34.656,63.“
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung eingewendet, die Übertragung des Deckungsstockes sei kein Entgelt im Sinne des § 3 VersStG. Die Verpflichtung zur Übertragung des Deckungsstockes werde ausschließlich im Verhältnis zwischen den Versicherern begründet. Die Leistung des ausländischen Versicherers resultiere auch nicht aus dem Versicherungsverhältnis, sondern aus dem davon unabhängigen Übernahmevertrag. Es handle sich dabei um die Abgeltung der wirtschaftlichen Differenz zwischen übernommenen Rechten und Pflichten im Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsvertrages, nicht aber um ein Versicherungsentgelt.
Hiezu führte die belangte Behörde nach Zitat der §§ 1 Abs. 1 und 3 leg. cit. aus, zum Versicherungsentgelt zählten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 6. Dezember 1973, Zl. 1541/73) nicht nur Leistungen des Versicherungsnehmers, sondern auch Leistungen, die ein Dritter zugunsten des Versicherungsnehmers zu bewirken habe. § 3 VersStG enthalte keine Einschränkung in der Richtung, daß nur dann ein Entgelt vorliege, wenn das Entgelt (die Leistung) vom Versicherungsnehmer erbracht werde. Nach dem „grammatikalischen Wortlaut“ dieser Gesetzesstelle umfasse das Entgelt vielmehr „jede Leistung, die zur Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses ... zu bewirken ist“. Nach Ansicht der belangten Behörde bedürfe es keiner Erörterung, daß der neue Versicherer ‑ im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin ‑ die Versicherungsübernahme nicht vornehme, wenn der bisherige Versicherer den Deckungsstock nicht übertrage. Die Übertragung des Deckungsstockes sei somit eine Leistung, die zur Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses zu bewirken sei und die somit zum Entgelt gemäß § 3 VersStG zähle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, „im Wege von Vereinbarungen mit anderen Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge gegen Auszahlung des Deckungsstockes (Deckungskapitals) zu übernehmen, ohne daß dieser Vorgang Versicherungssteuer auslöst.“
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 VersStG unterliegt der Versicherungssteuer die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses, wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland war.
Versicherungsentgelt gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten). Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt, ferner nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht in Streit, ob bei der Übertragung eines Versicherungsverhältnisses von einem Versicherer auf einen anderen Versicherer im Wege der sogenannten „Vertragsübernahme“ für die Übertragung des Deckungsstockes vom alten auf den neuen Versicherer Versicherungssteuer zu entrichten ist. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rechtsansicht, daß dies nicht der Fall sei, in erster Linie mit dem Argument, die Übertragung des Deckungsstockes vom alten auf den neuen Versicherer sei nicht als Zahlung eines Versicherungsentgeltes auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 VersStG anzusehen; denn für durch Versicherungsvertrag begründete Versicherungsverhältnisse sei unabdingbar, daß Beiträge und Gefahrtragung gegeneinander ausgetauscht würden. Der Deckungsstock stelle aber keinen solchen Beitrag und damit auch kein neues zusätzliches Entgelt von dritter Seite aus dem Versicherungsverhältnis dar, sondern ein Entgelt für das Ausscheiden des alten Versicherers aus den Pflichten des fortbestehenden Versicherungsvertrages und damit ein Entgelt außerhalb des Versicherungsverhältnisses.
Dieser Rechtsansicht der Beschwerdeführerin pflichtet der Verwaltungsgerichtshof bei. Die gegenteilige Rechtsansicht kann auch nicht aus der relativ weiten Definition des Begriffes „Versicherungsentgelt“ („... jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist ...“) abgeleitet werden, weil es im Sinne des den Gegenstand der Steuer umschreibenden § 1 leg. cit. nicht darauf ankommt, ob der neue Versicherer den Vertrag mit dem Versicherungsnehmer ohne gleichzeitige Übertragung des Deckungskapitals nicht übernommen hätte, sondern allein darauf, ob die Übertragung des Deckungskapitals als Zahlung „auf Grund eines .... Versicherungsverhältnisses“ anzusehen ist oder nicht; letzteres ist aber aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Gründen nicht der Fall.
Auch aus dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1973, Zl. 1541/73, ist nichts für den Standpunkt der belangten Behörde zu gewinnen, weil der damals vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt so gelagert war, daß der Rechtsgrund der Leistung ausschließlich im Versicherungsverhältnis begründet war, während dies im vorliegenden Beschwerdefall nach dem Gesagten nicht der Fall ist.
Da sohin die belangte Behörde das Gesetz verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Stempelgebührenersatz war nur für die zur Beschwerdeführung notwendigen Unterlagen zuzuerkennen.
Wien, am 15. Dezember 1989
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