Normen
ABGB §287;
AVG §8;
FlVfGG §13;
FlVfLG Tir 1978 §16 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1 lita;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs4;
VwRallg;
ABGB §287;
AVG §8;
FlVfGG §13;
FlVfLG Tir 1978 §16 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1 lita;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 21. Jänner 1988 erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht durch zwei Wochen ab 15. Februar 1988 im Zusammenlegungsverfahren für die landwirtschaftlichen Grundstücke von P, gemäß den §§ 16 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 (in der Folge kurz: FLG), den in zu wesentlichen Bestandteilen des Bescheides erklärten Listen und Plänen dargestellten Zaunplan. In der Begründung dieses Bescheides wurde u. a., offenbar im Hinblick auf ein von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erhobenes Vorbringen, ausgeführt, entlang des Weges 5860 seien bisher bestandene Einzäunungen nicht mehr erforderlich, weil dieser Weg einerseits von den ihn ehemals benützenden A Bauern nicht mehr benötigt werde und andererseits durch die Neueinteilung der Feldflur der Viehtrieb in diesem Bereich entbehrlich sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, zur Bewirtschaftung und Erhaltung ihres landwirtschaftlichen Betriebes sei die Aufrechterhaltung der eingezäunten Viehtriebgasse unbedingt erforderlich. Es sei wegen des stark angewachsenen Betriebs bei der Gletscherseilbahn unzumutbar, das Vieh über die stark frequentierte Straße zu treiben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. Zur Begründung führte sie aus, ein im Zug des Berufungsverfahrens eingeholtes Gutachten habe ergeben, daß die von der Beschwerdeführerin begehrte Zaunerrichtung das Vieh nur auf einer Länge von etwa 325 m vom Überqueren der nahegelegenen Landesstraße abhalten würde. Vor und nach dieser einzuzäunenden Strecke überquere das Vieh im gesamten T-tal immer wieder die Landesstraße. Dies entspreche der üblichen Bewirtschaftung. Das Verkehrsaufkommen sei im Bereich von P wesentlich geringer als in den im vorderen Teil des Tales liegenden Gemeinden. Es sei auch davon auszugehen, daß innerhalb des durch Ortstafeln bezeichneten Ortsgebietes von P mit verminderter Geschwindigkeit gefahren werde. Im übrigen sei der Zu- und Abfahrtsverkehr zur Gletscherbahn im wesentlichen auf die Morgen- und Abendstunden beschränkt. Für die mit hohen Kosten verbundene Zäunung entlang des Weges 5860 bestehe daher sachlich keine Rechtfertigung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich insbesondere durch unrichtige Anwendung des FLG in ihren Rechten verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 74 Abs. 1 lit. a FLG sind Parteien des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung bzw. Flurbereinigung unterzogen werden. Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen kommt im übrigen Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Gemäß Abs. 1 des die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes betreffenden § 16 FLG sind die Grundzüge der Neuordnung mit dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landeslandwirtschaftskammer zu beraten.
Aus § 74 FLG ergibt sich, daß der Beschwerdeführerin als Eigentümerin von dem Zusammenlegungsverfahren P unterzogenen Grundstücken Parteistellung zukommt. Dieser im FLG gewählten, ausdrücklichen Bezeichnung von Personen, denen im Zusammenlegungsverfahren Parteistellung zukommen soll, kann aber nicht etwa die Bedeutung beigemessen werden, daß solchen Personen die Berechtigung zukäme, auch solche Ansprüche geltend zu machen, die nicht in ihnen zustehenden subjektiven Rechten oder rechtlichen Interessen begründet sind. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, daß aus der vorgesehenen Auflassung der Einzäunung des öffentlichen Gemeindeweges 5860 etwa eine Belastung ihrer Abfindungsgrundstücke und insbesondere ihres an diesen Weg grenzenden Grundstückes 5857 resultiere. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht vielmehr in Richtung eines leichteren und gefahrloseren Viehtriebes auf dem öffentlichen Weg 5860. Dieses Vorbringen stellt sich somit als Verlangen nach Ermöglichung einer leichteren Ausübung des Gemeingebrauchs an diesem Weg dar. Die Ausübung des Gemeingebrauchs an diesem Weg bildet aber nicht den Inhalt eines allein von der Beschwerdeführerin zu vertretenden subjektiven Rechtes, sondern stellt sich als Teil der durch die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes berührten öffentlichen Interessen dar. Deren Wahrung obliegt aber nicht dem einzelnen, sondern ist Aufgabe der Behörde. Die Berücksichtigung solcher zum Bereich der öffentlichen Interessen zählenden Anliegen erscheint im FLG durch die in seinem § 16 Abs. 1 zwingend vorgesehene Beratung der Grundzüge der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes mit dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landeslandwirtschaftskammer grundsätzlich gewährleistet.
Es ergibt sich sohin, daß die Forderung der Beschwerdeführerin auf Einzäunung des Weges 5860 nicht auf Rechten beruht, die ihre Parteistellung begründen. Demzufolge wäre die belangte Behörde im Beschwerdefall beim gegebenen Sachverhalt gehalten gewesen, die im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Forderung der Beschwerdeführerin im Wege der Abänderung (Ergänzung) des in dieser Hinsicht keinen gesonderten Abspruch enthaltenden erstinstanzlichen Bescheides zurückzuweisen. Wohl hat die belangte Behörde dem nicht entsprochen und ist mit einer Abweisung der Berufung vorgegangen. Dadurch wurde die Beschwerdeführerin aber in den von ihr als verletzt erachteten Rechten nicht beeinträchtigt.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 24. Oktober 1989
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