VwGH 88/07/0078

VwGH88/07/007810.10.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kreml a als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner über die Beschwerde des F und der TG in X, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Am Heumarkt 9/1/11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. November 1988, Zl. Bod-4129/-1988, betreffend Zusammenlegung F (Plan der gemeinsamen Anlagen; Zusammenlegungsplan) (mitbeteiligte Parteien 1. EH, 2. CH, beide in F; 3. Zusammenlegungsgemeinschaft F, vertreten durch den Obmann HH, in F), zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AVG §52;
AVG §7 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §14 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AVG §52;
AVG §7 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §14 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,--, sowie der erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Partei den Betrag von insgesamt S 10.110,--, diesen zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 8. April 1986, Zl. 84/07/0134, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der OÖ Landesregierung (der damals wie auch nunmehr belangten Behörde) vom 30. Juni 1983 - mit diesem war die vom Erstbeschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan der Agrarbezirksbehörde Gmunden (ABB) erhobene Berufung abgewiesen und ein zwei Grundstücke der Beschwerdeführer betreffender Antrag zurückgewiesen worden - im Umfang der Anfechtung (diese hatte lediglich die Abweisung der Berufung zum Gegenstand) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Begründet hat der Gerichtshof seine Entscheidung - zusammengefaßt - damit, daß die belangte Behörde gegen den das Zusammenlegungsverfahren kennzeichnenden Grundsatz des stufenförmigen Aufbaues insofern verstoßen habe, als sie über die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Zusammenlegungsplan meritorisch entschieden habe, obwohl nicht spätestens zugleich mit letzterem der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen worden sei. Aufgrund des einen Teil des von der ABB erlassenen Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behebenden Bescheides der belangten Behörde vom 14. Oktober 1980 wäre die Erstinstanz gehalten gewesen, diesen Plan im aufgehobenen Umfang unter Beachtung der im aufhebenden Bescheid geäußerten Rechtsansicht nach Durchführung einer Verhandlung neu zu erlassen. Da sich die ABB über diesen sie (und auch die belangte Behörde) bindenden Bescheid hinweggesetzt habe, hätte die belangte Behörde die (funktionelle) Unzuständigkeit der ABB zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer wahrzunehmen und diesen Bescheid insoweit aufzuheben gehabt. Die Nichtbeachtung der bezeichneten Unzuständigkeit belaste den angefochtenen Bescheid (vom 30. Juni 1983) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

2. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend mit Bescheid vom 3. Juli 1986 den Zusammenlegungsplan im Umfang der Berufung des Erstbeschwerdeführers behoben, woraufhin die ABB nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 26. August 1987 unter Bezugnahme auf § 1 AgrVG 1950 und die §§ 15, 16 und 19 O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73 (in der Folge kurz: FLG) aussprach, daß die Herstellung einer gemeinsamen Anlage zur besseren Ableitung des Oberflächenwassers auf dem Abfindungsgrundstück 3099 KG X (Abfindungskomplex fa 5) nicht angeordnet werde, sodaß der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen der ABB vom 29. Jänner 1980 nicht abgeändert oder ergänzt werde (Spruchpunkt I), und daß der Zusammenlegungsplan der ABB vom 9. Dezember 1982 nicht abgeändert werde, somit in vollem Umfang bestehen bleibe (Spruchpunkt II).

3. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. November 1988 als unbegründet ab; ferner wies sie mit diesem Bescheid den Eventualantrag, zugunsten der Grundstücke 1213 und 1214 KG X ein landwirtschaftliches Bringungsrecht einzuräumen, als unzulässig zurück (Rechtsgrundlagen: § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950; §§ 15, 16, 19, 21 und 24 FLG).

Zur Begründung ihrer die Berufung abweisenden Entscheidung - nur insoweit ist der bekämpfte Bescheid für die Erledigung der Beschwerde von Belang - führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus:

Zu der in der Berufungsverhandlung vom Beschwerdevertreter geltend gemachten Befangenheit des agrartechnisch sachkundigen Senatsmitgliedes Dipl.Ing. W sei festzuhalten, daß die Widerlegung einzelner Bemerkungen dieses Mitgliedes während der mündlichen Verhandlung keineswegs zu dessen Befangenheit habe führen können. Im übrigen sei nicht allein die Stellungnahme des Genannten Entscheidungsgrundlage gewesen; vielmehr seien auch alle anderen rechtlichen und sachlichen Erwägungen sowie insbesondere die Verhandlungsergebnisse in die Entscheidung miteinzubeziehen gewesen. Hiezu komme, daß im Senat nicht über die Stellungnahme des Dipl.Ing. W, sondern über den vom Berichterstatter gestellten Antrag abzustimmen gewesen sei. Die belangte Behörde sei der Auffassung, daß keine Befangenheit des Genannten i.S. des § 7 AVG 1950 vorgelegen habe - auch er selbst habe erklärt, sich nicht befangen zu fühlen - und somit durch dessen Mitwirkung an der Berufungsentscheidung gesetzliche Bestimmungen nicht verletzt worden seien.

Was die Berufung gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen betreffe, so habe die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 14. Oktober 1980 den Teil B dieses Planes zur Klärung der Frage, ob auf dem Abfindungsgrundstück 3099 eine gemeinsame Anlage zur besseren Ableitung von Oberflächenwässern erforderlich sei, behoben. In der Begründung sei dazu ausgeführt worden, daß die Frage der Erforderlichkeit einer Entwässerungsanlage im Zusammenhang mit der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer zu untersuchen sei, wobei eine Gegenüberstellung der vernäßten Flächen des alten und neuen Standes nicht unerheblich sein könnte. Diese Ausführungen könnten nicht so verstanden werden, daß die belangte Behörde eine Rechtsansicht vertreten habe, aus der sich zwingend eine Änderung ergebe. Die ABB sei vielmehr nur verpflichtet gewesen, zur Klärung der bezeichneten Fragen zusätzliche Erhebungen durchzuführen und sodann zu entscheiden. Das Gebiet, in dem die Abfindung 3099 liege, sei durch den öffentlichen Weg 2886 quer durchschnitten worden. Durch die Abfindungsflächen besser bewirtschaftet hätten werden können, sei dieser Weg von den Beschwerdeführern in Eigenregie durch eine Geländekorrektur eingeebnet worden, wodurch sich in diesem Flächenabschnitt die Wasserabflußverhältnisse geändert hätten. In der Folge kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, daß durch bestimmte Maßnahmen (Einhaltung einer bodenschonenden Fruchtfolge, Anbau von Gründüngungspflanzen, Anbau von breitreihigen Saaten) die Abschwemmung und Verschlämmung auf dem Grundstück 3099 abgestellt werden könne. Im Hinblick darauf, daß durch diese Maßnahmen weitestgehend eine Vernässung vermieden werden könne, sei eine Neubewertung der vom Abfluß der Oberflächenwässer betroffenen Fläche nicht erforderlich. Der Grundsatz der Zuteilung von Grundflächen mit tunlichst gleicher Beschaffenheit (§ 19 Abs. 1 FLG) werde von der Möglichkeit i.S. des § 15 FLG begrenzt. Daraus ergebe sich, daß im Zusammenlegungsverfahren F die Zuteilung von ackerfähigen Grundflächen an die Beschwerdeführer auf der Grundlage der von ihnen eingebrachten Flächen vorzunehmen und dabei die Interessen der anderen Parteien berücksichtigt werden müßten. Im Hinblick darauf, daß die Gefahr der Bodenerosion durch einfache Bewirtschaftungsmaßnahmen vermieden werden könne, die Bodenstichproben keine Versäuerung oder wesentliche Verdichtung ergeben hätten und eine Vergleyung des Bodens nicht feststellbar gewesen sei, hätten in Ansehung des § 16 Abs. 1 FLG - danach seien u. a. die zur zweckmäßigen Bewirtschaftung notwendigen Anlagen zu errichten - die von den Beschwerdeführern geforderten Maßnahmen (Errichtung einer Dränage) nicht angeordnet werden können. Die von der belangten Behörde vorgenommene Untersuchung habe zudem ergeben, daß die zugeteilte, vom Abfluß der Oberflächenwässer betroffene Fläche durchaus mit dem abgegebenen Altbesitz (Komplex fa 14) der Beschwerdeführer verglichen werden könne und das Abfindungsgrundstück 3099 auch ohne eine derartige Anlage zweckmäßig bewirtschaftbar sei.

Zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer legte die belangte Behörde zunächst dar, daß die Beschwerdeführer mit 16 Besitzkomplexen in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen, ihnen aber nur mehr 5 Abfindungskomplexe zugeteilt worden seien; weiters, daß die tatsächliche Abweichung im Flächen/Wert-Verhältnis zwischen Altbestand und Neubestand nur einen Bruchteil der gesetzlich zulässigen Abweichung erreiche, daß die Wertdifferenz zwischen Abfindungsanspruch und Grundabfindung weit innerhalb der gesetzlich zulässigen Wertabweichung liege, daß durch die Abnahme der Besitzzersplitterung um 68,7 % sich das durchschnittliche Flächenausmaß der Abfindungsgrundstücke um 65,4 % (ca. 1,38 ha alt gegenüber ca. 3,99 ha neu) vergrößert habe, und daß die Neuordnung des Grundbesitzes der Beschwerdeführer unter tunlichster Berücksichtigung gewünschter Besitzschwerpunkte erfolgt sei. Die Abfindungsgrundstücke wiesen eine wirtschaftlich vorteilhafte Größe, eine günstige, den Geländeverhältnissen angepaßte Form auf und seien über öffentliche Wege ausreichend erschlossen. Die Verringerung der Bewirtschaftungseinheiten habe auch eine vorteilhafte Verringerung der Rain- und Grenzlängen um ca. 5.150 m mit sich gebracht. Die dadurch bewirkten Verbesserungen der Bewirtschaftungsverhältnisse (Abnahme und der Randstreifenverluste und Vorgewendenachteile) kämen einem Gewinn an nutzbarer Fläche im Ausmaß von ca. 2.500 m2 gleich. Die verkehrsmäßige Erschließung der Abfindungsgrundstücke sei bei etwa gleichgebliebener mittlerer Entfernung (Verkürzung um ca. 60 m) der Grundstücke zum Wirtschaftsgebäude durch den Ausbau der Wirtschaftswege wesentlich verbessert worden; auch sei der wirtschaftliche Zusammenhang der Grundstücke verstärkt worden. Durch die Zuteilung von großflächigen und besser als im alten Stand ackerfähigen Grundflächen sei die Betriebsumstellung von der im Altbestand vorhandenen Acker-Wiesen-Nutzung auf reine Ackerwirtschaft begünstigt worden. Die bessere Ackerfähigkeit der zugeteilten Flächen sei vor allem auf den Wegfall mehrerer ungünstig geformter und kleinflächiger Altkomplexe und auf die wesentlich günstigere Ausformung der Abfindungsflächen zurückzuführen. Das nunmehr (nur bei stärkeren Regenfällen und intensiver Schneeschmelze) erhöhte Wasseraufkommen im Muldenbereich des Abfindungsgrundstückes 3099 bewirke keine stauende Vernässung, da es in der Tiefenlinie dem natürlichen Gefälle folgend in östlicher Richtung abfließe. Die gesamte Grundabfindung der Beschwerdeführer entspreche dem Grundsatz der tunlichst gleichen Beschaffenheit (§ 19 Abs. 1 FLG), erfordere keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes der Beschwerdeführer und ermögliche bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung - im Hinblick auf die vorher aufgezeigten Verbesserungen im einzelnen - einen wesentlich verbesserten Bewirtschaftungs- und Betriebserfolg. Daraus resultiere eine starke Verringerung des Arbeits- und Energieaufwandes sowie eine Minderung des Saatgutverbrauches und Ertragsausfalles auf den Anwandflächen. Schließlich ergebe sich durch die Zusammenlegung für die Beschwerdeführer eine wesentliche Arbeitserleichterung (maschinengerechte Bearbeitbarkeit der Abfindungsflächen) und eine Senkung der Arbeitskosten, was sich in einer Produktivitätssteigerung ausdrücke.

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens betreffend die Zufahrt zu den - außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegenden - Grundstücken 1213 (245 m2) und 1214 (4.302 m2) wies die belangte Behörde vorweg darauf hin, daß diese im Jahre 1971, also vor Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens (Verordnung vom 22. Dezember 1972), käuflich erworben worden seien. Die insoweit unrichtige Feststellung in der Stellungnahme des Dipl.Ing. W habe jedoch keine Mangelhaftigkeit der Berufungsentscheidung zur Folge. Die genannten Grundstücke seien auch nicht nachträglich in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden, weil ein beträchtlicher Teil derselben sehr steil sei und daher den Beschwerdeführern wieder hätte zugeteilt werden müssen. Die Überlegungen der Erstinstanz, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei sei an den einbezogenen Grundstücken zu messen und gehe der in den §§ 15 und 19 FLG normierte Rechtsanspruch von den "unterzogenen" Grundstücken aus, sei grundsätzlich richtig. Für das Zusammenlegungsverfahren regle § 24 Abs. 1 FLG die Frage der Grunddienstbarkeiten. Danach seien solche Grunddienstbarkeiten aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, u.a. aus wirtschaftlichen Gründen notwendig seien. Die Vorschrift könne aber im Sinne der §§ 2 und 102 FLG nur auf Grundstücke innerhalb des Zusammenlegungsgebietes angewendet werden. Abgesehen von diesen "formalen" Überlegungen sei der Standpunkt der Beschwerdeführer - dies wird im einzelnen dargelegt - auch in materieller Hinsicht nicht stichhältig.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Von diesem wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 28. Februar 1989, B 1953/88, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

5. Laut der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Beschwerdeergänzung erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem "Recht auf Erhalt einer gesetzmäßigen Abfindung nach der Bestimmung des § 19 i.V.m. § 1 O.ö. FLG verletzt". Die Beschwerde macht "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" sowie "materielle Rechtswidrigkeit" geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die Erst- und Zweitmitbeteiligten sowie die Drittmitbeteiligte haben jeweils eine Gegenschrift erstattet und darin unter Geltendmachung des Aufwandersatzes die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer bekämpfen zwar den Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 1988 in seiner Gesamtheit, also auch hinsichtlich des die Zurückweisung des Eventualantrages auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes aussprechenden Spruchteiles, enthalten sich aber insoweit in den Beschwerdegründen jeglicher Ausführung. Eine Befassung mit diesem Fragenkreis im vorliegenden Erkenntnis ist somit entbehrlich.

2.1. Als Verfahrensmagel rügt die Beschwerde, daß von der belangten Behörde das in zahlreichen Punkten fehlerhafte Gutachten des Dipl.Ing. W - nach der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht handle es sich nicht um ein Gutachten i.S. des § 52 AVG 1950, sondern um eine "agrartechnische Stellungnahme" bzw. um "agrartechnische Feststellungen" - als wesentliche Entscheidungsgrundlage herangezogen worden sei. Das Gutachten irre schon bei der Angabe des Flächenausmaßes des Abfindungsgrundstückes 3099; im Gegensatz zur Annahme des Gutachters seien die Kosten für die Planierung des genannten Grundstückes nicht gering gewesen, abgesehen davon, daß auch Planierungen auf anderen Grundstücken (der Beschwerdeführer) sowie Verrohrungen hohe Kosten verursacht hätten; die Grundstücke 1213 und 1214 seien entgegen den Feststellungen des Gutachtens bereits 1970 (also vor Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens Ende 1972) von den Beschwerdeführern erworben worden; die Angaben über die Zufahrtsmöglichkeit zu den vorgenannten beiden Grundstücken seien unrichtig; der Gutachter irre auch, wenn er davon ausgehe, daß eine Verbindung zu den Grundstücken 1213 und 1214 über den Altkomplex fa 16 in Form eines Fahrtrechtes nicht bestanden habe. Dazu komme noch, daß das Gutachten zahlreiche unzulässige rechtliche Beurteilungen enthalte.

2.2. Abgesehen davon, daß das genannte agrartechnisch sachkundige Senatsmitglied einzelne unrichtige Tatsachenfeststellungen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde richtiggestellt hat (vgl. die entsprechenden Hinweise in der Verhandlungsschrift vom 15. September 1988 und in der Begründung des angefochtenen Bescheides), vermag die Beschwerde mit ihrer Kritik am Gutachten des Dipl.Ing. W schon deshalb nicht durchzudringen, weil sie es unterlassen hat darzulegen, inwieweit die behaupteten Unrichtigkeiten im Sachverhaltsbereich ihrer Meinung nach entscheidungsrelevant gewesen sind. Der Gerichtshof kann von sich aus, zumal unter Zugrundelegung der tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides, eine rechtliche Relevanz der bezeichneten Mängel i.S. deren Wesentlichkeit für den Verfahrensausgang nicht erkennen.

Was die - im übrigen rechtliche Relevanz gleichfalls entbehrende - Rüge an der Aussage der belangten Behörde im bekämpften Bescheid anlangt, es sei die Stellungnahme des Dipl.Ing. W nicht als Gutachten i.S. des § 52 AVG 1950 anzusehen, ist darauf hinzuweisen, daß diese Ansicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. Dezember 1987, Zl. 86/07/0283). Der Umstand, daß der "in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Landesbeamte des höheren Dienstes" als Mitglied des Landesagrarsenates (§ 5 Abs. 2 Z. 4 Agrarbehördengesetz 1950) nicht als Sachverständiger i.S. des § 52 AVG 1950 zu qualifizieren ist, führt - dies zur Vermeidung allfälliger Mißverständnisse - freilich nicht dazu, daß eine von diesem Senatsmitglied erstattete fachkundige Stellungnahme - soll diese von der Behörde bei ihrer Entscheidung in einwandfreier Weise verwertet werden können - nicht den an das Beweismittel "Gutachten" zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu entsprechen hat.

3.1. Einen weiteren Verfahrensmangel erblicken die Beschwerdeführer "im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde an deren Sitz am 15.9.1988 abgehaltenen mündlichen Verhandlung", und zwar insofern, als deren kontradiktorischer Charakter nicht beachtet worden sei. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, alle bekannten Beteiligten sowie die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen zuzuziehen, weshalb vor allem die Ladung des Operationsleiters dringend geboten gewesen wäre. Eine mündliche Verhandlung an dem nach der Sachlage zweckmäßigsten Ort ohne Beiziehung des Operationsleiters, welcher den Zusammenlegungsplan "erstellte", sei als gravierende Mangelhaftigkeit des gesamten Verfahrens zu werten.

3.2. Mit diesem Vorbringen wird eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht aufgezeigt. Gemäß § 10 Abs. 2 AgrVG 1950 hat (im Rahmen der Verhandlung vor den Agrarsenaten) zunächst der Berichterstatter einen Vortrag zu erstatten. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme der Parteienerklärungen, Einvernahme der Zeugen und eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse klarzustellen. Zweck dieser Bestimmung ist die Klarstellung des Verhandlungsgegenstandes. Daß dies nicht i.S. der vorzitierten Gesetzesbestimmung geschehen wäre, läßt sich den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten nicht entnehmen. Insbesondere bietet die insoweit maßgebliche Verhandlungsschrift vom 15. September 1988 keinen Anhaltspunkt für das Zutreffen der Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten als Parteien keine Möglichkeit gehabt, die "Niederschrift in Frage zu stellen", also entsprechende, ihnen notwendig erscheinende Anträge betreffend die Protokollierung zu stellen oder, sollte sich dies aus ihrer Sicht als erforderlich erwiesen haben, diesbezügliche Rügen anzubringen. Daß sie keine Gelegenheit hatten, an die von der belangten Behörde zum allfälligen seinerzeitigen Bestehen eines Fahrtrechtes der Beschwerdeführer zu ihren Grundstücken 1213 und 1214 - außerhalb der Verhandlung - einvernommenen Zeugen im Rahmen der Verhandlung Fragen zu richten, ist deshalb nicht wesentlich, weil auf die betreffenden Zeugenaussagen - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - im Rahmen der Beweiswürdigung der belangten Behörde in schlüssiger Weise Bedacht genommen wurde und die Beweiswürdigung in der Beschwerde insoweit unbekämpft blieb, insbesondere nicht dargetan wurde, inwieweit die belangte Behörde, hätte für die Beschwerdeführer die von ihnen vermißte Fragemöglichkeit bestanden, zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Weshalb schließlich die Nichtbeiziehung des Operationsleiters zur Verhandlung am 15. September 1988 eine "gravierende Mangelhaftigkeit" des Verfahrens bewirkt haben soll, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt; desgleichen wird nicht ausgeführt, weshalb dessen Ladung im vorliegenden Fall "dringend geboten" gewesen sei. Abgesehen davon wäre es den Beschwerdeführern freigestanden, die Ladung des Operationsleiters und zu diesem Zweck allenfalls die Vertagung der Verhandlung zu dessen Anhörung zu beantragen. Ein solches Begehren wurde nach Ausweis der Akten von den Beschwerdeführern nicht gestellt.

4.1. Für inhaltlich rechtswidrig halten die Beschwerdeführer den bekämpften Bescheid, weil hinsichtlich des Abfindungsgrundstückes 3099 der in § 19 Abs. 1 FLG verankerte Grundsatz der Zuteilung von Grundstücken mit tunlichst gleicher Beschaffenheit nicht eingehalten worden sei. Durch die Einebnung des öffentlichen Weges nördlich der genannten Abfindung sei es zu einer Änderung des Wasserabflusses in diesem Flächenabschnitt gekommen. Jetzt fließe das Wasser über dieses Abfindungsgrundstück, wodurch eine Vernässung und ein Wegschwemmen der Humusschicht hervorgerufen werde. Vergleyungen seien bisher nur durch arbeitsaufwendige Bodenbearbeitungen verhindert worden. Indem die belangte Behörde (im angefochtenen Bescheid) zahlreiche Maßnahmen aufzähle, um die drohende Vernässung zu vermeiden, gestehe sie eine besondere Anfälligkeit des Grundstückes 3099 für Abschwemmungen und Vergleyung zu. Die von § 19 FLG geforderten Grundsätze seien keinesfalls erfüllt, wenn mit zugeteilten Flächen verbundene Nachteile nur durch arbeitsaufwendige Bodenbearbeitung und ausgeklügelte Fruchtfolge verhindert werden könnten. § 19 leg. cit. verlange die objektive Gegenüberstellung der Grundflächen; werde zur Erzielung des ursprünglichen Ertrages höherer Arbeits- und Materialeinsatz erforderlich, so sei von einer schlechteren Bodenbeschaffenheit auszugehen, weshalb eine Neubewertung zwingend geboten sei. Aus dem selben Grund sei auch die Ableitung der Oberflächenwässer erforderlich (Hinweis auf § 16 Abs. 1 FLG).

4.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf fachkundiger Basis dargetan, daß und auf welche Weise eine Abschwemmung und Verschlämmung des durch die Änderung der Wasserabflußverhältnisse betroffenen Teiles des Abfindungsgrundstückes 3099 der Beschwerdeführer verhindert, somit eine Vernässung der betroffenen Fläche weitgehend vermieden werden könne. Da die Beschwerdeführer den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Ermittlungsergebnissen im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, es könnten die Beschwerdeführer durch einfache Bewirtschaftungsmaßnahmen - Einhaltung einer bodenschonenden Fruchtfolge, Anlegung von Sperrzonen quer zur Hanglage - die Gefahr einer Bodenerosion vermeiden, keine Bedenken. Gleiches gilt in bezug auf die daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung, es sei eine Neubewertung des betroffenen Grundstücksbereiches nicht erforderlich. Letzteres im Hinblick darauf, daß angesichts des geschilderten, mängelfrei festgestellten Sachverhaltes das Vorliegen der Voraussetzung für eine Neubewertung, nämlich den Abfindungsanspruch beeinflussende Bodenwertänderungen im Laufe des Verfahrens (§ 14 Abs. 1 FLG), zu verneinen ist.

Wenn die belangte Behörde auf dem Boden des dargestellten Sachverhaltes sowie der weiteren Feststellungen, daß Bodenstichproben weder eine Versäuerung oder wesentliche Verdichtung noch eine Vergleyung des Bodens ergeben hätten, zu dem Schluß gelangte, daß das Grundstück 3099 von den Beschwerdeführern auch ohne die von ihnen geforderte Dränage zweckmäßig bewirtschaftet werden könne, mit der Folge, daß die Errichtung der besagten Anlage nicht habe angeordnet werden können, so begegnet auch diese Beurteilung keinen rechtlichen Bedenken, kann doch nicht davon gesprochen werden, daß in diesem Fall die geforderte Entwässerungsanlage zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstückes notwendig sei (vgl. § 16 Abs. 1 FLG).

Was schließlich die behauptete Gesetzwidrigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer in Ansehung des Grundstückes 3099 anlangt, so vermögen sie mit dieser Behauptung schon deshalb nicht durchzudringen, weil die dafür von ihnen ins Treffen geführte Begründung, wonach die Erzielung des ursprünglichen Ertrages nur mit Hilfe arbeits- und materialaufwendiger Bodenbearbeitung und "ausgeklügelter" Fruchtfolge möglich, somit von einer schlechteren Bodenqualität auszugehen sei, einen Sachverhalt zur Grundlage hat, der von dem von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) wesentlich abweicht. Darüber hinaus lassen die Beschwerdeführer außer acht, daß die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0062, und die dort zitierten Entscheidungen). Daß aber in dieser Hinsicht der angefochtene Bescheid (vgl. dazu die ausführliche Begründung S. 20 bis 25) zu beanstanden wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet.

5.1. Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführer geltend, die Zusammenlegung habe für die Beschwerdeführer zu einem Verlust der ihren landwirtschaftlichen Geräten angepaßten Zufahrt zu ihren außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegenen Grundstücke 1213 und 1214 geführt. Ursprünglich hätten sie zu diesen Grundstücken über ihren Altkomplex fa 16 und über dazwischen gelegene Fremdgrundstücke gelangen können. Dieses Fahrtrecht sei von mehreren namentlich genannten Personen bezeugt worden; die belangte Behörde habe diese Aussagen ohne nähere Begründung übergangen. Aufgrund des Zusammenlegungsplanes verbleibe den Beschwerdeführern nur die Zufahrt auf dem im Bereich einer Engstelle lediglich 2,9 m breiten Weg 3113, wodurch ein Passieren mit Mähdreschern oder sonstigen überbreiten Geräten unmöglich sei. Durch die Zusammenlegung seien für die Beschwerdeführer jene Mängel der Agrarstruktur hervorgerufen worden, auf deren Abwendung das FLG abziele (Hinweis auf § 1 Abs. 2 lit. a FLG: "unzulängliche Verkehrserschließung").

5.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestrittenermaßen davon auszugehen, daß die Grundstücke 1213 und 1214 der Beschwerdeführer außerhalb des Zusammenlegungsgebietes F gelegen, also nicht (auch nicht nachträglich) in dieses Verfahren einbezogen worden sind. Damit aber kommt der von der belangten Behörde (und vor dieser von der ABB) geäußerten Auffassung, die beiden genannten Grundstücke hätten bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer außer Betracht zu bleiben, Berechtigung zu. Sowohl die von der Agrarbehörde dazu zitierten §§ 15 Abs. 1 und 19 Abs. 1 FLG als auch der in der Beschwerde ins Treffen geführte § 1 Abs. 2 lit. a leg. cit. zeigen, daß die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei ausschließlich an Hand der der "Zusammenlegung unterzogenen" bzw. der "in das Verfahren einbezogenen Grundstücke" zu prüfen ist.

Im übrigen ist festzuhalten, daß die belangte Behörde in einem als mängelfrei zu erkennenden Verfahren (vgl. die auf S. 27 bis 30 des angefochtenen Bescheides - unter Einbeziehung der Aussagen der von den Beschwerdeführern als Zeugen aufgebotenen Personen - dargestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme) zu dem Ergebnis gelangte, daß das von den Beschwerdeführern für die Zeit vor der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens behauptete Bestehen eines Fahrtrechtes zugunsten ihrer Grundstücke 1213 und 1214 nicht als erwiesen angenommen werden könne.

6. Zu dem von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren erhobenen und in der Beschwerde wiederholten Vorwurf der Befangenheit des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Senatsmitgliedes Dipl.Ing. W im Grunde des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG 1950 - eine solche Befangenheit wird im angefochtenen Bescheid verneint - genügt der Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge die Befangenheit eines Verwaltungsorganes vor diesem Gerichtshof (nur) dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den bekämpften Bescheid ergeben (vgl. die bei Ringhofer,

Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, S. 197 unter E 14. angeführten Entscheidungen). Daß Letzteres nicht der Fall ist, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als zur Gänze unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

8. Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47, 48 Abs. 2. Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 2 und 49 Abs. 6 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 10. Oktober 1989

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