VwGH 88/03/0212

VwGH88/03/021218.10.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des GR in F, vertreten durch Dr. Ulf Zmölnig, Rechtsanwalt in Weiz, Schulgasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. September 1988, Zl. 11‑75 Ra 27‑87, betreffend Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

Normen

KDV 1967 §10 Abs7
KFG 1967 §20 Abs2
KFG 1967 §33 Abs1
VStG §44a lita
VStG §44a Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030212.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte 1 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund der Anzeige eines Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Weiz erließ die Bezirkshauptmannschaft Weiz am 26. Februar 1987 gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung folgenden Inhaltes:

„Sie lenkten am 11.2.1987 um 21.35 Uhr den Pkw St nnn auf der Dr. Karl Widdmann‑Straße in Weiz bis vor das Tor 4 der Elin‑Union Weiz, wobei anläßlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, daß

1. a) am Pkw vier Reifen der Dimension 175/70 SR 14,

b) am Motordeckel des Pkws ein 90 mal 50 cm großer Windabweiser montiert war sowie

c) waren die Originaleinstiege des VW links und rechts entfernt und gegen Eigenbauvorrichtungen ersetzt.

Sie haben es unterlassen, Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

2. War die Auspuffanlage des Pkw defekt, wodurch das Fahrzeug mehr ungebührlichen Lärm erzeugte, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

3. Waren die Nebelscheinwerfer am Pkw vorschriftswidrig in einem Abstand von 17,5 cm links und rechts der Längsmittelebene des Pkw unter der vorderen Stoßstange montiert.“

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1. a), b), c) § 33 Abs. 1 KFG, 2. § 102 Abs. 4 KFG und 3. § 20 Abs. 2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen in der Höhe von 1. S 1.500,-- (drei Tage Ersatzarreststrafe), 2. S 500,-- (ein Tag Ersatzarreststrafe) und 3. S 300,-- (zwölf Stunden Ersatzarreststrafe) verhängt wurden.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch und bestritt in seiner Rechtfertigung vom 30. April 1987, daß Reifen in der angeführten Dimension montiert gewesen seien. Weiters wandte er sich gegen die Anzeigepflicht der „Heckflosse“ und der von ihm geänderten Einstiege. Im Hinblick auf den Abstand der Nebelscheinwerfer meinte der Beschwerdeführer, dieser sei vom Meldungsleger unrichtig festgestellt worden.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem insbesondere die beiden Beamten, die die Verkehrskontrolle durchgeführt hatten, als Zeugen einvernommen wurden, wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14. September 1987 schuldig erkannt, am 11. Februar 1987 um 21.35 Uhr den Pkw St nnn auf der Dr. Karl Widdmann‑Straße in Weiz gelenkt zu haben, wobei anläßlich einer dort durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, daß

1. a) am Pkw vier Reifen der Dimension 175/70 SR 14 montiert gewesen seien,

b) am Motordeckel des Pkw ein 90 mal 50 cm großer Windabweiser montiert gewesen sei; sowie

c) die Originaleinstiege des VW links und rechts entfernt und gegen Eigenbauvorrichtungen ersetzt gewesen seien;

Der Beschwerdeführer habe es als Zulassungsbesitzer unterlassen, diese Änderungen an einem einzeln zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

2. Sei die Auspuffanlage des Pkw defekt gewesen, wodurch das Fahrzeug mehr ungebührlichen Lärm erzeugt habe, als bei ordnungsgemäßem Zustand und bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre.

3. Die Nebelscheinwerfer am Pkw seien vorschriftswidrig in einem Abstand von 17,5 cm links und rechts der Längmittelebene des Pkw unter der vorderen Stoßstange montiert gewesen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1. § 33 Abs. 1 KFG, 2. § 102 Abs. 4 KFG und 3. § 20 Abs. 2 KFG in Verbindung mit § 10 Abs. 7 KDV begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen in der Höhe von 1. S 1.500,-- (zwei Tage Ersatzarreststrafe), 2. S 1.500,-- (zwei Tage Ersatzarreststrafe) und 3. S 500,-- (ein Tag Ersatzarreststrafe) verhängt wurden. Gestützt wurde dieses Straferkenntnis im wesentlichen auf die unter Wahrheitspflicht bei sonstiger gerichtlicher Strafsanktion getätigten Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen seinen bisherigen Standpunkt wiederholte.

Die belangte Behörde ergänzte das Verfahren insbesondere durch Einholung eines Gutachtens eines technischen Amtssachverständigen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. September 1988 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Punkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 abgewiesen, jedoch gemäß § 45 VStG 1950 betreffend den Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt. In der Begründung dieses Bescheides verwies die Berufungsbehörde auf die Ausführungen des Straferkenntnisses, die ausführlichen und präzisen Zeugenaussagen des Meldungslegers sowie den Befund und das Gutachten des Amtssachverständigen vom 29. Juni 1988, aus dem nachstehendes schlüssig hervorgehe:

„Gemäß § 10 KDV Abs. 7 müssen Nebelscheinwerfer bei Kraftwagen so angebracht sein, daß die Entfernung des innersten Punktes ihrer Lichtaustritts‑/Leuchtfläche von der Längsmittelebene des Fahrzeuges wenigstens 30 cm entfernt sind. Zwischen den beiden innersten Punkten der Lichtaustritts‑/Leuchtflächen muß somit ein Abstand von mindestens 60 cm vorhanden sein. Die Montagelöcher selbst bilden gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Beanstandungsgrund.

Im gegenständlichen Fall beträgt der Abstand zwischen den Montagelöchern 63 cm. Der Durchmesser des Scheinwerfers wird mit 17 cm angegeben. Unter der Berücksichtigung einer Rahmenbreite für den Scheinwerfer von ca. 1 m (richtig: cm) beträgt somit der Abstand zwischen den beiden innersten Punkten der Lichtaustritts‑/Leuchtfläche der Nebelscheinwerfer 47 cm. Die Nebelscheinwerfer waren somit zum Beanstandungszeitpunkt entgegen den hiefür maßgeblichen Bestimmungen (§ 10 KDV Abs. 7) angebracht.

Zu den weiteren Beanstandungen wird wie folgt Stellung genommen:

a) Bereifung: Es dürfen nur die im Typenschein angeführten Reifen verwendet werden. Beim Umrüsten auf Reifen gleicher Bauart, aber anderer als im Typenschein angeführter Dimension, müssen die Reifentypen genehmigt sein und ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Eine Eintragung im Typenschein ist erforderlich.

b) Heckflosse: Diese Änderung an der Karosserie hat eine Eintragung im Typengenehmigungsbescheid zur Folge, sofern die Angaben im Typengenehmigungsbescheid hinsichtlich Länge, Breite und Höhe des Kraftfahrzeuges wesentlich (mehr als 2 %) verändert werden.“

Weiters gehe auch aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 21. Mai 1987 hervor, daß die gegenständlichen Einstiege genehmigungspflichtig im Sinne der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Bestimmung seien. Die Behörde könne keine Veranlassung finden, diese schlüssigen Ausführungen insbesondere auch im Zusammenhang mit den oben erwähnten Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen.

Gegen den abweislichen Teil dieses Bescheides richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Übertretung nach § 33 Abs. 1 KFG 1967:

Gemäß § 33 Abs. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; .... Betreffen diese Änderungen wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug gemäß Abs. 2 leg. cit. einer Einzelgenehmigung. Wurden hingegen Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen gemäß Abs. 3 leg. cit. im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und auf dem Typenschein zu bestätigen.

Eine Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 begeht daher, wer es als Zulassungsbesitzer eines einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges unterläßt, im Typenschein enthaltene Angaben betreffende Änderungen an diesem Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen. Wesentliches Kriterium einer derartigen Verwaltungsübertretung ist somit unter anderem, daß die vorgenommenen Änderungen zu den im Typenschein enthaltenen Angaben einen derartigen Bezug haben, daß (zumindest) die betroffenen Angaben im Typenschein geändert werden müssen. Der Inhalt des Typenscheines, der gemäß § 30 Abs. 2 KFG 1967 eine vollständige wörtliche Wiedergabe des Typengenehmigungsbescheides samt seiner Zeichnung darstellt, wird damit zum entscheidenden Maßstab für die Frage, ob eine Änderung anzeigepflichtig im Sinne des § 33 Abs. 1 KFG 1967 ist. Dies bedingt, daß es in bezug auf die Anzeigepflicht allfälliger Änderungen an einem typengenehmigten, zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug, wesentlich darauf ankommt, welcher Type dieses Fahrzeug angehört. Denn erst die Kenntnis dieses Faktums ermöglicht eine Prüfung dahingehend, ob durch vorgenommene Änderungen Angaben in dem für diese Type ausgestellten Typenschein bzw. in dem dafür erteilten Typengenehmigungsbescheid betroffen werden, die auf Grund der Veränderungen ebenfalls entsprechend geändert werden müßten.

Gemäß § 44a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies erfordert, daß alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale im Spruchteil enthalten sind, damit die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A).

Um dieser Anforderung gerecht zu werden, hätte es bei der Umschreibung des Tatverhaltens nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 nach dem oben Gesagten der Anführung der Type bedurft, der das für den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt zugelassene Fahrzeug angehört hatte. Die bloße Anführung des Kennzeichens bzw. die Angabe der Marke (ohne weitere Konkretisierung) wird dem nicht gerecht. Die im Straferkenntnis vorgenommene Tatumschreibung blieb solcherart unvollständig und war daher wegen des Verstoßes gegen § 44a lit. a VStG 1950 rechtswidrig. Da es die belangte Behörde unterließ, diese Rechtswidrigkeit wahrzunehmen, belastete sie auch ihren Bescheid in dieser Hinsicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Bemerkt wird im übrigen, daß auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides Feststellungen darüber fehlen, welcher Type das gegenständliche Fahrzeug angehört hat und welche Angaben im Typenschein durch die vorgenommenen Änderungen konkret betroffen wurden und daher entsprechend geändert werden müßten. Die von der belangten Behörde hiezu eingeholten und zitierten Sachverständigengutachten enthalten dazu keine Aussagen bzw. sind sie entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht schlüssig, weil ihnen nicht zu entnehmen ist, auf Grund welcher sachverhaltsmäßiger Grundlagen diese Aussagen getroffen wurden. Im übrigen wird zu prüfen sein, ob hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der Type des Fahrzeuges allenfalls bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Zur Übertretung des § 20 Abs. 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 10 Abs. 7 KDV:

§ 20 Abs. 2 KFG 1967 regelt die Anbringung von Nebelscheinwerfern, Rückfahrscheinwerfern und Nebelschlußleuchten. Diese Regelung wird durch § 10 Abs. 7 KDV ergänzt. Darin wird unter anderem festgelegt, daß bei Nebelscheinwerfern die Entfernung des innersten Punktes ihrer Lichtaustritts‑/Leuchtfläche von der Längsmittelebene des Fahrzeuges wenigstens 30 cm betragen muß.

Gemäß § 44a lit. b VStG 1950 muß der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist.

Weder § 20 Abs. 2 KFG 1967 noch § 10 Abs. 7 KDV sind Bestimmungen, deren Nichteinhaltung für sich allein bereits eine Verwaltungsübertretung darstellt, sodaß diese Bestimmungen allein auch nicht die verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 sein können. Die in diesem Zusammenhang relevante Verwaltungsübertretung liegt entweder gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 im Lenken eines derartig entgegen den genannten Vorschriften ausgerüsteten Kfz oder gemäß § 103 Abs. 1 KFG 1967 im Unterlassen des Zulassungsbesitzers, dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht (vgl. sinngemäß die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1980, Slg. Nr. 10.308/A, und vom 17. Juni 1981, Zl. 3377/79).

Obwohl Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, der von der belangten Behörde unverändert übernommen wurde, nicht darauf Bezug nimmt, ob der Beschwerdeführer die Tathandlung als Lenker oder als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges gesetzt hat, ist ‑ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ‑ auf Grund der allen Spruchpunkten gemeinsamen Einleitung des Straferkenntnisses, in der auf das Lenken des Kfz durch den Beschwerdeführer Bezug genommen wird, davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges zur Verantwortung gezogen wurde. In diesem Falle hätte es jedoch ‑ wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht ‑ bei der Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. a VStG auch der Zitierung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 bedurft, was die Behörde jedoch verabsäumte.

Da es die belangte Behörde unterließ, das angefochtene Straferkenntnis in dieser Richtung zu ergänzen, war auch der angefochtene Bescheid, soweit er das Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigte, inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Es erübrigte sich daher ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 18. Oktober 1989

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