VwGH 87/17/0021

VwGH87/17/002121.12.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde der W G.m.b.H. in B, vertreten durch Dr. Hans Widerin, Rechtsanwalt in Bludenz, Kirchgasse 1, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 19. August 1985, Zl. IIIa-222/0, betreffend Wasseranschlußgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B), zu Recht erkannt:

Normen

AbgVG Vlbg 1984 §13 Abs1 litb
AbgVG Vlbg 1984 §62
AbgVG Vlbg 1984 §69
AbgVG Vlbg 1984 §69 Abs3
AbgVG Vlbg 1984 §79 Abs4
AVG §45 Abs3
BAO §143
BAO §169
BAO §173 Abs1
BAO §183 Abs4
B-VG Art118 Abs2
B-VG Art119a Abs5
FAG 1979 §15 Abs3 Z4
FAG 1979 §17
F-VG 1948 §11 Abs3
F-VG 1948 §7 Abs5
GdG Vlbg 1965 §79 Abs6
GdwasserversorgungsG Vlbg 1929 §7
VwRallg
WasserleitungsO Bürserberg 1962
WasserleitungsONov Bürserberg 1977

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1987170021.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Juli 1979 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin für die im Gemeindegebiet errichtete "Wohnanlage B" gemäß den §§ 3, 5 und 6 der Wasserleitungsordnung (WLO) für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde B eine Wasseranschlußgebühr in Höhe von S 1,020.000,-- festgesetzt. Der Bürgermeister berief sich hiebei auf § 5 Abs. 1 lit. a WLO in der geltenden Fassung, wonach "für Appartementhäuser (Zweitwohnungen u.dgl.) eine Mindestanschlußgebühr von S 100.000,-- und pro Wohnungseinheit S 20.000,--" zu entrichten seien. Die Wohnanlage B umfasse - neben den Garagen und Abstellplätzen - drei Wohnhäuser mit insgesamt 36 Wohnungen. Für die Wohnanlage B seien - entsprechend der Anzahl der geplanten Wohnobjekte - drei Wasseranschlüsse vorzusehen.

Mit weiterem Bescheid vom 19. Juli 1979 berichtigte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den oben genannten Bescheid dahin, daß zu der genannten Abgabe noch 8 % Mehrwertsteuer (S 81.600,--) zu kommen hätten.

Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung und bekämpfte sie insoweit, als eine Wasseranschlußgebühr von mehr als S 155.520,-- vorgeschrieben worden sei. Die Klassifizierung der Objekte als "Appartementhäuser" sei verfehlt. Es handle sich nicht um Ferienwohnhäuser, sondern um schlichte Mehrfamilienwohnhäuser. Weder die Ausgestaltung noch die Einrichtung der Wohnungen ließen den Schluß zu, daß es sich um Ferienwohnungen handle. In diesen Häusern seien beispielsweise vier Fünfzimmerwohnungen mit ca. 118 m2, vier Vierzimmerwohnungen mit ca. 90 m2 und fünf Dreizimmerwohnungen zu ca. 66 m2 errichtet worden.

Mit Schreiben vom 21. September 1979 forderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Beschwerdeführerin auf, eine endgültige Liste der Wohnungswerber an der Wohnanlage B - getrennt nach Haupt- und Zweitwohnsitzen - vorzulegen. Diese Aufforderung wiederholte er mit Schreiben vom 16. April 1980.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 1980 erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne eine endgültige und rechtsverbindliche Aufgliederung der Wohnungen nach Haupt- und Zweitwohnsitzen aus verschiedenen Gründen nicht vornehmen. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge könne lediglich gesagt werden, daß die Eigentümer der Wohnungen top 16, 24, 29 und 33 die von ihnen erworbenen Wohnungseigentumseinheiten voraussichtlich als Zweitwohnsitz nützen würden.

In der Folge führte die Abgabenbehörde erster Instanz telefonische Erhebungen bei den Wohnungsinteressenten der Wohnanlage B zur Klärung der Frage durch, ob es sich bei den Wohnungen um einen Erst- oder Zweitwohnsitz handle, und nahm darüber einen (nicht unterfertigten) Aktenvermerk auf.

Mit Bescheid vom 28. August 1980 gab die Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides führte die Abgabenkommission im wesentlichen aus, unter Apartmenthäusern würden nach dem Sprachgebrauch in Vorarlberg und insbesondere in Fremdenverkehrsgemeinden Häuser mit mehreren Wohneinheiten verstanden, die nach ihrer Größe und Ausgestaltung nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienen sollten, sondern überwiegend für Ferien- und Wochenendbenützung vorgesehen seien. In diesem Zusammenhang werde auf die Definition des Ferienwohnhauses nach § 14 Abs. 7 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, verwiesen. Von den 36 Wohneinheiten in den drei Häusern seien selbst nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin höchstens 13 als normale Wohnungen anzusehen, wobei auch eine Größe von 66, 90 oder auch 118 m2 noch nicht dafür spreche, daß diese Wohnungen auch tatsächlich ganzjährig bewohnt werden sollten. Die Anzahl von 23 Wohnungen mit einem typischen Grundriß und einer Ausgestaltung, wie sie für Zweitwohnungen üblich seien, sprächen eindeutig dafür, daß die drei Häuser als Apartmenthäuser mit Zweitwohnungen im Sinne des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 27. November 1975 einzustufen seien. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin selbst in ihren Inseraten zumindest in der Zeit vom 4. Jänner 1980 bis 23. Februar 1980 hinsichtlich der Wohnungen auf dem B folgendes angeführt:

"Es ist sicher die letzte Möglichkeit, in einem Fremdenverkehrsort Ferienwohnungen zu erwerben!"

Die hinsichtlich der mutmaßlichen Nutzung der erworbenen Wohnungen durchgeführten Erhebungen hätten erbracht, daß auch für die Eigentümer der Einheiten top Nrn. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 14, 15, 18, 20, 21, 25, 26, 28, 30, 31, 32, 34, 35 und 36 eine ganzjährige Nutzung nicht in Frage komme und daher diese Wohnungen als Zweitwohnungen anzusehen seien.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, worin sie unter anderem die Unterlassung des Parteiengehörs zu den von der zweiten Instanz getroffenen Erhebungen rügte. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, die Baubehörde sei im Zuge des Baubewilligungsverfahrens offensichtlich selbst der Ansicht gewesen, daß es sich bei den zu errichtenden Häusern nicht um Ferienwohnhäuser, sondern um übliche Mehrfamilien-Wohnhäuser handle. Tatsächlich ließen weder die Ausgestaltung noch die Einrichtung der Wohnungen den Schluß zu, daß es sich um Ferienwohnungen handle. Wäre die Baubehörde der Ansicht gewesen, daß hier Ferienwohnhäuser im Sinne des Raumplanungsgesetzes errichtet würden, hätte sie gemäß § 14 Abs. 6 Raumplanungsgesetz eine Bewilligung der Gemeindevertretung und der Landesregierung einholen müssen. Nachdem dies - zu Recht - unterblieben sei, könne nicht nunmehr bei unveränderter Sachlage der Standpunkt vertreten werden, es handle sich um Apartmenthäuser.

Mit Bescheid vom 10. Juli 1981 gab die Bezirkshauptmannschaft Bludenz der Vorstellung gemäß § 79 Abs. 6 Gemeindegesetz Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurück. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, die vom Gemeindeamt B durchgeführte telefonische Umfrage habe ein gänzlich anderes Ergebnis als die Behauptungen im Schriftsatz vom 2. Juni 1980 erbracht, indem festgestellt worden sei, daß für die Eigentümer von 23 Wohnungseinheiten keine ganzjährige Nutzung in Frage komme und daher diese Wohnungen als Zweitwohnungen anzusehen seien. Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens sei (jedoch) der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es sei daher das vom Gesetz vorgeschriebene Parteiengehör nicht gewahrt, weshalb der Bescheid der Abgabenkommission schon aus diesem Grund aufzuheben gewesen sei. Im übrigen werde von der Aufsichtsbehörde die Auffassung vertreten, daß für die gegenständliche Wohnanlage nicht die für Apartmenthäuser vorgeschriebene Mindestanschlußgebühr von je S 100.000,-- eingezogen werden könne, da es sich nicht um Apartmenthäuser handle.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gemeinde Berufung und brachte darin im wesentlichen vor, es fehle jeder Hinweis, daß aus der unterlassenen Anhörung ein Nachteil der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Nach dem Inhalt des Baubewilligungsansuchens und der Beschreibungen habe es sich beim geplanten Objekt um eine Wohnanlage und nicht um Apartmenthäuser handeln sollen. Nach Ansicht der Baubehörde habe daher zum damaligen Zeitpunkt kein Anlaß bestanden, eine Bewilligung nach § 14 Abs. 6 Raumplanungsgesetz einzuholen. In der Folge habe sich jedoch insbesondere auf Grund der Werbemaßnahmen der Beschwerdeführerin herausgestellt, daß entgegen den Angaben im Bauakt Ferienwohnungen errichtet und als solche veräußert würden. Die durchgeführten Erhebungen bei den Wohnungseigentümern hätten bestätigt, daß es sich um Apartmenthäuser handle. Von 36 Wohneinheiten würden 23 eindeutig als Ferienwohnungen benützt. Nur vier Wohnungen dienten als Hauptwohnsitz.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 1981 gab die Vorarlberger Landesregierung der Berufung der mitbeteiligten Gemeinde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 10. Juli 1981 keine Folge. Es liege nämlich auch dann ein rechtserheblicher Verfahrensmangel vor, wenn der Partei durch die Unterlassung der Anhörung kein nachweisbarer Nachteil erwachsen sei. Allgemeinsprachlich werde unter einem Apartmenthaus ein Haus bestehend aus mehreren Wohnungen verstanden, die als Ferienwohnungen, also als Zweitwohnungen, verwendet würden. Mit dem Klammerausdruck (Zweitwohnungen u.dgl.) habe die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, daß sie den Begriff Apartmenthaus auch in diesem Sinne verstanden haben möchte. Wenn die überwiegende Zahl der Wohnungen (mehr als 50 %) als Zweitwohnungen verwendet würden, sei das gesamte Objekt gebührenrechtlich als Apartmenthaus zu behandeln, da die Wasserleitungsordnung der mitbeteiligten Gemeinde lediglich fünf Kategorien von Objekten vorsehe, aber keine gemischte Einstufung eines Objektes zulasse. Da von den 36 Wohneinheiten 23 eindeutig als Zweitwohnungen benützt würden und nur vier Wohnungen als Hauptwohnsitz dienten, handle es sich bei diesen drei Wohnobjekten um Apartmenthäuser. Es sei also die Wasseranschlußgebühr von der mitbeteiligten Gemeinde der Wasserleitungsordnung entsprechend richtig ermittelt worden. Die Bezeichnung des Bauvorhabens als Mehrfamilien-Wohnhäuser im Bauansuchen sei für die Wasseranschlußgebühr ohne Belang, da für diese die tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Vorschreibung entscheidend seien.

Mit Schreiben vom 1. März 1982 teilte der Vorsitzende der Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, sie erhielte hiermit Gelegenheit geboten, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu schriftlich oder mündlich zu äußern. Im übrigen enthält dieser Vorhalt fast ausschließlich Rechtsausführungen; in tatsächlicher Hinsicht wird lediglich ausgeführt, die Wohnanlage B bestehe unter anderem aus drei Wohnobjekten mit insgesamt 36 Wohnungseinheiten. Die überwiegende Zahl (das ist mehr als 50 %) der Wohnungen würden als Zweitwohnungen verwendet.

Laut Aktenvermerk vom 26. März 1982 nahm der Beschwerdevertreter an diesem Tag in den gegenständlichen Abgabenakt Einsicht. Nach dem Inhalt dieses Aktenvermerkes seien dabei Fotokopien der Verordnung der Gemeinde B vom 3. August 1977, der Niederschrift über die am 27. August 1980 stattgefundene Sitzung der Abgabenkommission, der Gegenäußerung der Gemeinde B an die Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 17. Oktober 1980 und der Berufung der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. Juli 1981 ausgefolgt worden. Dem Ansinnen des Beschwerdevertreters auf "Unterlagen und Auskünfte" hinsichtlich der Budgetierung des Wasserwerkes der Gemeinde B in den Jahren ab etwa 1976 sei keine Folge gegeben worden.

In einer Äußerung vom 2. April 1982 führte die Beschwerdeführerin aus, anläßlich der Akteneinsichtnahme am 26. März 1982 habe ihr Vertreter festgestellt, daß der gegenständliche Akt über die im Bescheid der Abgabenkommission vom 28. August 1980 erwähnten Erhebungen nichts enthalte. Es lägen weder schriftliche Ergebnisse derartiger Erhebungen noch ein Aktenvermerk über mündlich durchgeführte Erhebungen vor. Die Beschwerdeführerin könne daher zu diesen aktenmäßig nicht existierenden Erhebungen keine Stellungnahme abgeben.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 1982 gab die Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 5. Juli 1979 in Verbindung mit dem Berichtigungsbescheid vom 19. Juli 1979 neuerlich keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides berief sich die Abgabenkommission im wesentlichen auf die Rechtsausführungen im Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 2. Dezember 1981 und führte zur Frage der Akteneinsicht aus, das Gemeindeamt B habe vor Akteneinsicht durch den Beschwerdevertreter verschiedene Unterlagen aus dem betreffenden Verwaltungsakt ausgeschieden. Die Ergebnisse der telefonischen Umfrage bezüglich der Verwendung der Wohnungen als Erst- oder Zweitwohnsitze seien nicht "automatisch" dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme vorgelegt und von diesem auch nicht "als fehlend deklariert bzw. gefordert" worden. "Parteiengehör" könne nur eine "kontrollierte Akteneinsichtnahme" darstellen. Unterlagen, welche nicht zur Einsichtnahme verlangt würden, hätten "naturgemäß" nicht vorgelegt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin abermals Vorstellung. Der Beschwerdeführerin seien die Ergebnisse der Umfrage neuerlich widerrechtlich vorenthalten worden. Es sei nicht Aufgabe der Partei, derartige Schriftstücke, von deren Existenz sie nicht einmal habe Kenntnis haben können, zur Einsichtnahme zu urgieren. Eine Einsichtnahme dieser Unterlagen hätte keinerlei Interessen dritter Personen geschädigt. Die im Bescheid der Landesregierung vom 2. Dezember 1981 dargelegte Rechtsmeinung hinsichtlich des Charakters der Wohnanlage als Apartmenthäuser habe keinerlei bindende Wirkung erzeugt.

Mit Bescheid vom 5. Juli 1983 gab die Bezirkshauptmannschaft Bludenz dieser Vorstellung keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, spätestens seit dem Berufungsbescheid der Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. August 1980 müsse der Beschwerdeführerin das Ergebnis der telefonischen Umfrage bekannt sein. Die Tatsache, daß diese Unterlagen bei der Akteneinsichtnahme nicht vorhanden gewesen seien, sei nicht entscheidungswesentlich. Da die überwiegende Zahl der Wohnungen (mehr als 50 %) als Zweitwohnungen verwendet würden, sei das gesamte Objekt gebührenrechtlich als Apartmenthaus zu behandeln. Eine gemischte Einstufung eines Objektes sehe die Wasserleitungsordnung nicht vor.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Zwar sei der Beschwerdeführerin die Behauptung bekannt, daß eine telefonische Umfrage durchgeführt worden sei. Unter den gegebenen Umständen hege die Beschwerdeführerin jedoch Bedenken, ob überhaupt und allenfalls auf welche Art und Weise eine solche Umfrage durchgeführt worden sei. Mangels schriftlicher Aufzeichnungen sei der Beschwerdeführerin jedenfalls jedwede Stellungnahme verwehrt gewesen. Die im Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 2. Dezember 1981 enthaltene Definition des Begriffes "Apartmenthaus" sei überholt. Die gegenständlichen Objekte könnten aus den bereits vorgetragenen Gründen nicht als Apartmenthäuser klassifiziert werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Vorarlberger Landesregierung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 5. Juli 1983 keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, die Abgabenkommission habe in ihrer Sitzung vom 27. August 1980 festgestellt, daß von den 36 Wohnungen höchstens 13 als normale Wohnungen anzusehen seien, wobei auch eine Wohnungsgröße von 66, 90 oder auch 118 m2 noch nicht dafür spreche, daß diese Wohnungen auch tatsächlich ganzjährig bewohnt würden. Die restlichen 23 Wohnungen wiesen einen typischen Grundriß und eine Ausgestaltung auf, wie es für Zweitwohnungen üblich sei. Diese Feststellung sei "auch schon" im Bescheid der Abgabenkommission vom 28. August 1980 enthalten gewesen. Auf Grund einer telefonischen Umfrage sei dann vom Gemeindeamt bei den meisten Wohnungseigentümern eine Aufteilung in Zweit- oder Hauptwohnsitz vorgenommen worden. Diese Feststellung sei vom Gemeindeamt im Aktenvermerk vom 16. Juli 1981 festgehalten worden. Laut dieser Feststellung würden 24 Wohnungen als Zweitwohnsitze verwendet. Das Ergebnis dieser Ermittlungen sei dem Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden, es sei lediglich der Aktenvermerk, in dem die Angaben jedes einzelnen Wohnungseigentümers enthalten seien, aus dem Akt genommen worden, da hiedurch eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen nicht habe ausgeschlossen werden können. Einsichtnahme in diesen Aktenvermerk sei auch nicht ausdrücklich verlangt worden. Die Vorarlberger Landesregierung sei in ihrem Bescheid vom 2. Dezember 1981 zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege, daß aber die drei Wohnobjekte nicht zu Unrecht unter die Abgabenkategorie "Apartmenthäuser" subsumiert worden seien. Damit sei die Abgabenkommission bei der neuerlichen Entscheidung in diesen beiden Punkten an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden gewesen. Die Abgabenkommission habe ihren Bescheiden vom 27. (richtig: 28.) August 1980 und

7. (richtig: 10.) Dezember 1982 dem Begriff "Appartementhaus" eine Definition zu Grunde gelegt, wie sie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1981, Zl. 81/16/0005, entspreche. Die Gemeindeaufsichtsbehörden beider Rechtsstufen hätten im zweiten Rechtsgang ausschließlich zu prüfen, ob die Abgabenkommission der von der Vorarlberger Landesregierung im ersten Rechtsgang im rechtskräftigen Bescheid vom 2. Dezember 1981 geäußerten Rechtsansicht gefolgt seien oder nicht. Sollte sich die Abgabenkommission in diesem Punkt nicht an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden erachtet haben, so habe sie (dennoch) beide Male richtig entschieden. Ob die Baubehörde eine Bewilligung nach § 14 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes für notwendig erachtet habe oder nicht, sei in abgabenrechtlicher Sicht nicht bindend, da sich zwischenzeitlich die Verhältnisse verändert hätten.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 28. November 1986, B 722/85-8, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens in ihrem Recht, Wasseranschlußgebühr nur in dem von ihr als zutreffend erkannten Ausmaß entrichten zu müssen, verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerdeführerin erstattete weiters unaufgefordert einen Schriftsatz, in dem sie im wesentlichen anregt, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof eine Prüfung der Wasserleitungsordnung der mitbeteiligten Gemeinde wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip beantragen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 6 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Vorarlberger Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, idF vor der Novelle LGBl. Nr. 35/1985 bzw. der Neukundmachung

LGBl. Nr. 40/1985 hat die Aufsichtsbehörde, wenn durch den Bescheid Rechte des Einschreiters verletzt wurden, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 1988, Zl. 85/17/0037, und vom 10. November 1989, Zl. 85/17/0109), ist die Bindungswirkung einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente geknüpft. Jener Teil der Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides, der darlegt, in welchen Punkten nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, der also aufzeigt, welche der in der Vorstellung geltend gemachten oder sonst in Betracht kommenden Rechtsverletzungmöglichkeiten mangels tatsächlicher Rechtsverletzung keine Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides nach sich zu ziehen hätten, löst deshalb keine bindende Wirkung aus, weil er den aufhebenden Spruch nicht trägt (Erkenntnis vom 13. November 1973, Slg. Nr. 8494/A). Die so zu verstehende Bindungswirkung erstreckt sich in der Folge auch auf die Vorstellungsbehörde sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Erkenntnisse vom 24. Februar 1984, Zl. 83/17/0147, und vom 11. Dezember 1987, Zl. 85/17/0153).

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß das Vorstellungsverfahren nach § 79 des Vorarlberger Gemeindegesetzes LGBl. Nr. 45/1965 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 35/1985 zweistufig gegliedert war; Aufsichtsbehörde erster Instanz war nach § 88 Abs. 1 leg. cit. die Bezirksverwaltungsbehörde.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in ihrem Bescheid vom 10. Juli 1981 die Aufhebung des Bescheides der Abgabenkommission vom 28. August 1980 sowohl mit der Verletzung des Parteiengehörs begründet als auch die Auffassung vertreten, es handle sich bei der gegenständlichen Wohnanlage nicht um Apartmenthäuser. In ihrem Bescheid vom 2. Dezember 1981 hat die Vorarlberger Landesregierung als Vorstellungsbehörde zweiter Instanz zwar den aufhebenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 10. Juli 1981 bestätigt, in der Begründung ihres Bescheides jedoch ausgeführt, der Aufhebungsgrund des mangelnden Parteiengehörs bestehe zwar zu Recht, im übrigen handle es sich jedoch bei der Wohnanlage tatsächlich um Apartmenthäuser.

Es liegt auf der Hand, daß diese Begründung in sich widersprüchlich war. Denn wenn die Vorarlberger Landesregierung den von der Vorstellungsbehörde erster Instanz aufgegriffenen Verfahrensmangel für gegeben ansah, war ihr mangels ausreichender Tatsachengrundlage eine abschließende rechtliche Beurteilung verwehrt. Ihre Rechtsauffassung, es liege auch ein

rechtserheblicher Verfahrensmangel vor, wenn der Partei durch die Erlassung der Anhörung kein nachweisbarer Nachteil erwachsen sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Ebenso wie im Falle des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG muß nämlich auch im dem dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgebildeten Vorstellungsverfahren die Relevanz eines im Verfahren vor den Gemeindebehörden unterlaufenen Verfahrensmangels gegeben sein, um eine Aufhebung des bekämpften Bescheides nach sich ziehen zu können (vgl. Berchtold, Gemeindeaufsicht, S. 76, und die dort angeführte Rechtsprechung).

Dieser Widerspruch in der Begründung des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 2. Dezember 1981 ist jedoch ohne Bedeutung, weil - wie bereits erwähnt - die eine Rechtswidrigkeit des Bescheides der Abgabenkommission vom 28. August 1980 in diesem Punkt verneinenden Begründungselemente entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine Bindungswirkung zu erzielen vermochten.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung gilt Gleiches freilich auch für jenen Teil der Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 10. Juli 1981, in der sie das Vorliegen von Apartmenthäusern verneint. Auch dieses Begründungselement trug nicht die Aufhebung des Bescheides der Abgabenkommission vom 28. August 1980, ganz abgesehen davon, daß die Aufsichtsbehörde zweiter Instanz dieser Ansicht nicht beitrat.

Die Aufsichtsbehörden beider Rechtsstufen hatten daher im zweiten Rechtsgang zunächst zu prüfen, ob die Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde der von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz im ersten Rechtsgang geäußerten Rechtsauffassung gefolgt ist, das heißt, ob die Abgabenkommission den in der Unterlassung des Parteiengehörs gelegenen Verfahrensmangel saniert hat. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung ist dies nicht der Fall.

Gemäß § 79 Abs. 4 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984 (AbgVG), ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 183 Abs. 4 BAO und der rechtsähnlichen Vorschrift des § 45 Abs. 3 AVG 1950 unterliegt dem Parteiengehör nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Beweisaufnahmen (Erkenntnis vom 27. Juni 1983, Slg. Nr. 11.101/A). Der Vorschrift des § 79 Abs. 4 AbgVG (§ 183 Abs. 4 BAO) ist nicht entsprochen, wenn der Partei zwar der Beweisinhalt, aber nicht die Beweisquelle bekanntgegeben wird (vgl. Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 601, und die dort angeführte Rechtsprechung). Was aber die Frage der Anwendbarkeit jener Bestimmung des § 23 Abs. 3 AbgVG (§ 90 Abs. 2 BAO, § 17 Abs. 3 AVG 1950) betrifft, wonach Schriftstücke, deren Einsichtnahme durch die Parteien eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen bedeuten würde, von der Akteneinsicht ausgenommen sind, so kann diese Bestimmung nicht dahin verstanden werden, daß die Behörde im Einparteienverfahren in gewissen Fällen von der Beachtung des Grundsatzes des Parteiengehörs befreit sei (Erkenntnis vom 25. September 1963, Slg. Nr. 6.100/A). Im übrigen hat die belangte Behörde nicht begründet, welche berechtigte Interessen dritter Personen geschädigt werden könnten, wenn der Beschwerdeführerin bekannt würde, welche der Wohnungsinteressenten die Wohnung lediglich als Zweitwohnsitz zu benützen gedächten. Daß es nicht darauf ankommt, ob der Vertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich auch Einsicht in den oben erwähnten Aktenvermerk verlangte, bedarf keiner weiteren Begründung. Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, daß die Verweigerung der Akteneinsicht stets bescheidmäßig zum Ausdruck zu bringen ist (Stoll, Bundesabgabenordnung - Handbuch, Seite 209 f).

Die solcherart im Beschwerdefall unterlaufene Verweigerung der Akteneinsicht durch die Abgabenkommission ist aber auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die genannte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Denn die Beschwerdeführerin hätte dadurch unter anderem die Möglichkeit erlangt, durch geeignete Beweisanträge - etwa durch Antrag auf Vernehmung der genannten Wohnungsinteressenten als Zeugen - die von der Abgabenkommission angenommenen Beweisergebnisse zu erschüttern.

In diesem Zusammenhang muß darauf verwiesen werden, daß gemäß § 69 Abs. 3 AbgVG die Aussage des Zeugen auch schriftlich eingeholt und abgegeben werden kann, wenn die Behörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet. Eine telefonische Beweisaufnahme sieht das Gesetz nicht vor. Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde könnten sich diesbezüglich auch nicht etwa auf die Vorschrift des § 62 AbgVG (§ 143 BAO) betreffend die Auskunftspersonen berufen. Denn abgesehen davon, daß auch für letztere die Bestimmungen der §§ 69 bis 72 leg. cit. sinngemäß Anwendung finden, genügt die weniger formstrenge Befragung nach § 62 AbgVG (§ 143 BAO) nur dann, wenn es um Klarstellungen oder Erhebungen geringerer Bedeutung, um das Sammeln von ersten Anhaltspunkten oder um routinemäßige Feststellungen geht. Soll jedoch mit Hilfe der Einvernahme Dritter ein Beweismittel erhöhter Aussagekraft (insbesondere bei voraussehbaren oder bestehenden gegensätzlichen Auffassungen) gewonnen werden, werden dritte Personen als Zeugen im Verfahren nach den §§ 69 ff AbgVG (§§ 169 ff BAO) zu vernehmen sein (Stoll, BAO-Handbuch, Seite 391). Daß die Vorstellungsbehörden den den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde unterlaufenen Verfahrensmangel nicht aufgegriffen haben, belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Er ist aber auch aus einem weiteren Grund mit

Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet.

Wie bereits erwähnt, hat die belangte Behörde zu Unrecht eine Bindung der Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde an den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 2. Dezember 1981 als gegeben angenommen. Sie hat aber weiter noch ausgeführt, die Abgabenkommission habe in der Frage des Vorliegens von Apartmenthäusern jedenfalls richtig entschieden. Auch dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

Die Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. August 1977 über eine Änderung der Wasserleitungsordnung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde B hat im hier relevanten Punkt folgenden Wortlaut:

"Die Höhe der Wasseranschlußgebühren wird nach Art des mit Wasser zu versorgenden Objektes wie folgt bemessen:

...

für Apartmenthäuser (Zweitwohnungen u.dgl.):

Mindestanschlußgebühr:

S 100.000,--

 

und pro Wohnungseinheit

S 20.000,--

   

 

..."

Was unter "Appartementhäuser (Zweitwohnungen u.dgl.)" im Sinne der Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. August 1977 zu verstehen sei, ist in dieser Verordnung nicht näher ausgeführt. Wohl aber haben diese Begriffe mit gewissen Abwandlungen in verschiedene Rechtsgebiete wie Raumordnung, Fremdenverkehrsabgaben oder Grunderwerbsteuer Eingang gefunden. Die dort aufzufindenden gesetzlichen Regelungen und von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Definitionen können - in der Ausprägung, wie sie im Zeitpunkt der Erlassung der

gegenständlichen Verordnung bestanden und mit diesem Begriffsinhalt in die Verordnung Eingang gefunden haben - auch bei der Auslegung der hier anzuwendenden Verordnung herangezogen werden.

Was dazu das Vorarlberger Landesrecht anlangt, so finden sich dort zwar die genannten Ausdrücke nicht wörtlich wieder. Immerhin ist an § 14 Abs. 7 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Stammfassung (entspricht Abs. 13 idF LGBl. Nr. 31/1985 bzw. Nr. 61/1988) zu denken, der den Begriff "Ferienwohnhaus" definiert. Danach ist ein Ferienwohnhaus ein Gebäude, das auf Grund seiner Lage, Ausgestaltung und Einrichtung eine Wohnung oder mehrere Wohnungen enthält, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, insbesondere Wohnungen, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt werden und nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören.

Ausdrücklich genannt werden die beiden hier interessierenden Begriffe in § 16a Abs. 3 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1972 (TROG) idF der Novelle LGBl. Nr. 70/1973, das heißt vor der Novelle LGBl. Nr. 88/1983.

Diese Bestimmung hatte folgenden Wortlaut:

"(3) Ein Apartmenthaus ist ein Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten, von dem auf Grund seiner Lage, seiner Ausgestaltung und Einrichtung oder auf Grund der vorgesehenen Eigentums- oder Bestandsverhältnisse anzunehmen ist, daß es nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, sondern überwiegend als Aufenthalt während des Wochenendes, der vorgesehenen Eigentums- oder Bestandsverhältnisse anzunehmen ist, daß es nicht der Dec

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß die zuletzt genannte Novelle in § 16a Abs. 1 lit. a TROG diese Definition im wesentlichen übernommen und lediglich die darin enthaltene

Prognose ("... von dem ... anzunehmen ist, daß ...") eliminiert

hat.

Nach § 12 Abs. 7 des Salzburger Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 26/1977, gelten als "Apartmenthäuser" Bauten, die "nach Lage, Ausgestaltung, Einrichtung, Rechtsträger u.dgl. ausschließlich ober überwiegend dem nur zeitweiligen oder vorübergehenden Wohnbedürfnis ihrer Benützer dienen". Eine gleichlautende Definition mit dem einzigen Unterschied, daß das Wort "Rechtsträger" fehlt, findet sich bereits in § 23 Abs. 7 zweiter Satz des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes LGBl. Nr. 127/1974, und zwar sowohl in der Stammfassung als auch in jener der Novelle LGBl. Nr. 51/1980.

Was das Rechtsgebiet der Fremdenverkehrsabgaben anlangt, so findet sich auch im Vorarlberger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 28/1966, idF LGBl. Nr. 2/1973, weder das Wort "Appartementhaus" noch das Wort "Zweitwohnung". Dennoch hat § 14 Abs. 1 leg. cit. Zweitwohnungen im Auge, wenn dort eine Regelung für Inhaber einer Wohnung getroffen wird, die nicht ständig der Deckung ihres ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dient, insbesondere eine Wohnung, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zweitweilig benützt wird.

Auch im Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, LGBl. Nr. 23/1976, findet sich in § 3 Abs. 3 folgende Regelung:

"(3) Ferienwohnungen sind Wohnungen und sonstige Unterkünfte, die nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern überwiegend während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder als Wohnstätte sonst nur zeitweilig benützt werden."

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Angelegenheiten der Grunderwerbsteuer hat der Begriff Apartmenthaus im Zusammenhang mit dem Begriff der Arbeiterwohnstätte (§ 4 Abs. 1 Z. 2 GrEStG 1955) eine Rolle gespielt. In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 3. Dezember 1981, Zl. 81/16/0005 (ebenso auch im Erkenntnis vom 1. Juli 1982, Zlen. 81/16/0163, 0164), hat der Gerichtshof allerdings lediglich die Legaldefinition des bereits zitierten § 16a Abs. 3 TROG idF LGBl. Nr. 70/1973 übernommen; er hat im übrigen in dieser seiner Rechtsprechung, auf die noch zurückzukommen sein wird, verschiedene Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob Arbeiterwohnstätten oder Apartmenthäuser gegeben sind, entwickelt.

Überblickt man diese Begriffsbildung, wie sie in der österreichischen Rechtsordnung zur Zeit der Erlassung der gegenständlichen Verordnung ausgeprägt war, so läßt sich eine Zweitwohnung (Ferienwohnung) als Wohnung definieren, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt wird. Ob dies zutrifft, ist nach Lage, Ausgestaltung, Einrichtung sowie den Eigentums- oder Bestandsverhältnissen zu beurteilen. Als Apartmenthaus wird man - wenn keine abweichende Regelung wie etwa in § 16a Abs. 1 lit. a TROG idF LGBl. Nr. 88/1983 ("mehr als drei Wohnungen") besteht - ein Gebäude ansehen müssen, das in der Mehrzahl oder sogar zum Großteil solche Wohnungen enthält (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 1981, Zl. 81/16/0005, und vom 1. Juli 1982, Zlen. 81/16/0163, 0164). Dabei kommt es auf den Gesamtcharakter der Anlage an (Erkenntnis vom 19. Dezember 1979, Zl. 2178/76).

Daraus ergibt sich zunächst, daß es bei der Beurteilung, ob im Beschwerdefall "Apartmenthäuser (Zweitwohnungen u.dgl.)" vorliegen, grundsätzlich auf objektive Kriterien ankommt. Ob und von wievielen Wohnungseigentümern die Wohnungen tatsächlich als Zweitwohnsitze verwendet werden, kann höchstens ein zusätzliches Indiz für eine Einstufung der Wohnungen im oben genannten Sinne liefern.

Von den genannten objektiven Kriterien hat sich die belangte Behörde - und vor ihr schon die Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde in ihrem Bescheid vom 28. August 1980 - darauf berufen, daß von den 36 Wohnungen höchstens 13 (und zwar jene mit 66, 90 bzw. 118 m2) als normale Wohnungen anzusehen seien. Die restlichen 23 Wohnungen wiesen einen typischen Grundriß und eine Ausgestaltung auf, wie es für Zweitwohnungen üblich sei. Auf Grund welcher Beweisergebnisse die Abgabenkommission die letztgenannte Feststellung traf, ist dem Akteninhalt freilich nicht zu entnehmen, ganz abgesehen davon, daß nicht näher ausgeführt wird, inwiefern Grundriß und Ausgestaltung für Zweitwohnungen typisch seien. Hingegen hat die Beschwerdeführerin eine dahingehende Sachverhaltsannahme bereits in ihrer Berufung gegen die Bescheide des Bürgermeisters vom 5. und 19. Juli 1979 sowie in ihrer Vorstellung gegen den Bescheid der Abgabenkommission vom 28. August 1980 ausdrücklich bestritten, ohne daß diese Frage im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens einer Prüfung unterzogen worden wäre.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere eine große Zahl von Wohnungen mit geringer Nutzfläche für das Vorliegen eines Apartmenthauses sprechen kann (vgl. die zum Teil bereits mehrfach genannten Erkenntnisse vom 19. Dezember 1979, Zl. 2178/76, vom 22. Jänner 1981, Zl. 16/1006/80, vom 11. Juni 1981, Zl. 16/2912/78, vom 3. Dezember 1981, Zl. 81/16/0005, und vom 1. Juli 1982, Zlen. 81/16/0163, 0164). Im Erkenntnis vom 1. Juli 1982, Zlen. 81/16/0163, 0164, fiel auch ins Gewicht, daß die damals zu beurteilende Wohnhausanlage ein Hallenschwimmbad mit einer Sauna und Ruheräumen aufwies.

Keinerlei Feststellungen wurden im Beschwerdefall über die Lage der Wohnhausanlage getroffen, obwohl auch die Lage des Gebäude inmitten eines vornehmlich für Erholungszwecke geeigneten Gebietes für das Vorliegen von Zweitwohnungen bzw. Apartmenthäusern im obigen Sinne sprechen könnte (hg. Erkenntnisse vom 6. Juni 1979, Zlen. 481, 482/78, vom 22. Jänner 1981, Zl. 16/1006/80, und vom 3. Dezember 1981, Zl. 81/16/0005).

Hinsichtlich der Eigentums- oder Bestandsverhältnisse sei abermals auf das mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 1. Juli 1982 verwiesen, in welchem Fall der Umstand eine Rolle spielte, daß die Wohnungen zum überwiegenden Teil an ausländische Feriengäste verkauft wurden.

Zu den hier behandelten Fragen sei zur Abrundung auch noch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1978, VfSlg. 8389, verwiesen.

Zu allen diesen Punkten haben die Abgabenbehörden - ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsansicht - Feststellungen nicht getroffen.

In diesem Zusammenhang ist noch auf folgendes zu verweisen:

Schon in ihrer Vorstellung gegen den Bescheid der Abgabenkommission vom 28. August 1980 hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, wäre die Baubehörde der Ansicht gewesen, daß Ferienwohnhäuser im Sinne des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes errichtet würden, hätte sie gemäß § 14 Abs. 6 Raumplanungsgesetz (in der Stammfassung) eine Bewilligung der Gemeindevertretung und der Landesregierung einholen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. In der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 10. Juli 1981 hat die mitbeteiligte Gemeinde demgegenüber vorgebracht, nach dem Inhalt des Baubewilligungsansuchens und der Beschreibungen habe es sich beim geplanten Objekt um eine Wohnanlage und nicht um Apartmenthäuser handeln sollen. Erst in der Folge habe es sich herausgestellt, daß entgegen den Angaben im Bauakt Ferienwohnungen errichtet und als solche veräu��ert würden.

Nun konnte der Umstand, daß (offenbar unbestrittenermaßen) weder Bewilligung der Gemeindevertretung noch eine Genehmigung der Landesregierung nach § 14 Abs. 6 (später Abs. 12) des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes eingeholt wurde, durchaus ein Indiz in der Richtung darstellen, daß es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht um Apartmenthäuser handeln sollte, es sei denn, daß später Änderungen des Bauvorhabens vorgenommen oder diese entgegen der Baubewilligung errichtet wurden. Auch darüber wurden Feststellungen nicht getroffen.

Richtig ist freilich, daß im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch die im Bescheid der Abgabenkommission vom 28. August 1980 erwähnte Werbung durch die Beschwerdeführerin eine gewisse Rolle spielen kann (vgl. auch hiezu das bereits mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 22. Jänner 1981, Zl. 16/1006/80).

Nicht im Recht ist die Beschwerdeführerin freilich, soweit sie Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behauptet. Sie verweist dazu auf ihre Ausführungen in der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde betreffend die angebliche Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. In diesem Zusammenhang hatte sie ausgeführt, weder § 7 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung für die Gemeinden in Vorarlberg, LGBl. Nr. 26/1929 idF LGBl. Nr. 22/1954 (worauf sich die Wasserleitungsordnung der mitbeteiligten Gemeinde stütze) noch eine sonstige Bestimmung dieses Landesgesetzes weise die dort geregelten Angelegenheiten dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu, was der Vorschrift des Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG widerspreche. Deshalb hätte die belangte Behörde keinesfalls als Gemeindeaufsichtsbehörde im Rahmen eines Vorstellungsverfahrens einschreiten dürfen. Auch die Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde sei zu Unrecht als Berufungsbehörde eingeschritten und es hätte die Aufsichtsbehörde den Bescheid der Abgabenkommission im ersten gemeindeaufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren beheben müssen. Sollte sich jedoch der bekämpfte Bescheid auf § 7 Abs. 5 F-VG stützen lassen, wäre nicht die Aufsicht von Landes-, sondern von Bundesbehörden gegeben.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1986, B 842/84-13, dargetan und dort ausführlich begründet hat, sind die hier gegenständlichen Abgaben als Benützungsgebühren einzustufen, welche ihre gesetzliche Deckung (bereits) im § 7 Abs. 5 F-VG 1948 finden und daher keiner Stütze im Gesetz über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg bedürfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Auffassung in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1989, Zl. 86/17/0164, gefolgt.

Nach der genannten Gesetzesstelle kann die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Eine solche Ermächtigung ist im Beschwerdefall in § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673, zu erblicken.

§ 17 leg. cit. bestimmt, daß unter anderem die in § 15 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches sind. Die Bezeichnung nach Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG ist daher gegeben.

Daraus folgt weiters die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 F-VG 1948, wonach die übrigen Abgaben der Länder (Gemeinden) vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs. 3 grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaften bemessen und eingehoben werden, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden (vgl. hiezu den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1967, VfSlg. 5568).

Zur Festsetzung der gegenständlichen Abgaben war daher in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz die Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde zuständig (§ 13 Abs. 1 lit. b AbgVG). Auf die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde erster Instanz nach den §§ 79, 88 Abs. 1 des Vorarlberger Gemeindegesetzes LGBl. Nr. 45/1965 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 35/1985 wurde oben schon hingewiesen.

Aus den oben genannten Gründen war jedoch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 21. Dezember 1989

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