VwGH 86/17/0202

VwGH86/17/020220.10.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der "Ö" Wohnbaugesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 27. November 1984, Zl. MDR-0 2/84, betreffend Rückzahlung von Gebrauchsabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
BAO §239 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §15 Abs2;
LAO Wr 1962 §185 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1986170202.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erwirkte für ein Bauvorhaben in Wien am 2. Juni 1977 eine Baubewilligung und erhielt dabei eine Gebrauchserlaubnis für eine Erkeranlage. Zugleich wurde ihr eine Gebrauchsabgabe von S 24.832,-- vorgeschrieben, welche von der Beschwerdeführerin bezahlt wurde.

Am 27. Dezember 1979 wurde ein Planwechsel bewilligt. Nach dem neuen Plan waren die an derselben Stelle gebliebenen Erkeranlagen kleiner dimensioniert. Für die Anlage wurde neuerdings die Gebrauchserlaubnis erteilt und eine Gebrauchsabgabe von S 19.902,-- vorgeschrieben. Auch sie wurde bezahlt.

Aus Anlaß eines zweiten Planwechsels, der die sonst gleich gebliebene Erkeranlage an einer Seite um ein Geschoß kürzte, wurde mit Bescheid vom 28. November 1980 abermals eine Gebrauchsabgabe, diesmal in Höhe von S 16.288,--, vorgeschrieben und von der Beschwerdeführerin entrichtet. Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 3. März 1981 Berufung und stellte zugleich den Antrag, einen zuviel einbezahlten Betrag in Höhe von S 41.120,-- zurücküberweisen zu lassen. Die Beschwerdeführerin führte hiezu aus, sie habe den Betrag von S 41.120,-- unter der Annahme errechnet, daß der Erker in ursprünglicher Höhe (S 24.832,--) keinesfalls zur Ausführung gelange und von den zwei möglicherweise zur Ausführung gelangenden (erster oder zweiter Planwechsel) der größere Betrag, nämlich S 19.902,--, dem Magistrat verbleibe.

Mit Bescheid vom 12. September 1983 wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, das Ansuchen um Rückerstattung der mit Bescheid vom 28. November 1980 vorgeschriebenen Gebrauchsabgabe in Höhe von S 16.288,-- "gemäß § 228 WAO" als unzulässig zurück. Ferner wurde das Ansuchen um Rückerstattung der mit Bescheid vom 2. Juni 1977 vorgeschriebenen Gebrauchsabgabe in Höhe von S 24.832,-- "gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950" zurückgewiesen. Zum erstgenannten Abspruch führte die Behörde begründend aus, die Voraussetzungen nach § 15 sowie nach § 4 Abs. 3 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. Nr. 20, idgF (GAG), lägen nicht vor.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, mit der Einreichung eines Auswechslungsplanes sei im geänderten Bereich ein Verzicht auf die ursprüngliche Gebrauchserlaubnis verbunden. Dieser Verzicht sei beim Magistrat eingelangt. Darüber hinaus sei zwar die Gebrauchsabgabe entrichtet worden, jedoch sei für die in concreto gleiche, nur verringerte Fläche, auf die sich die ursprüngliche Gebrauchserlaubnis beziehe, eine neue Gebrauchserlaubnis erteilt worden. In verfassungskonformer Interpretation sei dieser Fall dem § 15 Abs. 3 (gemeint offenbar: 2) Gebrauchsabgabegesetz zu unterstellen. Durch aus anderen Gründen notwendige Bauplanwechsel vervielfache sich die Gebrauchsabgabe, ohne daß dem erhöhten Gebrauch ein sonstiger Nutzen gegenüberstünde. Darüber hinaus seien die maßgeblichen Stellen im Baubescheid im Zusammenhang so zu lesen, daß die ursprünglich erteilte Gebrauchserlaubnis nicht neuerlich erteilt, sondern der baulichen Änderung entsprechend eingeschränkt werde. Eine derartige Einschränkung könne aber keine neue Abgabenschuld auslösen.

Mit Bescheid vom 27. November 1984, Zl. MDR-0 12/81, wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe im Betrag von S 16.288,-- als unbegründet ab.

Mit weiterem Bescheid vom selben Tage, Zl. MDR-0 2/84 (dem nunmehr angefochtenen Bescheid) änderte die Abgabenberufungskommission den Bescheid der MA 37 vom 12. September 1983 dahin ab, daß das Ansuchen um Rückerstattung der mit Bescheid vom 28. November 1980 vorgeschriebenen Gebrauchsabgabe in der Höhe von S 16.288,-- gemäß § 228 WAO und § 15 Abs. 2 GAG abgewiesen (Spruchpunkt I) sowie das Ansuchen um Rückerstattung der mit Bescheid vom 2. Juni 1977 vorgeschriebenen Gebrauchsabgabe in Höhe von S 24.832,-- gemäß § 85 Abs. 1 WAO in Verbindung mit § 15 Abs. 12 GAG zurückgewiesen werde (Spruchpunkt II). Zur Begründung ihrer Entscheidung laut Spruchpunkt I führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und des § 15 Abs. 2 GAG im wesentlichen aus, auf die mit Bescheid vom 28. November 1980 erteilte Gebrauchserlaubnis sei nie verzichtet worden. Mit der (oben wiedergegebenen) Formulierung im Antrag vom 3. März 1981 sei klargestellt worden, daß auf die Gebrauchserlaubnis vom 28. November 1980 nicht verzichtet, sondern die Ausführung laut Planwechsel 1 oder 2 durchgeführt werden sollte. Auch die Beschwerdeführerin gehe somit davon aus, daß die mit Bescheid vom 28. November 1980 erteilte Gebrauchserlaubnis nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre, da sie noch zwischen zwei Möglichkeiten (erster und zweiter Planwechsel) wählen könne. Mangels Vorliegens eines Verzichtes auf die Gebrauchserlaubnis habe daher der Betrag von S 16.288,-- keinesfalls rückerstattet werden können. Eine Anrechnung gemäß § 15 Abs. 2 GAG komme auch deshalb nicht in Frage, weil Identität der Erlaubnisträger vorliege. Der Ausspruch der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach das Ansuchen als unzulässig zurückgewiesen werde, stelle lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar.

Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Antrag auf Anrechnung bzw. Rückerstattung hätte bis zum 1. März 1980 eingebracht werden müssen. Der erst mit Eingabe vom 3. März 1981 angebrachte Rückerstattungsantrag sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen, wobei die Zurückweisung nicht auf die Bestimmungen des AVG 1950, sondern auf jene der WAO und des GAG zu stützen gewesen sei.

Unter anderem diesen letztgenannten Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 4. Oktober 1986, B 112, 113/85-9, B 573/85-6, unter anderem den Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 1984, Zl. MDR- 0 12/81, betreffend Vorschreibung von Gebrauchsabgabe in Höhe von 16.288,-- wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz auf, wies jedoch die Beschwerde gegen den Bescheid vom selben Tage, Zl. MDR- 0 2/84, betreffend Rückzahlung von Gebrauchsabgabe ab und trat sie insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid in einem sonstigen (einfachgesetzlichen) Recht verletzt worden ist.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen nur mehr in ihrem Recht auf Rückerstattung von Gebrauchsabgabe in Höhe von 16.288,-- beschwert; sie erklärt, ihr Begehren auf Rückerstattung von S 24.832,-- für die erste Baubewilligung nicht weiter zu verfolgen, und beantragt, Punkt I des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin verweist auf das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe für den zweiten Planwechsel in Höhe von S 16.288,-- in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wurde, und meint, da die Vorschreibung zu Unrecht erfolgt sei, müsse der Beschwerdeführerin die entrichtete Abgabe rückerstattet werden. Es liege eine rechtskräftige, abweisende Berufungsentscheidung getrennt von der Hauptsache vor. Die Beseitigung dieser rechtskräftigen Entscheidung sei erforderlich, um dem Einwand zu begegnen, ungeachtet des zu erwartenden Obsiegens im Berufungsverfahren wegen Vorschreibung der Gebrauchsabgabe von S 16.288,-- könne der genannte Betrag wegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Abweisung des Rückerstattungsansuchens nicht rücküberwiesen werden.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Die Beschwerdeführerin hat - wie aus ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 12. September 1983 hervorgeht - ihren Antrag auf Rückerstattung der Gebrauchsabgabe (unter anderem im Betrag von S 16.288,--) auf die §§ 4 Abs. 3 und 15 Abs. 2 GAG gestützt. Nach der zuerst genannten Vorschrift erlischt die Gebrauchserlaubnis (überdies) im Zeitpunkt des Einlangens einer Verzichtserklärung beim Magistrat. Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn die Gebrauchsabgabe binnen zwei Monaten nach Fälligkeit ohne Angabe von Gründen nicht entrichtet wird und außerdem für die annähernd gleiche Stelle, auf die sich die Gebrauchserlaubnis bezieht, eine neue Gebrauchserlaubnis beantragt worden ist. In derartigen Fällen wird der Verzicht im Zeitpunkt der Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis wirksam.

Erlischt eine Gebrauchserlaubnis nach § 4 Abs. 2 (oder 3) und wird für die gleiche Gebrauchsart eine Gebrauchserlaubnis im gleichen Umfang einem anderen Erlaubnisträger erteilt, so kann nach § 15 Abs. 2 leg. cit. auf Antrag dem neuen Erlaubnisträger auf die von ihm zu entrichtende Abgabe die von seinem Vorgänger bereits geleistete Abgabe voll oder teilweise angerechnet werden, wenn die Entrichtung des vollen Abgabenbetrages nach der Lage des Falles eine Härte bedeuten würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis zu stellen.

Zumindest im Ergebnis ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit vorzuwerfen, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle verneint hat. Da sich die Beschwerdeführerin die Bauführung entweder nach Planwechsel eins oder Planwechsel zwei vorbehielt, konnte ein Verzicht auf die Gebrauchserlaubnis laut Bescheid vom 28. November 1980 von der Behörde nicht angenommen werden; zudem lag die im § 15 Abs. 2 GAG geforderte Personenverschiedenheit nicht vor.

Davon aber ganz abgesehen ist - wie auch schon der Verfassungsgerichtshof in seinem mehrfach erwähnten Erkenntnis dargetan hat - die Bestimmung des § 15 Abs. 2 GAG auf Fälle wie den vorliegenden überhaupt nicht anwendbar; hier konnte es nämlich zufolge der schrittweisen Einschränkung der Gebrauchserlaubnis rechtens gar nicht zu einer neuerlichen Entstehung des Abgabenanspruches kommen. § 15 Abs. 2 GAG will hingegen Fälle regeln, in denen nach dem Tod des Erlaubnisträgers oder auf Grund seines Verzichtes ein neuer Erlaubnisträger die gleiche Gebrauchsart im gleichen Umfang fortsetzen will. In diesem Fall kann es zu einer Anrechnung der bereits geleisteten Abgabe kommen; eine Rückerstattung ist hingegen nicht vorgesehen. Die Abweisung des auf die genannten Gesetzesstellen gestützten Rückerstattungsantrages erfolgte daher in nicht rechtswidriger Weise.

Eine solche Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid aber auch nicht etwa deshalb an, weil der im Instanzenzug ergangene Abgabenbescheid über einen Betrag von S 16.288,-- in der Folge vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde. Ein aus diesem Umstand resultierender Rückzahlungsanspruch könnte sich lediglich auf die Bestimmung des § 185 Abs. 1 WAO stützen. Danach kann der Abgabepflichtige die Rückzahlung von Guthaben (§ 162 Abs. 2) beantragen. Ein Guthaben des Abgabepflichtigen entsteht dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt; nur Gutschriften können daher zu einem Guthaben führen. Zu Gutschriften führen insbesondere stattgebende Rechtsmittelentscheidungen über Abgabenbescheide (vgl. Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 733, Anm. 2 zu § 215 BAO in der Stammfassung, deren Abs. 3 im wesentlichen den § 162 Abs. 2 WAO entspricht). Ein Guthaben im Sinne des § 185 Abs. 1 WAO (§ 239 Abs. 1 BAO) stellt sich als das Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto dar (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1985, Zlen. 85/14/0123, AW 85/14/0013, und vom 8. Oktober 1985, Zl. 85/14/0086).

Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen (vgl. Oberndorfer, Die Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 142). Daß zu diesem Zeitpunkt - nämlich jenem der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides vom 27. November 1984 - auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ein Guthaben bestanden hätte, wurde nie behauptet; aus dem hier relevanten Sachverhalt konnte ein solches Guthaben nicht entstanden sein, weil die Abgabenvorschreibungen laut Bescheiden vom 2. Juni 1977 und 27. Dezember 1979 rechtskräftig waren und auch die Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 28. November 1980 mit dem diesbezüglichen Bescheid gleichfalls vom 27. November 1984 abgewiesen wurde. Der angefochtene Bescheid kann daher auch nicht, wie die Beschwerdeführerin vermeint, deshalb wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sein, weil die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen habe, daß die Beschwerdeführerin keinerlei offene Abgabenverbindlichkeiten gegenüber dem Land Wien im allgemeinen und Gebrauchsabgabeverbindlichkeiten im besonderen gehabt hätte.

Auch insofern sich die Beschwerdeführerin deshalb in ihren Rechten verletzt erachtet, weil die gegenständliche Berufungsentscheidung (getrennt von der Hauptsache) ergangen sei, ist ihr nicht beizupflichten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. April 1985, Zl. 84/16/0204, ausgeführt hat, ist über Anträge auf Rückzahlung eines Guthabens ausschließlich im Einhebungsverfahren gemäß § 239 Abs. 1 BAO (§ 185 Abs. 1 WAO) gesondert mit Bescheid zu entscheiden.

Unberechtigt ist auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihrem Rückzahlungsanspruch auf Grund des nach Ergehen des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses zu erwartenden Obsiegens im Berufungsverfahren könnte die hier angefochtene, rechtskräftige, abweisende Entscheidung entgegengehalten werden. Denn Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist immer der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8 I, Seite 372, sowie Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, Seite 173 ff). Die Rechtskraftwirkung setzt voraus, daß Sachbegehren und Rechtsgrund des neuen Anspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des rechtskräftig entschiedenen Anspruches oder - anders angedrückt - daß Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und dem Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen (Erkenntnis vom 18. Jänner 1951, Slg. Nr. 1879/A).

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift ausgeführt, sie sei sich darüber im klaren, daß der Beschwerdeführerin der Betrag von S 16.288,-- auf Grund des dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragenden Ersatzbescheides vom 15. Jänner 1987 zu refundieren sei. Der Geltendmachung dieses - nunmehr rite auf § 185 Abs. 1 WAO zu stützenden - Rückzahlungsanspruches kann die Rechtskraft des abweisenden Bescheides vom 27. November 1984 nicht im Wege stehen, weil sich durch die - der Aufhebung des Abgabenbescheides vom selben Tage durch den Verfassungsgerichtshof Rechnung tragende - stattgebende Berufungsentscheidung vom 15. Jänner 1987 der Sachverhalt geändert hat und überdies dieser Sachverhalt nunmehr einer anderen Rechtsvorschrift zu unterstellen ist als dies im angefochtenen Bescheid geschah.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Wien, am 20. Oktober 1989

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