VwGH 85/18/0175

VwGH85/18/01757.7.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des GK in E, vertreten durch Dr. Gernot Gruböck, Rechtsanwalt in Baden, Hauptplatz 13, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. April 1984, Zl. MA 70- XI/K 105/82/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §36 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs1 lita;
StVO 1960 §38 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
VStG §22;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §42 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1985180175.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 5 StVO 1960 und des damit verbundenen Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. April 1984 erkannte die Wiener Landesregierung den Beschwerdeführer - unter Neufassung des Spruches des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Juni 1982 - schuldig, er habe am 5. Mai 1982 um ca. 2.50 Uhr in Wien 13, Hetzendorferstraße stadtwärts fahrend, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws 1. das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage Kreuzung Atzgersdorfer Straße/Stranzenbergbrücke nicht beachtet und sei anstatt vor der Haltelinie anzuhalten in die Kreuzung eingefahren und habe es 2. in Wien 13, Hetzendorfer Straße - Kreuzung Atzgersdorfer Straße/ Stranzenbergbrücke nach seiner ursächlichen Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, sofort anzuhalten. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1) § 38 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 5 StVO 1960, 2) § 99 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a leg. cit. begangen. Gemäß 1) § 99 Abs. 3 lit. a und 2) § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarreststrafen, verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 5 StVO 1960:

Gemäß § 38 Abs. 5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen anzuhalten, und zwar, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, an den im Abs. 1 des § 38 bezeichneten Stellen. Für eine Kreuzung kommen somit in Frage nach lit. a die Haltelinie, wenn eine solche fehlt, nach lit. b der Schutzweg, wenn auch ein solcher fehlt, nach lit. c die Kreuzung selbst. Das sich aus dem roten Licht ergebende Gebot für den Fahrzeuglenker besteht grundsätzlich darin, vor der Kreuzung an bestimmten Stellen anzuhalten; es ist ihm also verboten, in die Kreuzung einzufahren. An welchen Stellen des näheren anzuhalten ist, ergibt sich aus § 38 Abs. 1 lit. a bis c StVO 1960. Der Fahrzeuglenker, der trotz roten Lichtes in die Kreuzung einfährt, mißachtet aber das Gebot des § 38 Abs. 5 leg. cit., gleichgültig, an welcher der drei in Betracht kommenden Stellen er anzuhalten gehabt hätte. Beim Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage ist es somit nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses jene Stelle zu bezeichnen, an der der Fahrzeuglenker anzuhalten gehabt hätte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1987, Slg. N.F. Nr. 12.466/A).

Der im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides enthaltene Vorwurf, der Beschwerdeführer habe nicht an der Haltelinie angehalten, durfte dem Beschwerdeführer zwar - entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage vor der 13. StVO-Novelle - wegen des Fehlens einer Verordnung für diese Haltelinie nicht gemacht werden, der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält jedoch auch den entscheidenden - der Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950 entsprechenden - Vorwurf, trotz Rotlichtes in die Kreuzung eingefahren zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1987, Zl. 85/02/0285).

Zu diesem Tatvorwurf ist in Ansehung der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers folgendes zu bemerken:

Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG vermag nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde, sondern nur die Verletzung solcher Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führen. Die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 87/02/0200).

Dem Beschwerdevorbringen ist nicht konkret zu entnehmen, inwiefern die belangte Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, hätte sie die Erstattung des Gutachtens durch den verkehrstechnischen Sachverständigen im zivilgerichtlichen Verfahren abgewartet. Entscheidend für die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers konnte doch nur die Feststellung gewesen sein, ob die Verkehrslichtsignalanlage in der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers Rotlicht gezeigt hat oder nicht. Der Beschwerdeführer hat nicht näher dargelegt, inwieweit die auf Zeugenaussagen gestützte Annahme der belangten Behörde, die Verkehrsampel habe für den Beschwerdeführer Rotlicht gezeigt, durch dieses weitere Gutachten entkräftet hätte werden können. Die angeblichen Ausführungen des Sachverständigen, die Sicht des Zeugen K. auf die Ampel sei "keineswegs uneingeschränkt" gewesen, sondern habe dieser Zeuge Sicht "lediglich auf einer Bewegungsstrecke von etwa 2 Schritten" gehabt, sind nicht geeignet, die Aussage dieses Zeugen, er habe gesehen, daß die Ampel für den Beschwerdeführer "Rot" gezeigt habe, als unschlüssig anzusehen, zumal nicht einmal in der Beschwerde behauptet wird, der Zeuge sei an einer Stelle gestanden, von wo aus er keine Sicht auf die Ampel gehabt habe. Auch die angeblichen Schlußfolgerungen des Sachverständigen, die Angaben des Beschwerdeführers über den Unfallsablauf entsprächen den technischen Gegebenheiten, vermögen nicht die Unschlüssigkeit der Zeugenaussagen darzutun. Eine solche Aussage des Sachverständigen konnte sich nämlich nur auf die Hypothese der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gründen, spricht aber nicht gegen die Schlüssigkeit der Zeugenaussage. Die behauptete Unrichtigkeit der Angaben der Zeugen E. und M. über den Phasenablauf der Verkehrslichtsignalanlage an der vorhergehenden Kreuzung vermag nicht die Unschlüssigkeit der Aussagen der Zeugen E., M. und K. zum Phasenablauf der Verkehrslichtsignalanlage an der verfahrensgegenständlichen Kreuzung darzutun.

Die belangte Behörde hat somit in Ausübung der ihr zustehenden und diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbaren freien Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) schlüssig festgestellt, daß der Beschwerdeführer trotz Rotlichtes in die Kreuzung eingefahren ist.

Allerdings erweist sich der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides mit nachstehender Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte das subjektive Recht, daß ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. dazu das zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1987 und die darin wiedergegebene Vorjudikatur). Wird eine Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift mitzitiert, die vom Beschuldigten nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern z.B. nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (siehe in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 12. Mai 1982, Zl. 81/03/0284, vom 21. Jänner 1983, Zl. 81/02/0082, vom 20. April 1983, Slg. N.F. Nr. 11.038/A, vom 21. Oktober 1983, Zl. 83/02/0089, und vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.528/A). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Beschuldigte nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

In der vorliegenden Beschwerdesache hat die belangte Behörde als verletzte Vorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 "§ 38 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 5 StVO 1960" bezeichnet. Wie oben dargelegt wurde, durfte dem Beschwerdeführer jedoch wegen des Fehlens einer Verordnung für die Haltelinie am Tatort nicht der das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 erfüllende Vorwurf gemacht werden, er habe trotz Rotlichtes nicht an dieser Haltelinie angehalten. Der - frei von Rechtswidrigkeit - erhobene Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer, er sei trotz Rotlichtes in die Kreuzung eingefahren, ist (lediglich) dem § 38 Abs. 5 StVO 1960 zu unterstellen (vgl. dazu das zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1987).

Das Mitzitieren des § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 belastet den angefochtenen Bescheid sohin wegen Verstoßes gegen § 44a lit. b VStG 1950 mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodaß der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

2. Zur Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960:

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

"Anhalten" im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist mit dem "Anhalten" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 26 leg. cit. nicht gleichzuhalten. Die Anordnung des § 4 Abs. 1 lit. a leg. cit., das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 und 5 StVO vorgesehenen, trifft. Der an einem Verkehrsunfall beteiligte Lenker eines Kraftfahrzeuges hat sich daher nach dem Anhalten zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1985, Zl. 85/03/0132). Daraus folgt, daß der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, daß er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallsstelle zum Stillstand bringt, im übrigen aber - ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern - mit dem Fahrzeug die Unfallsstelle wieder verläßt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/18/0336, und die dort zitierte Vorjudikatur). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ergibt sich somit aus § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 sehr wohl die Verpflichtung, nach einem unfallsbedingten Ausrollen des Fahrzeuges zur Unfallsstelle zurückzukehren, um sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles zu überzeugen. Ein kurzer Blick zurück - ohne aus dem Fahrzeug auszusteigen - erfüllt diese Verpflichtung nicht.

Auf dem Boden dieser Rechtslage durfte die belangte Behörde das von ihr insbesondere auf Grund der Aussage des Zeugen K. festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers, er sei zwar unfallsbedingt mit seinem Fahrzeug stehengeblieben, doch sei er sodann nach einem Blick zum anderen Fahrzeug sofort weitergefahren, zu Recht als Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 qualifizieren.

Die Feststellungen der belangten Behörde über das Verhalten des Beschwerdeführers gründen sich in schlüssiger Weise insbesondere auf die in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen K. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dieser Zeuge habe keinerlei uneingeschränkte Sicht auf die Unfallsstelle bzw. auf die Verkehrslichtsignalanlage der Kreuzung gehabt, wird auf die obigen Ausführungen zur Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 5 StVO 1960 verwiesen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erweist sich daher auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a leg. cit. als durchaus schlüssig im Sinne des verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Z1. 85/02/0053).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den in der Berufung gestellten Antrag, den Zeugen K. noch einmal zu vernehmen, nicht Rechnung getragen, ist entgegenzuhalten, daß dieser Zeuge sehr wohl nochmals am 18. November 1982 vernommen worden ist (Blatt 37). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat auch am 21. Jänner 1983 Akteneinsicht genommen, wobei ihm das "Erhebungsergebnis vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht" worden ist (Blatt 53). Der Verwaltungsgerichtshof erblickt auch in der gerügten Unterlassung der nochmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers keinen wesentlichen Verfahrensmangel, zumal dem Beschwerdeführer ohnedies Gelegenheit geboten worden ist, sich zu äußern und er von diesem Recht auch Gebrauch gemacht hat (Blatt 58). Im übrigen hat der Beschwerdeführer nicht näher dargetan, zu welchem Thema seine Einvernahme nochmals notwendig gewesen wäre. Zur Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 erweist sich daher auch die Sachverhaltsermittlung der belangten Behörde nicht als ergänzungsbedürftig.

Da es der Beschwerde sohin zur Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit darzutun, war die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Soweit auf nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Erkenntnisse verwiesen wurde, wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 7. Juli 1989

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