Normen
FlVfGG §1 Abs2 Z1 impl;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfGG §4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs2 Z1;
FlVfLG NÖ 1975 §102;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FlVfGG §1 Abs2 Z1 impl;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfGG §4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs2 Z1;
FlVfLG NÖ 1975 §102;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren A hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 29. Juni bis 13. Juli 1981 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 9. Juni 1981) erlassen. In ihrer dagegen erhobenen Berufung beanstandeten die Beschwerdeführer neben verschiedenen Verfahrensmängeln den geringen Zusammenlegungserfolg und den Verlust rübenfähiger Böden bei den Abfindungsgrundstücken 4875 und 4702, was zu einer Ernteeinbuße und Betriebsumstellung führe.
Mit Erkenntnis vom 8. Mai 1984 gab der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) und § 17 Abs. 8 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-2 FLG) nicht Folge. Begründend wurde nach ausführlicher Darlegung der Flächen- und Wertverhältnisse der Grundstücke der Beschwerdeführer im alten und neuen Stand sowie der Verteilung der Bonitäten, ferner nach Erörterung geltend gemachter, der Agrarbezirksbehörde angelasteter Verfahrensmängel und dem Hinweis auf § 17 Abs. 8 FLG unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Abfindung auf das Berufungsvorbringen folgendes erwidert: Die Zahl der Grundkomplexe sei von 13 auf 3 vermindert worden und diese Konzentration als durchaus befriedigend zu bezeichnen, zumal 5 Altgrundstücke im Ausmaß von zusammen 4,5129 ha bzw. 38 % der Gesamtfläche sehr unterschiedliche Bonitätsverhältnisse (mehr als 4 Klassen) aufgewiesen hätten, während dies im neuen Stand nur bei einem Grundstück (4875) im Ausmaß von 3,3069 ha bzw. 33 % der Gesamt(abfindungs)fläche der Fall sei. Was die rübenfähigen Flächen betreffe, sei zwar insofern gegenüber dem Altbestand ein Verlust eingetreten - und zwar in den rübenfähigen Klassen 1 bis 4 um 0,3867 ha oder 4,12 % der Gesamtfläche, in den Klassen 1 bis 5, wobei die 5. Klasse (je nach Bodenart, Geländebeschaffenheit und Wasserhaushalt) nur bedingt rübenfähig sei, um 0,1778 ha oder 1,89 % der Gesamtfläche (des Altbestandes) -, dieser Verlust sei jedoch zu geringfügig, um daraus unter Berücksichtigung des Zusammenlegungserfolges eine Minderung des Betriebserfolges oder eine erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes ableiten zu können. Es lasse sich daher keine Ungesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer feststellen.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf gesetzmäßige Vornahme der Wunschabgabe gemäß § 102 FLG sowie auf Erhaltung eines zumindest gleichbleibenden Betriebserfolges bei der gemäß § 17 FLG ermittelten Gesetzmäßigkeit der Abfindung verletzt erachten.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der die Frage der Wunschabgabe betreffenden Verfahrensrüge bemängeln die Beschwerdeführer, der Vertreter der Agrarbezirksbehörde habe bestimmte, von ihnen vorgebrachte Wünsche nicht gelten lassen und sie mit der Begründung auf andere Flächen verwiesen, daß die von den Beschwerdeführern angegebenen Plätze schon von anderen Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft beansprucht würden; auf diese Weise sei der Zusammenlegungsplan präjudiziert worden; andernfalls hätte die Agrarbehörde zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.
Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer einen so beschriebenen, die Wunschabgabe betreffenden Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht vorgebracht haben, begründen die Abfindungswünsche der Parteien gemäß § 102 FLG keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen, so daß allenfalls bei der Wunschaufnahme unterlaufene Verfahrensfehler für sich allein keine zur Bescheidaufhebung führende rechtserhebliche Bedeutung haben, sofern nur die Abfindung selbst gesetzmäßig erfolgt ist.
In der zuletzt genannten Hinsicht - in ihrer Rechtsrüge werfen die Beschwerdeführer der Behörde zunächst vor, das Verfahrensziel der Zusammenlegung verfehlt zu haben, weil ihre - in Wahrheit 10, nicht 13 - Besitzstücke (im Sinn von "Arbeitskomplexen") nicht auf eine geringere Anzahl als 3 Abfindungsgrundstücke vermindert worden seien; eine andere Partei habe aus mehr Altgrundstücken nur ein Abfindungsgrundstück zugewiesen erhalten, was zeige, daß die Möglichkeit zu einer stärkeren Besitzkonzentration auch den Beschwerdeführern gegenüber bestanden habe.
Aus der (behaupteten) Erzielung eines noch größeren Zusammenlegungserfolges bei einer einzelnen anderen Verfahrenspartei läßt sich für die Beschwerde jedoch nichts gewinnen. Zum einen hängt die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer bestimmten Partei nämlich nicht davon ab, inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden, zum anderen bewirkt die Tatsache allein, daß nicht jeweils das höchstmögliche Ausmaß der Besitzkonzentration erreicht worden ist, noch nicht die Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1988, Zl. 87/07/0044, und die dort in beiderlei Hinsicht angeführte Vorjudikatur). Im übrigen kann bei der eingetretenen Verminderung der Zahl der Besitzkomplexe der Beschwerdeführer auf nur drei für sich betrachtet nicht ernstlich behauptet werden, es sei damit das Verfahrensziel der Milderung oder Behebung eines in zersplittertem Grundbesitz gelegenen Mangels der Agrarstruktur (§ 1 Abs. 2 Z. 1 FLG) in Hinsicht der durch die Zusammenlegung im Beschwerdefall herbeigeführten Besitzkonzentration verfehlt worden.
Die Beschwerdeführer meinen schließlich, die Verminderung der rübenfähigen Böden - die vor der Zusammenlegung ein Ausmaß von 6,5044 ha gehabt hätten - um über zwei Hektar, die noch dazu in Kleinflächen verteilt seien, was einen Verlust von rund 20 % und damit eine Verringerung des Betriebserfolges bedeute, könne ohne Betriebsumstellung nicht verkraftet werden.
Hierauf ist zu erwidern, daß die Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses zur Frage der rübenfähigen Böden auf einem im Rechtsmittelverfahren erarbeiteten und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten fachkundigen Bericht beruhen, aus dem sich die angeführte, absolut und prozentuell berechnete Verringerung der rübenfähigen Flächen ergibt, wobei richtigerweise Gesamtabfindung und gesamter Altbestand einander gegenübergestellt wurden. Die Beschwerdeführer haben hierauf nach Lage der Verwaltungsakten nur in der mündlichen Berufungsverhandlung erwidert und dabei konkret lediglich vorgebracht, das Abfindungsgrundstück 4875 "liege an der Grenze zum ausgeschlossenen Gebiet", und behauptet, "es sei unrentabel, hier Rüben zu bauen", ferner, "beim Abfindungsgrundstück 4702 sei aufgrund der höheren Lage kein Rübenbau möglich", schließlich, die Altgrundstücke hätten "geteilt bewirtschaftet werden" können. Damit sind aber die sachverständigen Ausführungen auf Behördenseite nicht widerlegt worden, wobei noch hervorzuheben ist, daß in der erwähnten fachlichen Stellungnahme in bezug auf das Abfindungsgrundstück 4702 festgehalten worden war, dieses weise nur die guten Klassen 1 bis 3 auf, sei für den Rübenbau gut geeignet, in dem dem Bericht vorausgegangenen Jahr mit Rübe bebaut gewesen und der Fruchtstand habe guten Ertrag gezeigt. In der Beschwerde wird dem Verfahrensergebnis nun zum Teil mit neuem und daher unbeachtlichem Sachverhaltsvorbringen, jedenfalls aber mit nicht sachkundig untermauerten bloßen Gegenbehauptungen widersprochen, wobei bisweilen nur einzelne Komplexe des Alt- bzw. Neubestandes miteinander verglichen werden, was für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung unmaßgeblich ist. Das in der Beschwerde wegen der Geländeverhältnisse bemängelte Abfindungsgrundstück 5170 war in der Berufung überhaupt nicht erwähnt worden. Die Berechnungen der Beschwerdeführer beruhen auf solcherart unterschiedlichen, nicht beweiskräftigen Voraussetzungen.
Daß die Zusammenlegung trotz Wahrung der gesetzlich bestimmten prozentuellen Toleranzgrenzen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes nicht mehr einen zumindest gleichen Betriebserfolg ermöglichen würde, haben die Beschwerdeführer daher nicht darzutun vermocht.
Die somit unbegründete Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 31. Jänner 1989
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)