European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1988010056.X00
Spruch:
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des V Y in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. August 1987, Zl. III 370‑10.596/87, betreffend Vollstreckungsaufschub gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 23. März 1987 war gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein bis zum 16. Februar 1995 befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Juni 1987, Zl. 87/01/0124, als unbegründet ab.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 14. Mai 1987 wies die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. März 1987, das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954 (FrPG), vorerst nicht zu vollstrecken, ab. Begründend wurde ausgeführt, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers scheine dieser nicht mehr als Geschäftsführer der S. Gastwirtschaftsgesellschaft m.b.H. auf. Der Beschwerdeführer gehe somit keiner Beschäftigung mehr nach, sodaß anzunehmen sei, er bestreite seinen Lebensunterhalt aus ungesetzlichen oder undurchsichtigen Einnahmequellen. Von einer vom Beschwerdeführer als Begründung für sein Ansuchen um Vollstreckungsaufschub geltend gemachten Bereinigung seiner finanziellen Verhältnisse könne daher kaum gesprochen werden. Seine sonstigen persönlichen Anliegen bedürften keiner länger andauernden Regelung, weil sich der Beschwerdeführer, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, im Bundesgebiet aufhalte. Durch seine Rückkehr zu seiner Gattin und seinen Kindern in der Türkei werde die Familieneinheit wieder hergestellt. Der Beschwerdeführer habe triftige Gründe für die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes nicht vorbringen können, weshalb wegen der für die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen sein Antrag habe abgewiesen werden müssen.
In einem in der Hauptsache auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots gerichteten Schriftsatz vom 20. Juli 1987 beantragte der Beschwerdeführer „vorsichtshalber zwischenzeitlich“ die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes solange, bis über die Verfassungskonformität des § 3 FrPG durch den Verfassungsgerichtshof entschieden worden wäre. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 27. Juli 1987 machte der Beschwerdeführer geltend, durch die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die §§ 3 und 8 FrPG sei eine wesentliche Änderung der rechtlichen Beurteilung eingetreten. Entgegen der Ansicht der Behörde sei der Beschwerdeführer nicht ohne Einkommen, sondern bei der S. Gesellschaft m.b.H. beschäftigt und habe gegen den Widerruf seiner Beschäftigungsbewilligung durch das Landesarbeitsamt Feldkirch Berufung eingebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. August 1987 wies die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (die belangte Behörde) das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes gemäß § 6 Abs. 2 FrPG vom 20. Juli 1987 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurück. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer bestehe ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, weshalb die belangte Behörde bereits mit ihrem Bescheid vom 14. Mai 1987 die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes abgewiesen habe. Die hiefür maßgeblichen Gründe seien im wesentlichen unverändert geblieben. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er gehe einer Erwerbstätigkeit nach, könne ihm nicht zum Vorteil gereichen, weil eine solche Tätigkeit mangels einer Beschäftigungsbewilligung nicht statthaft wäre. Auch könnte eine solche Tätigkeit nicht als triftiger Grund im Sinne des § 6 FrPG angesehen werden. Die Ansicht, durch die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des § 3 FrPG durch den Verfassungsgerichtshof sei eine Änderung der Rechtslage eingetreten, entbehre jeder Grundlage.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 27. November 1987, ablehnte. Mit Beschluß vom 10. Februar 1988, B 997/87-7, trat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.
In der für den Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, Erhebungen über die Beschäftigung des Beschwerdeführers zu pflegen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung gewesen, wobei zwar ein Verfahren zum Widerruf dieser Beschäftigungsbewilligung anhängig gewesen, ein vollstreckbarer Widerrufsbescheid aber noch nicht vorgelegen sei. Im übrigen sei der Beschwerdeführer mittlerweile durch die ihm erteilte Erlaubnis, eine Beschäftigung auszuüben, voll klaglos gestellt worden. Aktenwidrig habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unterstellt, in der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des § 3 FrPG eine Änderung der Rechtslage erblickt zu haben. Den Umstand, daß der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 FrPG gestellt habe, habe die belangte Behörde nicht einmal erwähnt. Die Argumentation des Beschwerdeführers sei dahin gegangen, daß die Antragstellung nach § 8 FrPG in Verbindung mit dem anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren einen neuen Sachverhalt darstelle, der eine andere Entscheidung seines Antrages nach § 6 FrPG habe denkmöglich erscheinen lassen. Daß es sich bei dem Antrag nach § 8 FrPG um einen aussichtsreichen Antrag gehandelt habe, sei dadurch erwiesen, daß der Verfassungsgerichtshof mittlerweile mit Erkenntnis vom 27. November 1987 den Bescheid, mit dem dieser Antrag abgewiesen worden sei, aufgehoben habe. Die sohin grundsätzlich bestandene Möglichkeit einer anders lautenden Entscheidung sei daher der Rechtmäßigkeit eines auf § 68 Abs. 1 AVG 1950 gestützten Zurückweisungsbescheides entgegengestanden. Im übrigen stelle das Bestehen eines aufrechten und erlaubten Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aufschiebenden Wirkung in Aufenthaltsverbote betreffenden Beschwerdeangelegenheiten einen triftigen Grund im Sinne des § 6 FrPG dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages auf der zitierten gesetzlichen Grundlage hängt somit davon ab, daß die durch den bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erledigte Sache mit der dem zurückgewiesenen Antrag zu Grunde liegende Sache ident ist. Hiebei ist bei Beurteilung der Identität der Sache von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt unter Bedachtnahme der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen und zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt nach einer neuen Rechtslage zu einem anderen sachlichen Ergebnis führt (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 10. Oktober 1980, Slg. Nr. 10.258/A). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 11. Juni 1985, Zl. 84/04/0212). Eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsnorm bei unverändertem Normenbestand berechtigt für sich allein nicht zu einem Eingriff in die Rechtskraft eines individuellen Verwaltungsaktes (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 27. März 1979, Zl. 1239/78).
Ausgehend von dieser Rechtslage ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens über seinen Antrag vom 20. Juli 1987 lediglich einerseits unter Hinweis auf seinen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes und auf das vom Verfassungsgerichtshof hinsichtlich § 3 FrPG eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren geltend gemacht hat, es sei eine wesentliche Änderung der rechtlichen Beurteilung eingetreten, und andererseits mitgeteilt hat, er sei nach Erhebung einer Berufung gegen den Widerruf seiner Beschäftigungsbewilligung bei der S. Gesellschaft m.b.H. tätig. Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer, was seine Ansicht einer geänderten Rechtsauffassung anlangt, keine Änderung der Rechtslage oder des maßgeblichen Sachverhaltes geltend. Soweit der Beschwerdeführer aus der Erhebung der Berufung gegen den mit Bescheid des Arbeitsamtes Feldkirch vom 9. Juli 1987 erfolgten Widerruf seiner Beschäftigungsbewilligung den Schluß gezogen hat, berechtigterweise einer Beschäftigung nachzugehen, ergibt sich - wie dies die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch zutreffend ausgeführt hat - aus § 20 Abs. 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz, daß Berufungen gegen den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Daß diese zuerkannt worden wäre, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch ist dies den Verwaltungsakten zu entnehmen. Von einer rechtmäßig ausgeübten Beschäftigung des Beschwerdeführers ist sohin keine Rede.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann aber der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, daß dem mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Antrag die gleiche Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 wie ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 14. Mai 1987 zu Grunde lag. Dies deshalb, weil weder in dem vom Verfassungsgerichtshof eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 3 FrPG bzw. im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes noch in der Berufung gegen den Widerruf der Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtlich bedeutsame Änderungen (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 20. September 1983, Zl. 83/07/0138) des bereits ihrem Vorbescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltes erblickt werden können. Hiebei ist die belangte Behörde zu Recht auch nicht davon ausgegangen, vom Beschwerdeführer geltend gemachte Änderungen der Rechtslage bzw. der Rechtsauffassung oder des Sachverhaltes hätten eine gegenüber dem Vorbescheid anders lautende Entscheidung ermöglicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 17. Februar 1987, Zl. 86/04/0131, und vom 18. Dezember 1973, Zl. 35/73).
Da sich zusammenfassend die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 15. Juni 1988
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