VwGH 87/18/0115

VwGH87/18/011519.2.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler in der Beschwerdesache des LP in K, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 14, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. Juli 1987, Zl. 10 R-283/15/87, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Entscheidung der Landesregierung über die Aufnahme in den Landesverband der Kärntner Schweinezüchter, registrierte Genossenschaft m.b.H., (mitbeteiligte Partei: Landesverband der Kärntner Schweinezüchter registrierte Genossenschaft m.b.H., Klagenfurt, Museumgasse 5), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §26;
ABGB §646;
AVG §1;
AVG §6 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
TierzuchtförderungsG Krnt 1975 §25a Abs4 lite;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
ABGB §26;
ABGB §646;
AVG §1;
AVG §6 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
TierzuchtförderungsG Krnt 1975 §25a Abs4 lite;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie der Satzungen der mitbeteiligten Partei vom 22. Dezember 1948 ergibt sich unter anderem folgendes:

Der Landesverband der Kärntner Schweinezüchter ist eine registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, somit (§ 1 Abs. 1, §§ 8, 12 GenG; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4, 338) eine juristische Person des privaten Rechtes. § 4 ihrer Satzungen vom 22. Dezember 1948 lautet:

"Aufnahme von Mitgliedern:

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Im Falle der Nichtaufnahme ist dem Aufnahmewerber eine schriftliche Ausfertigung des Vorstandsbeschlusses unter Anführung der Gründe für die Nichtaufnahme nachweislich zuzustellen. Wird die Nichtaufnahme vom Vorstand mit mangelnden züchterischen Arbeiten des Aufnahmewerbers hinsichtlich des Zuchtprogrammes begründet und vertritt der Aufnahmewerber hiezu eine abweichende Meinung, wird der Landesregierung die endgültige Entscheidung über die Aufnahme eingeräumt. In einem solchen Falle hat der Aufnahmewerber das Recht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses des Vorstandes bei der Landesregierung schriftlich die endgültige Entscheidung über die Aufnahme zu beantragen."

Nach dem Beschwerdevorbringen begehrte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 1986 seine neuerliche Aufnahme in den genannten Landesverband. Der Vorstand des Landesverbandes habe diesen Antrag abgelehnt; am 20. Dezember 1986 sei dem Beschwerdeführer ein diesbezüglicher Beschluß zugestellt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer fristgerecht die endgültige Entscheidung der Kärntner Landesregierung begehrt.

Mit Bescheid vom 31. Juli 1987 wies die Kärntner Landesregierung diesen Antrag unter Berufung auf § 4 der genannten Satzungen zurück. Nach der Begründung sei die Aufnahme des Beschwerdeführers nicht nur mit mangelnden züchterischen Arbeiten hinsichtlich des Zuchtprogrammes begründet worden, sondern sei auch aus anderen, vor allem in der Person des Beschwerdeführers ("mangelhafte menschliche Voraussetzungen"....

"verbandsschädigende Äußerungen" .... "das Ansehen des

Verbandes.... diskriminierende Äußerungen") liegenden Gründen erfolgt. Zur Entscheidung über das Vorliegen der letztgenannten Gründe sei aber die Landesregierung nach dem zitierten § 4 der Satzung nichtzuständig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Mit Beschluß vom 18. Dezember 1987 gab der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrensparteien seine vorläufige Rechtsansicht im Sinne des § 41 Abs. 1 am Ende VwGG wie folgt bekannt:

Nach vorläufiger Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes könnte der angefochtene Bescheid nicht mit dieser behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet sein, wenn auch aus anderen als den von der belangten Behörde gebrauchten Gründen (vgl. diesbezüglich Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. März 1980, Slg. N.F. Nr. 10065/A).

Innerhalb der von der Verfassung vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung ist die (einfache) Gesetzgebung zur näheren Festlegung der Zuständigkeiten berufen (Art. 18 Abs. 1 B-VG); sie hat zu normieren, welches Organ eine bestimmte Aufgabe zu besorgen hat. Die zur Erlassung eines Rechtsaktes berufene Behörde muß durch Gesetz bestimmt sein (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz 80, 81). Nun stellt aber § 4 der erwähnten Satzungen keine solche gesetzliche Grundlage dar; diese Aussage müßte auch dann aufrechterhalten werden, wenn die genannten Satzungen behördlich genehmigt worden wären (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1967, VfSlg. Nr. 5584/67). Auch aus den Bestimmungen des Kärntner Tierzuchtförderungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 11/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 71/1976 und Nr. 53/1984, läßt sich keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Verweigerung der Aufnahme in den genannten Landesverband ableiten.

Diese vorläufigen rechtlichen Erwägungen ergeben, daß der angefochtene Bescheid, wenn auch aus anderen Gründen, nicht als inhaltlich rechtswidrig zu erkennen ist.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dahin, daß sich aus § 25a Abs. 4 lit. e des oben zitierten Kärntner Tierzuchtförderungsgesetzes indirekt eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur gefällten Entscheidung ableiten lasse. Auch in anderen Fällen als einem der vorliegenden Art habe die belangte Behörde als Berufungsinstanz nach dem erwähnten Landesgesetz zu entscheiden, z.B. nach § 25a Abs. 1 und nach § 25b Abs. 2 leg. cit. Dadurch sei dem Legalitätsprinzip Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf Sachentscheidung durch die belangte Behörde gehabt. Die Zuständigkeitsverteilung durch den Gesetzgeber müsse nur in relativ bestimmter Weise erfolgen (VfSlg. 3994). Eine Behörde könne sehr wohl in Satzungsbestimmungen einer juristischen Person privaten Rechtes eingreifen, wie sich insbesondere aus § 25b des oben zitierten Gesetzes ergebe.

Die belangte Behörde schloß sich der vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an, die mitbeteiligte Partei gab zum erwähnten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1987 keine Äußerung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof erhebt seine vorläufige Rechtsansicht nunmehr zu seiner endgültigen. Die Äußerung des Beschwerdeführers vermochte den Verwaltungsgerichtshof nicht von der Unrichtigkeit seiner vorläufigen Rechtsansicht zu überzeugen.

§ 25a Abs. 4 lit. e des Kärntner Tierzuchtförderungsgesetzes in der oben genannten Fassung lautet:

"Die Landwirtschaftskammer hat die Anerkennung einer Züchtervereinigung zu erteilen, wenn

.........

e) die Züchtervereinigung in ihrer Organisationsnorm in ihrem örtlichen Wirkungsbereich jeden Tierhalter, der hinsichtlich ihres Zuchtprogrammes die Voraussetzungen für einwandfreie züchterische Arbeiten erbringt, ein Recht auf Mitgliedschaft einräumt, und für den Fall von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Aufnahme oder wegen eines Ausschlusses im Hinblick auf mangelnde züchterische Arbeiten der Landesregierung die endgültige Entscheidung einräumt; ...."

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, daß es genüge, wenn sich "indirekt" eine Zuständigkeit der belangten Behörde aus dem Gesetz ableiten lasse. Die vorzitierte Gesetzesbestimmung formuliert eine der mehreren Voraussetzungen für die Anerkennung einer Züchtervereinigung durch die Landwirtschaftskammer und verlangt von der Organisationsnorm der Züchtervereinigung unter anderem, daß der Landesregierung die endgültige Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über das Recht auf Mitgliedschaft, nämlich im Falle der Verweigerung der Aufnahme und im Falle des Ausschlusses, eingeräumt werden müsse. Im Gesetz selbst findet sich keine Anordnung eines Rechtszuges an die Landesregierung "für den Fall von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Aufnahme oder wegen eines Ausschlusses". Wenn man der Satzung der mitbeteiligten Partei eine die Zuständigkeit der Landesregierung für solche Entscheidungen begründende Wirkung zusänne, würde man die Satzung auf die Stufe einer Verordnung erheben, was sie aber nach der im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1987 ausgedrückten und auf die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes im Beschluß VfSlg. Nr. 5584/67 gestützten Rechtsansicht nicht ist. Gerade das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1961, Slg. Nr. 3994/61, drückt (auf den Seiten 342 und 344 der Amtlichen Sammlung) aus, daß eine von einem Selbstverwaltungskörper erlassene Ehrengerichts- und Disziplinarordnung nicht einem Bundesminister die Kompetenz zur Entscheidung zu übertragen vermag, daß Fragen der Behördenzuständigkeit im Gesetz selbst zu regeln sind oder in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf ein Gesetz zurückgeführt werden müssen und daß die Schaffung einer Berufungsinstanz (ergänze: gegen Entscheidungen der Organe des Selbstverwaltungskörpers) keine interne Maßnahme ist, sondern eine Regelung, die nur durch das Gesetz getroffen werden kann.

Schließlich vermag auch der Hinweis auf § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 2 des oben zitierten Tierzuchtförderungsgesetzes den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu stützen, weil diese Bestimmungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer - und nicht der mitbeteiligten Partei! - das Rechtsmittel der Berufung an die Landesregierung einräumen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung im Ergebnis nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Februar 1988

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