vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§. 8.

Vor erfolgter Eintragung in das Firmenbuch besteht die Genossenschaft als solche nicht. Wenn vor erfolgter Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt wird, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)