VwGH 87/15/0065

VwGH87/15/006511.1.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmannn, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Piffl, über die Beschwerde der ES in W, vertreten durch Dr. Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien III, Weißgerber Lände 50/12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. März 1987, Zl. 6/I-1068/87, betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai 1986, zu Recht erkannt:

Normen

UStG 1972 §11 Abs1 Z6;
UStG 1972 §11 Abs2;
UStG 1972 §11 Abs1 Z6;
UStG 1972 §11 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 25. April 1986 von PP das "Cafe X" mit dem Standort in Wien 17, Nstraße 24-26.

Punkt II dieses Vertrages hat folgenden Wortlaut:

"Der Verkäufer verkauft und die Käuferin kauft das in Punkt I beschriebene Kaufobjekt um den baren Kaufpreis von S 450.000,-- (Schilling vierhundertfünfzigtausend) zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer. Dieser Kaufpreis zusätzlich Steuer wurde bei Unterfertigung dieses Vertrages bar übergeben, womit unter einem durch Unterfertigung dieses Vertrages quittiert wird."

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage strittig, ob dieser Passus des Vertrages als Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1972 anzusehen ist oder nicht.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes erhobene Berufung als unbegründet ab und vertrat dabei in Anlehnung an die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1983, Zl. 83/15/0033, (Slg. N.F. Nr. 5835/F) und vom 19. Jänner 1984, Zl. 83/15/0084, die Auffassung, der vorliegende Kaufvertrag stelle keine Abrechnung über die vereinbarte Lieferung dar; es fehle im übrigen der gemäß § 11 Abs. 1 Z. 6 UStG 1972 gebotene Steuerausweis.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Vorsteuerabzug "in Höhe von 20 % der Summe von S 450.000,--" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Der in § 12 Abs. 1 Z. 1 zitierte § 11 UStG 1972 regelt die Ausstellung von Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Für den Beschwerdefall bedeutsam sind in erster Linie folgende Bestimmungen der letztgenannten Gesetzesstelle:

Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er nach § 11 Abs. 1 leg. cit. berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und

    6. den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden Steuerbetrag.

    Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1972 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

    Wenn die Beschwerde die Auffassung vertritt, der eingangs zitierte Passus des Kaufvertrages vom 25. April 1986 sei eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1972; in der der Steuerbetrag unmißverständlich ausgewiesen sei, so ist sie auf die von der belangten Behörde zutreffend zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Im hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1984, Zl. 83/15/0084, wurde nämlich zu einem vollkommen gleichgelagerten Fall ausgeführt, daß selbst dann, wenn ein Kaufvertrag als Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1972 anzusehen wäre - was im Einzelfall so sein könnte - dem Gebot des § 11 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. entsprechend ein gesonderter Ausweis des Steuerbetrages unerläßlich ist und daß die bloße Angabe des Steuersatzes nicht ausreicht. Schon mit Rücksicht auf diese Judikatur, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, hat die belangte Behörde ihren Bescheid nicht mit der von der Beschwerde behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet und ist damit ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob vorliegendenfalls in Gestalt des Punktes II des Kaufvertrages überhaupt eine Rechnung im Sinne des § 11 leg. cit. vorliegt, entbehrlich.

    Die Beschwerde - die im übrigen die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit keinem Wort begründet - war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

    Wien, am 11. Jänner 1988

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