VwGH 87/14/0173

VwGH87/14/017318.10.1988

BAO §207 Abs2 Satz2
BAO §307 Abs1
FinStrG §33 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987140173.X00

 

Spruch:

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des im Konkurs über das Vermögen des HF bestellten Masseverwalters Dr. K, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 3. September 1987, Zl. 4/20/14-BK/J-1987, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1972sowie Einkommensteuer für 1973 und 1975, zuRecht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltesauf gehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter. In dem im Jahre 1985 über das Vermögen des HF eröffneten Konkursverfahren. Der Gemeinschuldner hatte in den Streitjahren einen Viehhandel und Viehexport betrieben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde, weitgehend gestützt auf die Ergebnisse einer im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Betriebsprüfung, hinsichtlich der Streitjahre vor alle fest, daß die Buchführung des Gemeinschuldners schwerwiegende Mängel formeller und materieller Art aufgewiesen habe. Im Zuge einer Hausdurchsuchung seien Sparbücher mit Gesamteinlagen von mehr als 1 Mio S im Jahre 1972 aufgefunden worden, die (mit ihren Zinsgutschriften) nicht versteuert worden wären. Die belangte Behörde nahm eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor (1972) und brachte die Sparbuchzinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Ansatz.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen, daß über die Berufung des Gemeinschuldners gegen die Bescheide des Finanzamtes über die Wiederaufnahme der Verfahren für die Streitjahre nicht abgesprochen worden und daß, da die strittigen Abgaben nicht hinterzogen worden wären, Verjährung eingetreten sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Beschwerdegegenstand

Der angefochtene Bescheid spricht über die Umsatzsteuer für 1972 sowie die Umsatzsteuer für 1977 bis 1981, die Einkommensteuer für 1972 bis 1980 sowie die Gewerbesteuer für 1972 und für 1977 bis 1980 ab. Nach den Ausführungen auf Seite 2 letzter Absatz und Seite 3 erster Absatz der Beschwerde erscheinen Jedoch lediglich die dort ziffernmäßig dargestellten Abgabenfestsetzungen, nämlich die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1972 sowie die Einkommensteuer für 1973 und 1975 „in Beschwerde gezogen“, zumal der unmittelbar darauffolgende Absatz mit den Worten „Nicht in Beschwerde gezogen wird ...“ beginnt. Abschließend begehrt zwar der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1972 sowie Einkommensteuer für 1973, 1974 und 1975, doch ist die - mit Schilling Null festgesetzte - Einkommensteuer für 1974 hier offenbar irrtümlich angeführt, zumal die Beschwerde auch nicht weiter zu erkennen gibt, wieso diese Einkommensteuerfestsetzung für 1974 den Beschwerdeführer (Gemeinschuldner) in seinen Rechten verletzt.

2. Wiederaufnahme

a) Gegen die auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Abgabenbescheide brachte der Gemeinschuldner mit Schriftsatz vom 10. März 1983 Berufung ein. Er erhob die Berufung

„gegen

1. die beiden Bescheide vom 10.12.1982 (richtig 10.2.1983) über die Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. die Sachbescheide hin- sichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1972 und Einkommensteuer für die Jahre 1973/74/75/76

2. ...“ (es folgen weitere Sachbescheide).

Abschließend teilte der Gemeinschuldner im Schriftsatz vom 10. März 1983 mit, daß er die Begründung nachreichen werde und daß bei Erlassung eines Mängelbehebungsbescheides ein Termin per 30. April 1983 gesetzt werden möge.

Nach dem Schriftsatz vom 10. März 1983, der in Punkt 1 ausdrücklich zwischen Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens und zwischen Sachbescheiden unterscheidet, kann die Berufung nicht nur auf die Sachbescheide betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1972 und die Einkommensteuer für die Jahre 1973 bis 1976 bezogen werden. Sie richtet sich vielmehr eindeutig auch gegen die entsprechenden Wiederaufnahmebescheide.

Dennoch erteilte das Finanzamt mit Bescheid vom 5. April 1983 einen Mängelbehebungsauftrag (auf Bekanntgabe der Anfechtungspunkte, der beantragten Änderungen und der Begründung), in dem nur von den eben genannten Sachbescheiden und nicht auch von den Wiederaufnahmebescheiden die Rede ist. Dem Mängelbehebungsauftrag entsprach der Gemeinschuldner dann auch nur hinsichtlich der Sachbescheide. Bezüglich der Berufung gegen die erwähnten Wiederaufnahmebescheide sind weder ein Mängelbehebungsauftrag noch sonst eine Erledigung aktenkundig. Diese Berufung erscheint somit unerledigt, zumal auch der angefochtene Bescheid über die Wiederaufnahme nicht abspricht.

b) In seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 1984, Zl. 83/16/0161, legte der Verwaltungsgerichtshof zu einem im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt folgendes dar:

„Wenn eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, so hat die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt. Die Erteilung eines Auftrages zur Mängelbehebung liegt nicht im Ermessen der Behörde. Fehlen einer Berufungsschrift Erfordernisse, wie sie im § 85 Abs. 2 bzw. § 250 BAO erschöpfend aufgezählt sind, muß die Behörde gemäß dem § 275 BAO einen Behebungsauftrag erteilen. ... Ergeht diesfalls ohne vorhergehendes Mängelbehebungsverfahren eine Sachentscheidung, dann ist diese mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit belastet (siehe die von Stoll, BAO-Handbuch, Seite 659 zitierte Rechtsprechung). Die belangte Behörde war also verpflichtet, die auch gegen die ... verfügte Wiederaufnahme gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin in bezug auf eine diesbezügliche Begründung zum Anlaß der Erteilung eines vom genannten Finanzamt ebenfalls unterlassenen Mängelbehebungsauftrages zu nehmen.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die belangte Behörde noch nicht entschieden wurde, sodaß - entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben müsse, - die mit Beschwerde angefochtene Entscheidung der belangten Behörde in der Sache selbst unzulässig war. Eine Entscheidung in der Sache selbst ohne gleichzeitige Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Berufungsbehörde vorstößt gegen die Bestimmung des § 307 Abs. 1 BAO (siehe das das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1983, Zl. 82/13/0038 ...). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ...“

Der Verwaltungsgerichtshof findet keinen Anlaß, von dieser Rechtsmeinung abzurücken. Auch der angefochtene Bescheid erweist sich damit als inhaltlich rechtswidrig.

Zur Gegenschrift sei in diesem Punkt noch bemerkt, daß die fehlende Ausführung der Berufung zur Frage der Wiederaufnahme nicht dem Gemeinschuldner, sondern dem Finanzamt zur Last fällt, das dem Gemeinschuldner hiezu keine Mängelbehebung auftrug. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift weiters darlegt, sie hätte vorerst (nämlich vor der Sachentscheidung) die Zulässigkeit der Wiederaufnahme geprüft, so ist ihr entgegenzuhalten, daß diese Prüfung und deren Ergebnis im angefochtenen Bescheid keinen Niederschlag fanden. Da der angefochtene Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht abspricht, reduziert sich das einschlägige Beschwerdevor- bringen keineswegs auf eine „Kritik stilistischer Art“.

3. Verjährung

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid auf die Frage der Verjährung der strittigen Abgabenansprüche nicht ein. In der Gegenschrift hält die belangte Behörde fest, sie sei auf Grund des festgestellten und seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestrittenen Sachverhaltes bei ihrer Entscheidung sehr wohl davon ausgegangen, daß hinsichtlich der in den Jahren 1972 bis 1977 vorzuschreibenden Abgaben die Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO gegeben sei. Die weiteren Ausführungen in der Gegenschrift zu diesem Punkt laufen darauf hinaus, die Feststellungen der Abgabenbehörden ergäben schlüssig, daß es sich bei diesen Abgaben um hinterzogene Abgaben im Sinne der eben genannten Gesetzesstelle handle.

Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch der Auffassung, daß die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraussetzt, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist (Stoll, a.a.O., Seite 484 f). Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde wahrzunehmen ist (Stoll, a.a.O., Seite 490). Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, daß eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Der angefochtene Bescheid setzt sich (wie auch schon die Bescheide des Finanzamtes) mit der Frage der Abgabenhinterziehung jedoch überhaupt nicht auseinander.

4. Der angefochtene Bescheid war somit jedenfalls aus den in Punkt 2 aufgezeigten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Der angefochtene Bescheid war jedoch nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen (§ 28 Abs. 5 VwGG). Weiters war die Vorlage von Schriftstücken, die Bestandteile der Akten des Verwaltungsverfahrens sind, entbehrlich.

Wien, am 18. Oktober 1988

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