European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987120103.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit seiner Versetzung in den Ruhestand ab 1. Juli 1986 als Oberst i.R. in einem öffentlich‑rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund.
Mit Erlaß des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 12. November 1959 war dem Beschwerdeführer eine Naturalwohnung in W, bestehend aus vier Zimmern, Kabinetten, zwei Küchen, Nebenräumen, Bad, zwei WC im Gesamtausmaß von 182,99 m2 zur Benützung überlassen worden. Der Beschwerdeführer entrichtete seit diesem Zeitpunkt außer den Betriebskosten eine monatliche Grundvergütung von S 64,--.
Am 29. März 1978 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, daß beabsichtigt sei, die Höhe der monatlichen Grundvergütung mit S 680,-- festzusetzen.
Am 13. Oktober 1980 wurde dem Beschwerdeführer wiederum ‑ infolge eines nunmehr geänderten Betriebskostenschlüssels ‑ von der belangten Behörde die Absicht mitgeteilt, die Höhe der monatlichen Grundvergütung mit S 618,-- festzusetzen, ohne daß dann eine bescheidmäßige Festsetzung der Vergütung erfolgte.
Anläßlich seiner Ruhestandsversetzung ersuchte der Beschwerdeführer am 23. Juni 1986 beim Militärkommando Niederösterreich um Weiterbelassung der Naturalwohnung an. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer daraufhin nachfolgendes Schreiben vom 4. Dezember 1986:
„Bundesministerium für Bearbeiter:
Landesverteidigung Frau C. …
Zl. 213470/33-2.3/86
Weiterbelassung der Naturalwohnung
MITTEILUNG
Herrn Oberst iR
…
Sehr geehrter Herr Oberst!
Das Bundesministerium für Landesverteidigung teilt Ihnen auf Ihren Antrag vom 23. Juni 1986 mit, daß derzeit aus sozialen Gründen vom Recht, die Räumung der von Ihnen benützten Naturalwohnung in W., bestehend aus: 4 Zi, Kab 2 Kü, VR, AR, Speis, Bad, 2 WC, im Gesamtausmaß von 182,99 m2, Keller, zu verlangen, keinen Gebrauch macht.
Da an der Weiterbelassung der Naturalwohnung kein dienstliches Interesse besteht, haben sie die vollen Kosten (Grundvergütung) ab 1. Juli 1986 wie folgt zu entrichten:
a) Grundvergütung S 2.232,-
b) -
c) Anteil an öffentlichen Abgaben,
Betriebskosten und Kosten für
besondere Aufwendungen, im Ausmaß von 3,97 %
Zur Deckung der gemäß lit. c fällig werdenden Kosten wird ein gleichbleibender Teilbetrag zur Anrechnung gebracht. Ergibt sich aus der jährlichen Abrechnung ein Überschuß, so wird dieses Guthaben überwiesen. Ergibt sich aus der jährlichen Abrechnung eine Nachforderung, so wird diese bekanntgegeben und sie ist bis zum übernächsten Fälligkeitstermin der Vergütung zu entrichten.
Die Vergütung ist an jedem Monatsersten im voraus fällig und an die Bundesbaudirektion Wien zu entrichten.
Mit vorzüglicher Hochachtung
4. Dezember 1986
Für den Bundesminister:
Dr. S
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung …“ (unleserliche Unterschrift)
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1986 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um „Korrektur der ihm vorgeschriebenen Grundvergütung von S 2.232,-- auf S 823,45 oder zur Festsetzung des juristischen Standpunktes um bescheidmäßige Vorschreibung“.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1986 auf Korrektur der ihm „bekannt gegebenen“ Grundvergütung gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung führte sie im wesentlichen aus, daß mit der vorher wiedergegebenen „Erledigung“ vom 4. Dezember 1986 die Grundvergütung festgesetzt und dem Beschwerdeführer bekanntgegeben worden sei. Diese sei ihrem Inhalt (Bekanntgabe der ab 1. Juli 1986 zu entrichtenden Naturalwohnungsvergütung) nach eine Verfügung und als Bescheid anzusehen. Damit sei sie durch die Zustellung an den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen. Da die am 12. Dezember 1986 in Rechtskraft getretene Erledigung vom Bundesministerium für Landesverteidigung als erste (und einzige) Instanz der (Beschwerdeführer war bis 30. Juni 1986 Angehöriger der Zentralleitung) getroffen worden sei und nicht der Berufung unterliege, sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1986 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich dadurch, daß der Erledigung vom 4. Dezember 1986 Bescheidcharakter beigemessen wird und infolge der Rechtskraftwirkung dieser Erledigung durch Vorschreibung einer das gesetzliche Maß des § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 überschreitenden Naturalwohnungsvergütung in seinen Rechten verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattene Gegenschrift erwogen:
Für die vorliegende Beschwerde ist entscheidend, ob das Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung vom 4. Dezember 1986 als Bescheid anzusehen ist.
Dem Vorbringen der belangten Behörde, daß nach der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auch formlos ergangenen Erledigungen Bescheide sein können, ist nur insoweit beizupflichten, als das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebensowenig entscheidend ist wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung. Nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war daher auch die Bezeichnung als Bescheid im allgemeinen unwesentlich. Eine Auffassung, die der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N.F. Nr. 9458/A nicht mehr zur Gänze aufrecht erhalten hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Beschluß davon ausgegangen, daß der mit der Bestimmung des § 58 Abs. 1 AVG 1950 angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, erreicht ist, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist. Auch unter dem Gesichtswinkel des Rechtsschutzes ist die Möglichkeit einer Bekämpfung einer behördlichen Entscheidung oder Verfügung, sei es im Instanzenzug, sei es vor dem Verwaltungsgerichtshof, geboten, wenn aus dieser Erledigung eindeutig der Charakter einer individuellen Norm erkennbar ist. In jenen Fällen, in denen der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lassen, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung wesentlich. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut, insbesondere durch die Verwendung der „verba legalia“ der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften, sowie ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG 1950 für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. Daraus folgt aber auch, daß an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits im Jahre 1978 und 1980 die Absicht der Erhöhung der Grundvergütung mitgeteilt, eine bescheidmäßige Festsetzung der Naturalwohnungsvergütung bis 1986 aber unterlassen. Die von der belangten Behörde als Bescheid gewertete Erledigung vom 4. Dezember 1986 enthält weder die Bezeichnung als Bescheid noch einen Hinweis auf die maßgebenden Verwaltungsvorschriften. Da auch die sprachliche Gestaltung der genannten Erledigung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, sondern diese vielmehr in der erklärten Form der Mitteilung verfaßt ist, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Erledigung vom 4. Dezember 1986 zu Unrecht Bescheidcharakter beigemessen hat.
Der angefochtene Bescheid ist daher mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und mußte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 30. Mai 1988
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