VwGH 87/15/0084

VwGH87/15/008423.11.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Piffl, über die Beschwerde der K Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Mai 1987, Zl. GA 11-1978/86, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1090
ABGB §1165
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987150084.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist einzig und allein strittig, ob bezüglich eines am 15. Juli 1985 zwischen der Beschwerdeführerin und der JE Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. abgeschlossenen Rahmenmietvertrages und Mietvertrages (Nr. 147/85) über einen K Hochleistungskopierer als Wert im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG nur die monatliche Grundmiete von S 17.255,-- heranzuziehen ist oder auch der Preis, der für die eine Menge von 25.000 Stück übersteigenden Kopien zu bezahlen ist.

Die diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen der beiden Verträge lauten auszugsweise:

„1) Rahmenmietvertrag:

„... 4. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Verrechnung der Monatsmieten beginnt mit der Übergabe der betriebsbereiten Geräte. Die Mieten schließen Filmband, Toner, Entwickler und Heftdraht ein.

Dem Kunden wird im voraus eine Grundmiete in Rechnung gestellt, mit der zugleich, je nach Preisplan, die Herstellung einer bestimmten Anzahl von Kopien inbegriffen sein kann.

Wird die in der Grundmiete enthaltene Kopienanzahl überschritten, so werden die Fotokopien zu dem vereinbarten Preis pro Folgekopie im nachhinein zusammen mit der nächsten Grundmiete in Rechnung gestellt.

Um K eine ordnungsgemäße Rechnungslegung zu ermöglichen, verpflichtet sich der Mieter, den Zählerstand am letzten Werktag eines jeden Monates mittels einer Zählerstandsmeldung mitzuteilen. Falls diese Zählerstandsmeldung nicht rechtzeitig bei K eingeht, behält sich K das Recht vor, die zu verrechnende Kopienanzahl auf Grund des Durchschnittsverbrauchs der letzten drei Monate zu berechnen. Die endgültige Rechnungslegung erfolgt später auf Basis des tatsächlichen Zählerstandes.

Im ersten Monat der Laufzeit erfolgt die Berechnung der Grundmiete und der darin enthaltenen Kopienanteile auf der Basis eines 30-Tage-Monats. Außerdem werden die in diesem Zeitraum tatsächlich erstellten Kopien berechnet, sofern sie nicht in der anteiligen Grundmiete eingeschlossen sind. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar.“

2) Mietvertrag:

... In monatlicher Grundmiete eingeschlossene Kopienmenge:

25.000 Kopien.

Preise pro Kopie: von 25.001 bis 40.000 je AS 0,43 abz.

15 % Rabatt ... AS 0,366

von 40.001 aufwärts je AS 0,33 abz.

15 % Rabatt ... AS 0,281“

Mit der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes erhobene Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat dabei die Auffassung, daß es haltlos sei, wenn die Beschwerdeführerin neben der Miete eines Kopiergerätes in der Herstellung der Kopien einen Werkvertrag über die Herstellung von Kopien erblicke und erachtete das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1976, Zl. 527/75, als zu einem gleichgelagerten Fall ergangen. Der Verwaltungsgerichtshof habe dort ausgesprochen, daß in einem als „Zusatzmiete“ bezeichneten Entgelt, das von der Zahl der herzustellenden Kopien und damit von der Intensität der Nutzung der Bestandsache abhängig war, ein Teil des Mietentgeltes für das Gerät gelegen ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich „in ihrem subjektiven Recht auf die Erlassung einer materiell richtigen Entscheidung“ und damit aus dem gesamten Beschwerdevorbringen erkennbar in ihrem Recht auf Festsetzung einer Rechtsgebühr ausschließlich vom Werte der „Grundmiete“ verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 des Gebührengesetzes in der Fassung der GebGNov 1976, BGBl. Nr. 668, unterliegen Bestand-verträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, im allgemeinen einer Rechtsgebühr von 1 v.H. nach dem Wert.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. ist für die Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Frage, was unter dem Begriff „Wert“ in der erstzitierten Gesetzesstelle zu verstehen ist, in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß dazu alle Leistungen zählen, zu deren Erlangung sich der Bestandnehmer verpflichtet, um in den Genuß des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1987, Zl. 86/15/0138, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG mit Bezug auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird).

Die Beschwerdeführerin argumentiert allein dahin, daß eine Einbeziehung des Kopienentgeltes in die Gerätemiete unzulässig sei, weil Kopien verbrauchbare Sachen wären und durch das Entgelt hiefür der von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kopien geschuldete Erfolg abgegolten werde; die Vereinbarung über das für die Kopien zu leistende Entgelt sei als Werkvertrag zu qualifizieren.

Wie dazu auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, ist der Beschwerde in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, daß man unter einem Werkvertrag im Sinne der §§ 1165 ff ABGB eine Vereinbarung versteht, durch die sich jemand (in der Regel gegen Entgelt) zur Herstellung eines bestimmten Erfolges verpflichtet (vgl. z.B. Koziol-Welser, Grundriß 18 371), und zwar entweder persönlich selbständig oder unter persönlicher Verantwortung durch Dritte (vgl. Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB II, Rz 4 zu §§ 1165, 1166 ABGB). Maßgeblich ist dafür, daß der Werkunternehmer die Herstellung eines bestimmten Ergebnisses (= Erfolg) als das Ziel einer darauf gerichteten eigenen Tätigkeit bzw. Tätigkeit seiner Leute schuldet (Krejci, aa0), wobei es auf die individuelle Leistung des Werkunternehmers ankommt (vgl. die umfangreiche, unter E 1 zu § 1166 ABGB, in MGA ABGB 32 referierte Judikatur).

Bei Benutzung technischer Geräte hat die zivilrechtliche Judikatur für die Abgrenzung des Werkvertrages zum Bestandvertrag als wesentlich erachtet, ob die technischen Mittel im Einzelfall dem Kunden gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen oder aber vom Unternehmer selbst zur eigenverantwortlichen Herbeiführung des vom Besteller gewünschten Arbeitserfolges verwendet werden (vgl. OGH vom 1. April 1976, SZ 49/48 = MietSlg. 28.112 und im gleichen Sinn auch Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB II, Rz 13 zu § 1090 ABGB mwN aus Judikatur und Literatur).

Da sich aus dem gemäß § 17 Abs. 1 Gebührengesetz maßgeblichen Urkundeninhalt im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Beschwerdeführerin als Werkunternehmer die Verpflichtung übernommen hätte, eigenverantwortlich für die Mieterin des Kopiergerätes Kopien als Arbeitserfolg herzustellen, ist für die rechtliche Qualifikation des Entgeltes für jene Kopien, die die Anzahl von 25.000 Stück übersteigen, als Entgelt für einen Werkvertrag kein Raum.

Im Sinne des von der belangten Behörde zu Recht als zu einem gleichgelagerten Sachverhalt ergangen angesehenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1976, Zl. 527/1975, worauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, hat somit die belangte Behörde durch die Unterstellung des Kopienentgeltes unter die zu entrichtende Gerätemiete den angefochtenen Bescheid nicht mit der von der Beschwerde behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 23. November 1987

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