Normen
ABGB §1175
ABGB §1193
BAO §188 Abs1 litd
EStG 1972 §16 Abs1
EStG 1972 §23 Z2
EStG 1972 §23 Z2 implizit
EStG 1972 §28 Abs1 Z1
EStG 1972 §4 implizit
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987140163.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Ehegatten betreiben gemeinsam die Zimmervermietung. Sie bezogen daraus unbestrittenermaßen in den Streitjahren gemeinsame Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der zur Vermietung dienenden Liegenschaften. Der Erstbeschwerdeführer, der auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog, verrichtete im Zusammenhang mit der Zimmervermietung gelegentlich anfallende schwerere Arbeiten (Brennholzaufarbeitung, Reparaturen), die Zweitbeschwerdeführerin besorgte regelmäßig anfallende Aufräumungs‑ und Reinigungsarbeiten in den vermieteten Zimmern und den gemeinsamen Teilen der Liegenschaften. In den Überschußrechnungen scheint für die Streitjahre jeweils ein „Vorwegbezug Gesellschafter“ (in den ersten drei Jahren jeweils S 36.000,‑‑, im Jahre 1984 S 47.210,‑‑) unter der Bezeichnung „Werbungskosten“ auf. In den die Streitjahre betreffenden Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften wurden von den Beschwerdeführern die zitierten Beträge unter „Vergütungen im Sinne des § 23 Z. 2 EStG“ der Zweitbeschwerdeführerin angeführt und die Verteilung der Verluste in den Streitjahren unter Berücksichtigung dieser Vergütungen der Zweitbeschwerdeführerin vorgenommen.
Davon abweichend vertrat die belangte Behörde im Instanzenzug nach Wiederaufnahme der Feststellungverfahren für 1981 bis 1983 bei den neuen Feststellungen und bei der endgültigen Feststellung für 1984 die Ansicht, bei dem „Vorausbezug“ der Zweitbeschwerdeführerin handle es sich unbestrittenermaßen nicht um Werbungskosten; die Verlustaufteilung sei abweichend von den Erklärungen nach den Miteigentumsanteilen der Beschwerdeführer an den Liegenschaften vorzunehmen. Der „Vorausbezug“ sei nämlich nicht anzuerkennen, weil eine entsprechende, eindeutige, klare, jeden Zweifel ausschließende Vereinbarung über die Gewinn‑ und Verlustverteilung zwischen den Ehegatten nicht nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen sei. Abgesehen davon würde eine entsprechende Vereinbarung einem Fremdvergleich nicht standhalten: die Zweitbeschwerdeführerin habe nur geringfügige Mehrarbeiten im Vergleich zum Erstbeschwerdeführer geleistet.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf eine ihren Erklärungen entsprechende Verlustverteilung und/oder auf Anerkennung des „Vorwegbezuges“ als Werbungskosten der Gemeinschaft verletzt. Sie behaupten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragen deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Behauptung der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte den „Vorwegbezug Gesellschafter“ der Zweitbeschwerdeführerin als Werbungskosten der Gemeinschaft behandeln müssen, ist unrichtig. Abgesehen davon, daß schon die Bezeichnung „Vorwegbezug Gesellschafter“ und die Tatsache, daß die Beschwerdeführer selbst in ihren Steuererklärungen diesen Betrag der „Gewinnverteilung“ unterzogen haben, gegen eine Leistungsbeziehung der Zweitbeschwerdeführerin einerseits und der Personengesellschaft andererseits spricht, die einer zwischen einander fremden Dritten gleichkäme, fehlte es an einem Vorbringen der Beschwerdeführer vor den Verwaltungsbehörden, aus dem ein Anhaltspunkt für eine solche Leistungsbeziehung hätte gewonnen werden können (vgl. auch die Ausführungen in Schubert‑Pokorny‑Schuch‑Quantschnigg, Einkommensteuer‑Handbuch, 2. Aufl., Tz 38 und 39 zu § 23). Es war daher nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde ‑ den Steuererklärungen gemäß ‑ von einer personenbezogenen ‑ also aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringenden ‑ Leistungsbeziehung ausgegangen ist, was die Behandlung des „Vorausbezuges“ als Werbungskosten ausschloß.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind im übrigen übereinstimmend und zutreffend davon ausgegangen, daß der Mitunternehmerschaft der Beschwerdeführer eine Erwerbsgesellschaft im Sinne des bürgerlichen Rechtes zugrundeliegt. Für diese gilt gemäß §§ 1193, 1197 ABGB, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, daß Gewinn und Verlust nach dem Verhältnis der Kapitalsbeiträge verteilt wird und die von allen Mitgliedern geleisteten Arbeiten sich gegenseitig aufheben. Auch von den Beschwerdeführern ist unbestritten, daß alle Mitglieder Arbeiten für die Gemeinschaft geleistet haben ‑ lediglich ihr gleiches Ausmaß ist strittig ‑ sodaß die zuletzt genannte Regel zur Anwendung kommt, falls eine abweichende Vereinbarung fehlt.
Eine solche konnte zwischen nahen Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit ‑ nur dann steuerlich Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kam, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hatte und zwischen Familienfremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre (vgl. Schubert‑Pokorny‑Schuch‑Quantschnigg, a.a.O., Tz 9 zu § 2). Dem erstgenannten Erfordernis wird regelmäßig nicht entsprochen, wenn die Vereinbarung dem Finanzamt erst nach Ablauf eines Besteuerungszeitraumes, für den sie bereits steuerliche Wirkungen entfalten sollte, lediglich anhand der Abgabenerklärungen zur Kenntnis gebracht wird (vgl. etwa VwSlg. 5470 F/1980). Auch rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivil‑(handels‑)rechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes grundsätzlich nicht anzuerkennen (vgl. VwSlg. 5785 F/1983).
Im Beschwerdefall wurde zwar keine rückwirkende Gewinnverteilungsvereinbarung behauptet. Es wurde jedoch erst im nachhinein, und zwar jeweils anläßlich der Abgabe der Steuererklärungen dem Finanzamt gegenüber ein Hinweis auf eine von der gesetzlichen Regel abweichende Gewinn‑/Verlustverteilung gegeben, ohne jedoch auch bei dieser Gelegenheit noch etwas von einer dieser Verteilung zugrundeliegenden Vereinbarung der Gesellschafter zu erwähnen, geschweige denn von einer solchen, die im vorhinein geschlossen worden wäre und einen eindeutigen, klaren und Zweifel ausschließenden Inhalt gehabt hätte. Von einer den erwähnten Anforderungen entsprechenden Vereinbarung könnte ‑ falls es sich nicht um die Vergütung unvorhersehbarer Arbeitsleistungen der Gesellschafter handelte, wovon im Beschwerdefall nicht die Rede sein kann ‑ nur dann gesprochen werden, wenn der Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie Art und Höhe der hiefür zustehenden Vergütung von vornherein festgelegt worden wäre. Derartiges wurde nie behauptet. Schon aus diesen Gründen war es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde der angeblichen Gewinn‑ und Verlustverteilungsvereinbarung die steuerliche Anerkennung versagte.
Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1979, 214/77, = ÖStZB 1980, 4. Diese Entscheidung hatte eine Gewinnverteilung einer Kommanditgesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Regel des § 168 Abs. 2 HGB und nicht eine Gewinnverteilung auf Grund einer Vereinbarung oder eine Gewinnverteilung in einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes im Rahmen der gesetzlichen Gewinn‑ und Verlustverteilungsregeln der §S 1193, 1197 ABGB zum Gegenstand.
Nach den mit der Darstellung der Zweitbeschwerdeführerin (vgl. Niederschrift des Finanzamtes vom 4. September 1985, Punkt 1) übereinstimmenden, unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes ist nicht ersichtlich, daß ein „Vorwegbezug“ in der behaupteten Höhe der Zweitbeschwerdeführerin auch tatsächlich zugekommen sei. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, was für den gegenteiligen Fall unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 20. Jänner 1987, 86/14/0093, = ÖStZB 1987, 381 (vgl. Punkt 1.2, 2.3, 2.4 dieser Entscheidung) Rechtens gewesen wäre.
Es war daher nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde die Verlustverteilung nach den gesetzlichen Regeln für die Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes, also nach den Kapitalsbeiträgen der beiden Beschwerdeführer (Eigentumsanteile an den Liegenschaften) vornahm.
Aus diesem Grund erübrigt sich ein Eingehen auf die Kritik der Beschwerdeführer an dem von der belangten Behörde angestellten Fremdvergleich.
Die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeiten liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen des Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt. Deshalb war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, 15. Dezember 1987
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