VwGH 86/05/0173

VwGH86/05/017314.4.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, in der Beschwerdesache 1.) der BB in W und 2.) des Ing. AR in P, beide vertreten durch Dr. Walter Papis, Rechtsanwalt in Wien I, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 17. Oktober 1986, Zl. MDR - B XVII - 14/86, betreffend eine Baueinstellung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §127 Abs8 idF 1976/018;
BauO Wr §134 Abs5 idF 1976/018;
BauO Wr §63 idF 1976/018;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986050173.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem unter Berufung auf § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien ergangenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 16. April 1986, wurde "die Fortführung der auf der Liegenschaft W-Weg, EZ nn1, der Kat. Gem. N, begonnenen baulichen Herstellung, nämlich der Errichtung eines Wohnhauses mit Garage untersagt".

Auf Grund der dagegen vom Zweitbeschwerdeführer erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 17. Oktober 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt.

 

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof hat Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

I.

Da die Erstbeschwerdeführerin den erstinstanzlichen Bescheid nicht bekämpft hat, war ihre Beschwerde gegen den diesen Bescheid nicht ändernden Berufungsbescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1985, Zl. 85/05/0063).

II.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war aus nachstehenden Gründen ebenfalls zurückzuweisen:

Gemäß § 136 Abs. 1 der Bauordnung für Wien steht gegen Bescheide des Magistrates, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, den Parteien das Recht der Berufung an die Bauoberbehörde zu, die endgültig entscheidet. Sofern es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, ist zufolge § 134 Abs. 5 leg. cit. die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Der Zweitbeschwerdeführer ist nicht Bauherr, sondern Bauführer und hat daher, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem zur Bauordnung für Wien ergangenen Erkenntnis vom 2. April 1952, Slg. N.F. Nr. 2493/A, ausgesprochen hat, an der baubehördlichen Einstellung der Bauführung aus dem Titel der Genehmigungspflicht nur ein tatsächliches, aus seinen privatrechtlichen Beziehungen zum Bauherrn stammendes Interesse. Er ist daher in einem solchen Baueinstellungsverfahren nicht Partei, sondern bloß Beteiligter (§ 134 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit.). In dem erwähnten hg. Erkenntnis hat der Gerichtshof ferner die Auffassung vertreten, daß eine Parteistellung des Bauführers im Falle einer Baueinstellung nur dann in Frage kommen könnte, wenn sie aus dem Grund verfügt wurde, daß bei der Bauführung nicht entsprechende Baustoffe oder Baustoffe unsachgemäß verwendet worden sind. Bei einer Baueinstellung, die, wie im Beschwerdefall, aus dem Grunde der Bauführung ohne Baubewilligung verfügt wurde, ist der Bauführer nicht in seinen rechtlichen Beziehungen getroffen, denn die Verpflichtung zur Einholung der Baubewilligung obliegt dem Bauwerber (Grundeigentümer oder einem Dritten, der die Zustimmung des Grundeigentümers dann nachweisen muß). Dies ergibt sich klar aus dem Wortlaut des § 63 der Bauordnung für Wien.

Der Zweitbeschwerdeführer kann seine Parteistellung in dem in Rede stehenden Verfahren auch nicht daraus ableiten, daß der erstinstanzliche Bescheid entsprechend seiner Zustellverfügung zufolge der Vorschrift des § 127 Abs. 8 letzter Satz der Bauordnung für Wien auch ihm gegenüber erlassen worden sein dürfte (ein diesbezüglicher Zustellnachweis liegt allerdings nicht in dem dem Gerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt), weil durch die bloße Zustellung eines Bescheides die Parteistellung und damit das Recht zur Einbringung der Berufung nicht begründet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1969, Slg. N.F. Nr. 7507/A).

Die belangte Behörde hätte daher die nur vom Zweitbeschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Bauführer eingebrachte Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Durch die trotzdem erfolgte Abweisung seines Rechtsmittels konnte der Zweitbeschwerdeführer aus den angeführten Gründen allerdings nicht in dem als Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geltend gemachten Recht auf Fortführung der begonnenen baulichen Herstellung verletzt werden, weshalb seine Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berichtigung zur Erhebung zurückzuweisen war, zumal durch den angefochtenen Bescheid nicht in anderer Weise in seine Rechte eingegriffen worden ist.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 51 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 14. April 1987

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