Normen
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
KFG 1967 §134 Abs1
KFG 1967 §64 Abs1
VStG §19
VStG §44a lita
VStG §44a litb
VStG §44a Z1 implizit
VStG §44a Z2 implizit
VStG §51 Abs1
VwGG §42 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986030158.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,‑ ‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 21. Februar 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 7. November 1985 um 11.25 Uhr in Salzburg, Aignerstraße ‑ Kreuzung mit der Rettenpacherstraße, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,‑ ‑ (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt.
Zur Bemessung wurde ausgeführt, es hätten keine Milderungsgründe angeführt werden können. Als straferschwerend habe eine einschlägige Vorbeanstandung (Strafverfügung wegen Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG nach Abnahme des Führerscheines gemäß § 76 Abs. 1 KFG) gewertet werden müssen. Die Strafe entspreche dem Grad des Verschuldens und der Schwere der Übertretung. Es müsse darauf hingewiesen werden, daß Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG zu den schwersten Delikten des Verkehrsrechtes zählten. Die erkennende Behörde gehe vom Verschuldensgrad des Vorsatzes aus. Sie habe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in hohem Maß Bedacht genommen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in deren begründenden Ausführungen er sich lediglich auf die Strafbemessung bezog und in der er den Antrag stelle, „das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 21. 2. 1986 .....
aufzuheben und die dort verhängte Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß zu reduzieren“.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG keine Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu den schwerwiegendsten Übertretungen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften zähle. Aus dem Verwaltungsstrafvormerk sei weiters ersichtlich, daß der Beschwerdeführer bereits eine Vielzahl von verwaltungsbehördlichen Vorbeanstandungen wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 aufweise. Außerdem sei der Beschwerdeführer offensichtlich unbelehrbar, weil er trotz Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 am 20. April 1985 und der hierauf erfolgten Entziehung der Lenkerberechtigung (im Zusammenhang mit einem Vordelikt nach § 99 Abs. 1 StVO aus dem Jahre 1983) den Sachverhalt hartnäckig bestreite und so tue, als habe er am 20. April 1985 keine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. In Verfolgung dieses Gedankens trage der Beschwerdeführer weiters vor, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung rechtswidrig und das Verschulden anläßlich der Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG geringfügig gewesen sei. Es sei offensichtlich, daß hiemit nur die mangelnde Schuldeinsicht des Beschwerdeführers zum Ausdruck komme. Es sei aber nicht möglich, die mangelnde Schuldeinsicht im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Vielmehr erweise sich die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die Schwere der Übertretung, die zahlreichen Verwaltungsstrafen und den gesetzlichen Strafrahmen (S 30.000,‑ ‑, Ersatzarreststrafe bis sechs Wochen) als vollauf gerechtfertigt. Dies gelte umsomehr, als der Beschwerdeführer über ein Transportunternehmen mit 18 Spezialfahrzeugen samt Betriebseinrichtungen verfüge und sohin als vermögend einzustufen sei. Im übrigen habe die Erstbehörde zutreffend festgestellt, daß der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG vorsätzlich begangen habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie den begründenden Berufungsausführungen und dem Berufungsantrag, mit dem das Begehren auf Aufhebung des erstbehördlichen Straferkenntnisses mit dem Begehren auf Reduktion der Strafe verknüpft wurde, zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer in seiner Berufung nur die Strafbemessung bekämpft. Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie ihre Entscheidung nicht auf die Behandlung der Frage der Strafbemessung beschränkte, rechtswidrig gehandelt, sie hat jedoch (in Ansehung des Schuldspruches, der von ihr nicht geändert wurde) damit keine Recht des Beschwerdeführers verletzt. Der Beschwerdeführer hatte keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage, da darüber bereits rechtskräftig entschieden worden war. Er wurde dadurch, daß sich die belangte Behörde auch mit der Schuldfrage beschäftigte, in seinen Rechten nicht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 85/02/0011, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird).
Gemäß § 19 VStG 1950 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall hatte bereits die Erstbehörde mit Schreiben vom 7. Februar 1986 den Beschwerdeführer ersucht, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Wie sich aus der von der Erstbehörde am 17. Februar 1986 aufgenommenen Niederschrift ergibt, beantwortete der Beschwerdeführer die betreffende Frage wie folgt: „Transportunternehmen mit 18 Fahrzeugen (Spezialfahrzeuge) und Betriebseinrichtungen, Einkommen laut Steuerbescheid, Sorgepflicht für Gattin und 2 Kinder.“
Was die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes anlangt, durfte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer aus dem von ihm der Ausstattung nach beschriebenen Unternehmen ein seiner unternehmerischen Tätigkeit angemessenes Einkommen bezieht. Im Hinblick auf die schon von der Erstbehörde dargelegten Strafbemessungsgründe, nämlich das Gewicht, das einer Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG im Rahmen der Blankettstrafnorm des § 134 KFG an sich zukommt, und die Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG, und unter Berücksichtigung der umschriebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie auch der Sorgepflichten des Beschwerdeführers für die Ehefrau und zwei Kinder vermag der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall die Verhängung einer Geldstrafe von S 10.000,‑ ‑ nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1985, Zl. 85/02/0112, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 21. Jänner 1987
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