Normen
GEG §2
GEG §2 idF vor 1983/135
ZPO §40 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1986170088.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begehrte mit der am 15. Oktober 1980 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage unter Vorbehalt der Klagsausdehnung aus dem Titel eines verzinslichen und wertgesicherten, 1962 zugezählten Darlehens einen Teilbetrag von S 120.000,-- zuzüglich vereinbarter jährlicher Zinsen von 12 % ab dem ersten Tag des Klagsmonats aus dem dem Beschwerdeführer laut seiner Behauptung zumindest zustehenden Betrag von S 357.598,12 (Darlehen, Wertsicherung, Zinsen der letzten drei Jahre). Der Beklagte bestritt, ein Darlehen erhalten zu haben, und behauptete die vom Kläger zum Zweck der Geldanlage übernommenen Beträge zurückbezahlt zu haben. Er habe - nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe - dem Beschwerdeführer gegenüber unter Zwang (§ 870 ABGB) einen Schadenersatzbetrag von S 110.000,-- anerkannt. Gegen die Hälfte der Zinsenforderung erhob der Beklagte die Einrede des Wuchers, er behauptete Verjährung der Zinsenforderung und Verschweigung der Forderung aus der Wertsicherung. Der Kläger habe in der Abrechnung Zahlungen nicht berücksichtigt. Die Zinsenberechnung sei verfehlt. Beide Parteien legten dem Gericht eine große Anzahl von Korrespondenzstücken und Belegen vor, aus denen entnommen werden konnte, daß der Beklagte dem Kläger zahlreiche Forderungen zahlungshalber zediert hatte. Die beiderseitigen Abrechnungsbehauptungen stimmten nicht überein.
Am 15. Jänner 1981 beschloß das Gericht, Beweis durch Vernehmung von Zeugen, durch Urkundeneinsicht und durch Parteienvernehmung darüber zuzulassen, ob und in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen der Kläger dem Beklagten ein Darlehen zugezählt habe, der Klagsbetrag noch unberichtigt aushafte, und ob sich der Beklagte nur durch Drohung mit einer Strafanzeige zur Unterfertigung eines bestimmten Aktenvermerkes habe bestimmen lassen. In der Folge wurde in Urkunden Einsicht genommen, Zeugen wurden vernommen.
Am 14. Mai 1981 beantragte der Beklagte unter Vorlage des Vermögensbekenntnisses die Gewährung der Verfahrenshilfe. Diese wurde ihm mit Beschluß des Gerichtes vom 27. Juli 1981 für die Begünstigungen gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 ZPO bewilligt. In einem Schriftsatz vom 24. Juni 1981 hatte der Beklagte mittlerweile die Bestellung eines Sachverständigen beantragt, welchem der Auftrag erteilt werden solle, unter Zuziehung der Parteien und Vorlage der jeweiligen Originalurkunden eine Aufstellung zu verfassen, welche sämtliche vom oder für den Beklagten an den Kläger geleisteten Zahlungen und Gutschriften in chronologischer Reihenfolge aufweise. Außerdem wolle dem Sachverständigen der Auftrag erteilt werden, jeweils die Version des Klägers bzw. jene des Beklagten in bezug auf Verzinsung und Wertsicherung auszuarbeiten.
Mit schriftlichem Beschluß vom 22. Juli 1981 ergänzte das Gericht seinen Beweisbeschluß „von Amts wegen durch Sachbefund aus dem Buchwesen“, bestellte einen solchen Sachverständigen und trug, „da die Aufnahme des Sachbefundes von Amts wegen erfolgt, aber im Interesse beider Parteien liegt“, dem Kläger auf, zur Deckung der Hälfte des mit der Aufnahme des Sachbefundes verbundenen Aufwandes einen Kostenvorschuß von S 5.000,-- zu erlegen. Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag nach.
Das Gericht erteilte dem Sachverständigen den Auftrag, ein schriftliches Gutachten im Sinne des Beweisbeschlusses zum beiderseitigen Vorbringen zu erstatten. Nachdem Befund und Gutachten (OZ. 15) vorlagen, beantragte der Kläger die Ladung des Sachverständigen zur nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zum Zweck der Erörterung des Gutachtens. Der Sachverständige wurde hierauf vom Gericht geladen. In der Tagsatzung (OZ. 20) wurde vom Richter angekündigt, der Sachverständige werde den Auftrag erhalten, sein schriftliches Gutachten schriftlich zu ergänzen, ob unter Berücksichtigung der Wertsicherung jedoch ohne Berücksichtigung der Zinsen der Beklagte dem Kläger noch etwas schulde. In der Folge beantragte der Beklagte schriftlich, dem Sachverständigen den Auftrag zu erteilen, in seinem Ergänzungsgutachten die Frage zu behandeln, ob auf den ihm durch die Streitteile vorgelegten Zahlungsquittungen, Erlagscheinen oder Zahlungsbestätigungen des Beklagten jemals als Zahlungsgrund „Zinsen“ oder „aufgewertete Forderung“ genannt bzw. welcher Zahlungsgrund auf den Belegen angegeben worden sei.
Mit rechtskräftigem Beschluß vom 8. November 1982 (OZ. 22) bestimmte das Gericht die Gebühren des Sachverständigen antragsgemäß und zwar für Befund- und Gutachten OZ. 15 und für die Teilnahme an der Tagsatzung OZ. 20 mit zusammen S 23.634,--; es ordnete die Auszahlung dieses Betrages hinsichtlich S 5.000,-- aus dem erwähnten Kostenvorschuß des Beschwerdeführers und hinsichtlich des Restes von S 18.634,-- aus Amtsgeldern an. Dieser Auftrag wurde vollzogen.
Das Gericht trug dem Sachverständigen die Gutachtensergänzung laut Ankündigung in der Tagsatzung OZ. 20 auf und ersuchte ihn, auch zu den Fragen im zuletzt erwähnten schriftlichen Antrag des Beklagten Stellung zu nehmen.
Der Sachverständige erstattete ergänzenden Befund und Gutachten (OZ. 26). Mit rechtskräftigem Beschluß vom 15. April 1983 (OZ. 33) bestimmte das Gericht die Sachverständigengebühren hiefür antragsgemäß mit S 5.147,-- und ordnete in der Zahlungsanweisung die Berichtigung dieser Gebühr aus Amtsgeldern „infolge Verfahrenshilfe des beweispflichtigen Beklagten“ an. Die Auszahlung aus Amtsgeldern ist erfolgt. Nach Vorliegen dieses Ergänzungsgutachtens beantragte der Kläger eine Ergänzung des Gutachtens zur Frage, welche unverjährten Zinsen bei den einzelnen Zahlungen des Beklagten offen gewesen seien, ob und in welchem Ausmaß das hingegebene Darlehen bei Anrechnung der Zahlungen zuerst auf unverjährte Zinsen getilgt wurde, wobei auf die vereinbarte Wertsicherung entsprechend Bedacht zu nehmen sei; weiters wolle der Sachverständige zur Erörterung seines Gutachtens sowie zur Abklärung dieser Fragen zur nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung geladen werden (OZ. 35).
Das Gericht erteilte hierauf dem Sachverständigen den Auftrag, das Gutachten im Sinne dieses Antrages schriftlich zu ergänzen.
Der Sachverständige erstattete diese (zweite) Ergänzung von Befund und Gutachten (OZ. 39) und wurde vom Gericht zur nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung geladen. In dieser (OZ. 44) erhielt er von dem Gericht den Auftrag, ausgehend von einer Summe von S 160.000,-- per 31. Dezember 1975 unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Verzinsung und Wertsicherung sowie unter Berücksichtigung der eingegangenen Zahlungen das schriftliche Gutachten dahin zu ergänzen, welche Forderungssumme per 15. Oktober 1980 und per 31. Dezember 1983 aus dem Darlehensvertrag noch unberichtigt aushafte.
Der Sachverständige erstattete schriftlich auch diese (dritte) Ergänzung von Befund und Gutachten (OZ. 49). Nach deren Vorliegen ließen die Parteien des Rechtstreites am 31. Dezember 1985 gemäß § 170 ZPO Ruhen des Verfahrens eintreten.
Mit rechtskräftigem Beschluß vom 22. Oktober 1985 (OZ. 51) bestimmte das Gericht antragsgemäß die Gebühren des Sachverständigen für das zweite Ergänzungsgutachten (OZ. 39) mit S 7.084,-- und für das dritte Ergänzungsgutachten (OZ. 49) mit S 31.962,--. Gleichzeitig ordnete es an, die Hälfte dieser Beträge (S 19.523,--) infolge Verfahrenshilfe des Beklagten aus Amtsgeldern zu bezahlen und trug dem Kläger auf, die andere Hälfte direkt dem Sachverständigen zu überweisen. Diesen Auftrag bekämpfte der Beschwerdeführer erfolgreich mit Rekurs. Das Oberlandesgericht Innsbruck hob den Auftrag ersatzlos mit der Begründung auf, daß der Sachverständigenbeweis von Amts wegen zugelassen worden sei und daher die Sachverständigengebühren aus Amtsgeldern zu berichtigen seien. Der Erstrichter wies hierauf den Rechnungsführer an, auch die zweite Hälfte der mit Beschluß OZ. 51 bestimmten Sachverständigengebühr von S 19.523,-- dem Sachverständigen aus Amtsgeldern anzuweisen. Die betreffenden Erfolglassungsaufträge wurden vollzogen.
Der Kostenbeamte des Landesgerichtes Innsbruck hob gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962 mit Zahlungsauftrag vom 18. Dezember 1985 beim Beschwerdeführer den nicht durch dessen Kostenvorschuß von S 5.000,-- gedeckten Rest der Hälfte der Sachverständigengebühr laut Beschluß OZ. 22, d.s. S 6.817,--, sowie jeweils die Hälfte der mit den Beschlüssen OZ. 33 und OZ. 51 bestimmten Sachverständigengebühren, nämlich S 2.523,-- (richtig wären es: S 2.573,50) und S 19.523,-- zuzüglich Einhebungsgebühr von S 20,-- ein.
Der Beschwerdeführer begehrte in seinem Berichtigungsantrag die Aufhebung des Zahlungsauftrages mit der Begründung, das Oberlandesgericht Innsbruck habe seinem Rekurs Folge gegeben und den Auftrag, die halbe Sachverständigengebühr zu bezahlen, ersatzlos aufgehoben. Es bestehe keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung der von der Gegenseite beantragten Befundaufnahme durch Sachverständigen. Der Beschwerdeführer habe nie eine Haftung für auflaufende Sachverständigengebühren übernommen.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag mit der Begründung keine Folge, die Aufnahme des der Vorschreibung zu Grunde liegenden Sachbefundes einschließlich der Ergänzungen sei von Amts wegen erfolgt. Für ein vom Gericht von Amts wegen in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten treffe die Kostenersatzpflicht beide Teile je zur Hälfte. Dies gelte auch dann, wenn für eine bestimmte Tatsache eine der Parteien beweispflichtig sei.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, daß bei ihm Gebühren für den von der anderen Prozeßpartei beantragten Sachbefund nicht eingehoben werden. Der Beschwerdeführer behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat erwogen:
Wegen des Zeitpunktes der Erhebung der Klage (15. Oktober 1980) finden im Beschwerdefall gemäß Art. VI Z. 8 GGG, BGBl. Nr. 501/1984, und gemäß Art. XVII § 2 Abs. 6 Zivilverfahrens‑Novelle 1983, BGBl. Nr. 135, noch die Vorschriften des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (in der Folge: GEG) in der Fassung vor dessen Änderung durch die zitierten Gesetze Anwendung.
Gemäß § 1 Z. 6 GEG hat das Gericht in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten von Amts wegen einzubringen, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Zu diesen Kosten zählen nach lit. b der zitierten Gesetzesstelle auch die Sachverständigengebühren. Gemäß § 2 GEG sind die im § 1 Z. 6 genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuß erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese Kosten sind von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Wer die im Zivilprozeß entstandenen Kosten - unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht des Gegners - zunächst zu tragen hat, regelt § 40 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat jede Partei, die durch ihre Prozeßhandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlaßt oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von den Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten. Diese wiedergegebene Bestimmung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, auch dann anwendbar, wenn im Rechtsstreit - wie im Beschwerdefall - Ruhen des Verfahrens eingetreten ist (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1980, Zl. 360/80, vom 28. April 1980, Zl. 320/80, vom 29. Mai 1981, Zlen. 81/17/0038,0039, und die darin zitierte Vorjudikatur).
Dem Gericht steht es frei, ungeachtet des vorliegenden Antrages nur einer Partei, von Amts wegen Sachverständigengutachten (einen Befund) im Interesse beider Parteien einzuholen. In diesem Fall sind die Kosten von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1980, Zlen. 819,820/80, und vom 22. November 1982, Zl. 82/17/0124), was nach ständiger Judikatur die Teilung nach Parteien bedeutet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1980, Zl. 320/80).
Dies war in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreit der Fall. Aus dem Beweisbeschluß des Prozeßrichters vom 22. Juli 1981 ging unmißverständlich hervor, daß die Einholung des Sachbefundes durch einen Sachverständigen aus dem „Buchwesen“ von Amts wegen angeordnet wird. Die Einholung war nämlich auch im Interesse des Beschwerdeführers als Kläger gelegen. Dieser war nicht nur gegenbeweispflichtig bezüglich der vom Beklagten behaupteten Zahlungen, sondern auch beweispflichtig für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Zinsenforderung und der von ihm behaupteten Forderung aus der Wertsicherung. Für beides hatte er im Verfahren keine eigenständige, nachvollziehbare Berechnung beigebracht. Der Verlauf des Verfahrens bietet aber auch keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß die Einholung der Ergänzungsgutachten nicht von Amts wegen erfolgt sei, zumal sich das Prozeßgericht im Falle des zweiten Ergänzungsgutachtens, welches auf Grund des Antrages des Klägers, also des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben worden war, nicht zur Auferlegung eines Kostenvorschusses an diesen als Beweisführer gemäß § 365 ZPO veranlaßt sah. Die Ergänzungsaufträge haben ihre Wurzel im Beweisbeschluß vom 22. Juli 1981, in dem das Gericht die Einholung des Sachbefundes von Amts wegen beschlossen hatte.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, ein Sachbefund sei nur dann vom Gericht von Amts wegen zufolge seiner Prozeßleitungsbefugnis aufgenommen, wenn es am Antrag auch nur einer Partei für die Benützung dieses Beweismittels fehle, ist unrichtig. Die Befugnisse des Gerichtes gemäß § 183 Abs. 1 Z. 4 ZPO unterliegen nämlich, von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 183 Abs. 2 ZPO abgesehen, keiner Beschneidung durch die Parteien.
Auch der Umstand, daß vom Gericht dem Beschwerdeführer (ohne Anführung von Gesetzesstellen und ohne Androhung von Sanktionen) ein Kostenvorschuß von S 5.000,-- aufgetragen worden war, spricht schon deshalb nicht gegen die Einholung des Gutachtens von Amts wegen, weil die Absicht, von Amts wegen vorzugehen, vom Gericht ausdrücklich erklärt worden ist. Offenbar hielt sich das Gericht zum Auftrag an den Kläger, einen Kostenvorschuß zu erlegen, gemäß § 3 verpflichtet, weil es die Einholung des Sachbefundes als auch im Interesse des Beschwerdeführers gelegen sah.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers schließt ein Beweisantrag seines Prozeßgegners ein Interesse des Klägers an dem eingeholten Sachbefund nicht aus.
Im Beschwerdeverfahren geht es nicht darum, wer Beweisführer gemäß § 365 ZPO war, weil es zur Einholung des Gutachtens über Antrag des Beklagten nicht gekommen ist.
Entscheidend war lediglich, daß das Gutachten einschließlich seiner Ergänzungen vom Gericht von Amts wegen im Interesse beider Streitteile eingeholt worden ist. Dies hatte gemäß § 40 Abs. 1 ZPO zur Folge, daß der Beschwerdeführer den auf ihn entfallenden Teil der Sachverständigengebühren, also die Hälfte, zunächst - unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht des Gegners ihm gegenüber - zu tragen hat.
Da sich der angefochtene Bescheid an diese Rechtslage gehalten hat, verletzt er den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 20. Juni 1986
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