Normen
ForstG 1975 §17 Abs1
ForstG 1975 §18 Abs7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1983070303.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. November 1969 hatte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck der Gemeinde L im Sinne des § 2 des Reichsforstgesetzes, RGBl. Nr. 250/1852, die Rodungsbewilligung für eine 77.500 m2 große Fläche zur Errichtung eines Sesselliftes, einer Schiabfahrt und eines Parkplatzes unter anderem unter folgender „Bedingung“ erteilt:
„8. Die Rodegenehmigung wird vorläufig auf die Dauer von 10 Jahren erteilt. Sollte nach diesem Zeitpunkt der Bedarf weiterhin gegeben sein, so ist erneut um die Rodegenehmigung anzusuchen.“
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25. August 1982 wurde folgendes ausgesprochen:
„Die Rodungsbewilligung des Bescheides vom 13.11.1969, Zl. I‑7715/5 ist seit dem Jahre 1979 abgelaufen. Trotzdem werden die Rodeflächen von der Schilift L Ges.m.b.H. (verantwortlicher Geschäftsführer Bürgermeister HG - d.i. der Beschwerdeführer -) seit 1979 nach wie vor zum Betrieb eines Sesselliftes, einer Schiabfahrt und eines Parkplatzes verwendet.
Dadurch wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 6 Forstgesetz 1975 begangen.
Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Forstgesetz 1975 in Verbindung mit § 9 VStG 1950 wird gegen Bürgermeister HG als verantwortlichem Geschäftsführer der Schilift L Ges.m.b.H. eine Verwaltungsstrafe von S 2.000,-- verhängt.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 4 Tagen.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG sind als Beitrag für das Verfahren S 200,-- zu bezahlen. Der Gesamtbetrag von S 2.200,-- ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Straferkenntnisses bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck einzuzahlen.“
Mit „Berufungserkenntnis“ vom 1. September 1983 wies der Landeshauptmann von Tirol die Berufung des Beschwerdeführers ab. In der Begründung wurde unter Hinweis auf die näher bezeichnete Einschränkung der Rodungsbewilligung aus 1969 sowie die §§ 17, 18 und 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 FG ausgeführt, diese sei eindeutig nur für zehn Jahre, und dies nicht etwa nur für den Fall der Nichtdurchführung der Rodung, erteilt worden. Ob eine derartige Befristung wirtschaftlich zweckmäßig gewesen sei, könne dahinstehen, da sie seinerzeit nicht bekämpft worden sei. Da der Waldboden nach Ablauf der Frist, innerhalb der eine andere Verwendung zulässig gewesen sei, durch das Bestehenlassen der betroffenen Anlagen der Waldkultur entzogen werde, sei das Dauerdelikt der unbefugten Rodung begangen worden.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Nichtbestrafung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 FG verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 FG begeht, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 60.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden ist.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, eine unbefugte Rodung habe im vorliegenden Fall nicht stattgefunden; die Bedingung im Bescheid vom 13. November 1969 sei nur im Hinblick auf die erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nehmenden Vorarbeiten für das Projekt, also für die Durchführung der Rodung, auferlegt worden; sollten die Anlagen nicht innerhalb von zehn Jahren errichtet worden sein, hätte bei Bedarf neuerlich um Rodungsbewilligung angesucht werden müssen; ein solches Ansuchen könne nicht erforderlich sein, wenn die betroffenen Flächen seit mehr als einem Jahrzehnt endgültig der Waldkultur entzogen seien und anderen Zwecken, nämlich dem Fremdenverkehr, der Sportausübung und der Erholung dienten. Ein allfälliges neues Rodungsansuchen müßte vielmehr richtigerweise gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Da es im Beschwerdefall also keinen Waldboden gebe, der durch die in Rede stehenden Anlagen seiner Widmung entzogen werde, sei auch die Bestrafung ungerechtfertigt.
Überlegungen der dargestellten Art können die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Es ist nicht zu untersuchen - worauf jene Überlegungen hinauslaufen -, welche praktischen Auswirkungen die Erledigung eines neuen Rodungsantrages unter den inzwischen gegebene tatsächlichen Verhältnissen hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die von der Rodungsbewilligung vom 13. November 1969 erfaßten Flächen Wald waren, daß die Rodungsbewilligung selbst - nicht etwa die Durchführung der Rodung - befristet wurde (wie die mit keiner anderen Aussage des Bescheides vom 13. November 1969 in Widerspruch stehende und in ihrem eindeutigen Sinn auch durch keine solche Aussage relativierte „Bedingung 8.“ erkennen läßt), daß die Rodungsbewilligung aus 1969 gemäß § 183 Abs. 2 und § 184 Z. 3 FG auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufrecht geblieben ist und daß gemäß § 18 Abs. 7 lit. a FG für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten. Unter diesen Voraussetzungen stellt mit Ablauf der gesetzten Frist die bis dahin aufgrund der Bewilligung rechtmäßig bestehende Rodung gemäß § 17 Abs. 1 FG wieder die rechtswidrige Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur dar, was gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 FG strafbar ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Waldkultur im Zug einer befristeten Rodung entzogener Waldboden wäre nach Ablauf der Frist nicht wieder Wald, steht mit dem Gesetz in Widerspruch. Daß der Beschwerdeführer einen Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 versucht hätte, ist nicht zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 20. Februar 1986
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