VwGH 83/05/0204

VwGH83/05/020413.5.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gehart, über die Beschwerden 1. des Dr. GM in W, vertreten durch Dr. Hans G. Mondel, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 16, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 31. August 1983, Zl. MDR-B XVIII-28/82, MDR-B XVIII- 29/82, betreffend ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien Dr. S und Dr. ES in W, vertreten durch Dkfm. Dr. Friedrich Grohs, Rechtsanwalt in Wien I, Freyung 6), und 2. des Dr. S und der Dr. ES in W, vertreten durch Dkfm. Dr. Friedrich Grohs, Rechtsanwalt in Wien I, Freyung 6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 31. August 1983, Zl. MDR-B XVIII- 28/82, MDR-B XVIII-29/82, betreffend ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Dr. GM in W, vertreten durch Dr. Hans G. Mondel, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 16), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Erstbeschwerde, Rechtsanwalt Dr. Hans G. Mondel, des Vertreters der Zweitbeschwerde, Rechtsanwalt Dkfm. Dr. Friedrich Grohs, und des Vertreters der belangten Behörde, Senatsrat Dr. HH, I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Dr. GM gegen den Spruchteil II des angefochtenen Bescheides wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Dr. S und der Dr. ES gegen den Spruchteil I des angefochtenen Bescheides wird zurückgewiesen. II. zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §42 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §73;
BauO Wr §82 Abs1;
BauO Wr §82 idF 1976/018;
BauRallg impl;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4;
VwRallg impl;
AVG §13 Abs3;
AVG §42 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §73;
BauO Wr §82 Abs1;
BauO Wr §82 idF 1976/018;
BauRallg impl;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4;
VwRallg impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde des Dr. GM gegen den Spruchteil I des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil II auf Grund der Beschwerde des Dr. S und der Dr. ES wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Beschwerdeführer Dr. GM hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 5.860,-- und den mitbeteiligten Parteien Dr. S und Dr. ES Aufwendungen in der Höhe von S 13.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Dr. S und Dr. ES Aufwendungen in der Höhe von S 13.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 30. Oktober 1980, eingelangt beim Magistrat der Stadt Wien am 18. November 1980, suchten Dr. ES und weitere Eigentümer um die Erteilung einer Baubewilligung (für ein Einfamilienhaus einschließlich einer Garage) auf dem Grundstück Ggasse 72 a im 18. Wiener Gemeindebezirk an.

Über dieses Ansuchen wurde am 1. Juli 1981 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Nachbar Dr. GM (in der Folge als beschwerdeführender Nachbar oder kurz als Nachbar bezeichnet) nachweislich geladen worden war. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, daß der bei der mündlichen Verhandlung anwesende beschwerdeführende Nachbar keine Einwendung erhoben hat. Weiters ist aus der Verhandlungsschrift ersichtlich, daß die Pläne dem Planverfasser zur Ergänzung und Richtigstellung hinsichtlich einiger in einer Liste festgehaltener Punkte rückgemittelt und die Bauwerber unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG 1950 beauftragt wurden, die "ergänzten richtiggestellten" Pläne innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen neuerlich vorzulegen. Den vorgelegten Akten kann nicht entnommen werden, um welche Verbesserungsaufträge es sich im einzelnen handelte. Aus den Akten ist ebenfalls nicht ersichtlich, wann diesem Verbesserungsauftrag entsprochen wurde.

Mit Bescheid vom 20. August 1981 erteilte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 70 der Bauordnung für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes nach dem mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Plan die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft G-gasse 72 a, bestehend aus Keller (mit einer Garage für zwei Pkw, Schwimmhalle und Sauna), Erdgeschoß, erstem Stock und nicht ausgebautem Dachgeschoß. Dem im Akt erliegenden Plan vom 14. November 1980, welcher keinen Eingangsvermerk, jedoch in seinem Sichtvermerk einen Hinweis auf den Bescheid vom 20. August 1981 enthält, ist zu entnehmen, daß auf dem von etwa West nach Ost fallenden Bauplatz ein Einfamilienhaus errichtet werden sollte. Im Kellerniveau sollte an der hangabwärts gelegenen Grundstücksseite (zum Grundstück des beschwerdeführenden Nachbarn) eine Garageneinheit (für zwei Pkw) geschaffen werden, welche teils unterhalb des Hauses und teils in einem sowohl vor dem Wohnhaus als auch im 3 m breiten seitlichen Abstand gelegenen Vorbau untergebracht sein sollte. Diese Garage sollte sich im Osten im Seitenabstand bis zur Grundgrenze gegen das Grundstück des beschwerdeführenden Nachbarn erstrecken, wobei die Decke dieses Garagenteiles an der Grundgrenze den anschließenden Nachbargrund erheblich überragen sollte. Der vordere Teil des Vorbaues mit dem Garagentor sollte sich parallel zur vorderen (südlichen) Grundgrenze bis etwa in eine Entfernung von 5,3 m zur genannten vorderen Grundgrenze erstrecken. Insgesamt sollte der im Seitenabstand gelegene Teil der Garage mit zirka 10,8 m bemessen sein, wobei der nördlich der vorderen Hausecke gelegene Teil rund 7,0 m lang sein sollte.

Der dieses Bauansuchen bewilligende Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20. August 1981 wurde zwar dem Vertreter der seinerzeitigen Bauwerber (am 8. September 1981), nicht jedoch dem beschwerdeführenden Nachbarn zugestellt.

Mit Eingabe vom 24. März 1982 suchten Dr. S und Dr. ES (in der Folge beschwerdeführende Bauwerber bzw. kurz Bauwerber genannt) "auf Grund beiliegender Pläne um Erteilung der Baubewilligung" an und erklärten gleichzeitig, "daß sie alle Rechte und Pflichten der Baubewilligung vom 20. August 1981 übernehmen".

Entsprechend dem auf der Rückseite des Bauansuchens angebrachten Amtsvortrag vom 15. Juli 1982 wurde auf die Ladung der Anrainer und auf die Abhaltung einer Bauverhandlung verzichtet, weil die Bauabänderungen "eine Verkleinerung des ursprünglichen Projektes vorsehen (Dach niedriger, Garage kleiner)".

Der Magistrat der Stadt Wien erteilte mit Bescheid vom 22. Juli 1982 gemäß den §§ 70 und 73 der Bauordnung für Wien die Bewilligung zur Vornahme von Änderungen an dem mit Bescheid vom 20. August 1981 bewilligten Bauvorhaben dahin gehend, daß das Dach niedriger und in anderer Form ausgeführt, die Raumeinteilung und Raumgrößen im Keller, Erdgeschoß und ersten Stock teilweise verändert, die Außenstiege und die Böschungen anders ausgeführt und "die Garage in den Keller des Hauses zurückversetzt" werden. Dem im Akt erliegenden, mit "Auswechslungsplan" bezeichneten Plan ist zu entnehmen, die Änderung solle unter anderem dahin gehend erfolgen, daß durch Änderung der Raumeinteilung im Keller und Wegfall des vor der Hausfront gelegenen Teiles der Garage diese von der vorderen Grundstücksgrenze um zirka 3,5 m auf eine Entfernung von zirka 9,0 m zurückgerückt sowie die Höhe des vorher ausbaufähigen Dachgeschosses reduziert werde. Außerdem sollte (offenbar zum Ausgleich für die Verkürzung der Garage an der Vorderfront) der im östlichen Seitenabstand gelegene Teil der Garage an der Rückfront um zirka 2,4 m verlängert werden. Die sonstigen Abänderungen sind für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung.

Auch dieser Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Nachbarn vorerst nicht zugestellt.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1982 beantragte der beschwerdeführende Nachbar die Zustellung "bereits ergangener bzw. ergehender" Bescheide. Nach Zustellung der beiden genannten Bescheide erhob der beschwerdeführende Nachbar jeweils mit Eingabe vom 11. November 1982 gegen beide Bescheide gesondert Berufung.

Mit Ladung vom 13. Dezember 1982 wurde für den 23. Dezember 1982 eine mündliche Verhandlung zur Erörterung der Rechtzeitigkeit der Berufungen, in eventu der Zulässigkeit der Erweiterung der Garage im Seitenabstand anberaumt. Nach Erörterung nicht mehr relevanter Zustellfragen wurde den beschwerdeführenden Bauwerbern in der fortgesetzten Verhandlung am 2. März 1983 anheim gestellt, innerhalb von sechs Wochen bekanntzugeben, welcher der beiden anhängigen Projektspläne dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden soll, bzw. allenfalls diese Pläne durch einen dritten Plan zu ersetzen, der allerdings lediglich Reduzierungen des ursprünglichen Projektes enthalten und keinerlei Zusätzliches im Verhältnis zum ersten eingereichten Plan enthalten dürfe. Gleichzeitig wurden die beschwerdeführenden Bauwerber darauf hingewiesen, daß bei Annahme der Rechtzeitigkeit der Berufung gegen den Bescheid vom 22. Juli 1982 die Bewilligung der im Seitenabstand gelegenen Garage rechtlich nicht möglich sei.

Dazu haben die Bauwerber in ihrer Stellungnahme vom 11. April 1983 im wesentlichen ausgeführt, der beschwerdeführende Nachbar habe im Verfahren, das zur Erlassung der ersten Baubewilligung vom 20. August 1981 geführt habe, gegen das geplante Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben. Er sei daher auch zur Einbringung einer Berufung gegen diesen Baubescheid nicht berechtigt gewesen. Die tatsächliche Bauführung enthalte lediglich eine Reduzierung des ursprünglichen Projektes. Auch die Garage im Seitenabstand stelle lediglich eine Reduzierung des Bauvolumens gegenüber dem ursprünglichen Plan dar. Für den Fall, als die Berufungsbehörde der Auffassung sein sollte, daß im rückwärtigen Teil der Garage eine Überschreitung des bewilligten Bauvolumens gegeben sein sollte - was die beschwerdeführenden Bauwerber jedoch nicht für richtig hielten -, beantragten sie, "jedenfalls zur Kenntnis zu nehmen, daß die Errichtung der Garage mit dem im Bescheid vom 20. August 1981 an der Rückfront festgestellten Ausmaße zur Kenntnis genommen wird".

Die Bauoberbehörde für Wien (belangte Behörde) entschied mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. August 1983 über beide Berufungen des nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn dahin gehend, daß im Spruchteil I die Berufung des beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Bescheid vom 20. August 1981 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde, während im Spruchteil II der erstinstanzliche Bescheid vom 22. Juni 1982 dahin gehend abgeändert wurde, daß die beantragte Baubewilligung versagt wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens einschließlich der für das vorliegende Verfahren nicht mehr relevanten Zustellfragen im wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde gehe davon aus, daß der "Bauwerber" - gemeint ist wohl der beschwerdeführende Nachbar - zur Bauverhandlung unter Androhung von Präklusionsfolgen geladen worden sei, bei der Bauverhandlung Gelegenheit gehabt habe, in die Projektspläne des geplanten Einfamilienhauses, die auch eine Garage im Seitenabstand vorgesehen hätten, Einsicht zu nehmen, und nach der von ihm unterfertigten Verhandlungsschrift ausdrücklich erklärt habe, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben. Die belangte Behörde vertrete daher die Auffassung, daß der beschwerdeführende Nachbar mit Einwendungen gegen das der Bauverhandlung zugrunde liegende Projekt präkludiert sei, weshalb seine Berufung gegen den Bescheid vom 20. August 1981 abzuweisen gewesen sei. Zur Berufung gegen den Bescheid vom 22. Juli 1982 wurde ausgeführt, das diesem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegende Projekt sehe gegenüber dem ursprünglich genehmigten Projekt vor, daß die Garage so zurückversetzt werde, daß ein "bisher unverbaut vorgesehener Teil des Seitenabstandes nunmehr zur Verbauung vorgesehen" worden sei. Bei dieser Situation sei ungeachtet des Umstandes, daß die Garage "ausmaßmäßig" nicht größer sein sollte, als sie ursprünglich gewesen sei, davon auszugehen, daß durch das Bauvorhaben das subjektiv-öffentliche Recht des beschwerdeführenden Nachbarn auf Freihaltung des Seitenabstandes berührt werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 13. September 1979, Slg. N. F. Nr. 9921/A, ausgesprochen, daß dem § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes durch § 82 der Bauordnung für Wien, in der Fassung der Novelle 1976, derogiert worden sei. Die Inanspruchnahme einer Abstandsfläche durch Teile einer Kleingarage sei demnach rechtlich nicht zulässig. Hinsichtlich der mit Bescheid vom 20. August 1981 erteilten Baubewilligung dürfe die belangte Berufungsbehörde allerdings auf diesen Versagungsgrund nicht mehr eingehen, weil der beschwerdeführende Nachbar diesbezüglich als präkludiert anzusehen sei. "Zwar" handle es sich, nachdem keine der beiden Baubewilligungen bisher in Rechtskraft erwachsen sei, nicht um gesondert abzuhandelnde Projekte. Die beschwerdeführenden Bauwerber hätten jedoch im Schriftsatz vom 11. April 1983 ausgeführt, sie würden, falls die Berufungsbehörde der Auffassung sein sollte, daß im rückwärtigen Teil der Garage eine Überschreitung des bewilligten Bauvolumens vorliegen sollte, was sie nicht für richtig hielten, beantragen, "jedenfalls zur Kenntnis zu nehmen, daß die Errichtung der Garage mit dem im Bescheid vom 20. August 1981 an der Rückfront festgestellten Ausmaß zur Kenntnis genommen werde". Damit hätten die beschwerdeführenden Bauwerber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie als Alternative zum Projekt, das dem Bescheid vom 22. Juli 1982 zugrunde gelegen sei, das Projekt in der ursprünglichen Fassung genehmigt erhalten wollten. Die belangte Behörde hätte daher die Berufung gegen das Projekt in der ursprünglichen Fassung als unbegründet abzuweisen, der Berufung gegen das geänderte Projekt jedoch stattzugeben gehabt. Das geänderte Projekt sei deshalb als untrennbare Einheit aufzufassen, weil die Garage in das Gebäude selbst integriert sei, so daß nicht von einer teilbaren Sache ausgegangen werden könne, über die teilweise der Berufung stattgebend und teilweise den erstinstanzlichen Bescheid aufrechterhaltend hätte entschieden werden können. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß der "Bauwerber" - gemeint ist wiederum wohl der beschwerdeführende Nachbar - anläßlich der mündlichen Verhandlung zum Projekt in der Erstfassung der gekuppelten Bauweise ein für allemal zugestimmt hätte, sodaß nunmehr anläßlich der Änderung des Projektes eine erweiterte Inanspruchnahme des Seitenabstandes zulässig wäre. Wenngleich es sich nämlich auch beim ersteingereichten Projekt um eine ins Gebäude integrierte Garage gehandelt habe, die teilweise "oberhalb des abschließenden Niveaus" bis zur Grundgrenze reiche, sei die Baubehörde erster Instanz offenbar der Auffassung gewesen, eine auf Grund des § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes zulässige, im Seitenabstand gelegene Kleingarage zu bewilligen. Möge es sich nun auch tatsächlich um ein teilweise bis zur Grundgrenze reichendes Hauptgebäude gehandelt haben, auf das § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes gar nicht anwendbar gewesen wäre, so könne der Rechtsirrtum der Erstbehörde doch nicht die Rechtsfolge haben, daß nunmehr der beschwerdeführende Nachbar für die Bestanddauer des zu errichtenden Gebäudes der gekuppelten Bauweise auf der Nachbarliegenschaft zugestimmt hätte.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die hg. unter der Zl. 83/05/0204 protokollierte Beschwerde des Nachbarn, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Auch die Bauwerber erhoben gegen diesen Bescheid unter Berufung auf dieselben Aufhebungstatbestände die hg. unter der Zl. 83/05/0209 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete in beiden Beschwerdefällen eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. In beiden Beschwerdeverfahren erstatteten die jeweils Mitbeteiligten Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Fassung des Beschlusses auf Verbindung der beiden Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Entsprechend § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Da der Verwaltungsgerichtshof somit lediglich über Verletzung subjektiver Rechte zu erkennen hat und nicht über die objektive Rechtsrichtigkeit von Bescheiden, waren die Beschwerde des beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Spruchteil II und die Beschwerde der beschwerdeführenden Bauwerber gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zurückzuweisen, weil es an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit schon deshalb fehlte, weil mit diesen Spruchteilen dem jeweiligen Antrag und Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer zur Gänze entsprochen worden ist (vgl. dazu unter anderem die bei Dolp, "Die Verwaltungsgerichtsbarkeit", Wien 1979, Seite 318 ff., abgedruckten Entscheidungen).

2. Der beschwerdeführende Nachbar tritt hinsichtlich des Spruchteiles I (betreffend die Bestätigung der Baubewilligung vom 20. August 1981) im wesentlichen den Ausführungen der belangten Behörde über die eingetretene Präklusion entgegen und wendet überdies ein, der vorgenannten Baubewilligung sei kein Antrag der Bauwerber zugrunde gelegen. Er begründet dies damit, den seinerzeitigen Bauwerbern sei bei der Bauverhandlung vom 1. Juli 1981 ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 erteilt worden, dem diese nicht fristgerecht entsprochen hätten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß dem Ansuchen um Baubewilligung vom 30. Oktober 1980 unter anderem drei Einreichpläne angeschlossen waren. Bei der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1981 wurden die Pläne dem "Planverfasser" zur Ergänzung und Richtigstellung rückgemittelt. Gleichzeitig wurde "der Bauwerber" unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG 1950 beauftragt, die "ergänzten richtiggestellten" Pläne innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen neuerlich vorzulegen. Den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Pläne der Behörde erster Instanz wieder vorgelegt wurden. Da die belangte Behörde nicht mit einem Zurückweisungsbescheid gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 vorgegangen ist - ein diesbezüglicher Hinweis ist in den Verwaltungsakten nicht zu finden -, ist von einer wirksamen Verbesserung auszugehen. Denn selbst dann, wenn die seinerzeitigen Bauwerber dem Verbesserungsauftrag der Behörde erster Instanz nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt entsprochen haben sollten, war die Behörde zufolge eines dann ordnungsgemäß belegten Antrages nicht mehr berechtigt, mit einer Zurückweisung vorzugehen. Daß durch die - wann immer neuerlich vorgelegten - Pläne eine Änderung des Bauvolumens oder der bebauten Fläche in Ansehung des eingereichten Projektes vorgenommen worden wäre, hat der beschwerdeführende Nachbar selbst nicht behauptet. Entgegen der vom beschwerdeführenden Nachbarn in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung lag daher ein wirksam verbesserter Antrag der Bauwerber vor, so daß keine Rede davon sein konnte, die Baubehörde erster Instanz habe eine Baubewilligung erteilt, ohne daß ein Bauansuchen vorgelegen wäre. Die Behauptung der Unzuständigkeit der Baubehörde erster Instanz erweist sich daher als unzutreffend.

§ 42 Abs. 1 AVG 1950 bestimmt nun, daß derjenige, der ordnungsgemäß zu einer mündlichen Verhandlung (unter Hinweis auf Zl. 83/05/0204, 83/05/0209 die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950) geladen wurde, dem Vorhaben, welches Gegenstand der Verhandlung ist, als zustimmend anzusehen ist. In der Ladung vom 5. Juni 1981 zur mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1981 wurde zwar als Verhandlungsgegenstand lediglich die Erteilung einer Baubewilligung für ein Einfamilienhaus auf der Liegenschaft XVIII. Bezirk, G-gasse, zukünftige Ordnungsnummer 72 a, angeführt, nicht jedoch auch die beantragte Erteilung einer Baubewilligung für eine Garage; allerdings haben die Einreichpläne vom 14. November 1980 eine Garage (teilweise im Seitenabstand) vorgesehen und hat sich der beschwerdeführende Nachbar bei der Verhandlung vom 1. Juli 1981 in die Verhandlung eingelassen, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben und auch keinen Vertagungsantrag gestellt. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, daß der beschwerdeführende Nachbar im Sinne des zitierten § 42 Abs. 1 AVG 1950 dem Vorhaben, einschließlich der Garage im Seitenabstand, als zustimmend anzusehen ist.

Die eingetretene Präklusion ist sowohl für die belangte Berufungsbehörde als auch für den Verwaltungsgerichtshof bindend. Daran kann auch die im Verwaltungsverfahren erhobene Behauptung des beschwerdeführenden Nachbarn, er sei aus gesundheitlichen und ausbildungsmäßigen Gründen nicht in der Lage gewesen, Baupläne richtig zu deuten, nichts ändern, weil er diesem Umstand durch die Beiziehung eines Fachmannes oder Stellung eines Vertagungsantrages hätte Rechnung tragen müssen. Soweit sich der beschwerdeführende Nachbar darauf beruft, der Verhandlungsleiter habe ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung zugesichert, daß die Bauordnung eingehalten werde, weshalb er gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben habe, ist ihm zu erwidern, daß es auf das Motiv - etwa eine unrichtige Rechtsbelehrung -, weshalb er keine Einwendungen erhoben bzw. nicht aufrechterhalten habe, nicht ankommt. Die Erklärung, bei Einhaltung der Bauvorschriften keinen Einwand gegen das Bauvorhaben zu erheben, stellt - mangels Spezialisierung - keine Einwendung der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte im Rechtssinne dar. Dafür, daß der beschwerdeführende Nachbar bei der mündlichen Verhandlung konkrete Einwendungen wegen Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte erhoben hätte, die nicht protokolliert worden wären, hat er selbst im Verwaltungsverfahren keine Beweise angeboten. Zum Vorbringen des beschwerdeführenden Nachbarn, die belangte Berufungsbehörde hätte von Amts wegen die Übereinstimmung der erstinstanzlichen Baubewilligung mit der objektiven Rechtslage prüfen müssen, ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. N. F. Nr. 10.317/A, zu verweisen, wonach auf Grund des eingeschränkten Mitspracherechtes des Nachbarn aus Anlaß einer von diesem eingebrachten Berufung die Behörde nicht berechtigt ist, über den Themenkreis hinauszugehen, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. Da der beschwerdeführende Nachbar bei der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1981 keine Einwendungen erhoben hatte, war es der belangten Berufungsbehörde verwehrt, aus Anlaß seiner Berufung die Übereinstimmung der erteilten Baubewilligung vom 20. August 1981 mit der objektiven Rechtslage zu überprüfen.

Wenn der beschwerdeführende Nachbar weiters vorbringt, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sei darin gelegen, daß die belangte Behörde ihre Rechtsansicht ohne Mitteilung geändert habe, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht gleich dem Ergebnis einer Beweisaufnahme zu behandeln ist, über welches Parteiengehör zu gewähren wäre.

Die belangte Behörde hat auch richtig erkannt, daß es sich beim Antrag der beschwerdeführenden Bauwerber vom 24. März 1982 auf Erteilung der Baubewilligung um ein neues (zweites) Bauansuchen gehandelt hat. Daran ändert nichts, daß die angeschlossenen Pläne mit "Auswechslungsplan" bezeichnet und in diesen die neuen Bauteile, Maße und Widmungen in roter und die gegenüber dem ursprünglichen Plan wegfallenden bzw. geänderten Bauteile, Maße und Widmungen in gelber Farbe gekennzeichnet sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwächst eine von der Behörde erteilte Baubewilligung nicht in Rechtskraft - verstanden als Unanfechtbarkeit durch Erhebung einer Berufung -, solange dem Nachbarn gegenüber kein Bescheid ergangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1971, Slg. N. F. Nr. 8039/A). Auf Grund der aus welchem Grunde immer - mag dies in einem Versehen oder einem Rechtsirrtum der Behörde gelegen sein - unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 20. August 1981 an den beschwerdeführenden Nachbarn konnte dieser Bescheid ihm gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Ansuchen der beschwerdeführenden Bauwerber vom 21. Oktober 1982 war daher mangels Rechtskraft des Bewilligungsbescheides - mag dieser Umstand den beschwerdeführenden Bauwerbern zunächst auch nicht bekannt gewesen sein - nicht als Ansuchen um Bewilligung einer Abweichung von einer rechtskräftigen, noch wirksamen Baubewilligung im Sinne des § 73 der Bauordnung für Wien, sondern als Antrag auf Erteilung einer neuen Baubewilligung anzusehen. Die belangte Behörde hat auch durchaus zutreffend erkannt, daß hinsichtlich dieses neuen Baubewiligungsverfahrens der beschwerdeführende Nachbar nicht gehindert war, Einwendungen gegen das geänderte, zweite Bauvorhaben zu erheben.

Den Ausführungen des beschwerdeführenden Nachbarn, es liege lediglich ein Antrag der beschwerdeführenden Bauwerber, nämlich der Antrag vom 21. Oktober 1982, vor, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil den vorgelegten Akten keinesfalls entnommen werden kann, die Bauwerber hätten ihr erstes Bauansuchen vom 30. Oktober 1980 zurückgezogen. Aus der Eingabe der beschwerdeführenden Bauwerber vom 21. Oktober 1982, in welcher sie erklärten, alle Rechte und Pflichten der Baubewilligung vom 20. August 1981 zu "übernehmen", ist vielmehr zu folgern, daß sie diese Baubewilligung aufrechterhalten wollten. Auch die über Aufforderung der belangten Behörde erstattete Stellungnahme der beschwerdeführenden Bauwerber vom 11. April 1983 enthält keine Zurückziehung des ersten Bauansuchens und keinen Verzicht auf die erste Baubewilligung vom 20. August 1981. In dieser Äußerung hielten die beschwerdeführenden Nachbarn ebenfalls - wenn auch unter der unrichtigen Bezeichnung "tatsächliche Bauführung" - das zweite Bauansuchen vom 21. Oktober 1982 aufrecht, erklärten allerdings - wohl angesichts der in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 1983 erteilten Belehrung durch die belangte Behörde, die Bewilligung der im Seitenabstand gelegenen Garage sei rechtlich nicht möglich - "zur Kenntnis zu nehmen" (d. h. damit einverstanden zu sein), wenn die Garage mit den "im Bescheid vom 20. 8. 1981 an der Rückfront festgestellten Ausmaßen" (somit ohne die im "Auswechslungsplan" vorgesehene Verlängerung des im Seitenabstand gelegenen Teiles der Garage um 2,4 m) bewilligt werde. Im übrigen hat der beschwerdeführende Nachbar selbst sowohl gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. August 1981 als auch gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. Juli 1982 getrennt Berufung erhoben und zumindest die teilweise Aufhebung beider Bescheide beantragt. Daraus ist zu ersehen, daß der beschwerdeführende Nachbar selbst die Auffassung vertreten hat, daß der das erste Bauansuchen vom 30. Oktober 1980 bewilligende Bescheid vom 20. August 1981 rechtlich noch existent ist. Der Bauordnung für Wien ist auch keine Anordnung zu entnehmen, daß für ein Grundstück nicht mehrere Baubewilligungen für verschiedene Projekte nebeneinander eingeholt werden könnten. Den Bauwerbern bleibt es sodann überlassen, von welcher Baubewilligung sie Gebrauch machen. (Darauf, welches Projekt in der Zwischenzeit tatsächlich ausgeführt sein mag und ob die Ausführung den Plänen entspricht, kommt es in der vorliegenden Beschwerdesache jedoch nicht an, weil es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektsbewilligungsverfahren handelt.) Die belangte Behörde hat daher zu Recht über beide, zwei verschiedene Projekte betreffende Bauansuchen entschieden.

Die Beschwerde des beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Spruchteil I des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. August 1981 war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Die beschwerdeführenden Bauwerber bringen im wesentlichen vor, bei dem mit Bescheid vom 22. Juli 1982 bewilligten Projekt handle es sich um eine Reduzierung des mit Bescheid vom 20. August 1981 bewilligten Bauvorhabens, wodurch Rechte des seinerzeit präkludierten Nachbarn nicht mehr verletzt werden könnten. Das Bauvorhaben sei teilbar, so daß sich die Versagung des gesamten Bauvorhabens ebenfalls als rechtswidrig erweise. Bei dem gegenüber der ersten Baubewilligung an der Rückseite der im Seitenabstand gelegenen Garage neu vorgesehenen Raumteil (im Ausmaß von rund 5 m2, bzw. einer Länge von rund 2,4 m) handle es sich um ein im Sinne des § 82 Abs. 4 der Bauordnung für Wien zulässiges Nebengebäude. Dazu ist zunächst auf Grund der Pläne festzuhalten, daß es sich zum Teil um eine Vergrößerung der im Seitenabstand gelegenen Garage handelt, sodaß keine bloße Einschränkung gegenüber dem ersten Projekt vorliegt. Weiters übersehen die beschwerdeführenden Bauwerber, daß es sich - wie oben dargelegt wurde - beim Bauansuchen vom 24. März 1982 um ein neues Bauansuchen handelt, welches schon wegen der fehlenden Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom 20. August 1981 keine rechtliche Einheit mit dem Bauansuchen vom 30. Oktober 1980 bildet, sodaß der beschwerdeführende Nachbar nicht gehindert war, gegen letzteres Bauansuchen Einwendungen zu erheben.

Gemäß § 79 Abs. 3 der Bauordnung für Wien, in der Fassung der Novelle 1976, muß in der offenen Bauweise der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen I und II mindestens 6,0 m, in der Bauklasse III mindestens 12,0 m, in der Bauklasse IV mindestens 14,0 m, in der Bauklasse V mindestens 16,0 m und in der Bauklasse VI mindestens 20,0 m betragen. Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet. In die Abstandsfläche darf auf demselben Bauplatz mit nur einem Gebäude an zwei Gebäudefronten auf höchstens die Hälfte dieses Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wenn die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche innerhalb eines Rechteckes liegt, dessen Umfang nach Abzug der Schnittlängen an keiner der beiden Fronten in den Bauklassen I und II mehr als 21,0 m, in der Bauklasse III mehr als 27,0 m, in der Bauklasse IV mehr als 29,0 m, in der Bauklasse V mehr als 31,0 m und in der Bauklasse VI mehr als 35,0 m beträgt.

Nach § 82 Abs. 1 leg. cit. sind Nebengebäude Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m2, in Gartensiedlungsgebieten von nicht mehr als 5 m2 haben. Entsprechend dem letzten Satz des Abs. 3 des genannten Paragraphen sind in Vorgärten und auf Abstandsflächen Nebengebäude unbeschadet des Abs. 4 unzulässig. Beträgt jedoch die Gebäudehöhe von Nebengebäuden nicht mehr als 2,5 m und die Firsthöhe nicht mehr als 3,5 m und werden sie in einer Tiefe von mindestens 10,0 m ab der Vorgartentiefe errichtet, dürfen sie nach dem Abs. 4 dieser Gesetzesstelle auch auf den kraft Gesetzes oder des Bebauungsplanes ansonsten unbebaut zu belassenden Flächen des Bauplatzes errichtet werden; die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung von Grundflächen nach § 5 Abs. 4 lit. p steht dem nicht entgegen. Nach dem Abs. 6 des zitierten Paragraphen unterliegen auch als Nebengebäude errichtete Garagen den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß entsprechend dem hg. Erkenntnis vom 13. September 1979, Slg. N. F. Nr. 9921/A, durch § 82 der Bauordnung für Wien, in der Fassung der Novelle 1976, dem von den beschwerdeführenden Bauwerbern angezogenen § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes derogiert worden ist; der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, auf Grund des Vorbringens der beschwerdeführenden Bauwerber von dieser Rechtsansicht abzugehen.

Nach den zitierten Bestimmungen der Bauordnung für Wien ist die Errichtung eines Hauptgebäudes - somit auch eine in einem Hauptgebäude untergebrachte Garage - in der seitlichen Abstandsfläche ausgeschlossen, die Errichtung einer Garage als Nebengebäude dagegen - allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen - zulässig.

Während die belangte Behörde davon ausgeht, die in der seitlichen Abstandsfläche vorgesehene Garage sei in das Hauptgebäude integriert, weshalb ein vom Hauptgebäude nicht trennbarer Gebäudeteil und damit ein nicht trennbares Bauvorhaben vorliege (- allerdings hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift diese Garage selbst auch ausdrücklich als "Nebengebäude" bezeichnet -), vertreten die beschwerdeführenden Bauwerber die Auffassung, es handle sich um ein Nebengebäude. Die Bauwerber sind im Recht. Nach der Definition eines Nebengebäudes im § 82 Abs. 1 der Bauordnung für Wien kann es sich hiebei um "gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes" handeln. Dementsprechend beeinträchtigt - entgegen der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novelle 1976 - die Herstellung einer Verbindung mit dem Hauptgebäude nicht den Charakter eines Nebengebäudes, sondern kommt es vielmehr auf das äußere Erscheinungsbild an. Die dem zweiten Bauansuchen vom 24. März 1982 beigeschlossenen, als "Auswechslungsplan" bezeichneten Pläne lassen erkennen, daß es sich bei der im Seitenabstand gelegenen Garage um einen gesondert -

erkennbar als Garage - in Erscheinung tretenden Gebäudeteil handelt. Auf die somit als Nebengebäude zu qualifizierende Garage in der seitlichen Abstandsfläche trifft jedoch - wie den vorgelegten Plänen entnommen werden kann - die Voraussetzung der Errichtung in einer Tiefe von mindestens 10,0 m ab der Vorgartentiefe nicht zu. Soweit die beschwerdeführenden Bauwerber meinen, die Vergrößerung dieser Garage an der Rückseite (im Ausmaß von zirka 5 m2) sei als gesondert in Erscheinung tretender Teil anzusehen und stelle somit für sich allein ein Nebengebäude dar, ist ihnen zu erwidern, daß dies schon deshalb nicht zutrifft, weil es sich nach den vorgelegten Plänen um einen Teil der im zweiten Projekt vorgesehenen Garage handelt. Die Bewilligung des im zweiten Bauansuchen als Garage vorgesehenen Nebengebäudes in der seitlichen Abstandsfläche erweist sich daher - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - als unzulässig.

Eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Bauwerber konnte auch im Sinne ihrer Ausführungen, wonach es sich um eine unterirdische Garage handle, nicht stattfinden, weil es sich - wie den vorgelegten Plänen einwandfrei zu entnehmen ist - nicht um einen unterirdischen Bauteil handelt, sondern um ein Nebengebäude, das das anschließende Nachbargelände erheblich überragt.

Allerdings hat es die belangte Behörde - ausgehend von der verfehlten Rechtsauffassung, bei der in der seitlichen Abstandsfläche vorgesehenen Garage handle es sich um ein unteilbares Bauvorhaben - unterlassen, zu prüfen, ob das Hauptgebäude - allenfalls unter Modifizierung des Projektes - zu bewilligen war oder nicht. Dadurch hat sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, weshalb der Beschwerde der beschwerdeführenden Bauwerber hinsichtlich des Spruchteiles II des angefochtenen Bescheides Folge zu geben und dieser Teil des Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 13. Mai 1986

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte