European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1984030018.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.450,‑ ‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ‑ ein Beamter der Bundespolizeidirektion Salzburg ‑ erstattete am 15. April 1983 Selbstanzeige, weil er am 14. April 1983 um 16.25 Uhr mit seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vom Parkplatz der Polizeidirektion Salzburg kommend nach links in die Churfürststraße und in weiterer Folge durch den Ritzerbogen zum Universitätsplatz gefahren sei. Durch diese Handlung habe er im Sinne des § 52 Abs. 1 StVO eine Verwaltungsübertretung begangen. Im Ritzerbogen sei er dem Polizeidirektor begegnet und habe offensichtlich dessen Aufmerksamkeit erregt. In der Anzeige heißt es weiter, daß wenige Minuten vor der Tatzeit der Sohn des Beschwerdeführers in das Büro des Beschwerdeführers gekommen sei und den Beschwerdeführer ersucht habe, ihn nach Hause zu bringen. Er habe erklärt, daß ihm speiübel sei und er außerdem starke Bauchschmerzen verspüre. Der für jedermann erkennbare Allgemeinzustand des Sohnes ‑ im Gesicht sei er blaß bis grau gewesen und auf seiner Stirne sei Schweiß gestanden ‑ habe den Beschwerdeführer veranlaßt, seiner Bitte sofort nachzukommen. Mit Rücksicht auf den Zustand seines Sohnes sei er nach dem Verlassen der Polizeidirektion nach links und in weiterer Folge durch den Ritzerbogen gefahren. Dadurch habe er den normalen Nachhauseweg um mehr als die Hälfte abgekürzt. Kurz vor Erreichen der Wohnung habe sein Sohn während der Fahrt einige Male erbrechen müssen, weshalb er beschlossen habe, den Sohn zu einem Arzt zu bringen. Während der Wartezeit in der Ordination des Arztes habe sich der Zustand seines Sohnes gebessert und er habe, nachdem ihm die Ordinationsgehilfin ein Rezept ausgestellt hatte, wieder die Ordination verlassen. Durch den momentan schlechten Gesundheitszustand seines Sohnes und der Sorge über die Ursache desselben habe sich der Beschwerdeführer in einem gewissen Notstand befunden und aus diesem Grunde gegen die Vorschrift der Straßenverkehrsordnung verstoßen.
Der als Zeuge vernommene Sohn des Beschwerdeführers bestätigte am 19. April 1983 im wesentlichen die Angaben seines Vaters in der Anzeige. Dem Aktenvermerk der Behörde vom 21. April 1983 zufolge wurden die Angaben des Beschwerdeführers auch von der Ordinationsgehilfin des Arztes, den der Beschwerdeführer aufgesucht hatte, bestätigt.
In den Verwaltungsstrafakten erliegt ferner ein hektographierter Aktenvermerk mit dem vorgedruckten Text: „Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten wird gemäß § 45 (1) lit. a b c VStG 1950 eingestellt“. Im Beschwerdefall sind die Buchstaben a und b in diesem Vordruck handschriftlich gestrichen. Der Aktenvermerk ist mit 22. April 1983 datiert und mit einer Begründung versehen, die abschließend zum Ergebnis gelangt: „Da die Willensentscheidung des Beschuldigten ex ante und nicht ex post zu betrachten ist, ist somit doch von einem Schuldausschließungsgrund auszugehen und das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.“ Etwa in der Mitte der linken Seite des Formulars befindet sich die Stampiglie „Dr. Franz Z Oberkommissär“ mit der Unterschrift des Genannten. Auf der rechten Seite des Formulars ist der Vermerk „ad acta“ angebracht. Auf der Rückseite des Formulars erteilte der Polizeidirektor dem Referenten Dr. Z handschriftlich die Weisung, den Beschwerdeführer bescheidmäßig gemäß § 21 Abs. 1 VStG zu ermahnen.
Weiters ist in den Verwaltungsstrafakten die Kopie der Disziplinarverfügung vom 9. Mai 1983 eingeheftet, mit dem der Polizeidirektor von Salzburg den Beschwerdeführer wegen des angeführten Vorfalles mit der Disziplinarstrafe des Verweises bestrafte.
Mit Straferkenntnis vom 13. Mai 1983 sprach die Bundespolizeidirektion Salzburg aus, der Beschwerdeführer habe am 14. April 1983 um 16.25 Uhr in Salzburg, Churfürststraße ‑ Ritzerbogen stadtauswärts als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws das deutlich sichtbar angebrachte Vorschriftszeichen „Allgemeines Fahrverbot“ nicht beachtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 1 StVO begangen. Gemäß § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt. Nach der ausführlichen Begründung des Bescheides kommt die Behörde zum Schluß, daß sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schuldausschließungsgrund des Notstandes berufen könne.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er beantragte, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, zumal es ohnedies bereits am 22. April 1983 eingestellt worden sei.
Die Berufungsbehörde ersuchte die Erstbehörde um Stellungnahme, ob der Referent Dr. Franz Z zur selbständigen Einstellungsverfügung im Sinne des § 45 Abs. 2 VStG 1950 berechtigt gewesen sei bzw. sei oder ob der Aktenvermerk vom 22. April 1983 vielmehr als Erledigungsvorschlag zu verstehen sei, der seitens eines Vorgesetzten der Genehmigung bedurft habe.
In der Stellungnahme vom 15. September 1983 führte der Referent Dr. Franz Z hiezu aus, daß der Aktenvermerk vom 22. April 1983 lediglich einen Erledigungsentwurf seitens des zuständigen Referenten an den Leiter des Strafamtes darstelle. Wie diesem Aktenvermerkformular zu entnehmen sei, zeichne jeweils der Referent den Aktenvermerk nur auf der linken Seite ab, damit der Erledigungsvorschlag ihm zugeordnet werden könne. Die tatsächliche Enderledigung führe dann der Leiter des Strafamtes mit der Setzung seiner Unterschrift über dem „ad acta“‑Vermerk durch. Im gegenständlichen Fall sei der Verwaltungsstrafakt nach Verfassung des Erledigungsvorschlages an den Leiter des Strafamtes weitergeleitet worden. Bevor der Leiter des Strafamtes seine Entscheidung getroffen habe, sei vom Behördenleiter die im Akt enthaltene schriftliche Weisung erteilt worden. Es liege somit noch keine Einstellungsverfügung im Sinne des § 45 Abs. 2 VStG 1950 vor.
Die Salzburger Landesregierung gab mit Bescheid vom 25. November 1983 der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß die angewendete Gesetzesbestimmung „§ 21 Abs. 1 VStG 1950“ zu lauten habe. Nach der Begründung des Berufungsbescheides sei der im Akt enthaltene Aktenvermerk vom 22. April 1983 nicht als konstitutive Einstellungsverfügung zu werten, sondern stelle lediglich einen Erledigungsvorschlag des Referenten dar, der zur tatsächlichen Enderledigung erst durch die Setzung der Unterschrift des Leiters des Strafamtes über dem „ad acta“‑Vermerk führe. Nach der inneren Organisation im Bereich der Bundespolizeidirektion Salzburg bedürfe demnach eine Verfügung im Sinne des § 45 Abs. 2 VStG 1950 der Genehmigung des Leiters des Strafamtes, um wirksam zu werden. Eine derartige Genehmigung sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt, vielmehr habe der Behördenleiter selbst die Weisung zur Fortführung des Verfahrens gegeben. Damit sei es aber tatsächlich noch nicht zu einer Einstellungsverfügung im Sinne des § 45 Abs. 2 VStG 1950 gekommen. Eine derartige Weisungsbefugnis komme dem Behördenleiter aber nach der hierarchischen Ordnung der Bundespolizeidirektion als Behörde unzweifelhaft zu. Im übrigen sei die Ansicht der Erstbehörde, daß dem Beschwerdeführer Notstand und Schuldausschließung nicht zukomme, vollinhaltlich zutreffend.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht verletzt, nicht wegen der von ihm begangenen Verwaltungsübertretung ermahnt zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, daß das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn bereits mit Aktenvermerk vom 22. April 1983 gemäß § 45 Abs. 2 VStG 1950 eingestellt worden sei. Diese Einstellung sei rechtsgültig verfügt worden, weil Dr. Franz Z im Rahmen der ihm behördenintern zukommenden Ermächtigung befugt sei, für den Polizeidirektor Verwaltungsstrafverfahren zu führen und durch Straferkenntisse abzuschließen, welche ihrer Rechtsnatur nach Bescheide darstellten. Da der Genannte als Organwalter sohin zur Führung von Strafverfahren und zur Erlassung von Straferkenntnissen befugt sei, hätte die Beschränkung einer Befugnis zur Einstellung von Strafverfahren gemäß § 45 VStG jedenfalls einer Rechtsnorm bedurft, welche diese Befugnis expressis verbis aus den anderen Befugnissen des Organwalters im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens ausnehme. Eine Weisung als solche wäre nicht geeignet, der trotz Aussage der Behörde geltenden Rechtsvorschriften des § 45 Abs. 2 VStG hinsichtlich ihrer Wirkung für den Verwaltungsakt der Einstellung nach außen hin irgendwelche Einschränkungen aufzuerlegen. Im übrigen habe sich weder die belangte Behörde noch die Erstbehörde auf eine wie immer geartete Rechtsvorschrift berufen, sondern sei der Referent der Erstbehörde im Rahmen seiner Stellungnahme davon ausgegangen, daß der Strafamtsleiter einen von ihm vorgeschlagenen Aktenvermerk abzuzeichnen habe. Da sohin der Aktenvermerk, mit dem die Einstellung verfügt wurde, vom für die Verfahrensführung zuständigen Organwalter getroffen worden sei, entspreche dieser der Bestimmung des § 45 Abs. 2 VStG und habe das Strafverfahren damit unwiderruflich beendet.
Der Beschwerdeführer ist schon mit diesem Vorbringen im Ergebnis im Recht. Zur Genehmigung einer Erledigung ist berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ. (Vgl. dazu auch Walter‑Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, dritte Auflage, S. 65.) Das ermächtigte Organ ist nur im Rahmen der Ermächtigung zur Genehmigung befugt. Die Ermächtigung kann sich zwar auf alle, eine bestimmte Angelegenheit betreffenden Erledigungen, etwa auf alle Erledigungen in einem Verwaltungsstrafverfahren, erstrecken. In der Natur der Ermächtigung liegt es aber, daß bestimmte Erledigungen, sei es generell oder auch im konkreten Einzelfall, von der Ermächtigung ausgenommen sind, ohne daß es hiezu ‑ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ‑ einer ausdrücklichen Rechtsnorm bedürfte.
Für die Annahme, daß im Beschwerdefall eine solche Ausnahme hinsichtlich der Genehmigung von Einstellungsverfügungen nach § 45 VStG für den Strafreferenten der Behörde erster Instanz vorgelegen sei, wovon die belangte Behörde nach der Begründung ihres Bescheides ausging und wie von ihr auch in der Gegenschrift dargelegt wurde, bieten die Verwaltungsstrafakten allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Nichts deutet nämlich darauf hin, daß der Referent der Behörde erster Instanz, der das Strafverfahren durchführte und auch das Straferkenntnis vom 13. Mai 1983 unterfertigte, im vorliegenden Fall nicht auch zur Einstellung des Verfahrens nach § 45 VStG 1950 berechtigt gewesen wäre, etwa weil sich der Leiter des Strafamtes oder der Behördenleiter die Entscheidung über die Einstellung von Strafverfahren generell oder im konkreten Fall vorbehalten hätte. Ein solcher Schluß ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des Referenten vom 15. September 1983. Vielmehr blieb darin die von der belangten Behörde diesbezüglich an die Erstinstanz ausdrücklich gerichtete Frage unbeantwortet. Nach der Stellungnahme des Referenten vom 15. September 1983 ist davon auszugehen, daß der Referent von sich aus die Erledigung zur Genehmigung seinem Vorgesetzten vorlegen wollte. Es bleibt nun einem Organ unbenommen, ungeachtet seiner grundsätzlichen Ermächtigung zur Genehmigung von Erledigungen eine bestimmte Angelegenheit nicht selbst zu genehmigen, sondern sie seinem Vorgesetzten zur Unterschrift vorzulegen. In einem Fall jedoch, in dem sich ‑ wie im vorliegenden ‑ an den Verwaltungsakt (hier Verfügung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk) für die Behörde und für die Partei des Verfahrens Rechtswirkungen knüpfen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1956, Slg. Nr. 4176/A), muß auch für die Partei erkennbar sein, ob die Einstellung des Verfahrens verfügt wurde, oder ob es sich bei dem Geschäftsstück bloß um einen Entwurf handelt, der noch der Genehmigung bedarf. Ein die Annahme eines bloßen Entwurfes rechtfertigender Hinweis fehlt im vorliegenden Fall und kann vom Außenstehenden auch nicht in dem auf der rechten unteren Seite des Formulars angebrachten „ad acta“‑Vermerk erblickt werden.
Keinesfalls ergibt sich daraus, daß nur diese Stelle für die Anbringung der Unterschrift durch den Genehmigenden bestimmt wäre. In diesem Vermerk ist nur eine bloße Anweisung an die Kanzlei zur Aktenablage zu sehen. Aus dem Aktenvermerkformular ist ferner nicht zu entnehmen, auf welcher Seite der Aktenvermerk zu unterfertigen ist und daß es sich dann, wenn der Referent auf der linken Seite „abzeichnet“, nur um einen Erledigungsvorschlag handle. Die Partei kann sich in der Frage, ob die mit einem solchen Verwaltungsakt (Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk) verbundenen Rechtsfolgen eintreten, nur am äußeren Tatbestand orientieren. Im Beschwerdefall ist nicht erkennbar, daß es sich bei dem Aktenvermerk vom 22. April 1983 bloß um einen Erledigungsvorschlag und nicht schon um die Erledigung selbst handelte, zumal ‑ wie schon dargelegt ‑ jeglicher erkennbare Hinweis fehlt, daß der unterfertigte Referent nicht zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens berechtigt gewesen wäre.
Wenn der Beschwerdeführer ausgehend davon die Ansicht vertritt, daß das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren bereits mit dem Aktenvermerk vom 22. April 1983 eingestellt worden sei, kann ihm nicht ‑ und zwar auch nicht unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme des Referenten vom 15. September 1983‑entgegengetreten werden. Die Behörde erster Instanz hätte daher bei dieser Sach‑ und Rechtslage ungeachtet der Weisung des Behördenleiters das Verwaltungsstrafverfahren, ohne es gemäß § 52 VStG 1950 wieder aufzunehmen, nicht fortsetzen dürfen. Da die belangte Behörde dies verkannte und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte, belastete sie ihrerseits den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigte.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Begehren auf Ersatz der Umsatzsteuer war im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abzuweisen. Stempelgebühren für die Vollmacht, die Beschwerdeausfertigungen und die Beilage zur Beschwerde waren nur in der Höhe von S 390,‑ ‑ zuzusprechen, weil die Beschwerde lediglich in zweifacher Ausfertigung (je Ausfertigung S 120,‑ ‑) und der angefochtene Bescheid
lediglich in einfacher Ausfertigung (S 30,‑ ‑) beizubringen waren. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war daher ebenfalls abzuweisen.
Wien, am 19. Juni 1985
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