Normen
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z1 Satz1;
ASVG §49 Abs3 Z1;
ASVG §49 Abs3 Z2 idF VfGH 28.6.1984, G 36, 37/82;
ASVG §49 Abs3 Z5;
AVG §46;
B-VG Art101 Abs1;
B-VG Art105 Abs1 Satz1;
Geschäftseinteilung AdLReg Tir 1979 idF 1981/030;
GO AdLReg Tir 1976 §4;
GO AdLReg Tir 1976 §9 Abs1;
GO AdLReg Tir 1976 §9 Abs2;
GO AdLReg Tir 1976;
GO LReg Tir 1975 §12 Abs1;
GO LReg Tir 1975 §2 Abs1;
LO Tir 1953 §35 Abs1;
LO Tir 1953 §35 Abs2;
LO Tir 1953 §38 Halbsatz1;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z1 Satz1;
ASVG §49 Abs3 Z1;
ASVG §49 Abs3 Z2 idF VfGH 28.6.1984, G 36, 37/82;
ASVG §49 Abs3 Z5;
AVG §46;
B-VG Art101 Abs1;
B-VG Art105 Abs1 Satz1;
Geschäftseinteilung AdLReg Tir 1979 idF 1981/030;
GO AdLReg Tir 1976 §4;
GO AdLReg Tir 1976 §9 Abs1;
GO AdLReg Tir 1976 §9 Abs2;
GO AdLReg Tir 1976;
GO LReg Tir 1975 §12 Abs1;
GO LReg Tir 1975 §2 Abs1;
LO Tir 1953 §35 Abs1;
LO Tir 1953 §35 Abs2;
LO Tir 1953 §38 Halbsatz1;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 25. Februar 1981 hat die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Partei gemäß §§ 49, 51 und 54 ASVG, § 62 Abs. 2 AlVG, § 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Wohnungsbeihilfe, BGBl. Nr. 229/1951, sowie § 19 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, letztere alle in den jeweils geltenden Fassungen, verpflichtet, den Betrag von S 1,647.166,49 an die Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu bezahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse beim Dienstgeber "Amt der Tiroler Landesregierung, Landesbaudirektion in Innsbruck" am 13. und 14. Jänner 1981 eine Beitragsprüfung betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 1975 bis 30. September 1980 durchgeführt habe. Dabei sei festgestellt worden, daß in 10.621 Fällen sowohl beitragspflichtige Löhne als auch beitragspflichtige Sonderzahlungen nicht bzw. unrichtig zur Beitragsverrechnung herangezogen worden seien. Art und Umfang der aus diesen Meldeverstößen resultierenden Differenzen seien in der Aufstellung über Entgeltdifferenzen sowie in der Beitragsnachrechnung vom 10. Februar 1981 enthalten. Die der beschwerdeführenden Partei bereits übermittelten Schriftstücke bildeten einen Bestandteil der Begründung dieses Bescheides. Es ergebe sich daraus eine Beitragsnachrechnung in der Höhe von S 1,647.166,49. Die Beitragssätze ergäben sich aus den im Spruch angeführten Gesetzesstellen.
Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Einspruch erhoben. Mit diesem Einspruch wurde der Antrag verbunden, für die Bemängelungspunkte 3.) "Reisepauschale bei VB II (Magazineure)", 4.) "Weihnachtsgelder nach dem KV für das Baugewerbe", 5.) "Sonderzahlungen bei Aushilfsangestellten (Ferialpraktikanten)", 6.) "Bekleidungszulage VB II (früher Schuhpauschale)" und 7.) "Aufwandsentschädigungen (Schmutzzulagen, Säurezulagen und Teerzulagen)", die Beitragsvorschreibung aufzuheben, da eine Beitragspflicht nach dem ASVG nicht vorliege.
1.2. Diesem Einspruch gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 29. November 1982 keine Folge, änderte den angefochtenen Bescheid jedoch dahin gehend ab, daß hinsichtlich der Sonderzahlungen für die Ferialpraktikanten (Punkt Nr. 5) bzw. der Vorschreibung der entsprechenden Sonderbeiträge anstatt des Kollektivvertrages für Angestellte im Baugewerbe das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden sei.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es sodann zu den einzelnen von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Einspruchspunkten:
"Zu Punkt 3: Reisepauschale bei VB II (Magazineure)
Die Einspruchswerberin hat an Magazineure für Aufwendungen im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit monatliche Reisepauschale in gleicher Höhe ausbezahlt. Die Außendiensttätigkeit hatte nicht bei allen Magazineuren das gleiche zeitliche Ausmaß. Aus den bei der Beitragsprüfung und im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen war nicht feststellbar, ob dieses Reisepauschale der Höhe nach als Auslagenersatz gerechtfertigt war.
Im § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG wird sowohl durch den in Klammer verwendeten Begriff 'Auslagenersatz' als auch durch den auf die bezahlten Beträge bezogenen Nebensatz 'soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen' eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es sich dabei nur um die Vergütung der nachgewiesenen Aufwendungen für die angegebenen Zwecke handeln darf. Eine bloß pauschale Abgeltung kann deshalb grundsätzlich nicht nach § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG sozialversicherungsfrei angesehen werden, weil der nach dem Sinn dieser gesetzlichen Vorschrift notwendige unmittelbare und nachweisbare Zusammenhang zwischen Ausgaben und dem Ersatz fehlt.
Ein monatlich in gleicher Höhe ausbezahlter Pauschalbetrag kann nur dann als beitragsfreier Auslagenersatz gewertet werden, wenn die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach anhand von Aufzeichnungen oder Belegen (Fahrtenbücher, Arbeits- bzw. Reiseberichte udgl.) jederzeit ersichtlich und nachprüfbar sind. Es muß somit ein Nachweis über die tatsächlichen Aufwendungen bzw. Auslagen der Dienstnehmer erbracht werden, damit festgestellt werden kann, ob dem Pauschalbetrag dem Grunde und der Höhe nach die Eigenschaft eines beitragsfreien Auslagenersatzes zuerkannt werden kann. Bei dem gegenständlichen monatlichen Reisepauschale mangelt es an der notwendigen Überprüfbarkeit, ob der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Ersatz im vollen Umfang gegeben ist. Die Reisepauschale waren daher mangels Überprüfbarkeit als beitragspflichtiges Entgelt in die Beitragsgrundlage einzubeziehen, sodaß die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen zu Recht erfolgt ist.
Zu Punkt 4: Weihnachtsgelder nach dem Kollektivvertrag für das Baugewerbe
An Dienstnehmer, die nach dem Kollektivvertrag für das Baugewerbe entlohnt wurden, wurde von der Einspruchswerberin das nach diesem Kollektivvertrag vorgesehene Weihnachtsgeld ausbezahlt. Zusätzlich zu diesem Weihnachtsgeld wurden Kollektivvertragsarbeitern laut Beschluß der Tiroler Landesregierung vom 5. 12. 1967 bzw. 27. 11. 1973 eine Kohlenbeihilfe bzw. Weihnachtsgeld gewährt und ausbezahlt. (Die Kollektivvertragsarbeiter sind im Runderlaß des Amtes der Tiroler Landesregierung, Präs.Abt. I vom 11. 12. 1967 bei dem zu beteilenden Personenkreis unter Punkt d angeführt.) Bei beiden Zuwendungen handelt es sich um beitragspflichtige Entgeltbestandteile gemäß § 49 ASVG, die in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind. Entsprechend den diesbezüglich festgestellten Entgeltdifferenzen wurden daher Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet und vorgeschrieben.
Zu Punkt 5: Sonderzahlungen bei Aushilfsangestellten (Ferialpraktikanten)
Im Prüfzeitraum wurden von der Einspruchswerberin HTL-Schüler und Hochschulstudenten mit technischem Studium als Ferialpraktikanten aufgenommen, und zwar im Rahmen eines persönlich und wirtschaftlich abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 ASVG. Die Entlohnung dieser Ferialpraktikanten erfolgte in Anlehnung an die Bezüge des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Als Grundlage diente der Bezug von (d/1. Bei der Berechnung des Monatsentgeltes blieben allerdings die den Landesbediensteten gewährten Zulagen - das sind Bezugsteile, die monatlich zum Monatsentgelt gebühren - und Beihilfen wie Verwaltungsdienst-, Personal- und Haushaltszulagen, Wohnungsbeihilfen udgl. außer Betracht. Für die Sonderzahlungen, die für ein Kalendervierteljahr gebühren und in den gesetzlich bestimmten Monaten mit dem Monatsentgelt zur Auszahlung kommen, erfolgte jedoch eine solche Ausnahmeregelung nicht. Die Ferialpraktikanten hatten somit bei Erfüllung der im Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Auszahlung von Sonderzahlungen. Gemäß § 49 Abs. 1 und 2 ASVG sind die Sonderzahlungen beitragspflichtiges Entgelt, für das Sonderbeiträge zu entrichten sind. Für die den Ferialpraktikanten nach dem VBG 1948 gebührenden Sonderzahlungen waren daher nachträglich Sonderbeiträge zu berechnen und vorzuschreiben.
Bei der gegenständlichen Beitragsnachrechnung wurden jedoch die Ferialpraktikanten dem Kollektivvertrag für Angestellte im Baugewerbe unterworfen. Die Nachrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für Sonderzahlungen erfolgte dementsprechend nach diesem Kollektivvertrag. Dieser Kollektivvertrag kam jedoch bei den Beschäftigungsverhältnissen der Ferialpraktikanten nicht zur Anwendung, da wie bereits oben ausgeführt die Entlohnung der Ferialpraktikanten nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 erfolgte. Der Kollektivvertrag für Angestellte im Baugewerbe käme nur dann zur Anwendung, wenn für die Beschäftigungsverhältnisse der Ferialpraktikanten die Anwendung dieses Kollektivvertrages vereinbart oder von der Einspruchswerberin festgelegt worden wäre oder Kollektivvertragsangehörigkeit der Einspruchswerberin gegeben wäre. Im gegenständlichen Fall trifft jedoch keiner der angeführten Anwendungsfälle zu. Die Nachrechnung von Sonderbeiträgen für Sonderzahlungen ist somit unter Zugrundelegung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 durchzuführen. Der angefochtene Bescheid war daher entsprechend abzuändern.
Zu Punkt 6: Bekleidungszulage VB II (früher Schuhpauschale)
Den Vertragsbediensteten II wurde einmal jährlich eine Bekleidungszulage zur Abdeckung des mit dem Dienst verbundenen Bekleidungsmehraufwandes (Ersatz und Reinigung der privaten Kleidungsstücke) gewährt. Nach § 49 Abs. 3 Z. 5 ASVG ist der Wert der vom Dienstgeber unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung beitragsfrei, wenn es sich um typische Berufskleidung (Schlosseranzüge, Overalls, Arbeitsschürzen udgl.) handelt und somit kein Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 leg. cit. Diese Regelung bezieht sich nur auf die in natura gestellte Arbeitskleidung.
Eine statt unentgeltlich überlassener Arbeitskleidung gewährte Geldzuwendung (Dienstkleidungszulage) ist nur dann als Auslagenersatz beitragsfrei, wenn es sich um den Ersatz für die Anschaffung 'typischer Berufskleidung' handelt (dies wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht behauptet). Es würde nämlich einen Widerspruch zwischen § 49 Abs. 3 Z. 1 und Z. 5 ASVG bedeuten, wenn die Beitragsfreiheit für die Geldzuwendung weiterginge als für die Naturalleistung. Daher ist an der Voraussetzung festzuhalten, daß es sich bei Geldzuwendungen um Zuwendungen für typische Berufskleidung handeln muß.
Da die gewährte Bekleidungszulage keinen Auslagenersatz für typische Berufskleidung darstellt, ist diese Zulage als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu werten und war daher in die Beitragsgrundlage einzubeziehen. Die Beitragsnachrechnung für diese Bekleidungszulage ist daher zu Recht erfolgt.
Zu Punkt 7: Aufwandsentschädigungen (Schmutzzulagen, Säurezulagen und Teerzulagen)
Vertragsbediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer besonderen Verschmutzung ausgesetzt waren, wurden Schmutzzulagen, Säurezulagen oder Teerzulagen gewährt.
Gemäß § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG gelten Schmutzzulagen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglicher Regelungen gewährt werden und soweit sie von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit sind. Die gegenständlichen Schmutzzulagen wurden jedoch weder auf Grund gesetzlicher Vorschriften noch auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen, sondern in Anlehnung an Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bzw. Gehaltsgesetzes 1956 (das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist auf Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über den Dienstvertrag anwendbar) auf Grund von Dienstverträgen gewährt und ausbezahlt. Auf Grund von Dienstverträgen gewährte Schmutzzulagen sind aber kein beitragsfreies Entgelt.
Die gewährte Säure- und Teerzulagen sind gleichfalls nicht als beitragfreies Entgelt gemäß § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG zu behandeln, sie stellen insbesondere keine beitragsfreien 'Aufwandsentschädigungen' dar. Dies ergibt sich vor allem aus den dort gemeinsam mit den Aufwandsentschädigungen demonstrativ aufgezählten Vergütungen und Zulagen. überdies mangelt es an den für solche Aufwandsentschädigungen vorgeschriebenen Kollektivverträgen (oder) im Rahmen von solchen vorgesehenen Arbeits(Betriebs)ordnungen, in denen die Gewährung von solchen Vergütungen geregelt ist.
Selbst wenn man die Säurezulagen und Teerzulagen dem Begriff 'Schmutzzulagen' zuordnen würde, wären diese Zulagen im Sinne der obigen Ausführungen kein beitragsfreies Entgelt. Es gibt für diese Zulagen auch keine Feststellung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach § 49 Abs. 4 ASVG, die Beitragsfreiheit bewirken würde.
Die Beitragsnachrechnung für die an die Vertragsbediensteten ausbezahlten Schmutz-, Säure- und Teerzulagen ist daher zu Recht erfolgt."
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in dem Recht auf Beitragsfreiheit des Entgeltes im Sinne des § 49 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1, 2 und 5 ASVG durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie in dem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Sachverhaltsermittlung, die Beweiswürdigung und die Bescheidbegründung im Sinne der §§ 37, 39, 58 und 60 AVG 1950 verletzt.
1.4. Der Landeshauptmann von Tirol als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt. Die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet.
1.5. Mit Beschluß vom 22. Dezember 1983 stellte der Verwaltungsgerichtshof u. a. in der vorliegenden Beschwerdesache den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge im § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 189/1955 den zweiten Satz und im § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG in der Fassung der 29. Novelle BGBl. Nr. 31/1973 die Worte "oder kollektivvertragliche Regelungen" als verfassungswidrig aufheben.
Mit Erkenntnis vom 28. Juni 1984, G 36, 37/82, und Folgezahlen (darunter der den hg. Antrag betreffenden Zl. G 76/84), hat der Verfassungsgerichtshof die eben genannten Gesetzesstellen im § 49 Abs. 3 ASVG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1985 in Kraft; frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde, die die Vorschreibung bestimmter vom Land Tirol als Dienstgeber zu leistender nachverrechneter Sozialversicherungsbeiträge betrifft, wurde vom Landesamtsdirektor "Für die Landesregierung" unterfertigt.
Gemäß § 23 Abs. 2 VwGG 1965 werden der Bund, die Länder, die Gemeinden und die anderen Selbstverwaltungskörper durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten. Bezogen auf die vorliegende Beschwerdesache regelt nun die Geschäftsordnung für das Amt der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 56/1976, inwieweit sich die Landesregierung bzw. deren geschäftsführende Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Organzuständigkeiten von den Leitern der in der Geschäftseinteilung angeführten Untergliederungen vertreten lassen können; diese Übertragungsermächtigung bezieht sich auch auf die nicht-obrigkeitliche Aufgabenbesorgung (vgl. Wilhelm, Die Vertretung der Gebietskörperschaft im Privatrecht, 1981, 232). Ungeachtet einer allenfalls aus den §§ 4 und 9 Abs. 1 der zitierten Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung in Verbindung mit der damals in Geltung gestandenen Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung LGBl. Nr. 21/1979 in der Fassung Nr. 80/1981 ableitbaren Vertretungsbefugnis des Landesamtsdirektors, ergibt sich zumindest aus § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung die abstrakte Zuständigkeit des Landesamtsdirektors zur Setzung der vorliegenden Vertretungshandlung. Nach der zuletzt genannten Bestimmung der Geschäftsordnung kann sich der Landesamtsdirektor in allen von den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zu besorgenden Angelegenheiten die Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung und einzelner ihrer Mitglieder mit deren Zustimmung vorbehalten. Lege non distiguente betrifft diese Arrogationsbefugnis auch Einzelangelegenheiten und kann die Zustimmung auch nachträglich (mit rückwirkender Genehmigungswirkung) erteilt werden. Die Unterfertigung der Beschwerde durch den Landesamtsdirektor war somit darauf hin zu prüfen, ob die Zurechnungskette zwischen diesem Organ und dem beschwerdeführenden Land Tirol auch konkret bestand.
Dies trifft im Beschwerdefall zu. Durch die Unterfertigung der Beschwerde auf Grund eines hg. Mängelbehebungsauftrages hat das Mitglied der Landesregierung FZ zum Ausdruck gebracht, daß der namens der Landesregierung aufgrund der Vertretungsbefugnis des Landesamtsdirektors gesetzte Vertretungsakt - rückwirkend - gebilligt wird. Daß diese Genehmigung auch durch das zuständige Mitglied der Landesregierung erfolgte, ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen:
Der genannte Landesrat war nämlich nach der Geschäftsverteilung der Tiroler Landesregierung (Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 1975, LGBl. Nr. 75 in der Fassung LGBl. Nr. 69/1979) unter anderem für Angelegenheiten des Dienstrechtes aller Landesbediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer in diesem Zeitpunkt zuständig.
Weder Art. 105 Abs. 1 erster Satz B-VG, der dem Landeshauptmann die Vertretung des Landes in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung überträgt, noch § 12 Abs. 1 erster Satz der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 75/1975, der die eben zitierte Bestimmung des B-VG wörtlich wiederholt und dem daher kein von dieser Verfassungsnorm abweichender Inhalt beizumessen ist, steht der Zulässigkeit einer (teilweisen) Übertragung der Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten der mit den Mitteln des Privatrechtes zu besorgenden Verwaltung des Landes (der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung) auf andere Mitglieder der Landesregierung entgegen (vgl. Walter, österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1972, 597; Rill, Gliedstaatsverträge, 1972, 172; Wilhelm, Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht, 1981, 221).
Maßgebend für die Vertretung des Landes in den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sind die Landesverfassung und die anderen landesrechtlichen Normen (so Wilhelm, a.a.O., 222 ff). Die Tiroler Landesordnung 1953, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 48/1980, bestimmt in ihrem § 38 erster Halbsatz, daß die Landesregierung das Land in allen Rechtsangelegenheiten vertritt. Diese Bestimmung muß bundesverfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß die Landesregierung lediglich zur Vertretung des Landes als Privatrechtssubjekt zuständig ist (Rill, a.a.O., 174). Die Landesregierung hat nach § 35 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1953 in der Fassung LGBl. Nr. 34/1964 die ihr obliegenden Aufgaben nach der von ihr aufzustellenden Geschäftsordnung zu besorgen (dies wird auch in der die mittelbare Bundesverwaltung betreffenden Bestimmung des Art. 103 Abs. 2 B-VG voraussetzungsgemäß zum Ausdruck gebracht). Diese Geschäftsordnung ist wegen ihres zuständigkeitsbegründenden Inhaltes eine Rechtsverordnung. In der Geschäftsordnung der Landesregierung sind nach § 35 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1953 die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes - dazu gehören auch die Angelegenheiten der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung des Landes - auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung zur Besorgung aufzuteilen (Geschäftsverteilung). Dadurch wird die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit eröffnet, Angelegenheiten der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und damit auch die Vertretung des Landes in diesen Angelegenheiten einem ihrer Mitglieder und dabei auch einem anderen Mitglied als dem Landeshauptmann zuzuweisen. Gemäß § 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung hat die Landesregierung die ihr als oberstem Organ der Vollziehung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Landesverwaltung) obliegenden Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zu besorgen. Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung werden die Angelegenheiten der Landesverwaltung nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Anlage), die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung zur Besorgung aufgeteilt. Die in der Geschäftsverteilung vorgenommene Zuweisung von Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung bezieht sich nun, da im Einleitungssatz der Geschäftsverteilung unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung ohne Einschränkung von "Angelegenheiten der Landesverwaltung" die Rede ist, nicht nur auf die Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, sondern auch auf jene der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, soweit die jeweils genannte Aufgabe derartige Angelegenheiten begrifflich miteinschließt.
Dies trifft jedenfalls für den dem auf der Beschwerde unterfertigten Landesrat FZ unter anderem zugewiesenen Geschäftsbereich der Angelegenheiten des Dienstrechtes der Landesbediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer zu. Die Unterfertigung der in Erfüllung des hg. Verbesserungsauftrages vorgelegten Beschwerdeausfertigungen durch den genannten Landesrat entspricht sohin der Rechtslage.
Bemerkt wird, daß die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1958, Slg. N. F. Nr. 4837/A, (S. 1028 ff), und vom 5. November 1974, Zlen. 1535, 1536/74 (mit Anmerkung Funk, ZAS 1975, 154), zu landesrechtlich anders gestalteten rechtlichen Situationen in Oberösterreich bzw. Niederösterreich ergangen sind.
Da die vorliegende Beschwerde somit vom vertretungsbefugten Organ des beschwerdeführenden Landes unterfertigt ist (zur Maßgeblichkeit dieser Befugnis, das Land nach außen zu vertreten, vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, Slg. N. F. Nr. 10.147/A = ZfVB 1981/3/922) und da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.
2.2. Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG sind der zweite Satz im § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG sowie die Worte "oder kollektivvertraglicher Regelungen" im § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG im vorliegenden Beschwerdefall, der Anlaß für deren Aufhebung gegeben hat, nicht mehr anzuwenden. Der angefochtene Bescheid ist anhand der durch das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bereinigten Rechtslage zu prüfen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 49 Abs. 3 Z. 1 und 2 ASVG in der bereinigten Fassung lauten:
"(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
2. Schmutzzulagen, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährt werden und soweit sie von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit sind;"
2.3.1. Zum Einspruchspunkt 3 betreffend Reisepauschale für Magazineure wird in der Beschwerde gerügt, die belangte Behörde habe sich mit der Einwendung nicht befaßt, daß diese Reisepauschale insoweit keiner Beitragspflicht unterlägen, als dafür der Nachweis des tatsächlichen Aufwandes erbracht werden könne. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, daß die Reisepauschale mangels notwendiger Überprüfbarkeit als beitragspflichtiges Entgelt anzusehen seien, verstoße gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit. Es wäre vielmehr Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die zur Verfügung stehenden Streifenprotokolle, Arbeitsberichte und Fahrtenbücher auf ihre Eignung als Nachweis für die tatsächliche Außendiensttätigkeit hin zu prüfen. Aus § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG lasse sich nicht ableiten, daß eine pauschal ermittelte Vergütung für Außendiensttätigkeiten jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt sei.
2.3.2. Die beschwerdeführende Partei ist mit ihren Einwendungen im Recht. Mit der rechtlichen Aussage im angefochtenen Bescheid, ein monatlich in gleicher Höhe ausbezahlter Pauchalbetrag könne nur dann als beitragsfreier Auslagenersatz gewertet werden, wenn die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach anhand von Aufzeichnungen oder Belegen (Fahrtenbücher, Arbeits- bzw. Reiseberichte udgl.) jederzeit ersichtlich und nachprüfbar seien, nimmt die belangte Behörde eine Einschränkung in der Beweisbarkeit der tatsächlichen Umstände an, die dem im § 46 AVG 1950, der im Einspruchsverfahren anzuwenden ist, festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel widerspricht (siehe hiezu die eingehende Begründung dieses Rechtsstandpunktes des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1981, Slg. N. F. Nr. 10.611/A = ZfVB 1983/1/194).
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
2.4.1. Zum Einspruchspunkt 4, betreffend Weihnachtsgelder nach dem Kollektivvertrag für das Baugewerbe, wird in der Beschwerde ausgeführt, daß die Beitragsnachrechnung für das zu wenig ausbezahlte Weihnachtsgeld nach dem genannten Kollektivvertrag als rechtmäßig erkannt werde. Im übrigen jedoch sei die Beitragsnachrechnung in diesem Zusammenhang zu Unrecht erfolgt.
Bevor die weiteren Beschwerdeausführungen dargestellt werden, erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof zum Verständnis der Sachlage zweckmäßig, auf die mit der Aktenlage übereinstimmende Darstellung in der Gegenschrift der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Bezug zu nehmen: Darnach sei jenen Dienstnehmern, welche nach dem Kollektivvertrag für das Baugewerbe entlohnt worden seien, nach diesem Kollektivvertrag ein Weihnachtsgeld zugestanden. Dieses Weihnachtsgeld sei von der beschwerdeführenden Partei durch einen Programmfehler in einem zu niedrigen Ausmaß bemessen und ausbezahlt worden. Zusätzlich zu diesem nach dem Kollektivvertrag zustehenden Weihnachtsgeld hätten diese Dienstnehmer auf Grund eines Landesregierungsbeschlusses eine weitere Sonderzahlung, welche früher als "Kohlengeld" und nunmehr als "Weihnachtsgeld Land" bezeichnet werde, erhalten. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe den nach dem Kollektivvertrag zustehenden, aber nicht ausbezahlten Differenzbetrag in die Beitragsnachrechnung einbezogen; dies sei von der belangten Behörde als richtig anerkannt worden. Die beschwerdeführende Partei meine hingegen, die Weihnachtsgelder nach dem Kollektivvertrag und auf Grund des Landesregierungsbeschlusses seien als Einheit aufzufassen, sodaß das letztere Weihnachtsgeld auf das verkürzte Ausmaß des ersteren Weihnachtsgeldes anzurechnen sei.
In ihrer Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei nun geltend, daß das zusätzliche, auf Grund eines Landesregierungsbeschlusses ausbezahlte "Landes-Weihnachtsgeld" die auf das Weihnachtsgeld nach dem Kollektivvertrag zu bezahlende Differenz erreiche bzw. übersteige. Das Weihnachtsgeld nach dem Kollektivvertrag und jenes auf Grund des Landesregierungsbeschlusses seien als Einheit zu betrachten. Nach § 49 Abs. 2 ASVG unterlägen Sonderzahlungen (dazu zähle auch das Weihnachtsgeld) der Beitragsberechnung nach den Bestimmungen des § 54 ASVG. Die von der belangten Behörde gewählte Auslegung finde weder in einer wörtlichen noch in einer nach dem Sinn des Gesetzes möglichen Interpretation eine Deckung. Die Beitragsnachrechnung hinsichtlich des "nicht bezahlten" Differenzbetrages des Weihnachtsgeldes nach dem Kollektivvertrag für das Baugewerbe sei daher zu Unrecht erfolgt.
Im Umfang dieses Anfechtungspunktes erachtet sich die beschwerdeführende Partei "in dem Recht auf Beitragsfreiheit des Entgeltes im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG durch unrichtige Anwendung dieser Norm verletzt".
2.4.2. Zunächst ist zu bemerken, daß Entgelte nach § 49 Abs. 2 ASVG (Sonderzahlungen) nicht beitragsfrei, sondern nach den Bestimmungen des § 54 ASVG zu behandeln sind. In dem im Beschwerdepunkt genannten Recht könnte das beschwerdeführende Land nicht verletzt sein.
Aus dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen ergibt sich allerdings, daß die Bezeichnung des Beschwerdepunktes insofern mißverständlich ist; in Wahrheit wird die Ansicht vertreten, daß die erwähnte "nichtbezahlte" Differenz auf das kollektivvertragliche Weihnachtsgeld - genauer wohl: das "Landes-Weihnachtsgeld" in der dieser Differenz entsprechenden Höhe (da ja andererseits die Beitragsnachrechnung für das zu wenig ausbezahlte kollektivvertragliche Weihnachtsgeld anerkannt wird) - nicht der Beitragsbemessung hätte unterworfen werden dürfen. Auszugehen ist vom unbestrittenen kollektivvertraglichen Anspruch und dessen Höhe, wobei diese Sonderzahlung bloß faktisch nicht voll zur Auszahlung gelangte, sowie davon, daß ein "zusätzliches Weihnachtsgeld auf Grund eines Landesregierungsbeschlusses ausbezahlt" wurde.
Entscheidend für die Frage der Beitragspflichtigkeit des (gesamten) "Landes-Weihnachtsgeldes" ist, ob dieser Entgeltbestandteil auf Grund eines Rechtsanspruches zur Auszahlung gelangte oder nicht, denn auch im Bereich des § 49 Abs. 2 ASVG kommt es auf den Anspruchslohn oder das (höhere) tatsächlich geleistete Entgelt an; diese Frage ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Gesichtspunkten zu beantworten (vgl. die ständige Rechtsprechung, z. B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1984, Zl. 81/08/0211 = ZfVB 1984/5/2067). Bestünde kein dienstvertraglicher Rechtsanspruch auf das "Landes-Weihnachtsgeld" - wären also die Landesregierungsbeschlüsse vom 5. Dezember 1967 bzw. 27. November 1973 betreffend die Gewährung dieser ursprünglich als Kohlenbeihilfe, dann als Weihnachtsgeld bezeichneten Zulagen als bloße Selbstbindungsnormen nur für die Landesorgane verbindlich, nicht aber in die einzelvertragliche jeweilige Rechtsgestaltung eingeflossen, also jederzeit einseitig abänderbar -, dann käme es in der Tat nur auf die tatsächlich ausbezahlte (die volle gebührende kollektivvertragliche Zulage übersteigende) Höhe an. Andernfalls, also bei einzelvertraglichem Anspruch auf das "zusätzliche" Landes-Weihnachtsgeld wäre dieses voll der Bemessung nach § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 ASVG zugrunde zu legen.
Da die belangte Behörde nun darüber, ob das gewährte "Landes-Weihnachtsgeld" auf Grund einzelvertraglichen Anspruches zustand, keine Feststellungen getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 belastet.
2.5.1. In den Beschwerdeausführungen zum Einspruchspunkt 5 wird die Auffassung der belangten Behörde, daß die nichtausbezahlten Sonderzahlungen an die Ferialpraktikanten als beitragspflichtiges Entgelt anzusehen wären, bekämpft. Diese Auslegung stützt sich auf die Dienstverträge des beschwerdeführenden Landes mit diesen Ferialpraktikanten. Demnach sei das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86. (im folgenden: VBG 1948) auf diese Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden. Ausgenommen seien bestimmte im VBG 1948 angeführte Zulagen, die im Dienstvertrag nicht erschöpfend aufgezählt seien. Dienstverträge seien nun aber nach den §§ 861 ff ABGB auszulegen, d. h. es sei der Wille der Vertragsparteien im Einzelfall zu erforschen. Wille der beschwerdeführenden Partei sei es gewesen, neben den angeführten Zulagen mit dem Ausdruck "udgl." auch die Sonderzahlungen im Sinne des § 8a Abs. 2 VBG 1948 zu erfassen. Auf Grund einer unrichtigen Auslegung der Dienstverträge seien daher die nichtausbezahlten Sonderzulagen fälschlicherweise in die Beitragsnachrechnung einbezogen worden.
2.5.2. Das beschwerdeführende Land bestreitet die Feststellung des angefochtenen Bescheides nicht, daß die Entlohnung der Ferialpraktikanten in Anlehnung an die Bezüge des VBG 1948 erfolgt sei; als Grundlage habe der Bezug von d/I gedient; bei der Berechnung des Monatsentgeltes seien allerdings die den Landesbediensteten gewährten Zulagen - das seien Bezugsteile, die monatlich zum Monatsentgelt gebührten - und Beihilfen wie Verwaltungsdienst-, Personal- und Haushaltszulagen, Wohnungsbeihilfen udgl. außer Betracht geblieben. Streit besteht über die Auslegung der nach Vertragsschablonen (das VBG 1948 findet im übrigen auch auf die Landesvertragsbediensteten nicht auf Grund landesgesetzlicher Verweisung, sondern nur auf Grund einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung) abgeschlossenen mündlichen Dienstverträge insofern, als die beschwerdeführende Partei die Auffassung vertritt, daß die Ausnahmen bestimmter Zulagen nicht erschöpfend aufgezählt worden seien und neben den namentlich genannten Zulagen auch die Sonderzahlungen nicht in den Entgeltanspruch aufgenommen worden seien. Die belangte Behörde hingegen verneint im angefochtenen Bescheid eine solche Ausnahmeregelung für die Sonderzahlungen, die für ein Kalendervierteljahr gebühren und in den gesetzlich bestimmten Monaten mit dem Monatsentgelt zur Auszahlung kommen.
Der Beschwerdeeinwand, es sei bei der Vertragsauslegung auf den Willen der Parteien abzustellen, erweist sich im konkreten Fall deshalb als unbegründet, weil die beschwerdeführende Partei nur von ihrem Willen, nicht aber von einem gemeinsamen Willen der Vertragspartner oder doch einem den Ferialpraktikanten erkennbaren Vertragswillen der beschwerdeführenden Partei spricht.
Zulagen und Sonderzahlungen sind verschiedene Rechtsbegriffe; dies gilt für den Rechtsgrund dieser Leistungen ebenso wie für deren Auszahlung. Während die Zulagen monatlich zustehen, werden die Sonderzahlungen in größeren Zeiträumen gewährt. Wenn auch die Zulagen und die Sonderzahlungen im § 8a VBG 1948 unter der Überschrift "Bezüge" geregelt sind, so ist doch darauf hinzuweisen, daß die Zulagen im Abs. 1 und die Sonderzahlungen im Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung angeführt sind. Der gemeinsame Oberbegriff ist "Bezüge". Auch im VBG 1948 ist somit ausdrücklich auf die unterschiedliche Rechtsnatur der Zulagen einerseits und der Sonderzahlungen andererseits Bedacht genommen worden. Ein Ausschluß der Sonderzahlungen durch die Vertragsbestimmung "bei der Berechnung des Entgeltes bleiben die den ständigen Landesbediensteten gewährten Zulagen und Beihilfen wie Verwaltungsdienst-, Personal- und Haushaltszulagen, Wohnungsbeihilfe udgl. außer Betracht" ist daher nicht erfolgt.
Es bestand daher Anspruch auf die anteiligen Sonderzahlungen; diese wären dementsprechend der Beitragsbemessung nach § 49 Abs. 2 ASVG zu unterziehen gewesen. In diesem Umfang konnte die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erweisen.
2.6.1. Die weiteren Beschwerdeausführungen betreffend den Einspruchspunkt 6 betreffend die Bekleidungszulage VB II (früher Schuhpauschale). Diese Bekleidungszulage sei von der beschwerdeführenden Partei tatsächlich für die Anschaffung von "typischer Berufskleidung" gewährt worden. Die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde habe zu einer rechtswidrigen Beitragsnachrechnung geführt. überdies habe die ermittelnde Behörde von sich aus den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt festzustellen; der Vorwurf an die beschwerdeführende Partei, sie habe es unterlassen, auf die Anschaffung von "typischer Berufskleidung" hinzuweisen, gehe somit ins Leere.
2.6.2. Die beschwerdeführende Partei geht somit in der Beschwerde davon aus, daß die gegenständliche Geldzuwendung von ihr als Bekleidungszulage für die Anschaffung von "typischer Berufskleidung" bestimmten Dienstnehmern gewährt worden sei. Das beschwerdeführende Land hat somit seine Einspruchsbehauptung, daß die Bekleidungszulage zur Abdeckung des Mehraufwandes für Ersatz und Reinigung der privaten Kleidungsstücke gedient habe, insofern nicht mehr aufrechterhalten, als sich dieser Ersatzanspruch auf nicht typische Berufskleidung sowie die Reinigung der Kleidung bezogen haben könnte.
§ 49 Abs. 3 Z. 5 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 67/1967 lautet:
"(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
5. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;"
Was somit die - verbliebene - Beschwerdebehauptung anlangt, es werde mit der Bekleidungszulage der Anschaffungsaufwand für typische Berufskleidung abgegolten, so ist der Beschwerde diesbezüglich schon deswegen der Erfolg zu versagen, weil eine solche Aufwandsabgeltung weder im § 49 Abs. 3 Z. 5 ASVG Deckung findet noch subsidiär dem § 49 Abs. 3 Z. 1 erster Satz ASVG unterstellt werden kann. Ersteres ergibt sich aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 Z. 5 ASVG, wonach lediglich der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung beitragsfrei gestellt ist; letzteres ergibt sich daraus, daß § 49 Abs. 3 Z. 5 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 67/1967 als eine abschließende Regelung angesehen werden muß, die eine Unterstellung des dem Dienstnehmer aus Ursache der dienstlichen Tätigkeit für Kleidungsaufwand gewährten Ersatzes unter den Aufwandersatzbegriff des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG ausschließt. Der Verwaltungsgerichtshof hält diesbezüglich an seiner Rechtsprechung fest, daß der Gesetzgeber Zuwendungen, die dem Zwecke der Beschaffung der erforderlichen Arbeitskleidung dienen sollen, nicht wie die im gleichen Absatz 3 unter Ziffer 1 angeführten Beträge behandelt wissen will (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1965, Slg. N. F. Nr. 6629/A, zu der in dieser Beziehung gleich zu beurteilenden Rechtslage nach § 49 Abs. 3 Z. 5 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 67/1967; ebenso ist hinzuweisen auf die Ausführungen zum Verhältnis des Auslagenersatzbegriffes nach Z. 1 zu jenem nach Z. 5 im § 49 Abs. 3 ASVG im hg. Erkenntnis vom 24. November 1971, Slg. N. F. Nr. 8119/A, auf welches der Verwaltungsgerichtshof in jüngster Zeit in seinem Erkenntnis vom 22. November 1984, Zl. 82/08/0229, betreffend die abschließende Erfassung und Regelung der Schmutzzulagen im § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG Bezug genommen hat).
Aus diesen Erwägungen folgt, daß die gerügten Verfahrensmängel den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belasten, weil die belangte Behörde, auch wenn sie die vermißten Feststellungen getroffen hätte, zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
2.7.1. Schließlich befaßt sich die Beschwerde mit dem Einspruchspunkt 7, betreffend Schmutz-, Säure- und Teerzulagen. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei seien diese Zulagen sowohl unter die Ziffer 1 als auch unter die Ziffer 2 des § 49 Abs. 3 ASVG subsumierbar.
Das VBG 1948 kenne keine eigenen Schmutz-, Säure- und Teerzulagen. Diese fielen allgemein unter die Nebengebühr "Aufwandsentschädigung" nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956, der Inhalt des VBG 1948 sei. Wenn nun aber die genannten Zulagen ausdrücklich unter dem rechtlichen Titel einer Aufwandsentschädigung gewährt würden, könne die Beitragsfreiheit im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG nicht bestritten werden.
Wenn der Gesetzgeber im § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG darüber hinaus kollektivvertragliche Regelungen als Geltungsgrund für die Beitragsfreiheit von Zulagen anerkenne, so müsse dies auch im Falle der mittelbaren Anwendung des VBG 1948 auf Grund eines generellen Beschlusses der Landesregierung gelten. Im Hinblick auf die in Lehre und Rechtsprechung umstrittene Qualifikation von Kollektivverträgen als Verordnungen erscheine die im Wege eines generellen Regierungsbeschlusses (einer Verwaltungsverordnung) angeordnete Anwendung des VBG 1948 auf die Dienstverträge einem kollektivvertraglichen Geltungsgrund zumindest gleichgeordnet.
2.7.2. Was die Unterstellung der als Schmutz-, Säure- und Teerzulage gewährten Zulage unter § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG anlangt, so ist auf den vorstehenden Punkt 2.6.2. und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. November 1984, Zl. 82/08/0229, zu verweisen, wonach § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG eine abschließende Regelung für die unter diesem Titel gewährten Vergütungen enthält. Dabei kommt es auf Grund und Inhalt des abgegoltenen Aufwandes (Schmutzzulage) an, eine andere Benennung und Einordnung eines derartigen Aufwandes im Vertrag bzw. in der in den Vertragsinhalt aufgenommenen, für den Bereich des Dienstrechtes einer anderen Gebietskörperschaft einschlägigen Rechtsnorm ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich.
Nach der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 1984, G 36, 37/82 und Folgezahlen, im § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG bereinigten Rechtslage ist im Anlaßfall davon auszugehen, daß kollektivvertraglich gewährte Schmutzzulagen nicht beitragsfrei sind. Die Erwägungen des beschwerdeführenden Landes über eine sinngemäße Anwendung dieses Tatbestandes auf jene Zulagen, die sich auf Einzelverträge stützen, für die die Anwendung des VBG 1948 (in Entsprechung der für die abschließenden Organe des Dienstgebers verbindlichen Verwaltungsverordnung der Tiroler Landesregierung) vereinbart wurde, gehen daher schon aus diesem Grunde ins Leere.
Nach der bereinigten Rechtslage sind im Anlaßfall nur mehr Schmutzzulagen beitragsfrei, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährt werden und soweit sie von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit sind. Nach der für den Nachverrechnungszeitraum in Tirol geltenden Rechtslage, in dem das VBG 1948 für Landesvertragsbedienstete nicht unmittelbar, sondern mittelbar auf Grund des jeweiligen Dienstvertrages für das einzelvertragliche Rechtsverhältnis Rechtswirkungen entfaltet, können die vorliegenden Zulagen auch nicht als "auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährte Zulagen" angesehen werden. Geltungsgrund für den Anspruch auf Schmutzzulage ist hier nämlich der einzelne Dienstvertrag und nicht das VBG 1948 oder eine entsprechende landesgesetzliche Norm. Es ist daher entbehrlich zu prüfen, ob die Bestimmungen über die Nebengebühren nach dem genannten Gesetz in dessen Geltungsbereich überhaupt eine solche Rechtswirkung entfalten oder nicht.
Was die Schmutz-, Säure- und Teerzulagen betrifft, hat die belangte Behörde ihren Bescheid somit nicht mit der ihr zum Vorwurf gemachten Rechtswidrigkeit belastet.
2.8. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in dem in den Punkten 2.3. und 2.4. dieses Erkenntnisses umschriebenen Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im übrigen jedoch weder mit der ihr zum Vorwurf gemachten noch mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet hat.
Wegen des untrennbaren Zusammenhanges der Beitragsbemessungskomponenten, der sich in der Beitragsnachrechnungssumme als zusammenfassendem Ergebnis widerspiegelt, war der angefochtene Bescheid infolgedessen zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, wobei dieser Aufhebungsgrund jenem nach § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 vorgeht.
2.9. Entscheidungen zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshof nicht enthalten sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 20. Dezember 1984
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