Normen
BauO OÖ 1976 §23;
BauO OÖ 1976 §24;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litd;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg impl;
BauRallg;
BauV OÖ 1976;
B-VG Art119a Abs5;
Statut Linz 1980 §67 Abs5;
VwGG §42 Abs2 lita;
BauO OÖ 1976 §23;
BauO OÖ 1976 §24;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litd;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg impl;
BauRallg;
BauV OÖ 1976;
B-VG Art119a Abs5;
Statut Linz 1980 §67 Abs5;
VwGG §42 Abs2 lita;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.665,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Nachdem aus Anlaß eines Baubewilligungsverfahrens festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer in dem ihm gehörigen Haus in Linz, S-straße 59, seine Geschäftsräume in die Hausdurchfahrt verlegt und zum Teil im östlichen Lagergebäude untergebracht habe, holte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz einen "Amtsbericht" vom 15. Juni 1981 von einem technischen Amtssachverständigen ein. In diesem Amtsbericht wurde, kurz zusammengefaßt, der Standpunkt vertreten, bei den vom Beschwerdeführer vorgenommenen baulichen Änderungen handle es sich um nach der Oberösterreichischen Bauordnung bewilligungspflichtige Baumaßnahmen, die wegen der Behinderung der Brandbekämpfung und Bergung von Menschen im Brandfall, umgehend zu entfernen seien.
Daraufhin erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 29. Juni 1981 im Spruchteil I dem Beschwerdeführer (als Eigentümer) gemäß § 61 in Verbindung mit den §§ 65 und 66 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, den Auftrag, nachstehend angeführte bauliche Anlagen binnen acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen:
a) Verkaufsstand an der Nordseite der Durchfahrt des straßenseitigen Hauses mit einer Länge von zirka 11 m, einer Breite von 1,30 m, bestehend aus einem Zugang, Aluminiumprofilen, Schiebefensterkonstruktion mit einfacher Verglasung;
b) Verkaufskoje an der Südseite mit direktem Zugang vom allgemeinen Stiegenhaus;
c) Zwischendecke im gesamten Bereich der Durchfahrt, bestehend aus einer Holzkonstruktion mit Nut- und Federschalung;
d) Stahlkonstruktion im Hofbereich mit Kunststoffschalendeckung, mit hofseitigem Zugang durch Abmauerung eines Windfanges, der in das Stiegenhaus des Hofgebäudes mündet;
e) Widmungsänderung an der Ostseite der Liegenschaft von Geschäftslokal in Lagerräume (richtig wohl: Lagerräumen in Geschäftslokal).
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz gab mit Bescheid vom 14. Mai 1982 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zum Teil Folge und hob lit. e des Spruchteiles I des angefochtenen Bescheides auf.
In der Begründung dieses Bescheides führte die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmung des § 61 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung aus, anläßlich eines Ortsaugenscheines am 15. Juni 1981 sei vom Amtssachverständigen des Magistrates Linz, Bau- und Feuerpolizeiamt, folgender Sachverhalt festgestellt worden:
Beim Hause Linz, S-straße 59/61, sei in der Durchfahrt des Straßenhauses an der Nordseite ein Verkaufsstand mit einer Breite von 1,20 m und einer Länge von zirka 11 m eingebaut worden. Die Konstruktion dieses Verkaufsstandes bestehe aus Aluminiumprofilen. Dieser Verkaufsstand mit einem Zugang und Schiebefensterkonstruktion mit einfacher Verglasung verenge die Durchfahrt auf 1,34 m. An der Südseite sei eine weitere Verkaufskoje eingerichtet worden, die direkt aus dem allgemeinen Stiegenhaus zugänglich sei. Als Zwischendecke im gesamten Bereich der Durchfahrt sei eine Holzkonstruktion eingezogen worden, die mit einer Nut- und Federschalung verkleidet worden sei. Im Hofbereich sei eine Stahlkonstruktion versetzt und mit Kunststoffschalen eingedeckt worden. Durch diese Lösung würden die Kunden bis zum neuen Verkaufslokal der Drogerie an der Ostseite der Liegenschaft geführt. Als Zugang vom Hof sei ein Windfang abgemauert worden, in den auch das Stiegenhaus der Hofverbauung münde. Der neue Verkaufsraum sei an die Zentralheizungsanlage angeschlossen. Eine natürliche Belüftung könne nur über den Windfang erfolgen. Ein ausreichender Luftwechsel sei dadurch nicht gewährleistet. Die Verbauung der straßenseitigen Durchfahrt verschlechtere nach Ansicht des Amtssachverständigen des Magistrates Linz, Bau- und Feuerpolizeiamt, sowie des Amtssachverständigen der Feuerwehr der Stadt Linz die Zugangsverhältnisse zu den Objekten so sehr, daß im Gefahrenfall eine Rettung der Bewohner im straßenseitigen Geschäftshaus sowie im Hofgebäude nicht möglich sei, dies umso mehr, als die Hauptstiege des Straßenobjektes direkt in den Verkaufsraum der Passage münde. Der Hofraum sei durch den Einbau der Stahlkonstruktion mit Kunststoffdach für einen Einsatz von Bergegeräten ebenfalls nicht mehr geeignet. Da das Stiegenhaus des Hofgebäudes in den Windfang münde, der vom neuen Geschäftslokal der Drogerie nur durch eine Glaskonstruktion getrennt sei, sei auch die Verwendung der Stiege im Brandfall für Fluchtzwecke ausgeschlossen. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen komme die Berufungsbehörde zu der Ansicht, daß die gegenständlichen Baumaßnahmen zweifelsfrei eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs. 1 lit. d der O.Ö. Bauordnung darstellten, da die in Rede stehenden Baumaßnahmen jedenfalls eine Änderung des gegenständlichen Objektes bewirkten, die zumindest von Einfluß auf dessen Brandschutz sei, Für die vorliegenden Baumaßnahmen sei, wie aus den Vorakten zu ersehen sei, niemals eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt worden.
Nach den Bestimmungen des § 15 der OÖ. Bauverordnung, LGBl. Nr. 63/1976, seien alle Geschosse eines Gebäudes durch Stiegen und Gänge vom Hauseingang zu erschließen, wodurch im Gefahrenfall für die Bewohner eines Objektes ein einwandfreier Fluchtweg bis zum öffentlichen Gut und für die Einsatzkräfte der Feuerwehr ein Angriffsweg bis zum Brandherd gesichert werden solle. Davon ausgehend, hätten die obgenannten Amtssachverständigen im vorliegenden Fall festgestellt, es werde durch die Einbauten im Bereich der Durchfahrt und des Hofes sowohl der Fluchtweg als auch der Angriffsweg der Feuerwehr so behindert, daß eine wirksame Brandbekämpfung und, damit verbunden, eine Bergung von Menschen unmöglich sei. Dies habe zur Folge, daß die im § 61 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung vorgesehene Möglichkeit, nachträglich um Baubewilligung anzusuchen, nicht eingeräumt habe werden können. Die von der Baubehörde erster Instanz in der lit. e des Spruchteiles 1 des angefochtenen Bescheides aufgetragene Rückgängigmachung der Widmungsänderung der an der Ostseite der Liegenschaft gelegenen Räume von Lagerräumen in ein Geschäftslokal ziele nicht auf die Entfernung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ab und könne daher auch nicht mit einem Entfernungsauftrag gemäß § 61 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung aufgetragen werden. Der aufgetragenen Rückgängigmachung der Widmungsänderung fehle somit die Rechtsgrundlage. Wenn der Beschwerdeführer meine, die gegenständlichen Baumaßnahmen seien bereits im Rahmen des Bauverfahrens der Firma V. und der P. abgehandelt worden, so könne sich die Berufungsbehörde diesem Vorbringen nicht anschließen, da die in Rede stehenden baulichen Maßnahmen, wie sich aus den jeweiligen Bauakten ergebe, in keiner Weise in den genannten Bauverfahren berührt worden seien. Der weiters geäußerten Ansicht des Beschwerdeführers, wonach ihm vom Baurechtsamt mit Schreiben vom 25. Juli 1980 mitgeteilt worden sei, daß für die gegenständlichen Baumaßnahmen eine Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich sei, könne ebenfalls kein Erfolg beschieden sein, da dieses zitierte Schreiben sich nur auf die Frage der Bewilligungspflicht nach der Gewerbeordnung beziehe, jedoch nichts darüber aussage, ob nicht dennoch eine Bewilligungspflicht nach der OÖ. Bauordnung gegeben sei. Der Beschwerdeführer unterliege nämlich einem Irrtum, wenn er glaube, daß die Bewilligungsfreiheit nach der Gewerbeordnung auch eine ebensolche nach der OÖ. Bauordnung nach sich ziehe, da beide Rechtsbereiche völlig unabhängig voneinander zu beurteilen seien. Wenn der Beschwerdeführer des weiteren behaupte, dem Ermittlungsverfahren nicht beigezogen worden zu sein, so könne ihm die Berufungsbehörde nicht beipflichten, da sich aus dem im Verfahrensakt befindlichen obzitierten Amtsbericht über einen am 15. Juni 1981 im Hause Linz, S-straße 59/61, durchgeführten Ortsaugenschein ergebe, daß diesem auch der Beschwerdeführer beigezogen worden sei. Damit komme klar zum Ausdruck, daß dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß Gelegenheit gegeben worden sei, seine Rechte im Ermittlungsverfahren geltend zu machen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Überlegungen könne keine Beachtung finden, da diese Belange im gegenständlichen Fall nach der OÖ. Bauordnung nicht relevant seien. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der vom Beschwerdeführer fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 30. Juni 1982 gemäß § 67 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980, LGBl. Nr. 10, in Verbindung mit § 67 der OÖ. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, mit der Feststellung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. Mai 1982 in seinen Rechten verletzt werde, Folge und behob den angefochtenen Bescheid. Nach einer Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und des § 67 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980 führte die Gemeindeaufsichtsbehörde im wesentlichen aus, dem vorliegenden Beseitigungsauftrag liege der § 61 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung zugrunde.
Wie die Baubehörde richtig festgestellt habe, bedinge die Anwendung dieser Bestimmung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Die Vorstellungsbehörde schließe sich der Ansicht, daß es sich vorliegendenfalls um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle, voll und ganz an, weil § 41 Abs. 1 lit. d der OÖ. Bauordnung bei einer bewilligungspflichtigen Änderung eines Gebäudes unter anderem ausdrücklich auf den Brandschutz abstelle und dieser durch das Bauvorhaben offensichtlich hintangestellt werde. Im übrigen schließe auch der Beschwerdeführer die Bewilligungspflicht nicht absolut aus. Die weiterhin auftauchende Frage, ob eine nachträgliche Baubewilligung möglich erscheine, müsse ebenfalls seitens der Vorstellungsbehörde verneint werden, zumal, abgesehen von der richtigerweise angeführten Vorschrift des § 15 der OÖ. Bauverordnung, § 6 Abs. 1 leg. cit. den Grundsatz festlege, daß bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaft u.a. so zu erhalten seien, daß der Entstehung und Ausbreitung von Bränden vorgebeugt werde und im Brandfall wirksame Löscharbeiten und Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden könnten. Gegen die Handhabung des § 61 Abs. 1 der OÖ Bauordnung durch die Baubehörde wäre auf Grund obiger Überlegungen nichts einzuwenden, wenn nicht das Parteiengehör hiebei verletzt worden wäre. Ein nach § 61 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung ergangener Auftrag zur Beseitigung von konsenslos errichteten baulichen Anlagen sei als sogenannter "baupolizeilicher Auftrag" anzusehen; baupolizeiliche Aufträge zur Durchführung von Abtragungen konsenslos errichteter baulicher Anlagen seien von der Baubehörde bei Kenntnisnahme von Amts wegen anzuordnen. Baupolizeiliche Aufträge seien demnach Bescheide, denen - ausgenommen bei Gefahr im Verzug - ein Ermittlungsverfahren und die Anhörung der Parteien vorauszugehen habe. Gerade das oben genannte Gebot der Anhörung der Parteien sei jedoch, wie erwähnt, im vorangegangenen Verfahren - Gefahr im Verzug liege nicht vor - seitens der Baubehörde erster Instanz verletzt worden; es sei zwar keineswegs erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer zu dem über Auftrag der Erstbehörde von Sachverständigen durchgeführten Lokalaugenschein beizuziehen, doch hätte zweifelsohne das Ergebnis dieses Lokalaugenscheines (welches in dem Amtsbericht vom 5. Juni 1981 festgehalten worden sei) dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen, zumal gerade die im gegenständlichen Amtsbericht getroffenen Feststellungen unverändert in den später erlassenen Bescheid der Baubehörde erster Instanz übernommen worden seien. § 45 Abs. 2 AVG 1950 besage ausdrücklich, daß den Parteien Gelegenheit zu geben sei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In dieser Hinsicht sei dem Vorstellungsvorbringen beizupflichten, denn das bloße Antreffen des Grundeigentümers bei einem Lokalaugenschein vermöge die vom Gesetz verlangte oben angeführte Vorgangsweise zur Wahrung des Parteiengehörs nicht zu ersetzen. Überdies dürften Überlegungen der Raschheit und Zweckmäßigkeit bei der Abwicklung des Verfahrens nicht auf Kosten des Parteiengehörs gehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe ebenso mehrfach ausgesprochen, daß es dem Grundsatz des Parteiengehörs nicht entspreche, wenn die Behörde solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranziehe, die der Partei nicht vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte vorgehalten worden seien.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben hatte, erließ der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz den Berufungsbescheid vom 23. September 1982, der inhaltlich dem seinerzeit von der Vorstellungsbehörde aufgehobenen Berufungsbescheid vom 14. Mai 1982 entsprach. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Vorstellung.
Mit Bescheid vom 9. November 1982 gab die Oberösterreichische Landesregierung gemäß § 67 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980, LGBl. Nr. 10, in Verbindung mit § 67 der OÖ. Bauordnung, der Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung, daß durch den angefochtenen Bescheid Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden seien, keine Folge. In der Begründung wurde zunächst darauf verwiesen, daß der Vorwurf, die Berufungsbehörde wäre auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. September 1982 in keiner Weise eingegangen, nicht richtig sei. Ein Blick in die Begründung des angefochtenen Bescheides zeige, daß die vorgebrachten Einwendungen dem Inhalt nach im wesentlichen behandelt worden seien. So werde darauf hingewiesen, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Juli 1980 nicht ein Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung darstelle, sondern ein Ansuchen um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung. Dazu sei aus der Sicht der Gemeindeaufsichtsbehörde zu bemerken, daß es sich bei dem in Rede stehenden Ansuchen um einen Vordruck handle, der im Betreff ausdrücklich als Ansuchen um gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung bezeichnet sei. Damit sollte gesagt werden, daß eine Verwechslung mit einem Bauansuchen kaum denkbar sei, selbst wenn keinerlei juristische Kenntnisse vorhanden sein sollten. Es sei weiters auf den ins Treffen geführten § 15 der OÖ. Bauverordnung eingegangen und hiezu festgestellt worden, daß eine wirksame Brandbekämpfung und eine damit verbundene Bergung von Menschen durch die Baumaßnahmen unmöglich geworden sei. Auch zu dem aus wirtschaftlicher Sicht dargelegten Vorbringen in der zitierten Stellungnahme vom 15. September 1982 sei insofern von der Berufungsbehörde Stellung bezogen worden, als zum Ausdruck gebracht worden sei, daß dieses bei der Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit keine Beachtung finden könne, da derartige Belange nach der OÖ. Bauordnung nicht relevant seien. Auch zum Ansinnen, neuerlich einen Lokalaugenschein durchzuführen, habe die Berufungsbehörde Stellung bezogen. Kurzum, der Vorwurf, die Berufungsbehörde hätte die Äußerung des Beschwerdeführers nicht beachtet, treffe diese zu Unrecht. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer vermeine, die Berufungsbehörde hätte Punkt für Punkt auf seine Einwendungen eingehen müssen, so könne dem nicht beigepflichtet werden, weil die Verfolgung der formalen Rechte nicht weitergehen könne, als dies zur Durchsetzung materieller Rechte dienlich sei. So gesehen habe, abgesehen davon, daß im wesentlichen ohnehin auf die Stellungnahme eingegangen worden sei, keine Notwendigkeit bestanden, den Schriftsatz vom 15. September 1982 formalrechtlich im Detail zu behandeln. Der Antrag auf Durchführung eines neuerlichen Lokalaugenscheines könne dem Beschwerdeführer nichts bringen, weil es, wie auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, einhellige Rechtsauffassung sei, daß das Parteiengehör dennoch als gewahrt gelte, wenn der Partei auf andere Weise die Möglichkeit geboten werde, zum festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Zum weiteren materiell-rechtlichen Vorstellungsvorbringen werde auf den Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde vom 30. Juni 1982 verwiesen. Dessen diesbezügliche Erörterung in der Begründung, insbesondere zu § 15 der OÖ. Bauverordnung und zu § 6 Abs. 1 der OÖ. Bauverordnung, weiters zu § 41 Abs. 1 lit. d der OÖ. Bauordnung werde, um Wiederholungen zu vermeiden, in diesem Bescheid übernommen. Alles in allem sei festzuhalten, daß die Vorgangsweise der Baubehörde nach § 61 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung dem Gesetz entspreche, weshalb daraus eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht resultieren könne. Aus den genannten Gründen sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid zunächst in seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs und darüber hinaus auch in seinem Recht verletzt, daß ihm nicht aufgetragen werden könne, die baulichen Anlagen unter Berufung auf die Bestimmungen der §§ 61 und 65 und des § 66 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung abzutragen.
Über die Beschwerde sowie über die von der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen hat, erwogen:
Nach § 61 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des § 56 dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
Voraussetzung für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach dieser Gesetzesstelle ist, daß die bauliche Anlage, wurde sie ohne Einholung einer Baubewilligung bereits ausgeführt, sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 1. April 1960, Slg. N.F. Nr. 5257/A). Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages nach der zitierten Bestimmung ist, daß die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nach der maßgeblichen Rechtslage ausgeschlossen ist, wobei die Baubehörde sogar zu prüfen hat, ob die Bewilligung in Anwendung von Ausnahmebestimmungen erteilt werden kann (vgl. dazu etwa das zur vergleichbaren Regelung der NÖ. Bauordnung 1976 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1981, Zl. 05/3469/78).
In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer - wie bereits zuvor im Verwaltungsverfahren vor der Baubehörde zweiter Instanz und der Gemeindeaufsichtsbehörde - die konkrete Bewilligungspflicht der vom Beseitigungsauftrag erfaßten baulichen Maßnahmen in Zweifel gezogen, auch wenn er die Möglichkeit des Einflusses der gesamten baulichen Anlage oder einzelner Teile hievon auf den Brandschutz nicht von vornherein ausgeschlossen hat. Die vom Beseitigungsauftrag erfaßten baulichen Änderungen verstießen seiner Meinung nach nie gegen die baurechtlichen Bestimmungen. (In diesem Zusammenhang hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ganz konkret u.a. darauf hingewiesen, daß die lichte Weite des Ganges trotz des Einbaues des Verkaufsstandes in keinem Bereich weniger als 1,34 m betrage und nach § 15 Abs. 7 der OÖ. Bauverordnung lediglich eine Mindestbreite von 1,20 m vorgeschrieben sei. Da der Hof nur ein Ausmaß von rund 70 m2 habe, sei eine Hofeinfahrt im Sinne des § 19 Abs. 3 der OÖ. Bauverordnung nicht erforderlich.) Gegen die Ausführungen des Amtsgutachtens wandte der Beschwerdeführer ein, es handle sich hiebei um bloße Behauptungen, die nicht als Grundlage für einen Beseitigungsbescheid herangezogen werden könnten. Ihm sei von der Berufungsbehörde zwar Parteiengehör gewährt, jedoch auf seine Ausführungen keinerlei Rücksicht genommen worden. Im übrigen seien die Bestimmungen der Bauordnung rechtsirrig angewendet worden, "da diese insbesondere auch die Unmöglichkeit der nachträglichen Genehmigung für den Fall eines entsprechenden Ansuchens ohne ausreichende Begründung ablehnt."
Zu diesem Vorbringen ist nachstehendes zu bemerken:
Zunächst sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt darauf hinzuweisen, daß die Ausführungen der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde in ihrem Bescheid vom 30. Juni 1982 zur Frage der Bewilligungspflicht wie auch der Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung der in Rede stehenden bauliche Maßnahmen nicht die Aufhebung des Berufungsbescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. Mai 1982 getragen haben; die Aufhebung wurde vielmehr ausschließlich mit der Nichtgewährung des Parteiengehörs begründet, weshalb erstere Ausführungen im folgenden Verfahren weder für die Gemeindebehörden noch für die Gemeindeaufsichtsbehörde noch nunmehr für den Verwaltungsgerichtshof eine Bindungswirkung entfalten können (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1982, Zl. 05/2457/80).
Nach § 41 Abs.1 der OÖ. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, bedürfen u.a. einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung)
- a) der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden; ...
- d) die nicht unter lit. a) fallende Änderung oder die Instandsetzung von Gebäuden ...; in diesen Fällen ist eine Bewilligung jedoch nur erforderlich, wenn die Änderung oder Instandsetzung von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändert.
Im Hinblick auf die Eigenart der im Beschwerdefall vorgenommenen baulichen Änderungen (Einbau von Verkaufsständen in einen Durchgang, Verringerung der Breite eines Durchganges etwa auf die Hälfte der ursprünglichen Breite, Verringerung - der Höhe eines Durchganges, Abmauern eines Windfanges, Überdachung eines Hofraumes usw.) ist der belangten Behörde beizupflichten, daß diese baulichen Änderungen einen Einfluß auf den Brandschutz haben, weshalb die belangte Behörde zutreffenderweise von einer Bewilligungspflicht der in Rede stehenden baulichen Änderungen im Sinne der obzitierten Bestimmung der OÖ. Bauordnung ausgegangen ist.
Hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit dieser baulichen Änderungen, d. h. nach der Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung, hat die belangte Behörde jedoch die Rechtslage verkannt.
Für die Entscheidung über ein Baubewilligungsansuchen ist § 49 Abs. 2 der OÖ. Bauordnung maßgeblich. Danach ist, sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 45 zu erfolgen hat, die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt und das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4, dem § 23, den hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften und sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. Gemäß § 23 Abs. 1 müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und errichtet werden, daß sie den normalerweise an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand- , Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und der Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Die auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 24 leg. cit. von der Oberösterreichischen Landesregierung erlassene Bauverordnung, LGBl. Nr. 63/1976, enthält dazu die näheren Regelungen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind für die Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen baulichen Änderungen nachstehende Bestimmungen dieser Verordnung relevant: Zufolge § 6 Abs. 1 sind bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß der Entstehung und Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird und im Brandfall wirksame Löscharbeiten und Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei ist auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung der baulichen Anlage, auf die Anzahl der sich im Regelfall darin aufhaltenden Personen, auf die Art der Baustoffe und auf die Einrichtung der baulichen Anlage Bedacht zu nehmen. Gemäß § 15 Abs. 1 der zitierten Verwaltungsvorschrift sind alle Geschosse einschließlich der Keller- und Dachgeschosse eines Gebäudes durch Stiegen und Gänge vom Hauseingang aus zu erschließen. Die allgemein zugängliche ständige Verbindung von den Wohnungen und von solchen Aufenthaltsräumen, die nicht zu Wohnungen gehören, zum Hauseingang ist durch Hauptstiegen, Hauptgänge und Hausflure herzustellen. Nach dem Abs. 7 dieser Bestimmung muß die lichte Durchgangsbreite der Hauptstiegen, Hauptgänge und Hausflure unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Anzahl der Benützer des ganzen Gebäudes bemessen werden und hat bei einer Anzahl bis zu 120 Personen mindestens 1,20 m, bei einer Anzahl von 121 bis 180 Personen mindestens 1,40 m, bei einer Anzahl von 181 bis 240 Personen mindestens 1,80 m und bei einer Anzahl von mehr als 240 Personen mindestens 2,20 m zu betragen. Bei anderen Stiegen und Gängen, wie bei Kellerstiegen und Stiegen in den Dachraum, genügt eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1 m, Der Abs. 8 der genannten Gesetzesstelle sieht vor, daß die lichte Durchgangshöhe bei Hauptstiegen, Hauptgängen und Hausfluren mindestens 2,10 m, bei anderen Stiegen und Gängen sowie bei Kellerstiegen und Stiegen in den Dachraum mindestens 1,90 m betragen muß. Die lichte Durchgangshöhe von Stiegen ist lotrecht von der Stufenvorderkante aus zu messen. Im Sinne des § 19 Abs. 3 müssen allseits umbaute Höfe mit einer Grundfläche von mehr als 200 m2 durch eine möglichst geradlinige Durchfahrt von der Verkehrsfläche aus erschlossen werden. Hofeinfahrten müssen eine lichte Höhe von mindestens 3,50 m und eine lichte Fahrbahnbreite von mindestens 2,50 m erhalten. Dient die Hofeinfahrt auch für den Fußgängerverkehr, so ist zusätzlich zur Fahrbahn mindestens ein Fußweg (Gehsteig) mit einer Mindestbreite von 1 m herzustellen. Größere Maße für die lichte Höhe und Breite von Hofeinfahrten kann die Baubehörde im Einzelfall vorschreiben, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung der baulichen Anlage erforderlich ist. (Die §§ 70 ff dieser Verordnung enthalten im übrigen noch Sonderregelungen für Geschäftsbauten, der § 100 Ausnahmeregelungen über Bauerleichterungen für Einzelfälle.)
Nun ist davon auszugehen, daß ein Bauvorhaben, das - wie der Beschwerdeführer dies konkret behauptet hat - den Bestimmungen der OÖ. Bauverordnung entspricht, der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zugänglich sein muß. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich ist, hat die Berufungsbehörde vor Erlassung des Berufungsbescheides vom 23. September 1982 dem Beschwerdeführer wohl Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen im Amtsbericht vom 15. Juni 1980 eine Stellungnahme abzugeben, sie hat es jedoch unterlassen, auf das sodann vom Beschwerdeführer konkrete und für die Beurteilung der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit der in Rede stehenden baulichen Maßnahmen maßgebliche Sachverhaltsvorbringen weitere Ermittlungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchzuführen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die in Rede stehenden baulichen Anlagen verstießen nicht gegen baurechtliche Vorschriften (insbesondere nicht gegen § 15 Abs. 7 und § 19 Abs. 3 der OÖ. Bauverordnung) erscheinen daher auf Grund des aus den vorliegenden Verwaltungsakten ersichtlichen Ermittlungsergebnisses nicht als widerlegt. Dies schließt nicht aus, daß nicht aus anderen Gründen, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zum Ausdruck kommen und denen auch keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen, dennoch die Baubewilligung zu versagen wäre.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich das von den Baubehörden durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Da die belangte Behörde als Gemeindeaufsichtsbehörde diese Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens vor den Gemeindebehörden weder zum Anlaß von eigenen ergänzenden Ermittlungen gemacht hat, noch den bei ihr angefochtenen Berufungsbescheid vom 23. September 1982 aufgehoben hat, hat sie nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Oktober 1970, Slg. N.F Nr. 7896/A) ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen.
Soweit auf nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wurde, wird an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Durch die Entscheidung über die Beschwerde war es entbehrlich, über den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gesondert abzusprechen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981. Von Stempelgebühren konnten insgesamt nur S 425,-- (dreimal S 100,-- für drei Beschwerdeausfertigungen, S 25,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, S 100,-
- für die Vollmacht) zuerkannt werden.
Wien, am 3. Mai 1983
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