Normen
AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z6;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52 impl;
Regulierungsvergleich 1860 Pkt12;
VStG §1 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
WWSGG §1 impl;
WWSGG §33 Abs1 impl;
WWSGG §34 Abs2 impl;
WWSLG Stmk 1956 §1;
WWSLG Stmk 1956 §11 Abs3;
WWSLG Stmk 1956 §2 Abs1;
WWSLG Stmk 1956 §47 Abs1;
WWSLG Stmk 1956 §47 Abs2;
WWSLG Stmk 1956 §64 Abs1 lita;
WWSLG Stmk 1956 §64 Abs1 litb;
WWSLG Stmk 1956 §7;
AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z6;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52 impl;
Regulierungsvergleich 1860 Pkt12;
VStG §1 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
WWSGG §1 impl;
WWSGG §33 Abs1 impl;
WWSGG §34 Abs2 impl;
WWSLG Stmk 1956 §1;
WWSLG Stmk 1956 §11 Abs3;
WWSLG Stmk 1956 §2 Abs1;
WWSLG Stmk 1956 §47 Abs1;
WWSLG Stmk 1956 §47 Abs2;
WWSLG Stmk 1956 §64 Abs1 lita;
WWSLG Stmk 1956 §64 Abs1 litb;
WWSLG Stmk 1956 §7;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.435,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 30. April 1981 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Eigentümer der N-waldung im April 1981 im Bereich "XY" ca. 70 fm Nutzholz geschlägert zu haben, obwohl er als verpflichtete Partei den in der N-waldung holzbezugsberechtigten Parteien nur einen Teil der ihnen aus den Regulierungsvergleichen Nr. 1680/1860 bzw. Nr. 199/1872 zustehenden Holzbezüge abgegeben habe bzw. abgebe, und hiedurch schuldhafterweise das Erträgnis des belasteten Waldes geschmälert zu haben; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 lit. a und lit. b des Steiermärkischen Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes, LGBl. 62 (SLG 1956), in Verbindung mit Punkt XII des Regulierungsvergleiches vom 19. Oktober 1860, Nr. 1680/1860, in Verbindung mit § 11 Abs. 3 und § 7 SLG 1956 begangen. Die Agrarbezirksbehörde verhängte deshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,--, bestimmte die Ersatzfreiheitsstrafe und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.
Zur Begründung dieses Straferkenntnisses vertrat die Behörde erster Instanz gegenüber dem Beschwerdeführer, der sich damit verantwortet hatte, daß er nur im Dezennium 1971 bis 1980 verfallenes Holz (Holz, das vom Berechtigten entweder nicht einmal angemeldet, ausgezeigtes Holz, das vom Berechtigten nicht geschlägert, oder angemeldetes Holz, das bei der Auszeige nicht begehrt wurde), und zwar im Ausmaß von nur 65,79 fm geschlägert habe, den Standpunkt, daß auch das nach Punkt VII und VIII der Regulierungsurkunde am Stock dem Waldeigentümer verfallene Holz, so lange es noch im Wald stocke, als dessen Bestandteil das rechtliche Schicksal des Bodens teile und zur Befriedigung der urkundlichen Ansprüche der Berechtigten diene. Da die Holzbezüge der Berechtigten schon seit längerer Zeit restringiert seien (auf 527 fm statt urkundlichen 774,76 fm, wobei die Kürzung auf die Brennholzbezüge entfällt), bestünde kein Recht des Waldeigentümers auf freie Entnahme. Der Beschwerdeführer habe durch die Holzentnahme daher die im § 11 Abs. 3 SLG 1956 normierte Verpflichtung, das unzureichende Erträgnis eines überlasteten Waldes nicht zu schmälern sowie den Punkt XII der Urkunde (Abgabe der vollen Bezüge) verletzt. Da gemäß § 7 SLG 1956 bei Fehlen der urkundmäßig gebührenden Menge an Brennholz auch höherwertiges Holz als Brennholz anzuweisen sei, stelle die freie Entnahme von Holz, so lange dem Berechtigten die Abgabe der vollen urkundlichen Gebühr (wenn auch nur der Brennholzgebühr) verweigert werde, eine Verletzung des Punktes XII des Regulierungsvergleiches in Verbindung mit § 7 und § 11 Abs. 3 SLG 1956 dar. Bei Verwirklichung des Verfallstatbestandes verliere zwar der einzelne Berechtigte seinen Anspruch auf das verfallene Holz, die Rechte des Verpflichteten auf freie Entnahme des Holzes kämen aber erst dann zum Tragen, wenn er seiner in der Urkunde auferlegten Verpflichtung auf Zuerkennung der vollen urkundlichen Gebühr nachkomme. Dies werde durch § 11 Abs. 3 SLG 1956 erhärtet, wonach eine Restringierung nur dann stattfinden kann, wenn den Verpflichteten am mangelnden Erträgnis des belasteten Waldes kein Verschulden trifft. Die bewußte freie Entnahme von Holz, ohne Rücksicht auf die urkundlichen Gebühren, stelle bei restringierten Bezügen ein Verschulden im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung dar, welches dem Recht des Verpflichteten auf Kürzung der urkundlichen Bezüge entgegenstehe. Hinsichtlich der Abmaßdifferenz und der Verwendung des geschlägerten Holzes werde nach Rechtskraft des Bescheides in einem Servitutenverfahren gesondert entschieden werden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wies diese die Berufung des Beschwerdeführers ab und trug ihm die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens auf. In der Begründung dieses Bescheides teilte die belangte Behörde zwar die der Meinung der Behörde erster Instanz widersprechende Ansicht des Beschwerdeführers, daß die gemäß § 11 Abs. 3 SLG 1956 vorgenommene Beschränkung (Restringierung) der Bezüge der Berechtigten nur mit dem jährlichen Zuwachs des Waldes, also mit seiner nachhaltigen Leistungsfähigkeit in Zusammenhang gebracht werden könne, weshalb die restringierten Nutzungsmengen die Grundlage für den jährlichen bzw. dezennalen Bezug der Berechtigten darstelle; dies schließe ein, daß eine Restringierung der Brennholzbezüge einem Verfall bzw. einem Verzicht zugunsten des verpflichteten Waldeigentümers nicht entgegenstehe, sofern sich die durch den Verfall oder Verzicht bedingte Holzentnahme durch den Verpflichteten quantitätsmäßig (= verhältnismäßig) und qualitätsmäßig im Rahmen der Restringierung bewege. Darnach könne jedoch eine freie Entnahme an x-beliebiger Stelle, um etwa eine günstige Bringungsmöglichkeit auszunützen, oder eine freie Sortenwahl nicht Platz greifen; die sich auf den Verfall stützende Entnahme habe sich auf angemeldetes und ausgezeigtes bzw. nicht ausgezeigtes Holz einerseits und auf unangemeldetes Holz andererseits zu beschränken. Dies sei jedoch bei den Schlägerungen durch den Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen, was aus dessen Aussage vor der Behörde erster Instanz hervorgehe, daß er sich nicht verpflichtet sehe, das Holz dort zu schlägern, wo es verfallen sei, und er auch nicht geprüft habe, auf welchen Schlagorten das Verfallsholz angefallen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, daß es sich bei ca. 30 % der Gesamtschlägerung um ausgezeigtes Holz gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe durch die "freie Entnahme" das Erträgnis eines überlasteten Waldes geschmälert und damit den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung insofern verwirklicht, als er den Verfallsbestimmungen der Regulierungsurkunde zuwidergehandelt habe. Die Abmaßdifferenz zwischen den Behauptungen des Beschwerdeführers und der behördlicherseits durchgeführten Erhebung sei auf das Vorliegen des strafbaren Tatbestandes ohne Einfluß.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid, wie aus der Gesamtheit der Beschwerdeausführungen hervorleuchtet, in seinem Recht darauf verletzt, der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und daher ihretwegen auch nicht bestraft zu werden. Er behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. In dieser beantragt sie, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer eine gesetzwidrige Zusammensetzung der belangten Behörde, weil ein einfacher Landwirt zum stimmberechtigten Mitglied im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 6 Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Novelle 1974/476 (landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950) bestellt worden sei. Ein einfacher Landwirt bringe jedoch nicht die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Sachverständigen mit, weil von ihm nicht Befund und Gutachten auf dem Niveau wissenschaftlicher Darstellungen erwartet werden könnten.
Da bei Zutreffen dieser Behauptung Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliegen könnte, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof zunächst mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen.
Aufgabe eines Sachverständigen ist es, der Behörde im Zuge eines Verfahrens Fachwissen zur Sachverhaltsermittlung zur Verfügung zu stellen. Ob das dabei erforderliche und der Behörde fehlende Fachwissen Kenntnisse auf Gebieten von Wissenschaften voraussetzt oder etwa auf Gebieten eines Handwerks oder einer geschäftlichen Tätigkeit, hängt von dem jeweiligen Thema des Ermittlungsverfahrens ab. Bestellungsvoraussetzung sind daher die jeweils maßgebenden Fachkenntnisse. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Befund und Gutachten jedes Sachverständigen müsse das Niveau einer wissenschaftlichen Darstellung aufweisen, ist daher nicht zutreffend. In dieser Allgemeinheit wurde die vom Beschwerdeführer vorgetragene Ansicht auch nicht in dem von ihm angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vertreten. Die Entscheidung (Erkenntnis vom 18. Juni 1976, Zl. 2227/75) befaßte sich mit einer Beschwerde in einer Naturschutzsache, in der es u. a. um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, eine Störung des Klimas und die Schädigung des Waldes, also um Fragen ging, deren Lösung jedenfalls wissenschaftliche Fachkenntnisse voraussetzte.
§ 5 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Novelle 1974, läßt erkennen, daß bereits durch die aus dem Kreis in agrartechnischen Angelegenheiten und in Forstangelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes (Z. 4 und Z. 5) zu entnehmenden stimmberechtigten Mitglieder dafür gesorgt sein soll, daß dem Senat Kenntnisse mit wissenschaftlichem Niveau auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung stehen. Nach dem solcherart zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers genügt es daher, wenn das stimmberechtigte Mitglied aus dem Kreis landwirtschaftlicher Sachverständiger (Z. 6) entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse aus der Praxis eines Landwirts in den Senat einbringt. Daß diese Erfahrungen und Kenntnisse bei dem hier in Betracht kommenden Mitglied der belangten Behörde nicht vorhanden gewesen wären, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet und erscheint dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das unbestritten gebliebene Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift über die Qualifikation dieses Mitgliedes auszuschließen zu sein.
Das Beschwerdevorbringen war daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Prüfung der Behauptung inhaltlicher Rechtswidrigkeit macht es erforderlich, vorerst zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer in dem angefochtenen Bescheid überhaupt die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung angelastet wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Abweisung seiner Berufung von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit dem Schuldspruch im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz der Vorwurf gemacht, eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 lit. a und lit. b SLG 1956 in Verbindung mit Punkt XII des Regulierungsvergleiches aus 1860, Nr. 1680, und in Verbindung mit dem § 11 Abs. 3 und § 7 SLG 1956 begangen zu haben.
Gemäß § 64 Abs. 1 lit. a und lit. b SLG 1956 begeht, wenn nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Agrarbehörde mit Geld bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu 6 Wochen bestraft, wer
- a) den Bestimmungen dieses Gesetzes oder
- b) den von der Agrarbehörde getroffenen Bescheiden oder den Anordnungen der Regulierungsurkunden zuwiderhandelt.
In Punkt XII des Regulierungsvergleiches aus 1860, Nr. 1680 lautet der erste Satz:
"Über das Ausmaß der regulierten Holz- und Streubezugsrechte kommt die Vertretung des hohen Montan-Aerars mit den Berechtigten auf nachstehende Qualitäten überein, als für:"
Danach sind bei jedem der 33 Berechtigten die Mengen an Brennholz und an Streu in Wiener Klaftern sowie an Bauholz in "Cubik Fuß" angegeben.
§ 7 SLG 1956 lautet:
"(1) Kann die urkundenmäßig gebührende Menge an Brennholz in den nach der Regulierungsurkunde hiefür bestimmten Sortimenten nicht gedeckt werden, so ist der Verpflichtete gehalten, auch höherwertiges Holz als Brennholz anzuweisen. Sofern aus der Regulierungsurkunde nicht anderes hervorgeht, ist 1,7 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nutzholz von 18 cm Zopfstärke aufwärts gleichzuhalten. Eine solche Umrechnung ist jedoch unzulässig, wenn die Regulierungsurkunde ausdrücklich bestimmt, daß bei Fehlen der für Brennholzzwecke zu verwendenden Sortimente höherwertiges Holz abzugeben ist. In diesem Fall erfolgt die Umrechnung von einem Festmeter Brennholz gleich einem Festmeter Nutzholz.
(2) Wenn das urkundenmäßig gebührende Brennholz in der Regulierungsurkunde nicht nach Sortimenten bestimmt ist, so sind die Brennholzsortimente zwischen den Berechtigten und den Verpflichteten zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so ist der Verpflichtete gehalten, mindestens harte oder weiche Ausschußscheiter oder Prügel von 10 cm Zopfstärke aufwärts als Brennholz anzuweisen. Ist der Berechtigte mit dieser Holzzuweisung nicht einverstanden, so entscheidet die Agrarbehörde."
Ist das Erträgnis des belasteten Grundes zeitlich oder bleibend ohne Verschulden des Verpflichteten unzureichend, die urkundlichen Gebühren aller Nutzungsberechtigten zu decken, so müssen sich diese gemäß § 11 Abs. 3 SLG 1956, wenn nicht ein anderes Übereinkommen getroffen wird, oder im Falle dauernder Unzulänglichkeit des belasteten Grundes eine Ablösung des unbedeckten Teiles nicht erfolgt, einen verhältnismäßigen Abzug, unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruches nach § 23, gefallen lassen.
Als Verwaltungsübertretung kann nur eine Tat bestraft werden, wenn in einem Gesetz Gebote oder Verbote aufgestellt sind und überdies bestimmt ist, daß ein Zuwiderhandeln gegen ein solches Gebot oder Verbot als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.
Bei § 64 Abs. 1 lit. a und lit. b SLG 1956 handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Eine solche ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß sie selbst kein Tatbild enthält.
Bei einer Blankettstrafnorm muß daher die Verpflichtung zu einer bestimmten Handlung (ein Gebot) oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit (ein Verbot) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein, so daß jeder berechtigte Zweifel des Normunterworfenen über den Inhalt seines pflichtgemäßen Verhaltens ausgeschlossen ist (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1974, Slg. Nr. 8574/A;
12. November 1963, Zl. 91/63; 24. Oktober 1978, Zl. 1376/77;
25. September 1979, Zl. 1933/78). Ist ein solches eindeutiges Gebot oder Verbot nicht auffindbar, so mangelt es am objektiven Tatbestand (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1972, Slg. Nr. 8316/A).
Vorliegendenfalls müßte daher den im Spruch des Straferkenntnisses (§ 44 a lit. b VStG 1950) über das Blankett des § 64 Abs. 1 lit. a und lit. b SLG 1956 hinaus angeführten Vorschriften ein Gebot oder ein Verbot zu entnehmen sein, gegen welches der Beschwerdeführer durch das ihm zum Vorwurf gemachte Verhalten verstoßen hat.
Das dem Beschwerdeführer spruchgemäß angelastete Verhalten besteht in der Schlägerung von ca. 70 fm Nutzholz, obwohl die Berechtigten nur einen restringierten Bezug erhalten (richtig: Anspruch auf einen restringierten Bezug haben). Punkt XII des Regulierungsvergleiches aus 1860 und/oder § 11 Abs. 3 sowie § 7 SLG 1956 müßte daher eindeutig und auf eine jeden berechtigten Zweifel des Normunterworfenen ausschließende Weise ein derartiges Verbot entnehmbar sein, um einen objektiven Straftatbestand in Verbindung mit der Blankettstrafnorm zu bilden. Ein Verbot, Holz zu schlägern, obwohl die Berechtigten nur einen Anspruch auf restringierten Bezug haben, ist jedoch in keiner der zitierten Bestimmungen aufzufinden. Art. XII des Regulierungsvergleiches zählt lediglich die Höhe der vereinbarten Bezugsansprüche auf, richtet aber keinen Befehl an den Eigentümer der belasteten Liegenschaft (Verpflichteten) zu einem bestimmten Verhalten. § 11 Abs. 3 SLG 1956 handelt von der Pflicht der Berechtigten, sich unter bestimmten Voraussetzungen einen Abzug von der urkundlichen Holzgebühr gefallen zu lassen. Sie statuiert daher eine Pflicht der Berechtigten, richtet jedoch kein Verbot an den Eigentümer der belasteten Liegenschaft. § 7 SLG 1956 legt dem Eigentümer des belasteten Gutes die Verpflichtung auf, auch höherwertiges Holz als Brennholz anzuweisen, wenn die hiefür bestimmten Sortimente nicht ausreichen; dem Beschwerdeführer wurde jedoch nicht als Tat (§ 44 a lit. a VStG 1950) zum Vorwurf gemacht, bei der Anweisung von Brennholz diese Bestimmung mißachtet zu haben.
Die von der belangten Behörde im Sinne des § 44 a lit. b VStG 1950 angeführten Verwaltungsvorschriften beinhalten daher kein den Anforderungen an einen Straftatbestand genügendes Verbot in Richtung der dem Beschwerdeführer gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 angelasteten Tat, nämlich ein Verbot an den Verpflichteten, Schlägerungen im belasteten Wald zu unterlassen, wenn das Erträgnis des belasteten Grundes unzureichend ist, die urkundlichen Gebühren aller Nutzungsberechtigten zu decken.
Von der belangten Behörde wurde daher verkannt, daß es für das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten an einem objektiven Straftatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 VStG 1950 fehlt. Hiedurch hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was schon deshalb zur Aufhebung des Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 führen mußte, ohne daß es noch einer Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen bedurfte.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf das Vorliegen der in § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965, in der Fassung der Novelle 1982, BGBl. Nr. 203, genannten Voraussetzungen abgesehen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich mit Rücksicht auf das von der Behörde erster Instanz wegen der vom Beschwerdeführer durchgeführten Schlägerungen noch ins Auge gefaßte Administrativverfahren aus Gründen der Prozeßökonomie zu folgendem Hinweis veranlaßt:
Die Änderung des Regulierungsvergleiches durch Punkt 7.) des Übereinkommens vom 14. August 1979 (Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 18. September 1979) konnte erst ab 1980, und daher nicht schon für das gesamte Dezennium 1971 bis 1980 Bedeutung haben.
Die Ansicht der belangten Behörde, daß trotz der Restringierung des Bezuges laut dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 5. Juni 1972 Verfall zugunsten des Verpflichteten eintreten kann, der den Verpflichteten berechtigt, das verfallene Holz für sich zu entnehmen, erachtet der Verwaltungsgerichtshof für zutreffend. Tritt der Verfall wegen der Unterlassung der Schlägerung ausgezeigten Holzes ein, so bezieht er sich auf das ausgezeigte Holz - nicht nur seine Quantität und Qualität; tritt der Verfall mangels Anmeldung ein, so verfällt zugunsten des Verpflichteten jenes Holz, welches bei richtiger Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes und der Regulierungsurkunde den Berechtigten auszuzeigen gewesen wäre. Unter Beachtung dieser Grundsätze wäre der Beschwerdeführer daher berechtigt gewesen, ihm verfallenes Holz dem Wald für sich zu entnehmen. Bei der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Schlägerungen des Beschwerdeführers durch die Behörde ist nicht entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer nach seiner Verantwortung nicht verpflichtet fühlte, das Holz dort zu schlägern, wo es verfallen ist, und er nicht überprüft hat, auf welchen Schlagorten das Verfallsholz angefallen ist, sondern einzig und allein, ob sich der Beschwerdeführer objektiv den erwähnten Grundsätzen gemäß verhalten hat.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwGG 1965, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Ersatz von Umsatzsteuer gebührt darnach nicht. Das betreffende Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 14. September 1982
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