VwGH 81/13/0031

VwGH81/13/003128.10.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde des NC in W, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Februar 1981, Zl. GA 7-602/2/81, betreffend Pfändung einer Geldforderung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Günther Hummer für Rechtsanwalt Dr. Edwin Morent, und des Vertreters der belangten Behörde, Hofrat Dr. AE, zu Recht erkannt:

Normen

AbgEO §10;
AbgEO §65;
AbgEO §77;
AbgEO §78;
AmtssitzAbk UNIDO 1967;
BAO §104 Abs5;
BAO §107;
BAO §232;
EGJN Art9 Abs2;
PrivImmunAbk Hilfswerk Palästinaflüchtlinge 1978;
PrivImmunÜbk UNO 1946;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1981:1981130031.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 18.455,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Finanzamt erließ am 2. Dezember 1980 gegen den Beschwerdeführer zur Sicherstellung von Abgabenansprüchen des Bundes in der schätzungsweise ermittelten Höhe von S 1,325.395,-- einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO, in welchem es anordnete, daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden könne. Begründet wurde dieser Sicherstellungsauftrag damit, auf Grund finanzbehördlicher Erhebungen bestehe der begründete Verdacht, daß der Beschwerdeführer seit Jahren Abgabenhinterziehungen im großen Umfang begangen habe und ein für die Tilgung der zu erwartenden Steuern ausreichendes Vermögen nicht vorhanden sei. Dieser Sicherstellungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 1980 zugestellt; dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

In der Folge ordnete das Finanzamt gemäß § 78 AbgEO finanzbehördliche Vollstreckungsmaßnahmen an. Dazu zählte auch die Erlassung des Bescheides vom 10. Dezember 1980, mit welchem eine Geldforderung des Beschwerdeführers aus Warenlieferungen und Provisionen gegen die UNRWA (= United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, in der Folge Drittschuldnerin genannt) bis zur Höhe von S 1,313.012,-- gepfändet wurde. In diesem Bescheid wurde der Drittschuldnerin verboten, im Umfang dieser Pfändung Zahlungen an den Beschwerdeführer zu leisten. Dieser Bescheid und mit ihm eine Aufforderung zur Drittschuldnererklärung gemäß § 70 AbgEO wurden der Drittschuldnerin unter der Adresse W, W-straße 5, am 10. Dezember 1980 durch den Vollstecker zu Handen der von diesem dort angetroffenen Angestellten zugestellt. Aus einem dazu im Verwaltungsverfahren eingeholten Bericht des Vollstreckers geht hervor, daß diese Angestellte bereit war, ihn in den Räumlichkeiten der Drittschuldnerin zu empfangen, sowie daß sie die Übernahme des Bescheides anstandslos bestätigt und große Bereitschaft gezeigt habe, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Eine Abschrift der Pfändungsverfügung und des Zahlungsverbotes vom 10. Dezember 1980 wurde dem Beschwerdeführer zugleich mit dem an ihn gerichteten, ebenfalls mit 10. Dezember 1980 datierten Bescheid, mit welchem ihm jede Verfügung über die gepfändete Forderung untersagt wurde, am 12. Dezember 1981 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Berufung, in welcher er bestritt, Abgaben zu schulden. Er machte aber auch geltend, daß die Drittschuldnerin abgesehen davon, daß sie mit den Buchstaben "UNRWA" mangelhaft bezeichnet sei, als Unterorganisation der Vereinten Nationen Exterritorialität genieße. Die Forderungspfändung greife daher unzulässigerweise in die Hoheitsrechte einer exterritorialen Organisation ein; auch wäre eine Zustellung an sie nach § 104 Abs. 5 BAO nur im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zulässig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung ab. In der Begründung dieses Bescheides führte sie im wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach überhaupt kein Abgabenanspruch entstanden sei, gingen ins Leere, weil der Sicherstellungsauftrag in Rechtskraft erwachsen sei. Des weiteren sei es nicht Sache des Beschwerdeführers, die Zustellung der Pfändungsverfügung an die Drittschuldnerin zu beanstanden, weil er dadurch in keinem ihm zustehenden Recht verletzt worden sein konnte. Da die Drittschuldnerin die an sie gerichtete Zustellung widerspruchslos angenommen habe, sei der behauptete Zustellungsmangel jedenfalls saniert.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Darin hält der Beschwerdeführer seine bereits in der Berufung vertretene Ansicht aufrecht, daß mit der Forderungspfändung unzulässigerweise in die Hoheitsrechte der exterritorialen Drittschuldnerin eingegriffen werde. Die inländische Gerichtsbarkeit für die Pfändung einer Forderung sei nur dann gegeben, wenn für die allenfalls zu erwartende Drittschuldnerklage eine örtliche Zuständigkeit und damit die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei. Die Drittschuldnerin im Beschwerdefall könne aber in Österreich nicht geklagt werden. In diesem Falle könne auch der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner Rechtsmittel ergreifen, um eine Einstellung der Exekution zu erwirken.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

Nach § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Nach § 78 Abs. 2 AbgEO zählt zu den zulässigen Vollstreckungshandlungen im Sicherungsverfahren auch die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen.

Nach § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Diese Pfändung geschieht dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Nach § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Nach § 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten, nach § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO hingegen ist ein Rechtsmittel unstatthaft gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5).

Mit Rücksicht auf diese Gesetzesbestimmungen hatte der Verwaltungsgerichtshof vorerst zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung überhaupt zulässig war und ob die belangte Behörde nicht etwa dadurch, daß sie über diese Berufung meritorisch entschied, die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten hat (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1968, Slg. Nr. 7357/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits mit seinen Erkenntnissen vom 10. Juni 1953, Slg. Nr. 781/F, und vom 18. September 1953, Slg. Nr. 808/F, ausgesprochen, daß dem Abgabenschuldner gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung nach § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO ein Rechtsmittel zustehe. An der Richtigkeit dieser Auffassung, an welcher der Verwaltungsgerichtshof festhält, hat die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtslage nichts geändert, durch welche an die Stelle des damals in Geltung gestandenen Abgabenrechtsmittelgesetzes die Bundesabgabenordnung und damit an die Stelle einer Beschwerde die Berufung nach § 243 BAO getreten ist (vgl. §§ 320 Abs. 2 lit. b BAO und 1 AbgEO). Unverändert ist nämlich davon auszugehen, daß die im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren erlassene Pfändungsverfügung ein Bescheid ist, mit dem in einer der Rechtskraft fähigen Weise ein Recht gestaltet wird, indem an einer zum Vermögen des Abgabenschuldners gehörigen Forderung ein Pfandrecht für den Steuergläubiger begründet wird. Nach § 243 BAO ist gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die Berufung gegeben, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird.

Eine besondere Bestimmung, durch die ein Rechtszug des Abgabenschuldners gegen Pfändungsverfügungen im Verfahren zur Hereinbringung öffentlicher Abgaben ausgeschlossen wird, findet sich in den einschlägigen Gesetzesvorschriften nicht. Wenn § 65 Abs. 4 AbgEO dem Drittschuldner eine Anfechtung gegen das Zahlungsverbot einräumt, so bedeutet dies nicht, daß dem Abgabenschuldner die Anfechtung dieser Pfändungsverfügung verwehrt sei. Auch § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO erklärt ein Rechtsmittel nur gegen Bescheide für unzulässig, die dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht untersagen. Damit ist aber nicht ausgesprochen, daß die Pfändung selbst, sondern nur, daß das nach der Pfändung erlassene Verfügungsverbot nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann.

Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig, sodaß in die Sache selbst einzugehen ist.

Dabei gehen sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde zutreffend davon aus, daß die Drittschuldnerin als Unterorganisation der Vereinten Nationen exterritorial und damit der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist. Im Abkommen zwischen dem Generalkommissär des Hilfswerkes der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Oster und der österreichischen Bundesregierung über Privilegien und Immunitäten des Hauptquartiers in Wien, BGBl. Nr. 466/1978, wurde nämlich festgelegt, daß das Hauptquartier der Drittschuldnerin von der österreichischen Regierung als ein Amt der Vereinten Nation angesehen wird, welches unter die Bestimmungen des Abschnittes 45 des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 13. April 1967, BGBl. Nr. 245/1967, fällt, und daß demnach der Drittschuldnerin und ihrem Personal die Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, die in dem zitierten Abkommen niedergelegt sind. Bereits einleitend wurde dazu in dem Abkommen vom 13. April 1967, BGBl. Nr. 245/1967, festgelegt, daß das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, dem Österreich beigetreten ist (siehe BGBl. Nr. 126/1957), ipso facto auf die UNIDO anwendbar sei. Aus dem Zusammenhang dieser Abkommen folgt somit, daß auch die Drittschuldnerin in Österreich jene Privilegien und Immunitäten genießt, welche der Organisation der Vereinten Nationen eingeräumt wurden.

Nach Art. II Abschnitt 2 des gemäß BGBl. Nr. 126/1957 am 10. Mai 1957 für Österreich in Kraft getretenen Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen sind die Organisation der Vereinten Nationen, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen sie sich befinden, von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß die Organisation in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann. Nach Art. II Abschnitt 3 dieses Übereinkommens sind die Räumlichkeiten der Organisation unverletzlich. Ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in welchen Händen immer sie sich befinden, sind vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörde geschützt.

Ergänzend dazu ist in Art. III, Abschnitt 9, des Abkommens BGBl. Nr. 245/1967 in Verbindung mit Art. XV, Abschnitt 45, dieses Abkommens und mit dem Abkommen BGBl. Nr. 466/1978 der Drittschuldnerin die sachliche Immunität der Unverletzlichkeit ihres Amtssitzbereiches eingeräumt. Nach dieser Bestimmung darf kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn, mit Zustimmung des Exekutivdirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Exekutivdirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.

Nach § 10 AbgEO dürfen in der Wohnung einer die Exterritorialität in Österreich genießenden Person Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden; nach § 104 Abs. 5 BAO hat die Abgabenbehörde zur Vornahme von Zustellungen an Personen, welche die Exterritorialität genießen, die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.

Diese Rechtslage wurde bei der Erlassung der Pfändungsverfügung im Beschwerdefall nicht beachtet. Dennoch erblickte die belangte Behörde darin keine Rechtswidrigkeit, weil sie die Auffassung vertrat, alle Mängel seien im Sinne des § 107 BAO dadurch geheilt worden, daß die Drittschuldnerin die Pfändungsverfügung und das Zahlungsverbot anläßlich der Zustellung durch den Vollstrecker am 10. Dezember 1980 widerspruchslos angenommen habe. Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon deshalb nicht anzuschließen, weil diese Zustellung entgegen der Vorschrift des § 65 Abs. 2 AbgEO nicht zu eigenen Handen der Drittschuldnerin erfolgte und aus den Akten auch nicht hervorgeht, daß das zugestellte Schriftstück tatsächlich einem vertretungsbefugten Organ der Drittschuldnerin zugekommen wäre.

Selbst eine Heilung von Zustellungsmängeln im Sinne des § 107 BAO hätte außerdem die Unzulässigkeit der von den Finanzbehörden vorgenommenen Forderungspfändung nicht beseitigen können. Wenn man nämlich der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung folgt, daß es der Drittschuldnerin trotz der oben angeführten Bestimmungen des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 (BGBl. Nr. 126/1957) als Drittschuldnerin offenstehe, auf ihre Vorrechte freiwillig zu verzichten, weil die Forderungspfändung und das Zahlungsverbot nicht gegen sie, sondern gegen den Abgabenschuldner gerichtete Vollstreckungshandlungen darstellen, war die Vorgangsweise der Finanzbehörden im Beschwerdefall rechtswidrig, weil eine derartige Erklärung der Drittschuldnerin nicht abgegeben wurde.

Die Zulässigkeit einer Forderungspfändung setzt darüber hinaus generell voraus, daß auch für die Drittschuldnerklage eine örtliche Zuständigkeit und damit die inländische Gerichtsbarkeit bestehe (vgl. Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO4, III/S. 2145). Nach Art. IX, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 110, erstreckt sich die inländische Gerichtsbarkeit auf Personen, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Exterritorialität genießen, wenn und insofern sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen. Solange nun die Drittschuldnerin im Beschwerdefall nicht eine ausdrückliche (vgl. dazu OGH vom 25. Juni 1964, in RiZ. 1964, S. 201, und vom 21. Jänner 1965 in RiZ 1965, S. 146) Erklärung dahin gehend abgegeben hat, sich nicht nur hinsichtlich der Forderungspfändung, sondern auch hinsichtlich einer allfälligen Drittschuldnerklage der inländischen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen, ist somit die Vornahme einer Forderungspfändung unzulässig. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung kann eine derartige Zustimmung aus dem bisherigen Verhalten der Drittschuldnerin keinesfalls abgeleitet werden, zumal deren Organe bisher überhaupt keine Stellungnahme abgegeben haben. Die Annahme behördlicher Erledigungen durch eine exterritoriale Person stellt noch nicht die freiwillige Unterwerfung unter die inländische Gerichtsbarkeit bzw. einen Verzicht auf die Exterritorialität dar (vgl. dazu OHG vom 15. Dezember 1926, ZBl. 1926, Nr. 105).

Dadurch, daß die belangte Behörde die Unzulässigkeit der im Beschwerdefall vorgenommenen Forderungspfändung nicht erkannte und die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abwies, hat sie die Rechtslage verkannt und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221, insbesondere des Art. III Abs. 2 dieser Verordnung. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht.

Wien, am 28. Oktober 1981

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