Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1981:1981030152.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug schuldig erkannt, sie habe am 6. Februar 1981 um 13.15 Uhr in Linz nächst dem Hause Hessenplatz 9 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw insofern in einem vorschriftswidrigen Zustand gelenkt, als die am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette mit 5/80 markiert gewesen und somit die sechsmonatige Toleranzfrist zur wiederkehrenden Begutachtung bereits abgelaufen gewesen sei. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 36 lit. e KFG begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt.
Begründend wurde auf die Bestimmung des § 102 Abs. 1 KFG hingewiesen und hiezu ausgeführt, es habe grundsätzlich nicht nur der Zulassungsbesitzer, sondern auch der Lenker eines Kraftfahrzeuges darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes - dazu zählten auch jene über die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a KFG - eingehalten werden. Gemäß § 57a Abs. 3 leg. cit. habe der Zulassungsbesitzer die Begutachtung nach Maßgabe des in dieser Bestimmung angeführten Zeitraumes durchführen zu lassen. Eine Prüfung, ob dieser Bestimmung seitens des Zulassungsbesitzers entsprochen wurde, sei auch dem Lenker zumutbar (im Sinne des § 102 Abs. 1 KFG), da sich dies in der Regel schon aus der Begutachtungsplakette ergebe. Gehe nun aus der Begutachtungsplakette hervor, daß die Frist für die wiederkehrende Begutachtung, auch unter Einrechnung der sechsmonatigen Toleranzfrist ab dem markierten Datum bereits überschritten wurde, so stelle dies einen eindeutigen Hinweis auf eine Verletzung des § 57a KFG dar. Wenn nun ein Kfz-Lenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb nehme, obwohl er unter den gegebenen Umständen auf eine derartige Vorschriftswidrigkeit habe schließen müssen, verstoße er gegen § 102 Abs. 1 KFG. Im übrigen sei in der Berufung auch gar nicht bestritten worden, daß eine Begutachtung innerhalb des im Gesetz angeführten Zeitraumes nicht vorgenommen worden sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Nichtvornahme der Begutachtung sei lediglich vom Zulassungsbesitzer zu vertreten und hätte „mit dem vom Gesetz geforderten vorschriftsmäßigen Zustand des Kraftfahrzeuges nichts zu tun“, sei schon deswegen widersprüchlich, weil sich ein Fahrzeug eben nur dann in dem „im Gesetz geforderten vorschriftsmäßigen Zustand“ befinde, wenn auch die Vorschriften des § 57a KFG eingehalten wurden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in ihrem Recht verletzt, einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 36 lit. e KFG nicht schuldig erkannt und für die Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung nicht bestraft zu werden.
In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin vor, wenn die entsprechenden Ermittlungen so wie sie im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt worden seien, durchgeführt worden wären, hätte sich ergeben, daß der gegenständliche Pkw am 6. Februar 1981 voll betriebs- und verkehrssicher gewesen sei. Dieser Pkw stehe der Beschwerdeführerin als Dienstwagen zur Verfügung, er sei jedoch nicht ihr Eigentum und auch nicht auf sie zugelassen. Er befinde sich im Betriebsvermögen des Zulassungsbesitzers Dr. KP. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Begutachtungsplakette habe nichts mit dem geforderten vorschriftsmäßigen Zustand des Kraftfahrzeuges zu tun. Hierunter seien nämlich die technischen Voraussetzungen zu verstehen und die Plakette selbst habe mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit nichts zu tun. Da der Pkw keinerlei Mängel aufgewiesen habe, sei für die Begutachtungsplakette der Zulassungsbesitzer allein verantwortlich.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Nach § 36 Einleitung und lit. e KFG dürfen die im § 57a Abs. 1 lit. a bis g angeführten, zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1 letzter Satz fallen - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen -, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat ist von der belangten Behörde (in Verbindung mit dem Spruch des im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnisses der Erstbehörde) dahin gekennzeichnet worden, daß die Beschwerdeführerin zu einer bestimmten Zeit auf einer bestimmten Straße mit öffentlichem Verkehr einen bestimmten Pkw gelenkt, d. h. verwendet hat, wobei an diesem Pkw zwar eine Begutachtungsplakette mit zeitlich überholter Markierung, aber keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei.
Gegen die sich auf diese entscheidenden Merkmale der als erwiesen angenommenen Tat beziehenden Sachverhaltsfeststellungen, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden, bestehen keine Bedenken.
Aus diesen Merkmalen ergibt sich aber bei rechtlicher Beurteilung, daß die belangte Behörde das von der Beschwerdeführerin als Lenkerin des nur mit einer mangelhaften Begutachtungsplakette ausgestatteten Pkws gesetzte Verhalten dem sich aus § 36 lit. e (in Verbindung mit § 134) KFG ergebenden Verwaltungsstraftatbestand unterstellen durfte.
Im angefochtenen Bescheid (in Verbindung mit dem Spruch des Straferkenntnisses der Erstbehörde) wurde allerdings nicht allein § 36 lit. e KFG als die Verwaltungsvorschrift angeführt, die durch die Tat verletzt worden ist. Der betreffende Spruchteil geht vielmehr dahin, die Beschwerdeführerin habe eine Verwaltungsübertretung „nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 lit. e KFG“ begangen. Dies begründet indes keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, weil der Beschwerdeführerin mit der zusätzlichen Anführung des § 102 Abs. 1 KFG keine über die Verletzung des § 36 lit. e KFG hinausgehende Rechtswidrigkeit zur Last gelegt wurde. Die in Ansehung der Begutachtungsplakette bestehende Pflicht einer Person, die ein Kraftfahrzeug verwendet oder verwenden will (das ist lenkt oder lenken will), ergibt sich bereits unmittelbar aus § 36 lit. e KFG. Wird im Fall eines Verstoßes gegen diese Vorschrift im Spruchteil nach § 44a lit. b VStG 1950 des betreffenden Straferkenntnisses durch die zusätzliche Anführung des § 102 Abs. 1 KFG darüber hinaus noch zum Ausdruck gebracht, daß es sich um einen Verstoß gegen eine Lenkerpflicht handelt, so ist dies unter dem Blickwinkel der zitierten Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 betrachtet rechtlich unerheblich.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf die Pflichten des Zulassungsbesitzers und insoweit sie sich ferner auf die technische Fehlerlosigkeit des von ihr gelenkten Pkws beruft, geht sie, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, an der maßgebenden Rechtslage vorbei.
Da sich die vorliegende Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 18. November 1981
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