European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.102.013.3277.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau D. E., vertreten Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den bei ihrer Festnahme angewendeten Transportgriff und die im Zuge der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum an sie gestellte Aufforderung sich zu entkleiden sowie sich wiegen und messen zu lassen, am 01.02.2022 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.09.2022 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, EUR 57,40 für Vorlageaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 887,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.
III. Die Revision ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Mit Schriftsatz vom 15.03.2022, per E-Mail eingebracht am selben Tage während der Amtsstunden und sohin rechtzeitig, erhob die Einschreiterin durch ihren Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin sie zum Sachverhalt vorbringt:
„Die BF beteiligte sich an den Protesten gegen die Errichtung der Lobau-Autobahn.
Um ca. 08:15 Uhr wurde das Protestcamp nahe der U-Bahnstation Hausfeldstraße von Beamt:innen der Landespolizeidirektion Wien geräumt. Die BF hielt sich zu diesem Zeitpunkt in einer großen, von Aktivist:innen aus Holz errichteten Pyramide auf. Sie verließ die Pyramide und begab sich auf die Suche nach dem Einsatzleiter, um sich als Vermittler:in zwischen den Exekutivbeamt:innen und den Aktivist:innen anzubieten. In einem kurzen Gespräch wurde die BF aufgefordert, den übrigen Aktivist:innen mitzuteilen, dass sie den Versammlungsort innerhalb der nächsten 10 Minuten verlassen sollten.
Die BF kam dieser Aufgabe nach. Sie begab sich im Zuge dessen in den Pyramidenturm hinauf, um nach weiteren Aktivist:innen Ausschau zu halten und diese allenfalls zu informieren. Zwei Beamte der belangten Behörde trafen die BF in der Pyramide an und forderten sie auf, den Versammlungsort zu verlassen. Die BF versuchte ihre Sicht der Dinge zu erklären und gab an, als Kontaktperson zu fungieren. Nachdem der BF die Anwendung von Zwang angedroht wurde, verließ sie freiwillig die Pyramide.
Die BF beabsichtigte, den Einsatzleiter erneut aufzusuchen, um ihn zu informieren, dass Aktivist:innen sich weigern würden, den Versammlungsort zu verlassen.
Noch bevor sie den Einsatzleiter antraf, wurde sie von zwei Polizisten ergriffen und festgenommen. Im Zuge dessen wurde die BF an beiden Händen erfasst. Die Handgelenke der BF wurden dabei gezielt so verdreht, dass der BF erhebliche Schmerzen zugefügt wurden. Die BF wies die Beamten unter Tränen mehrfach auf die Schmerzen hin und ersuchte diese, sie loszulassen, zumal sie keinen Widerstand leiste. Der Griff wurde trotzdem aufrechtgehalten und die BF in ein Polizeifahrzeug verbracht. Während der gesamten Amtshandlung verhielt sich die BF kooperativ und machte keinerlei Anstalten, sich gegen ihre Festnahme zur Wehr zu setzen (Amtshandlung A).
Die BF wurde daraufhin durchsucht und zur Ausweisleistung aufgefordert. Sie gab an, dass sich ihr Ausweis noch auf dem Gelände befinde und sie ihren Namen nennen würde, wenn sie wieder auf das Gelände dürfe. In weiterer Folge wurde die BF ins Polizeianhaltezentrum verbracht.
Die BF wurde im Polizeianhaltezentrum aufgefordert, sich zu entkleiden (Amtshandlung B) und gegen ihren Willen gewogen und gemessen (Amtshandlung C).
Etwa eine Stunde, nachdem die BF ihren Namen bekannt gegeben hatte, wurde sie einvernommen und entlassen.
Die LPD Wien verhängte über die BF wegen des Vorwurfs, den Versammlungsort nach der Auflösung nicht verlassen zu haben (§§ 14 iVm 19 VersG), eine Verwaltungsstrafe. Ein Verfahren wegen des Vorwurfes des aggressiven Verhaltens oder ähnlicher Vorwürfen ist nach Kenntnis der BF nicht anhängig.“
In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, beim Abführen der Beschwerdeführerin nach der Festnahme sei „offenbar gezielt“ eine Technik angewendet worden, die starke Schmerzen hervorrufe. Die Anwendung dieser Einsatztechnik sei nicht erforderlich gewesen, um das angestrebte Ziel – das Verbringen der Beschwerdeführerin zu einem Polizeifahrzeug, um ihre Identität festzustellen – zu erreichen. Sie sei daher unverhältnismäßig gewesen. Vielmehr hätte es gereicht, die Beschwerdeführerin am Arm zu erfassen, ohne ihre Handgelenke in eine derart schmerzhafte Position zu bringen. Die zwangsweise Durchsetzung der Amtshandlung sei der Beschwerdeführerin weder angedroht noch angekündigt worden. Ein Ausnahmetatbestand des § 50 Abs. 2 SPG sei angesichts des ruhigen Verhalten der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen, weshalb so eine Androhung geboten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe den Beamten mehrfach mitgeteilt, dass sie kooperieren und keinen Widerstand leisten werde und darum ersucht, ihr nicht noch weiter Schmerzen zuzufügen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die Beamten den Griff lockern müssen.
Zur Durchsuchung der Beschwerdeführerin bei der Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum wird vorgebracht, die Intensität der Durchsuchung sei am konkreten Zweck zu messen. Mit abnehmendem Gefährdungspotenzial werde eine Maßnahme wie die Durchsuchung eines unbekleideten Körpers daher unverhältnismäßig. Es sei kein Anlass vorgelegen, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gefährlich sei, und eine erste oberflächliche Durchsuchung am Vorfallsort habe bereits ergeben, dass die Beschwerdeführerin keine bedenklichen Gegenstände bei sich trage. Es habe sohin keinerlei Grund dafür bestanden, die Beschwerdeführerin zum vollständigen Ausziehen aufzufordern und ihren unbekleideten Körper zu besichtigen. Auch das Abwiegen und Abmessen der Beschwerdeführerin sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt und daher rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin sei lediglich kurzfristig angehalten worden, wobei der Hintergrund eine ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gewesen sei. Das Wiegen und Messen der Beschwerdeführerin sei weder aus medizinischen Gründen noch zur Feststellung ihrer Identität erforderlich gewesen. Es wird daher beantragt, die angefochtenen Modalitäten der Festnahme und Anhaltung offensichtlich für rechtswidrig zu erklären.
2. Mit Schriftsatz vom 29.04.2022 legte die belangte Behörde eine Abschrift der elektronisch geführten Haftunterlagen vor, sowie eine Abschrift des elektronischen Aktes des Referats Besondere Ermittlungen zur Zahl PAD/22/…/KRIM hinsichtlich der behaupteten Misshandlung. Ferner wird ein Video in Form eines USB-Sticks über den gegenständlichen Vorfall vorgelegt.
2.1. Unter einem erstattete die belangte Behörde zu ihrer GZ PAD/22/…/1 eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt vorbringt:
„Am 06.09.2021 erfolgte die Besetzung einer Baustelle der geplanten Stadtautobahn bei der Hausfeldstraße in 1220 Wien. Ein breites Bündnis aus u.a. FridaysforFuture, Extinction Rebellion, Jugendrat, System Change not Climate Change und weiteren Organisationen protestierte damit gegen die Zubringerstraße des Großprojekts Lobau-Autobahn. Durch diese Besetzung sollte die Fortsetzung der Bauarbeiten auf der Baustelle verhindert werden.
Die Besetzung wurde von der LPD Wien als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gewertet. Die Zusammenkunft der Teilnehmer diente dem zeitlich nicht befristeten Zweck, den Bau der Stadtstraße zu verhindern.
Bemerkt wird, dass diese Versammlung der Behörde niemals als Versammlung schriftlich angezeigt wurde, es handelte sich also um eine unangemeldete Versammlung
Zum Zwecke der Versammlungsauflösung begab sich Mag. F. G. in seiner Funktion als Behördenvertreter am 09.12.2021 an genannte Örtlichkeit und verkündete deutlich wahrnehmbar die Auflösung der Versammlung gemäß § 13 Abs. 2 VersG.
Die zwangsweise Durchsetzung der Auflösung unterblieb vorerst, da seitens der Stadt Wien als Liegenschaftseigentümerin versucht wurde, die Aktivisten zum freiwilligen Verlassen des Geländes zu bewegen.
Nachdem diese Bestrebungen zu keinem Erfolg geführt hatten, wurde die zwangsweise Räumung schließlich am 01.02.2022 durchgeführt.
Zu diesem Zwecke begab sich Rat Mag. F. G. in seiner Funktion als
Behördenvertreter auf das besetzte Areal, nachdem dieses durch Kräfte der WEGA entsprechend gesichert worden war.
In weiterer Folge wurde den vor Ort anwesenden Aktivisten um 08.21 Uhr unter
Zuhilfenahme eines Megafons neuerlich die bereits am 09.12.2021 verkündete Auflösung der Versammlung durch Rat Mag. F. zur Kenntnis gebracht und den Aktivisten eine Frist bis 08.30 Uhr gesetzt, um die Versammlungsörtlichkeit freiwillig zu verlassen.
Der Wortlaut der Durchsage lautete sinngemäß:
„Hier spricht die Landespolizeidirektion Wien
Da sich in dieser Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen, wurde diese nach den Bestimmungen des VersG aufgelöst. Alle Anwesenden sind verpflichtet, den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen.
Sie haben bis 08.30 Uhr Zeit, ihre persönlichen Gegenstände zusammenzupacken und den Versammlungsort zu verlassen.
Die Nichtbefolgung dieser Anordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird zur Anzeige gebracht.
Weiters wird im Falle des Ungehorsams die Auflösung mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden und sie haben unter Umständen mit einer Festnahme zu rechnen ."
Nach Ablauf der Frist wurde mittels neuerlicher Durchsage verkündet, dass nun mit der zwangsweisen Durchsetzung der Auflösung begonnen werde, die vor Ort verbliebenen Aktivisten zur Anzeige gebracht und diese ersucht werden, an der Feststellung der Identitäten mitzuwirken.
Um 08.36 Uhr wurde den eingesetzten uniformierten Kräften die Freigabe erteilt, mit der zwangsweisen Durchsetzung der Auflösung zu beginnen.
Die Beschwerdeführerin wurde von Beamten am Gelände angetroffen und mehrmals aufgefordert, das Gelände zu verlassen. Diese Aufforderungen wurden von ihr jedoch nicht beachtet bzw. zögerte sie das Verlassen des Geländes immer wieder heraus.
Da sich die BF weiterhin weigerte, das Gelände zu verlassen, wurde sie von Revlnsp. H. sowie Revlnsp. K. J., beide Angehörige der WEGA, an beiden Unterarmen und Schultern ergriffen, dies aber ohne Einsatz eines Handgelenkhebels, und zum Ausgang des Camps gebracht. Kräfte der Einsatzeinheit Oberösterreich verbrachten die BF zu jenen Beamten, die für die weitere Amtshandlung zuständig waren. Um 08:42 Uhr wurde gegenüber der BF die Festnahme gem. § 35 Zif 1 und 3 VStG ausgesprochen.
Die BF wurde ins PAZ Rossauer Lände überstellt und dort von Insp. L. M. dem standardisierten Aufnahmeverfahren unterzogen.“
In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei nach Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Auflösung jener Versammlung, an der sie teilgenommen hatte, am Gelände angetroffen und nochmals mehrfach aufgefordert worden, dieses zu verlassen. Da sie dazu nicht bereit gewesen sei, sei sie durch zwei Beamte an den Armen und Schultern ergriffen und vom Camp eskortiert worden. Dabei sei weder Druck, noch ein Handgelenksdrehhebel oder andere Einsatztechniken angewendet worden. Selbst als die Beschwerdeführerin unter dem Vorwand, den Einsatzleiter sprechen zu wollen, versucht habe die Richtung zu ändern, sei nur geringer Druck auf den Arm und die Schulter ausgeübt worden. Kraft sei leidglich in jenem Maße angewandt worden, als diese erforderlich gewesen sei, um die oben angeführten Ziele zu erreichen. Die Behauptung, es sei dabei gezielt eine Technik angewendet worden, die starke Schmerzen hervorrufe, werde auf das Heftigste bestritten. Auch habe die Beschwerdeführerin bei der im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände vorgenommenen amtsärztlichen Untersuchung weder angegeben Schmerzen zu haben, noch misshandelt worden zu sein.
Nach § 6 der Anhalteordnung habe sich jeder Häftling bei der Aufnahme einer Durchsuchung zu unterziehen, die nur von jemandem desselben Geschlechts vorgenommen werden darf. Außerdem habe sich jeder Häftling vor der Einweisung in die Zelle erforderlichenfalls gründlich körperlich zu reinigen und Desinfektionsmaßnahmen zu dulden. Dazu sei ihm Gelegenheit zu einer warmen Dusche zu geben. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben und Ziele und mit Rücksicht auf die konkrete Örtlichkeit sei die Intensität einer Durchsuchung bei der Aufnahme im PAZ Rossauer Lände in der Regel eine intensivere als jene nach der unmittelbaren Festnahme. Sie umfasse des Öfteren unter Beobachtung der Verhältnismäßigkeit auch eine Entkleidung, wobei es nicht um eine Besichtigung des unbekleideten Körpers gehe, sondern um eine umfassende Durchsuchung der Kleidung, welche per Röntgen überprüft werde. Der Häftling entkleide sich dabei unter Sichtschutz in einer Kabine bis auf die Unterwäsche und zum Beispiel T-Shirt, und übergebe seine Kleidung in einer Kiste für den Röntgenvorgang. Nach Durchführung desselben werde die Kleidung an den in der Kabine wartenden Häftling retourniert. Eine derart genaue Visitierung sei erforderlich, um gewissenhaft jegliche Selbstgefährdung der angehaltenen Personen oder Gefährdung anderer zu vermeiden, ebenso wie zur Vermeidung des Einschmuggelns gefährlicher Gegenstände. Die Durchsuchung sei nach Art und Umfang verhältnismäßig gewesen und habe unter keinen Umständen stattgefunden, die eine die Menschenwürde beeinträchtigende, gröbliche Missachtung der Beschwerdeführerin als Person erkennen ließen.
Zur Frage der Bestimmung des Körpergewichts und der Größe wird aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung der Haftfähigkeit nach § 7 Anhalteordnung und der Pflicht zur ärztlichen Betreuung gemäß § 10 Anhalteordnung einer Gesundheitsbefragung unterzogen worden sei. Die Bestimmung der Körpergröße und des Gewichts werde im Zuge des Aufnahmeverfahrens in der Regel bei der Visitierung mit erhoben. Der ausgefüllte Gesundheitsbogen sei dann auch Grundlage für den Amtsarzt zur Bestimmung der Haftfähigkeit bzw. der Festsetzung allfälliger notwendiger Medikationen. Gemäß § 7 Abs. 3 Anhalteordnung habe der Häftling die für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden und an der Befunderstellung mitzuwirken. Diese Verpflichtung gelte ex lege ausnahmslos für jede Anhaltung, auch für kurzfristige. Diese entspringe der gesetzlichen Fürsorgepflicht der Behörde für die arretierten Personen.
Es wird daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
2.2. Mit Schriftsatz vom 03.06.2022 legte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsfreund eine Videodatei vor und erstattete eine Stellungnahme, worin sie vorbringt, aus dem vorgelegten Video ergebe sich, dass als Organe der LPD Oberösterreich identifizierbare Beamte die Beschwerdeführerin tatsächlich an beiden Handgelenken erfasst und diese abgewinkelt haben, sodass die Beschwerdeführerin sichtlich unter Schmerzen gelitten und dies auch mehrfach verbal zu verstehen gegebene habe.
Zum Entkleiden im Polizeianhaltezentrum wird vorgebracht, es habe zwar tatsächlich eine Kabine existiert; diese habe im Fall der Beschwerdeführerin jedoch nicht als Sichtschutz gedient, da sich eine Beamtin ebenso in der Kabine befunden habe, als sich die Beschwerdeführerin entkleidet habe. Diese habe im Ergebnis den unbekleideten Körper der Beschwerdeführerin besichtigt. Es habe keinen Grund gegeben anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin gefährliche Gegenstände in ihrer Kleidung verberge. Zum Wiegen und Messen wird vorgebracht, dass Gewicht und Größe der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung, sondern zeitlich deutlich früher im Rahmen der Aufnahme ins PAZ erhoben worden seien. Es werde bestritten, dass diese Maßnahmen für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlich gewesen seien. Der Umstand, dass es sich um ein Standardprozedere handle, erscheine problematisch, zumal die Intensität der Durchsuchung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzipes an deren Anlass zu messen sei.
3. Am 22.09.2022 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsfreund sowie die Zeugen Mag. F., RevInsp. H. und RevInsp. K. sowie die Zeugin Insp. L. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde war durch Frau Mag. P. vertreten. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet.
3.1. Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie der vorgelegten Videos, Einvernahme der genannten Zeugen und Parteieinvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgendes Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Die Beschwerdeführerin hat sich an der Besetzung der Baustelle der sogenannten Stadtstraße beteiligt, bei der es sich sowohl um eine Kundgebung mit dem Zweck, andere Personen für das gemeinsame Anliegen zu gewinnen, als auch um den Versuch handelt, die weitere Bautätigkeit zu verhindern. Diese Versammlung war bereits im Dezember 2021 aufgelöst worden. Am Morgen des 01.02.2022 wurde durch einen Vertreter der belangten Behörde nochmals mit Megaphon verkündet, dass die Versammlung seit Dezember aufgelöst sei und dass die Teilnehmer nunmehr die Versammlung zu verlassen hätten, widrigenfalls die Räumung mit Zwangsgewalt durchgesetzt werde. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nicht nach. Zwar ging sie mit den Beamten H. und K., welche sie hinausbegleiten wollten, zunächst ein Stück mit, begann sich aber dann gegen ihre Entfernung vom Versammlungsort zu sträuben, sodass sie unter Anwendung von Zwang, nämlich dem Ergreifen ihrer Oberarme, gegen ihren passiven Widerstand weiter abgeführt werden musste. Bevor sie den Beamten der LPD Oberösterreich übergeben wurde, die sie zum Transportfahrzeug bringen sollten, beschwerte sie sich auch laut schreiend gegen ihre Abführung. Die Beamten, denen sie übergeben wurde, hielten es aufgrund dieses Verhaltens für notwendig, die in der Ausbildungsvorschrift „Einsatztechniken“ des Bundesministeriums für Inneres angeführten Transporttechnik der „beidseitigen Handfesselsperre“ anzuwenden. Bei dieser hängt es vom Verhalten des Betroffenen ab, ob und in welchem Maße diese Transporttechnik eine schmerzhafte Wirkung hat. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beamten der LPD Oberösterreich diese Technik angewendet hätten, um der Beschwerdeführerin gezielt Schmerzen zuzufügen.
Nach dem Eintreffen im Polizeianhaltezentrum wurde die Beschwerdeführerin nicht in unbekleidetem Zustand gewogen und gemessen, sondern vor ihrer Durchsuchung lediglich aufgefordert, sich wiegen und messen zu lassen. Erst im Anschluss wurde sie zur Entkleidung aufgefordert, wobei sie sich in einer Kabine befand und sich nicht gänzlich, sondern nur bis auf die Unterwäsche entkleiden musste, damit ihre Oberbekleidung geröntgt werden konnte. Bei der Übergabe ihrer Oberbekleidung und allenfalls auch bei der Entgegennahme war die Beschwerdeführerin in ihrer Unterwäsche kurzfristig den Blicken einer weiblichen Beamtin ausgesetzt.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:
Was das Abführen der festgenommenen Beschwerdeführerin anbelangt, so gründen sich die Feststellungen auf die von beiden Parteien vorgelegten Videos. Auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Video ist die Entfernung der Beschwerdeführerin vom Ort der Kundgebung zu sehen, wobei sie sich gegen die beiden Beamten H. und K. wehrt, welche keine besondere Transporttechnik anwenden. Auf dem von ihr vorgelegten Video ist die Beschwerdeführerin zu sehen, wie sie von zwei Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich mittels der genannten Transporttechnik laut schreiend und jammernd zum Transportfahrzeug verbracht wird. Allerdings hat sie sich laut dem erstgenannten Video bereits gegen die Abführung durch die beiden Wiener Beamten ebenfalls laut schreiend verwahrt.
Die Feststellungen betreffend die Ankunft im Polizeianhaltezentrum gründen sich auf die Angaben der Zeugin L., wonach das Prozedere so abläuft, dass die Damen zuerst in den Raum mit einer Umkleidekabine kommen, etwas größer als eine normale Zelle und mit einem Tisch, und aufgefordert werden, auf die Waage zu steigen und sich abmessen zu lassen. Danach werden sie aufgefordert, sich zu entkleiden, natürlich nur bis zur Unterwäsche. Sie könne sich an keinen Fall erinnern, wonach die Ankommenden unbekleidet gewogen und abgemessen worden wären. Das Messen und Wiegen geschehe im selben Raum, in dem sich auch die Kabine befinde. Danach würden die Damen aufgefordert, sich bis auf die Unterwäsche auszuziehen. Sie betrete dann die Kabine, um die Kleidung entgegenzunehmen. Unterschiedlich sei, ob sie zwischendurch hinausgehe und die Daten zu Größe und Gewicht den Kollegen ansage, oder ob sie die Daten im Kopf behalte und die Entgegennahme der Kleidung abwarte. Dies entscheide sie auch aus Eigensicherungsgründen unterschiedlich. Wenn sie die Kleidung entgegennehme und in die Plastikbox für Röntgen stecke, habe sie die Person in Unterwäsche kurz im Blick. Beim Verlassen der Kabine schaue sie, dass die Person hinter der Flügeltüre stehe, damit sie nicht für andere sichtbar sei, und gebe die Kleidung zum Röntgen. Danach werde die Kleidung wieder zurückgestellt und die Person angewiesen, sich wieder anzuziehen. Den davon abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin wurde nicht gefolgt, da sie bei der Schilderung der Abfolge nicht sehr sicher schien und da erkennbar war, dass sie ihre Festnahme und die Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum als schockierend erlebt hatte. Andererseits bestand auch kein Grund, der Zeugin L. eine Falschaussage zu unterstellen, zumal sie im persönlichen Eindruck glaubwürdig war und das Prozedere sachlich und nachvollziehbar schilderte.
3.3. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:
Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Festnahme an sich, sondern gegen drei ausdrücklich genannten Modalitäten der Festnahme und der nachfolgenden Anhaltung.
3.3.1. Die Beamten der LPD Oberösterreich, denen die Beschwerdeführerin für den Transport übergeben worden war, hatten beobachtet, dass sie sich bereits gegen die Verbringung durch die beiden Wiener Beamten laut schreiend zur Wehr gesetzt hatte. Wenn die übernehmenden Beamten es aufgrund dieses Verhaltens für notwendig erachteten, die in der Ausbildungsvorschrift „Einsatztechniken“ des BMI angeführte Transporttechnik der „beidseitigen Handfesselsperre“ anzuwenden, so war diese Annahme jedenfalls vertretbar. Die Anwendung dieser Transporttechnik war auch nicht unverhältnismäßig, da diese Transporttechnik nicht von vornherein mit Schmerzen für den Betroffenen verbunden ist, sondern in erster Linie dann, wenn er sich gegen die Verbringung zur Wehr setzt. Der bloße Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich dagegen schreiend beschwert hat, musste die Beamten nicht dazu bringen, von dieser Transporttechnik abzulassen, hatte sie sich doch auch schreiend gegen den zwangsweisen Transport davor beschwert, bei den durch die Wiener Beamten nur ihre Oberarme ergriffen worden waren.
3.3.2. In rechtlicher Hinsicht ist es unbedenklich, wenn angehaltene Personen in bekleidetem Zustand aufgefordert werden, sich einer Gewichtsmessung und Größenmessung zu unterziehen, bildet dies doch eine Grundlage für die Feststellung der Haftfähigkeit gemäß § 7 Abs.3 der Anhalteordnung, BGBl. II Nr. 128/1999 idF BGBl. II Nr. 439/2005. Es ist dabei irrelevant, ob die Beschwerdeführerin dies persönlich als Befehl oder bloß als Hinweis auf die verordnungsmäßige Verpflichtung aufgefasst hat, welche als Konsequenz einer Weigerung lediglich vorsieht, dass diesfalls von der Haftfähigkeit auszugehen ist. Abgesehen davon wäre eine zwangsweise Abwaage und Größenmessung ohnehin nicht realistisch darstellbar.
3.3.3. Was die Entkleidung bis auf die Unterwäsche anbelangt, um die Oberbekleidung zu röntgen, so unterscheidet sich dieser Vorgang nur in seiner Effizienz von jenem, der bei jedem Festgenommenen von der Verbringung in eine Arrestzelle durchgeführt wird. Schon aufgrund der möglichen Selbstgefährdung festgenommener Personen bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, die abgelegte Oberbekleidung, sei es händisch oder durch Röntgen, zu untersuchen. Dass die Beschwerdeführerin dabei bei der Übergabe und allenfalls auch Übernahme ihrer Oberbekleidung von der amtshandelnden Beamtin in ihrer Unterwäsche kurz erblickt worden ist, stellt keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar, sondern ist in dem Zusammenhang als notwendig und verhältnismäßig zu qualifizieren.
Die Beschwerde war daher in allen drei Punkten als unbegründet abzuweisen.
4. Aufwandersatz: Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013. Da die Festnahme und die Anhaltung eine Einheit bilden, war nur auf einfachen Aufwandersatz zu erkennen.
5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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