LVwG Tirol LVwG-2022/37/0469-1LVwG-2022/37/0470-1

LVwG TirolLVwG-2022/37/0469-1LVwG-2022/37/0470-14.5.2022

WRG 1959 §12
WRG 1959 §102
WRG 1959 §105
AVG §8
32005D0370 AarhusKonvention Art2
32005D0370 AarhusKonvention Art3
32005D0370 AarhusKonvention Art6
32005D0370 AarhusKonvention Art9
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §28

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.37.0469.1

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA (Erstbeschwerdeführerin), Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z als Bezirksverwaltungsbehörde (= belangte Behörde) vom 06.12.2021, Zl ***, und des BB (Zweitbeschwerdeführer), Adresse 2, **** Z, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z als Bezirksverwaltungsbehörde (= belangte Behörde) vom 06.12.2021, Zl ***, jeweils betreffend einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Z, Abteilung ***),

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Schriftsatz vom 03.01.2019, Zl ***, hat die Stadtgemeinde Z unter Vorlage des Einreichprojektes mit der Bezeichnung „DD Hochwasserschutz; Abschnitt Adresse 3 bis Adresse 4, Flkm 2,016 bis Flkm 2,410“ um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die im Projekt näher bezeichneten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erneuerung des Hochwasserschutzes an der DD angesucht. Dieses Verfahren ist derzeit bei der belangten Behörde zur Zl ***, anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens fand am 13.07.2020 die mündliche Verhandlung statt.

 

Mit Schriftsatz vom 03.12.2020, Zl ***, hat die Stadtgemeinde Z, vertreten durch das Referat EE, in Bezug auf das bereits eingereichte Projekt „DD Hochwasserschutz; Abschnitt Adresse 3 bis Adresse 4, Flkm 2,016 bis Flkm 2,410“ um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für einen (Teil)Abschnitt, der vorgezogen ausgeführt werden soll, angesucht. Grundlage dieses Ansuchens war das Einreichprojekt 2020 mit der Bezeichnung „Instandhaltungsmaßnahmen DD – Vorgezogene Baumaßnahme Flkm 2,016 – Flkm 2,070 rechts“, vom 30.11.2020, Projektnummer ***, verfasst von FF, Ingenieurbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft.

 

Zu diesem neu angesuchten Projektabschnitt haben sich über Ersuchen der belangten Behörde der wasserbautechnische Amtssachverständige mit E-Mail vom 16.12.2020 und der gewässerökologische Amtssachverständige mit Schriftsatz vom 17.02.2020 (richtig: 17.12.2020), Zl ***, geäußert. Der wasserbautechnische und der gewässerökologische Amtssachverständige haben dabei vollinhaltlich auf die von ihnen bereits abgegebenen Stellungnahmen vom 13.07.2020, Zl *** (LL), und vom 15.07.2020, Zl *** (Gewässerökologie), verwiesen. Das öffentliche Wassergut, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol, hat mit Schriftsatz vom 16.12.2020 ein mit der Antragstellerin abgeschlossenes Übereinkommen übermittelt und dessen Beurkundung gemäß § 111 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) beantragt. Die (weitere) von diesem Vorhaben betroffene Grundeigentümerin JJ– KK GmbH & Co KG– hat dem Vorhaben zugestimmt.

 

Mit Bescheid vom 26.01.2021, Zl ***, hat der Bürgermeister der Stadt Z als Wasserrechtsbehörde der Stadtgemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung für die geplanten vorgezogenen Maßnahmen am Hochwasserschutz DD – Abschnitt Adresse 3 bis Adresse 4 im Bereich Flkm 2,016 bis 2,070 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt I.), die Fertigstellung der bewilligten Bauarbeiten bis 31.03.2022 angeordnet (Spruchpunkt II.), eine gewässerökologische Bauaufsicht bestellt (Spruchpunkt III.) und das zwischen der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) und der Stadt Z als Antragstellerin abgeschlossene Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 beurkundet (Spruchpunkt IV.).

 

Mit Schriftsatz vom 04.10.2021 hat die Erstbeschwerdeführerin sich zum gegenständlichen Verfahren geäußert und davon ausgehend beantragt:

 

„- die Zustellung eines allenfalls ergangenen Bescheides über die wasserrechtliche Genehmigung des Abschnittes Adresse 3 bis Adresse 5

- die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrages in Bezug auf weitere bauliche Maßnahmen (sofortiger Bau- und Rodungsstopp) bis zur Entscheidung über die Zustellung des Bescheides gegen allfällige ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe dagegen (einschließlich Beschwerden an den VfGH bzw VwGH und EuGH)

 

- Vorlage der verfahrensrelevanten (Vor-) Frage zur Vorabentscheidung, ob mit der gegenständlichen Teilung des Verfahrens ein rechtswirksamer Rechtsschutz im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien verhindert wird, an den EuGH.“

 

Die Erstbeschwerdeführerin hat diese Anträge für sich aber auch in Vertretung weiterer Personen eingebracht. Ein Vorbringen gleichen Inhaltes erstattete der rechtsfreundlich vertretene Zweitbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.10.2021. Darin stellte der Zweitbeschwerdeführer zudem Anträge, die wörtlich mit jenen der Erstbeschwerdeführerin übereinstimmten. Über Aufforderung der belangten Behörde vom 13.10.2021, für alle in der Eingabe vom 05.08.2021 (richtig: 05.10.2021) angeführten Personen eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, hat die Erstbeschwerdeführerin mit E-Mail vom 25.10.2021 eine Liste übermittelt, die neben der Unterschrift der Erstbeschwerdeführerin auch die Unterschriften der weiteren angeführten Personen enthielt.

 

Mit Bescheid vom 06.12.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Zl ***, betreffend die Erneuerung des Hochwasserschutzes an der DD als Instandhaltungsmaßnahme auf der orografisch rechten Uferseite von Flkm 2,016 bis Flkm 2,070 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und deren darüber hinaus vorgebrachte Anträge und Einwände als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass eine Berührung der unter § 102 WRG 1959 zu subsumierenden Rechte der Erstbeschwerdeführerin nicht erwiesen sei, folglich scheide deren Parteistellung im gegenständlichen Verfahren aus. Die Wahrung öffentlicher Interessen obliege allein der Behörde. Das Übereinkommen von Aarhus sei auf die gegenständliche Fallkonstellation nicht anzuwenden.

 

Mit Bescheid vom 06.12.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde den Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Zl ***, betreffend die Erneuerung des Hochwasserschutzes an der DD als Instandhaltungsmaßnahmen auf der orografisch rechten Uferseite von Flkm 2,016 bis Flkm 2,070 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dessen darüber hinaus vorgebrachte Anträge und Einwände als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Die Begründung der belangten Behörde stimmt mit jener des Bescheides vom 06.12.2021, Zl ***1, überein.

 

Mit den – inhaltsgleichen – Bescheiden vom 06.12.2021, Zlen *** bis ** sowie ** und **, wurden die Anträge weiterer Personen auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Zl ***, betreffend die Erneuerung des Hochwasserschutzes an der DD als Instandhaltungsmaßnahmen auf der orografisch rechten Uferseite von Flkm 2,016 bis Flkm 2,070 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und deren darüber hinaus vorgebrachte Anträge und Einwände als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte II.).

 

Mit Schriftsatz vom 03.01.2022, hat der Zweitbeschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 06.12.2021, Zl ***, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die Parteistellung im Verfahren ***, zuerkannt und vorläufiger Rechtschutz durch Anordnung der sofortigen Beendigung der Baumaßnahmen gewährt wird und der zuständige Rechtsträger (Bund für die in mittelbarer Bundesverwaltung tätige Stadtgemeinde Z – vgl. VwGH vom 28.03.2018 zu Ra 2015/07/0055) zum Ersatz der Kosten an den Beschwerdeführer verpflichtet wird.“ Der Zweitbeschwerdeführer beantragte auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Mit Schriftsatz vom 05.01.2022 hat die Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.12.2021, Zl ***, Beschwerde erhoben. Die darin gestellten Anträge stimmen mit jenen des Zweitbeschwerdeführers in dessen Beschwerde vom 03.01.2022 überein.

 

Mit Schriftsatz vom 17.02.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der AA als auch des rechtsfreundlich vertretenen BB dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

 

 

II. Beschwerdevorbringen und Vorbringen der belangten Behörde:

 

1. Beschwerdevorbringen:

 

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer weisen darauf hin, dass sie Miteigentümer der Liegenschaft Adresse 6, **** Z, seien, die sich bei Flkm 2,300 auf der orografisch rechten Uferseite der DD befinde. Die belangte Behörde habe zutreffend erkannt, dass mit ihren Eingaben vom 05.10.2021 und 06.10.2021 ein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Zl ***, betreffend die Erneuerung des Hochwasserschutzes an der DD auf der orografisch rechten Uferseite von Flkm 2,016 bis Flkm 2,070 gestellt worden sei. Die belangte Behörde habe die jeweiligen Anträge jedoch zu Unrecht abgewiesen.

 

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer heben hervor, dass ihnen sehr wohl Parteistellung zuzuerkennen sei. Der vom Vorhaben betroffene Uferabschnitt sei Lebensraum zahlreicher Tier- und Pflanzenarten. In der Biotopkartierung Tirol seien naturnahe bachbegleitende Gehölze ausgewiesen. Das Vorhaben betreffe den gesamten Uferbereich einschließlich der Uferböschung. Bei Durchführung der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen werde die gesamte Ufervegetation und die gesamte ca zwei Meter hohe Uferböschung entfernt. Eine mögliche Verletzung einschlägiger EU-Richtlinien – die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verweisen dabei auf die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL), die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und insbesondere das in Art 4 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL) verankerte Verschlechterungsverbot – sei offensichtlich.

 

Mit der einer Richtlinie zuerkannten verbindlichen Wirkung sei es unvereinbar, es grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf eine durch eine Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen könnten. Die praktische Wirksamkeit der WRRL und deren Ziel des Umweltschutzes verlange, dass sich Einzelne vor Gericht auf diese Richtlinie berufen und folglich die nationalen Gerichte sie als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen könnten, um die Einhaltung der aus Art 4 WRRL resultierenden Verpflichtung durch die nationalen Behörden überprüfen zu können. Die Gerichte der Mitgliedsstaaten hätten gemäß den in Art 4 Abs 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen würden. Die Mitgliedsstaaten seien zudem durch Art 19 Abs 1 EUV verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet sei.

 

Wer unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne des Art 2 Abs 5 Aarhus-Übereinkommen falle, müsse in einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht neben den nationalen Rechtsvorschriften auch die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können. Der Ausdruck „etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien in Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen“ bedeute zwar, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Bestimmungen einen Gestaltungsspielraum hätten. Kriterien, die derartig streng seien, dass es für Mitglieder der Öffentlichkeit praktisch unmöglich sei, Handlungen und Unterlassungen im Sinne vonArt 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen anzufechten, seien aber gemäß der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu Rs-C-664/15 nicht zulässig. Dementsprechend hätten die nationalen Behörden das anzuwendende Verfahrensrecht im Einklang mit Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen dahingehend auszulegen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit möglich sei, eine möglicherweise dem Umweltrecht der Union widersprechende Entscheidung vor einem Gericht anzufechten. Dementsprechend heißt es wörtlich in den beiden Beschwerden:

„Sollte eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich sein, müsste die nationale Behörde die nationale Verfahrensvorschrift nach der das Mitglied der Öffentlichkeit Parteistellung haben muß, um einen Bescheid anfechten zu können, mit dem möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60 , eine Verschlechterung des Zustandes des Wasserkörpers zu verhindern, verstoßendes Vorhaben bewilligt wird, in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unangewendet lassen (EuGH Rs C-664/15 Protect Rn 54f). Stellt das nationale Recht eine Verknüpfung zwischen der Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren und dem Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, her, kann die Stellung als Partei nicht verwehrt werden, sonst hätte dieses Recht keine praktische Wirksamkeit, ja wäre ausgehöhlt, was nicht mit Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen iVm Art 47 der Charta vereinbar wäre (EuGH Rs C-664/15 Protect Rn 69).“

 

Ergänzend dazu halten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer fest, dass die in Art 14 Abs 1 der WRRL verankerte aktive Beteiligung aller interessierten Stellen nicht auf die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete beschränkt sei. Dementsprechend sei ein Mitgliedstaat bei der Umsetzung der WRRL verpflichtet, den Wesensgehalt des Art 14 Abs 1 der zitierten Richtlinie zu achten und damit die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung der Richtlinie zu fördern. Nur die Stellung als Partei – und nicht nur als Beteiligte – ermögliche es Mitgliedern der Öffentlichkeit sowie interessierten Stellen, sich aktiv am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Argumente zu Umweltrisiken des geplanten Vorhabens könnten als Partei detaillierter und erfolgversprechender in Gestalt von Einwendungen geltend gemacht werden. Folglich seien die einschlägigen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Bestimmungen der §§ 8 AVG und 102 WRG 1959, im Hinblick auf Art 14 WRRL dahingehend auszulegen, dass interessierte Stellen und Mitglieder der Öffentlichkeit die Möglichkeit eingeräumt wird, sich an einem Bewilligungsverfahren, das der Umsetzung der WRRL diene, als Partei zu beteiligen. Folglich dürfe das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht im Sinnes des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden.

 

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer heben hervor, dass sie als Anrainerin und Anrainer lediglich 90 m von der vom Vorhaben betroffenen Liegenschaft (orografisch rechtes DDufer) betroffen seien. Sie [= die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer] seien auch als natürliche Personen eine betroffene Öffentlichkeit im Sinne des Art 2 Abs 4 und 5 Aarhus-Übereinkommen bzw eine interessierte Stelle im Sinne der zitierten Richtlinien. Sie [= die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer] seien daher gemäß Art 9 Abs 3 und Abs 4 Aarhus-Übereinkommen iVm Art 47 der GRC berechtigt, mögliche Verletzungen von EU-Umweltrecht, insbesondere der bereits angeführten Richtlinien, wirksam als Partei und somit in Gestalt von Einwendungen im behördlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen. Ihnen sei daher im gegenständlichen Verfahren durch unionsrechtskonforme Auslegung oder Nicht-Anwendung der allenfalls entgegenstehenden nationalen Bestimmungen Parteistellung zuzuerkennen.

 

Darüber hinaus sei „im Sinne der gebotenen Wahrung der praktischen Wirksamkeit“ den Eingaben vom 05.10. und 06.10.2021 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die sofortige Beendigung der unter Missachtung der Parteistellung bewilligten Baumaßnahmen anzuordnen.

 

2. Vorbringen der belangten Behörde:

 

Die belangte Behörde betont im Vorlageschreiben vom 17.02.2022, Zl ***, dass es aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20.12.2017, C-644/15, Protect, in Österreich in Form des Aarhus-Beteiligungsgesetzes 2018, BGBl I Nr 73/2018, zu einer weitreichenden Gesetzesanpassung gekommen sei. Schwerpunkt dieser Novelle sei die Umsetzung des Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen gewesen. Die angeführte Novelle habe in Ergänzung des § 102 Abs 2 WRG 1959 anerkannten Umweltorganisationen das ausdrückliche Recht eingeräumt, sich am Verfahren zu beteiligen, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs 1 WRG 1959 zu erwarten seien. Der neu formulierte § 102 Abs 5 WRG 1959 umschreibe die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen anerkannte Umweltorganisationen zur Beschwerde, insbesondere gegen Bescheide nach dem WRG 1959, legitimiert seien. Die eben beschriebene Novelle habe die Parteistellung oder Beschwerdelegitimation von Einzelpersonen nicht ausgedehnt. Dies erscheine auch nachvollziehbar, da Einzelpersonen bereits nach der bestehenden Rechtslage eine weitgehende Parteistellung und damit auch eine Beschwerdelegitimation zuerkannt gewesen sei.

 

Die belangte Behörde hält fest, dass losgelöst von den Fällen des Art 9 Abs 2 iVm Art 6 Abs 1 Aarhus-Übereinkommen gemäß Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen den Mitgliedern der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren einzuräumen sei, wenn diese Mitglieder der Öffentlichkeit etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen würden. Unter Berücksichtigung der Novelle BGBl I Nr 73/2018 und des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer – bezogen auf den gegenständlichen Fall – nicht die im innerstaatlichen Recht für die Erhebung einer Beschwerde festgelegten Kriterien erfüllen würden, sei Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen in der gegenständlichen Angelegenheit nicht anzuwenden.

 

 

III. Sachverhalt:

 

1. Projektbeschreibung:

 

Mit Schriftsatz vom 03.12.2020 hat die Stadtgemeinde Z unter Vorlage und nach Maßgabe der Projektunterlage mit der Bezeichnung „Instandhaltungsmaßnahmen DD – vorgezogene Baumaßnahme Flkm 2,016 – Flkm 2,070 rechts“ vom 30.11.2020, Projektnummer *** (in Folge: Teilprojekt), um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für näher beschriebene Maßnahmen im angeführten Uferabschnitt angesucht. Diese vorzuziehenden Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit dem Projekt „DD Hochwasserschutz; Abschnitt Adresse 3 bis Adresse 4, Flkm 2,016 bis Flkm 2,410“ (in Folge: Gesamtprojekt). Das Gesamtprojekt war zum Zeitpunkt der Einreichung des Teilprojektes noch nicht entscheidungsreif.

 

Die vorgezogenen Baumaßnahmen betreffen den Bereich der DD zwischen Flkm 2,016 und 2,070. Die dort bestehende und beschädigte Ufermauer soll abgebrochen und durch eine insgesamt 44 m lange neue Winkelstützmauer ersetzt werden. Dieser Mauerabschnitt ist Teil des Gesamtprojektes. Die Bauarbeiten, insbesondere die Errichtung des Steindeckwerkes, welches der Stützmauer vorgelagert ist, können aus technischen Gründen ausschließlich wasserseitig, vom Flussbett der DD aus, erfolgen. Eine nachträgliche Errichtung der Stützmauer nach Fertigstellung des in Bau befindlichen Gebäudes ist technisch nicht möglich. Um das Baufeld erreichen zu können, ist die Errichtung einer temporären Baustraße mit einer Länge von ca 375 m entlang des orografisch rechten Ufers der DD erforderlich. Die Zufahrt verläuft über öffentliches Gut bzw Grundstücke der KK GmbH und Co KG sowie der Stadtgemeinde Z, ausgehend von der Adresse 4.

 

Der von den vorgezogenen Baumaßnahmen umfasste und im gegenständlichen Verfahren relevante Projektbereich ist im Lageplan mit der Bezeichnung „LL“, vom 30.11.2020, Plannummer ***, wie folgt dargestellt:

 

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

 

2. Feststellungen aus wasserbautechnischer Sicht:

 

Die Instandsetzung des orografisch rechten Uferschutzes ist wesentlich, um einen ausreichenden Hochwasserschutz erzielen zu können. Gemäß der aktuellen Abflussuntersuchung für die DD in der Stadtgemeinde Z ist der Hochwasserschutz am rechten Ufer auf einer Länge von rund 180 lfm nicht ausreichend gegeben.

 

3. Betroffene Grundstücke:

 

Durch das Teilprojekt (vorgezogenen Baumaßnahmen) werden die Gste Nrn **1, **2 und **3, alle GB ***** Y, berührt. Das Gesamtprojekt erfordert die Inanspruchnahme der Gste Nrn **1, **3, **4, **5, **6, **2 und **3, alle GB ***** Y.

 

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind jeweils Miteigentümer(in) des Gsts Nr **7 sowie der Bauparzelle **8, beide GB ***** Y. Beide Grundstücke werden weder durch die vorgesehenen Maßnahmen des Teilprojektes noch durch jene des Gesamtprojektes baulich berührt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind auch nicht Inhaber von nach § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten Wasserrechten.

 

 

IV. Beweiswürdigung:

 

Die Beschreibung der mit Bescheid vom 26.01.2021, Zl ***, bewilligten vorgezogenen Maßnahmen stützen sich auf die Angaben im Ansuchen der Stadtgemeinde Z vom 03.12.2020, auf den Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2021, Zl ***, sowie die Angaben in Kapitel 2 „Vorgezogenen Maßnahmen 2020“ des technischen Berichtes vom 30.11.2020, Plannummer ***. Die grafische Darstellung des von den vorgezogenen Baumaßnahmen betroffenen Bereiches ist dem Lageplan mit der Bezeichnung „LL“ vom 30.11.2020, Plannummer ***, entnommen.

 

Ausgehend von den eben angeführten Beweismitteln trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses bildet die wasserbautechnische Stellungnahme vom 13.07.2020, Zl ***, in Verbindung mit der wasserbautechnischen Mitteilung vom 16.12.2020.

 

Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden vom 06.12.2021, Zl ***1 und Zl ***, jene Grundstücke angeführt, deren Miteigentümerin/Miteigentümer unter anderem die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben die diesbezüglichen Feststellungen nicht bestritten. Sie haben auch nicht vorgebracht, Wasserberechtigte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 zu sein. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses

 

 

V. Rechtslage:

 

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

 

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 8 des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Stammfassung lautet samt Überschrift wie folgt:

 

„Beteiligte; Parteien

§ 8

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

 

2. Wasserrechtsgesetz 1959:

 

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 82/2003 (§ 12), BGBl I Nr 73/2018 (§ 102) und BGBl I Nr 14/2011 (§ 105), lauten samt Überschriften (auszugsweise) wie folgt:

 

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

[…]“

 

„Parteien und Beteiligte

§ 102

(1) Parteien sind:

ferner

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.

(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.

(4) Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen.

(5) Eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen.“

 

„Öffentliche Interessen

§ 105

(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.

 

3. Aarhus-Übereinkommen:

 

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltanlagen samt Erklärung, BGBl III Nr 88/2005, zuletzt geändert durch BGBl III Nr 58/2014 (Anlage deutscher Vertragstext), lauten samt Überschriften wie folgt:

 

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

[…]

4. bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

5. bedeutet „betroffene Öffentlichkeit“ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.

 

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Harmonisierung der Bestimmungen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten, sowie geeignete Maßnahmen zum Vollzug, um einen klaren, transparenten und einheitlichen Rahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(2) Jede Vertragspartei bemüht sich, sicherzustellen, dass öffentlich Bedienstete und Behörden der Öffentlichkeit Unterstützung und Orientierungshilfe für den Zugang zu Informationen, zur Erleichterung der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten geben.

(3) Jede Vertragspartei fördert die Umwelterziehung und das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit insbesondere in Bezug auf die Möglichkeiten, Zugang zu Informationen zu erhalten, sich an Entscheidungsverfahren zu beteiligen und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu erhalten.

(4) Jede Vertragspartei sorgt für angemessene Anerkennung und Unterstützung von Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und stellt sicher, dass ihr innerstaatliches Rechtssystem mit dieser Verpflichtung vereinbar ist.

(5) Dieses Übereinkommen lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen, eine umfangreichere Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und einen weitergehenden Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ermöglichen, als dies aufgrund dieses Übereinkommens erforderlich ist.

(6) Dieses Übereinkommen verlangt keine Verdrängung geltender Rechte auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

(7) Jede Vertragspartei fördert die Anwendung der Grundsätze dieses Übereinkommens bei internationalen umweltbezogenen Entscheidungsverfahren sowie im Rahmen internationaler Organisationen in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen.

(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die ihre Rechte im Einklang mit diesem Übereinkommen ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis innerstaatlicher Gerichte, in Gerichtsverfahren angemessene Gerichtskosten zu erheben.

(9) Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen, die Möglichkeit, an Entscheidungsverfahren teilzunehmen, und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, ohne dabei wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden.“

 

„Artikel 6

Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten

(1) Jede Vertragspartei

a) wendet diesen Artikel bei Entscheidungen da rüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;

b) wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;

c) kann - auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist - entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante Tätigkeiten anzuwenden, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

[…]“

 

„Artikel 9Zugang zu Gerichten

(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.

Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.

Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.

(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

(b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und - sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

(4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich.

(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über de n Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Ar t für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.“

 

4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

 

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 24 und 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013, jeweils in der Fassung BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

 

Verhandlung

§ 24

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

„Erkenntnisse

§ 28

 

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

 

 

VI. Erwägungen:

 

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

 

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

 

Der Bescheid der genannten Behörde vom 06.12.2021, Zl ***, wurde der Erstbeschwerdeführerin durch Hinterlegung am 10.12.2021 zugestellt. Die Zustellung des Bescheides vom 06.12.2021, Zl ***, an den Zweitbeschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters erfolgte am 09.12.2021. Das Rechtsmittel der Erstbeschwerdeführerin ist am 07.01.2022, jenes des Zweitbeschwerdeführers am 04.01.2022 und damit jeweils innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist beim Bürgermeister der Stadt Z eingelangt. Die beiden Rechtsmittel wurden somit fristgerecht erhoben.

 

2. In der Sache:

 

2.1. Zum Aarhus-Übereinkommen:

 

Das Aarhus-Übereinkommen sieht zur angestrebten Zielerreichung, nämlich dem „Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen“, die Einräumung von Verfahrensrechten an die Mitglieder der sogenannten „Öffentlichkeit“/„betroffenen Öffentlichkeit“ vor.

 

Gemäß Artikel 2 Ziffer 4 Aarhus-Übereinkommen bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen. Diesem Begriff können Grenzen durch innerstaatliche Ausgestaltung gesetzt werden. Eine solche Einschränkungsmöglichkeit durch innerstaatliche Kriterien sieht insbesondere Artikel 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen ausdrücklich vor (vergleiche Eisenberger/Dworak Bayer (Hrsg), die Aarhus-Konvention, Seite 11).

 

Die betroffene „Öffentlichkeit“ ist gemäß der Begriffsdefinition in Art 2 Z 5 Aarhus-Übereinkommen als „die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran“ zu verstehen. Gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit handelt es sich also um Teile derselben, die durch eine spezifische Betroffenheit definiert wird (vergleiche Epiney/Diezig Pirker/Reitemeyer, Aarhus -Konvention Handkommentar, September 2017, Rz 30 zu Art 2).

 

Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, wird gemäß Art 2 Z 5 Aarhus-Übereinkommen ein solches Interesse zuerkannt. Die „betroffene Öffentlichkeit“ unterliegt somit einem strengeren Maßstab als die „normale Öffentlichkeit“. Um unter den geschützten Personenkreis der „betroffenen Öffentlichkeit“ zu fallen, muss die jeweilige Person/Einrichtung von umweltbezogenen Entscheidungen zumindest wahrscheinlich betroffen sein oder ein Interesse daran haben. Was als Interesse oder Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht.

 

Gemäß Art 9 Abs 2 Aarhus-Übereinkommen haben die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die die Voraussetzungen erfüllen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Art 6 Aarhus-Übereinkommen und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, sind das Vorhandensein eines ausreichenden Interesses oder alternativ die Geltendmachung einer Rechtsverletzung, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert. In Art 9 Abs 2 Aarhus-Übereinkommen wird explizit angeführt, dass das innerstaatliche Recht die Erfordernisse bestimmt, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt.

 

Art 9 Abs 2 Aarhus-Übereinkommen umfasst den Zugang zu ordentlicher gerichtlicher oder anderweitiger unabhängiger Überprüfung in Bezug auf unter Art 6 Aarhus-Übereinkommen fallende Entscheidungen sowie in Bezug auf sonstige einschlägige Bestimmungen des Übereinkommens. Die Aktivlegitimation muss nur Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit gewährt werden, die darüber hinaus noch zusätzlichen Anforderungen unterworfen werden können. Es bleibt somit den Mitgliedstaaten überlassen, für die Antragslegimitation ein tatsächliches oder (weitergehend) ein rechtlich geschütztes Interesse zu verlangen. Der Rechtsschutz in den erfassten Umweltbereichen darf jedoch nicht hinter dem in anderen Bereichen zurückfallen. Die den Vertragsstaaten eröffnete Möglichkeit, auf eine Rechtsverletzung abzustellen, ermöglicht es ihnen somit im Ergebnis, den gerichtlichen Zugang zu beschränken, da die Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen ein Recht gegeben ist, dem nationalen Recht obliegt. Vor diesem Hintergrund ist auch Art 9 Abs 2 dritter Untersatz Aarhus-Übereinkommen („was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiteren Zugang zu Gerichten zu gewähren“) zu sehen, der in Bezug auf die Frage, was als ausreichendes Interesse sowie als Rechtsverletzung anzusehen ist, auf die Bestimmung des nationalen Rechts verweist (vgl Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention Handkommentar, September 2017, Rz 21f zu Art 9).

 

Gemäß dem Regelungsinhalt des Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen haben die Mitglied-staaten zusätzlich und unbeschadet der in den Abs 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren sicherzustellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Trotz der weiteren Definition der Öffentlichkeit (im Sinn des Art 2 Z 4 Aarhus-Übereinkommen) steht der genannte Begriff in Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen unter einem doppelten Ausführungsvorbehalt. Den Mitgliedern der Öffentlichkeit ist nur dann eine Anfechtungsmöglichkeit zu gewähren, wenn sie etwaige durch das innerstaatliche Recht festgelegte Kriterien erfüllen. Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen von natürlichen Personen sind zudem schon nach Art 2 Abs 5 Aarhus-Übereinkommen nur in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis Mitglieder der Öffentlichkeit (vgl Eisenberger/Dworak/Bayer (Hrsg), die Aarhus-Konvention, Seite 20).

 

Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen enthält somit keine klare und präzise Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regelt. Da nur „Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige [im] innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“, Inhaber der in Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen vorgesehenen Rechte sind, hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsaktes ab (vgl EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect, Rz 45f). Mangels einschlägiger Regelung der Union ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind (vgl EuGH 15.04.2008, C-268/06, Impact, Randnummern 44 und 45).

 

Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen räumt somit den Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Bestimmung einen Gestaltungsspielraum ein. Kriterien, die derartig streng sind, dass es für Umweltorganisationen unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art 9 Aarhus-Übereinkommen anzufechten, sind aber nicht zulässig (vgl EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect, Rz 48).

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, jedenfalls Parteistellung zu gewährleisten. Die Parteistellung darf aber nicht verwehrt werden, wenn das innerstaatliche Recht die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren zur zwingenden Voraussetzung für das Ergreifen eines Rechtsbehelfs bei einem Gericht macht. Andernfalls wäre das Recht auf Zugang zu Gerichten ausgehöhlt (Eisenberger/Dworak/Bayer (Hrsg), die Aarhus-Konvention, Seite 21; EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect, Rz 68f).

 

2.2. Zur behaupteten Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers:

 

Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bestimmt sich der Parteienkreis nach § 102 Abs 1 WRG 1959. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs 1 WRG 1959 begründen, der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechts zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Dem Begriff Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden muss, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird. Es ist darzutun, worin die Beeinträchtigung der in § 12 Abs 2 WRG 1959 angeführten Rechte gelegen sein soll (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/07/0075 und 0076, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2009, 2006/07/0026).

 

§ 102 Abs 1 WRG 1959, insbesondere dessen lit b, umschreibt folglich die Tatbestände, bei deren Vorliegen entsprechende Einwendungen – auch von Einzelnen – zulässigerweise erhoben werden können. Eine solche zulässige Einwendung liegt immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht.

 

Die Novelle BGBl I Nr 73/2018 hat – darauf weist bereits die belangte Behörde zu Recht hin – lediglich Umweltorganisationen als Mitglieder der Öffentlichkeit nach Art 2 Aarhus-Übereinkommen unter näher definierten Voraussetzungen im wasserrechtlichen Verfahren die Stellung als Beteiligte eingeräumt – vergleiche § 102 Abs 2 und 3 WRG 1959 – und sie unter den in § 102 Abs 5 WRG 1959 definierten Voraussetzungen zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert. Laut den erläuternden Bemerkungen zur Novelle BGBl I Nr 73/2018 soll durch diese Gesetzesänderung für alle Verfahren, die in Umsetzung der WRRL durchgeführt werden, gewährleistet werden, dass sich eine anerkannte Umweltorganisation etwa im Fall, wenn das Vorhaben im Sinn von Art 6 Abs 1 lit b Aarhus-Übereinkommen eine erhebliche negative Auswirkung auf den Gewässerzustand haben könnte, bereits im Verfahren beteiligen kann und ihr ein Anfechtungsrecht bezüglich des verfahrensabschließenden Bescheides zukommt. Insofern kann eine Umweltorganisation zur Wahrung der Interessen der Öffentlichkeit am Gewässerschutz beitragen. Auch wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand ausgeschlossen werden können, steht einer anerkannten Umweltorganisation nunmehr das Recht zu, gegen Bescheide bezüglich Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand, die möglicherweise gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 verstoßen, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Somit ist auch in diesen Fällen zur Wahrung der Interessen der Öffentlichkeit am Gewässerschutz ein Zugang zu einem Verwaltungsgericht und dadurch ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet.

 

Eine Ausdehnung der Einzelnen eingeräumten Rechte gemäß § 102 Abs 1 WRG 1959 ist durch die Novelle BGBl I Nr 73/2018 nicht erfolgt.

 

Die in § 102 Abs 1 WRG 1959 geregelte Parteistellung sichert auch Einzelnen den Zugang zu Gerichten. Aus Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen allein lässt sich eine über § 102 Abs 1 WRG 1959 hinausgehende Parteistellung nicht ableiten, da es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen. Einen Verstoß gegen Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen in Verbindung mit Art 47 GRC erblickte der EuGH in seinem Urteil vom 20.12.2017, C-664/15, Protect, lediglich darin, dass zum damaligen Zeitpunkt innerstaatliche Vorschriften Umweltorganisationen eine Anfechtung eines Bewilligungsbescheides – im konkreten Fall eines Bescheides, mit dem ein möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art 4 WRRL, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, verstoßendes Vorhaben bewilligt wurde – gänzlich verwehrten (vgl Rz 68f). Aufgrund dieses Urteils hat der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr 73/2018 § 102 WRG 1959 ergänzt und Umweltorganisationen die Möglichkeit eingeräumt, sich als Beteiligte an wasserrechtlichen Verfahren zu beteiligen sowie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Beschwerde an Verwaltungsgerichte zu erheben.

 

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben Einwendungen, mit denen sie die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen, nicht erhoben. Vielmehr verweisen sie allgemein auf verschiedene Richtlinien, insbesondere die WRRL und dessen Art 4. Art 4 WRRL definiert Umweltziele, zu deren Einhaltung und Erreichung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, konkrete subjektive Rechte von Einzelnen begründet diese Vorschrift nicht. Aus Art 4 WRRL können somit Einzelne – auch gestützt auf Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen – für sich keine Parteistellung ableiten. Der von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer zudem angeführte Art 14 WRRL enthält die sehr allgemein gehaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die aktive Beteiligung interessierter Stellen an der Umsetzung der WRRL, insbesondere im Zusammenhang mit den zu erlassenden Bewirtschaftungsplänen, zu fördern. Ergänzend dazu regelt die zitierte Bestimmung die Veröffentlichung und Anhörung von Bewirtschaftungsplänen. Aus Art 14 WRRL ergeben sich keine konkreten Rechte für Einzelne in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.

 

Die WRRL, insbesondere dessen Art 4, räumt Einzelnen keine über § 102 Abs 1 WRG 1959 hinausgehenden Rechte ein und begründet daher – auch unter Berücksichtigung des Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen – keine über § 102 Abs 1 WRG 1959 hinausgehende Parteistellung. Der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer kommt somit im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung nicht zu. Eine Parteistellung gemäß Art 9 Abs 2 Aarhus-Übereinkommen scheidet schon deswegen aus, da das gegenständliche Projekt keine Arbeiten/Tätigkeiten umfasst, die in Anhang 1 der Aarhus-Konvention angeführt sind.

 

3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

 

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet eines Parteienantrags kann das Landesverwaltungsgericht Tirol bei Vorliegen der in § 24 Abs 4 VwGVG umschriebenen Voraussetzungen von einer mündlichen Verhandlung absehen. Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19.02.1998 im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr 2), Zl 8/1997/292/1993, Bar. 49 (OÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, sofern diese der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vergleiche VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur).

 

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden. Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2021, Ra 2021/06/0110, festgehalten, dass es sich bei der Frage, ob Anhang I Z 7 lit b UVP-Richtlinie vollständig in nationales Recht umgesetzt wurde, ob das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 diesbezüglich einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich ist oder das innerstaatliche Recht verdrängt wird und die relevanten Bestimmungen der UVP-Richtlinie unmittelbar anzuwenden sind, um eine komplexe Rechtsfrage im Sinne der wiedergegebenen Judikatur des EGMR handelte. Dementsprechend erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als geboten.

 

Zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

 

Der in Kapitel II. des gegenständlichen Erkenntnisses festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Das Vorhaben der Stadtgemeinde Z greift weder in Eigentumsrechte noch in Wasserrechte der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist somit geklärt, eine diesbezügliche Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

Nach § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützte Rechte werden bezogen auf die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer nicht verletzt. Derartige Einwendungen haben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer auch nicht erhoben. Eine Parteistellung scheidet somit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 102 Abs 1 WRG 1959 – auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – aus. Die WRRL begründet keine über § 102 Abs 1 WRG 1959 hinausgehenden subjektiven Rechte von Einzelpersonen. Einen Verstoß gegen Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen in Verbindung mit Art 47 GRC erblickte der EuGH im Protect-Urteil lediglich darin, dass zum damaligen Zeitpunkt innerstaatliche Vorschriften Umweltorganisationen die Anfechtung eines möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art 4 WRRL verstoßenden Bewilligungsbescheides gänzlich verwehrten. Ausgehend von diesem Urteil hat der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr 73/2018 die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde durch Umweltorganisationen geregelt und dementsprechend § 102 WRG 1959 ergänzt.

 

Die Frage der Parteistellung von Einzelpersonen ist somit durch § 102 WRG 1959, insbesondere unter Berücksichtigung der Novelle BGBl I Nr 73/2018 und auch unter Beachtung des Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen, eindeutig geregelt. Bei der rechtlichen Beurteilung der von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer behaupteten Parteistellung in dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2021, Zl ***, abgeschlossenen wasserrechtlichen Verfahren handelt es sich somit um keine komplexe Rechtsfrage.

 

In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren bedarf es daher keiner weiteren mündlichen Erörterung. Folglich konnte das Landesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.

 

4. Ergebnis:

 

Entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers kommt ihnen in dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2021, Zl ***, abgeschlossenen Verfahren Parteistellung nicht zu. Die Abweisung ihres Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung mit Spruchpunkt I. der Bescheide vom 06.12.2021, Zahl *** und **, erfolgte daher zu Recht. Dementsprechend waren auch ihre – über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung – hinausgehenden Ansuchen und Einwände zurückzuweisen (vgl Spruchpunkte II. der Bescheide vom 06.12.2021, Zahl *** und **).

 

Folglich war die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 06.12.2021, Zahl *** und die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid vom 06.12.2021, Zahl ***, als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte eine allfällige Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2021, Zahl ***, abgeschlossenen wasser-rechtlichen Verfahren zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat diese Rechtsfrage anhand des eindeutigen Wortlautes des § 102 Abs 1 WRG 1959 unter Berücksichtigung derEuGH-Judikatur und der Novelle BGBl I Nr 73/2018 beurteilt und ist auch von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 102 Abs 1 WRG 1959 nicht abgewichen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren somit nicht zu klären. Folglich wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

 

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