LVwG Tirol LVwG-2022/31/2341-3

LVwG TirolLVwG-2022/31/2341-323.12.2022

COVID-19-SchutzmaßnahmenV 04te 2021 §7 Abs1
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs1 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.31.2341.3

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 8.8.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz iVm der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) § 7 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 171/2021 (4. COVID-19-SchuMaV)“ und hinsichtlich der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) § 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 33/2021 (COVID‑19‑MG)“ zu zitieren ist.

 

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,-- zu leisten.

 

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 8.8.2022, ***, wurde AA zur Last gelegt wie folgt:

 

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 23.04.2021 um 16:00 Uhr in Z, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben die Betriebsstätte des Gastgewerbebetriebes BB in **** Z, Adresse 2, betreten, obwohl das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe gemäß § 7 Abs. 1 der 4. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, i.d.g.F. i.V.m. §8 Abs. 1 Z 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.g.F. untersagt war. Die angeführte Betriebsstätte ist auch nicht unter die in § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gefallen.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 150,00

2 Tage

§8 Abs. 1 Z1 COVID-19- Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F.“

   

 

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass er das besagte Lokal am tatgegenständlichen Tag nicht betreten habe. Er habe sich in etwa zur Zeit des „Polizeieinsatzes“ im Stiegenhaus der Wohnanlage Adresse 2 auf der Suche nach der Hauspartei CC befunden. Dort habe er unangekündigt einen Atlas ausleihen wollen, da ihr dort mitunter aufhältige Neffe einen solchen besaß. Es war kein Namensschild angebracht und so habe der Beschwerdeführer irrtümlich bei zwei anderen Parteien geläutet. Als er sodann versucht habe Frau CC anzurufen und diese gerade am Telefon gehabt habe, gab CC an, dass sie derzeit nicht zu Hause sei und sei es in weiterer Folge zu der gegenständlichen Amtshandlung gekommen.

 

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.8.2022, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 6.9.2022, zur Entscheidung vorgelegt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2022, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie der Zeuge und Meldungsleger RI DD, PI EE, einvernommen wurden.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer hat sich am 23.4.2021 gegen 16:00 Uhr im Gastgewerbebetrieb „BB“ in **** Z, Adresse 2 aufgehalten. Er ist dort mit mehreren anderen Personen an einem Tisch gesessen.

III. Beweiswürdigung:

 

Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 23.4.2021 um 16:00 Uhr im Gastgewerbebetrieb „BB“ aufhältig war, ergibt sich aus der Anzeige der PI EE vom 24.4.2021 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme des RI DD an die Stadt Z vom 21.10.2021 sowie den diesbezüglichen Zeugenaussagen des Meldungslegers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 15.12.2022.

 

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er sich zum tatgegenständlichen Zeitpunkt nicht im „BB“ aufgehalten habe, so ist ihm zu entgegnen, dass der Meldungsleger RI DD anlässlich seiner Einvernahme am 15.12.2022 schlüssig und nachvollziehbar zu Protokoll geben konnte, dass er sowohl Gesichter als auch die Kleidung der an dem Tisch des Gastgewerbebetriebes befindlichen Personen gesehen habe und dabei den unmittelbar danach betretenen AA gut wahrnehmen konnte. Bei der angesprochenen Betretung mehrerer im Lokal befindlicher Personen nach deren Verlassen des Lokales in Richtung des Stiegenhauses der Wohnanlage Adresse 2, welche in unmittelbarer zeitlicher Nähe an diese Wahrnehmung erfolgte, wurde unter anderem auch AA einer Amtshandlung unterzogen.

 

Weiters gilt zu berücksichtigen, dass der im Stiegenhaus angetroffene Beschwerdeführer zwar angab, eine Frau in einer Wohnung zu besuchen, diese Wohnung jedoch nicht finden konnte und mehrmals an falschen Wohnungstüren läutete.

 

Es wäre völlig lebensfremd anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer unangekündigt einen Atlas bei einer Person ausleihen wollte, von der er weder weiß, ob diese Person zu Hause ist, noch wo diese genau wohnt oder ob der Atlas des an dieser Adresse mitunter aufhältigen Neffen (in der Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer, dass es tatsächlich nicht – wie in der Beschwerde behauptet - der Neffe, sondern der Enkel der CC sei) überhaupt vor Ort ist.

 

Selbst wenn der Beschwerdeführer einen solchen spontanen Besuch unternommen hätte, bleibt in keinster Weise nachvollziehbar, aus welchem Grund AA bei allfälligen Zweifeln, in welchem Stock die von ihm ins Treffen geführte Bekanntschaft CC wohnhaft ist, nicht bereits bei Betreten des Stiegenhauses auf den externen Türklingeln eruiert hat, in welchem Stock diese Hauspartei angeschrieben ist.

 

Schließlich wäre es dem Beschwerdeführer zur Untermauerung der Richtigkeit seiner Behauptung auch offen gestanden, die Hauspartei CC als Zeugin für die Richtigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers zu benennen, zumal dieser im Rahmen der Verhandlung angab, dass er CC unmittelbar vor Durchführung der Amtshandlung angerufen habe, ob sie daheim sei und sie diese Frage verneint habe.

 

Es war daher die Verantwortung, dass der Beschwerdeführer das Stiegenhaus Adresse 2 zum Zweck des Entlehnens eines Atlas betreten hat, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

 

 

IV. Rechtliche Grundlagen:

 

Die im Gegenstandsfall relevante Bestimmung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-verordnung, BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 171/2021 (4. COVID-19-SchuMaV), lautet wie folgt:

 

„§ 7

Gastgewerbe

 

(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kuranstalten,

2. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,

4. Betriebe,

wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

[…]“

 

Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 33/2021 (COVID‑19‑MG), von Relevanz:

 

„§ 8

Strafbestimmungen

 

(1) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder

2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 oder § 4a untersagt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

[…]“

 

 

 

 

V. Rechtliche Erwägungen:

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist evident, dass der Beschwerdeführer die ihm spruchgemäß zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gesetzt hat, zumal er – ohne Vorliegen einer der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - den Gastgewerbebetrieb „BB“ am 23.4.2021 gegen 16:00 Uhr betreten hat und dabei von RI DD in einer geselligen Tischrunde beim Konsumieren eines Getränkes gesichtet werden konnte.

 

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde ins Treffen geführt, dass er den Gastgewerbebetrieb nicht betreten habe.

 

Dieser Verantwortung ist einerseits entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei vom Meldungsleger RI DD, der durch ein Fenster blicken konnte, anlässlich seiner Amtshandlung vom 24.4.2021 gegen 16:00 Uhr im Gastgewerbelokal „BB“ in **** Z, Adresse 2 als einer von fünf an einem Tisch sitzender und Getränke konsumierende Gäste wahrgenommen werden konnte und andererseits wenig später im Stiegenhaus der Wohnanlage Adresse 2, das vom Inneren dieses Lokals erreicht werden konnte, beamtshandelt wurde.

 

Im Rahmen der Amtshandlung konnte der Beschwerdeführer auch keinerlei glaubhafte Gründe ins Treffen führen, aus welchem Grund er sich im Stiegenhaus der Wohnanlage aufhalte; die vom Beschwerdeführer behauptete Intention, eine Hauspartei aufzusuchen, wurde durch mehrere Klingelversuche bei unbekannten Personen als reine Schutzbehauptung enttarnt.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer durch den bloß behaupteten Versuch, eine Hauspartei zu besuchen, vor dem Hintergrund, dass ihm weder die genaue Situierung der Wohnung bekannt war, noch der Umstand, ob diese Person auch tatsächlich anzutreffen ist und schließlich, ob sich in dieser Wohnung überhaupt ein Atlas befindet, nicht geglückt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in seinem Einspruch von November 2021 (Nettoeinkommen als Pensionist €1.046,--, Kreditschulden in der Höhe von € 75,-- monatlich) ist von leicht unterdurchschnittlichen Einkommen- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen.

 

Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 8 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von bis zu € 1.450,-- eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- und damit im Ausmaß von ca 10,34 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die Behörde hat dabei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bereits mildernd berücksichtigt.

 

In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem gesetzlichem Verbot mit mehreren weiteren Erwachsenen in einem Gastgewerbebetrieb aufgehalten hat und damit das Verhalten des Beschwerdeführers zu einer signifikanten Erhöhung des epidemiologischen Gefahrenmomentes beigetragen hat, kommt eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens verhängten Geldstrafe nicht in Betracht.

 

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war abzuweisen.

 

Zumal dem Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG aber das subjektive Recht zusteht, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hatte das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzes-bestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (vgl VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0023).

 

Die Vorschreibung der Kosten für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte