LVwG Tirol LVwG-2022/25/1411-1

LVwG TirolLVwG-2022/25/1411-110.6.2022

LStG Tir 1989 §44

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.25.1411.1

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, vom 20.05.2022, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.04.2022, Zl ***, betreffend Verfahren gem § 44 Tiroler Straßengesetz

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit dem bekämpften Bescheid erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Straßenrechtsbehörde der antragstellenden Gemeinde Z als Straßenverwalterin gem § 44 Abs 4 TStG die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „CC“ in der KG DD unter Zugrundelegung des Einreichprojektes unter der Vorschreibung von verschiedenen Auflagen. Sämtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben wurden als unbegründet abgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, in welcher dieser den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anficht und durch seine Rechtsvertretung im Wesentlichen ausführt, dass die Schlussfolgerungen vom Sachverständigen ohne jegliche empirischen Daten getätigt worden wären. Es seien weder Erhebungen zum Bevölkerungswachstum im erschlossenen Bereich durchgeführt worden, noch irgendwelche Feststellungen zu Widmungen oder künftigen Bauvorhaben. Es sei lediglich pauschal eine Zunahme der Besiedelung und Bebauung um Planungsgebiet angeführt, ohne dies durch irgendwelche Zahlen zu untermauern. Es würden auch keine Feststellungen zu der tatsächlichen Verkehrsfrequenz getroffen, ebenso wenig seien Daten zur Unfallhäufigkeit eingeholt worden und handle es sich beim Befund daher um eine Scheinbegründung. Der Begriff „ländliche Erschließungsstraße mit größerer Verkehrsbedeutung“ werde verwendet, ohne irgendwelche objektive Grundlagen für diese größere Verkehrsbedeutung darzustellen. Dass auf einspurigen Fahrbahnen Rückwärtsfahrmanöver erforderlich sein könnten und winterliche Fahrbahnverhältnisse sich als Beeinträchtigung darstellten, sei allgemein bekannt und vermöge für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 37 TStG zu erfüllen. Der Bescheid weise lediglich eine Scheinbegründung auf. Durch die Erteilung der Straßenbaubewilligung würden subjektive Rechte von ihm verletzt, weil dadurch Eigentumseingriffe im Sinn der §§ 61 ff TStG möglich seien. Zu dem Thema, ob das beantragte Vorhaben im öffentlichen Interesse unbedingt notwendig und verhältnismäßig sei, würden im Bescheid nur Stehsätze verwendet. Weitere Begründungen als die Wiedergabe des Gutachtens erfolgten nicht. Wenn in diesem Zusammenhang Infrastrukturverbesserungen wie insbesondere die Mitverlegung von Glasfaserkabeln begründet werde, stelle dies keine Maßnahme dar, welche im Sinn des TStG ein öffentliches Interesse darstellen würde. Die Reduktion von eventuellen Hangrutschungen sei ebenfalls nur abstrakt angeführt und fehlten jegliche empirischen Daten. Das öffentliche Interesse sei nur unzureichend geprüft und nur mit einer Scheinbegründung gelöst worden. Der damals unvertretene Beschwerdeführer habe die Stellungnahme vom 29.06.2021 eingebracht; alle diese Einwendungen zielten ausschließlich darauf ab, dass er bei der Führung seines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Grundinanspruchnahme nicht bzw nur im unbedingt notwendigen Umfang eingeschränkt wird. Es wären von der Behörde Anleitungen zu geben gewesen, um dieses Ziel zu erreichen. Die Behörde habe grundsätzlich Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Weiters habe sie diese über die mit ihren Handlungen und Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; im Verwaltungsverfahren sei eine weitgehende Manuduktionspflicht angeordnet. Es wäre daher insbesondere notwendig gewesen, Varianten und Möglichkeiten zu suchen, welche den landwirtschaftlichen Betrieb möglichst wenig einschränken und öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte gewährleisten. Es wären bei den einzelnen Punkten die Hintergründe zu ergründen und auf eine einvernehmliche Lösung hinzuarbeiten gewesen. Es wäre sinnvoll und zielführend gewesen, einen Sachverständigen aus dem Bereich der Landwirtschaft beizuziehen, welcher entsprechende Lösungsvorschläge für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe erstatten hätte können. Auf die Probleme des Beschwerdeführers wie beispielsweise die Zufahrt zum Wirtschaftsgebäude auf Gst **1 sei in keiner Weise eingegangen worden. Ebenso wenig sei die Verlegung der Containergarage auf diesem Grundstück erörtert und geregelt worden, auch sei die nicht mehr mögliche Zufahrt zum Wald auf Gst **2 völlig außer Acht geblieben und alle weiteren seiner Einwendungen von der Behörde negiert worden. Es seien die Rechte des Beschwerdeführers auf ein gesetzmäßiges Verfahren durch die eklatante Verletzung des § 13a AVG verletzt worden. Es werde daher der Antrag auf ersatzlose Bescheidbehebung gestellt, in eventu Bescheidaufhebung und Beauftragung der Erstbehörde zur Fortsetzung des Verfahrens. Nachdem es sich lediglich um eine Straßenerweiterung handle und die verkehrsmäßige Erschließung bestehe, seien die Voraussetzungen im Sinn des § 75a TStG gegeben, weshalb der Antrag gestellt werde, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem § 75a Abs 2 TStG zuzuerkennen.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Das eingereichte Straßenprojekt für die Gemeindestraße führt über eine Länge von ca 3 km vom Baulosanfang in Z bis zur Verbindungsstraße nach X. Diese Straße quert mehrfach die Gemeindegrenze zwischen Z und X. Die Verbindungsstraße zur B** Adresse 3 wird auf die gesamte Länge von ca 1,7 km ausgebaut. Diese Straße stellt eine Verbindung zwischen den Landesstraßen B** Adresse 4 und B** Adresse 3 dar. Die Bestandstraße ist meist einstreifig. Die Kurvenverbreiterungen wurden unter Berücksichtigung der entsprechenden Schleppkurven eines LKW ohne Anhänger ausgewählt, die Projektierungsgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Die Fahrbahnverbreiterung bzw der Begegnungsfall PKW/PKW, LKW/einspuriges Fahrzeug orientieren sich an der RVS 03.03.81 „Ländliche Straßen und Güterwege“.

Auf der Trasse im Bestand wird die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Fall von Gegenverkehr stark beeinträchtigt, vor allem ist die Verkehrssicherheit insofern beeinträchtigt, als laufend Rückwärtsfahrmanöver im Fall von Gegenverkehr erforderlich werden. Insbesondere bei winterlichen Fahrverhältnissen ist hier eine wesentliche Beeinträchtigung gegeben. Durch eine Zunahme der Besiedelung und Bebauung im Planungsgebiet ist es zu einer gestiegenen Verkehrsfrequenz gekommen. Die meist einstreifige Bestandstraße erfüllt nicht mehr die Anforderungen an eine ländliche Straße mit großer Verkehrsbedeutung, die unter anderem darin gelegen ist, dass es sich dabei um eine Verbindungsstraße zwischen den beiden Landesstraßen B** und B** handelt. Im Winter bedient der Schibus der Region W den V und fährt über diese Straße.

Die Aufweitung der Fahrbahnbreite auf 4,50 m ermöglicht annähernd auf der gesamten Trasse die Begegnung PKW/PKW bzw LKW/einsturiges Fahrzeug. Durch die projektierte Anordnung von Ausweichen wird eine Möglichkeit einer LKW/LKW-Begegnung geschaffen. Diese Begegnungsfälle entsprechen für eine ländliche Straße mit größerer Verkehrsbedeutung dem Stand der Technik.

Die Projektziele liegen in der Erhöhung der Leistungsfähigkeit sowie der Verkehrssicherheit und in einem Ausbau der Straßenanlage entsprechend dem Stand der Technik.

Der gewählte Regelquerschnitt L5 aus RVS 03.03.81 entspricht einer verfügbaren Fahrbahnbreite von 4,0 m + 0,5 m zusätzlich befestigte Fahrbahn (Bankett bergseits) für den Verkehr bezogen auf ländliche Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung sowie dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen. Die erforderlichen Begegnungssichtweiten können aufgrund des geplanten Ausbaues hergestellt werden. Durch die Aufweitung des Regelquerschnittes wird die Leistungsfähigkeit erheblich verbessert und sind die Erfordernisse der Flüssigkeit des Verkehrs speziell bei Begegnungsfällen oder winterlichen Fahrbahnverhältnissen gegeben; weiters ist dadurch eine Reduktion der Unfallgefahr zu erwarten.

Das eingereichte Projekt entspricht dem Stand der Technik und erfüllt die Erfordernisse des § 37 Abs 1 lit a, b und c TStG.

Für die Umsetzung dieses Projektes sind die sich aus den Plänen ergebenden Grundinanspruchnahmen der dem Beschwerdeführer gehörenden Grundparzellen Nr **1, **3, **4, **5, **2 und **6 KG DD unbedingt erforderlich.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Gemeinde V. Die Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die widerspruchsfreien, logischen und nachvollziehbaren Ausführungen des straßenbautechnischen Gutachtens, dem seitens des Beschwerdeführers nicht durch die Darlegung vom gegenteiligen Fakten entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer stellt Befund und Gutachten lediglich in Zweifel und fordert weitere Untersuchungen, ohne zu begründen, warum seiner Ansicht nach die Bestandstraße den Erfordernissen des § 37 Abs 1 TStG entsprechen sollte.

Anhand der Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen in Verbindung mit den in seinem Gutachten enthaltenen Lichtbildern ist seine Schlussfolgerung, dass die derzeit im Bestand vorhandene meist einstreifige Straße nicht mehr den Anforderungen an eine ländliche Straße mit größerer Verkehrsbedeutung im Sinn der Schutzinteressen der Straße entspricht, bestens nachvollziehbar. Dies gilt ebenso für seine Ausführung, dass es aus straßenbautechnischer Sicht notwendig ist, die Adresse 5 entsprechend dem Stand der Technik gem RVS 03.03.81 auszubauen. Dass durch den geplanten Ausbau die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße erheblich verbessert wird, ist angesichts oben beschriebener Umstände ebenfalls bestens nachvollziehbar sowie die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass damit eine Reduktion der Unfallgefahr zu erwarten ist.

Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet, dass das Einreichprojekt nicht dem Stand der Technik entsprechen würde.

 

 

IV. Rechtsgrundlagen:

 

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes insbesondere von Bedeutung:

 

§ 37

„Allgemeine Erfordernisse

 

(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß

…“

§ 42

„Mündliche Verhandlung

(2) Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.

…“

§ 44

„Straßenbaubewilligung

 

(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.

(3) Soll eine Hauptverkehrsstraße im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes neu gebaut oder geändert werden, so darf die Straßenbaubewilligung weiters nur erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung

das öffentliche Interesse an der Ausführung des betreffenden Straßenbauvorhabens jenes an der Einhaltung des angemessenen Sicherheitsabstandes überwiegt.

(4) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird, oder soweit sich das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 3 ergibt.. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.

(5) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.

(6) Die Straßenbaubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.

(7) Ergibt sich nach der Erteilung der Straßenbaubewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

(8) Der Straßenverwalter hat die Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde schriftlich anzuzeigen.“

 

§ 75a

„Aufschiebende Wirkung

 

(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“

 

 

V. Erwägungen:

 

In der Beschwerde wird gerügt, dass der straßenbautechnische Amtssachverständige seine Schlussfolgerungen ohne empirische Daten getätigt hätte und er es unterlassen habe, Erhebungen zum Bevölkerungswachstum, zu Widmungen und künftigen Bebauungen durchzuführen oder die Verkehrsfrequenz oder die Unfallhäufung zu erheben. Nach § 37 Abs 1 lit b TStG müsse Straßen so geplant und gebaut werden, dass sie im Hinblick auf die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich unmissverständlich, dass die Bestandsstraße bereits derzeit den an sie gestellten Anforderungen nicht entspricht. Bei einer Straße, die den derzeitigen Erfordernissen schon nicht entspricht, ist unschwer die Schlussfolgerung abzuleiten, dass dies auch für die künftigen Verkehrsbedürfnisse zutrifft, da jedenfalls mit keinem Rückgang der Verkehrsfrequenz zu rechnen ist, zumal der erschlossene Bereich jedenfalls nicht von Absiedlung betroffen ist. Es gibt keine förmlichen Vorschriften, welche Daten ein straßenbautechnischer Sachverständiger als Grundlage für sein Gutachten zu erheben hat. Dies ist jeweils abhängig vom einzelnen Fall, das Gutachten muss logisch, schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, was gegenständlich der Fall ist. Bei gegebenem Ausbauzustand dieser ländlichen Straße mit größerer Verkehrsbedeutung ergibt sich aufgrund der im Akt befindlichen Lichtbilder bereits für einen Laien, dass diese Straße den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs derzeit nicht entspricht.

 

Die bestehende Gemeindestraße verbindet das Versorgungsgebiet von Z über V und U mit der Gemeinde X und bildet damit auch eine Verbindung zwischen den beiden Landesstraße B** und B**. Diese Situierung führt zu einer ländlichen Straße mit größerer Verkehrsbedeutung und entspricht der derzeitige Ausbauzustand nicht dem Stand der Technik. Laut Punkt 2 der RVS 03.03.81 sind ländliche Straße mit größerer Verkehrsbedeutung Straßen, welche Ortschaften und Siedlungsgebiete mit dem übergeordneten Straßennetz bzw übergeordnete Straßen untereinander verbinden. Dies ist gegenständlichenfalls genau gegeben, weshalb für diese Straßen bei einem Ausbau als Planungsgrundlage laut RVS 03.03.81 der Regelquerschnitt L5 zu wählen ist, der eine Aufweitung der Fahrbahnbreite auf 4,50 m vorsieht. Dies geschieht mit dem eingereichten Projekt.

Wenn in der Beschwerde damit argumentiert wird, dass bei einspurigen Fahrbahnen Rückwärtsfahrmanöver im Begegnungsfall ein allgemein bekannter Zustand sei, dann ändert dies nichts daran, dass die Frage, ob dies dem Stand der Technik entspricht oder nicht, von der Verkehrsbedeutung dieser jeweiligen Straße abhängt. Ein einstreifiger Ausbauzustand wird für die Erschließung einzelner Objekte ausreichend sein, ist es aber jedenfalls nicht bei einer Straße, die Ortschaften und Siedlungsgebiete mit dem übergeordneten Straßennetz bzw übergeordnete Straßen untereinander verbindet, wie im Gegenstandsfall.

 

Der Rüge, dass in der Begründung des bekämpften Bescheides hinsichtlich des öffentlichen Interesses nur die Ausführungen des Sachverständigengutachtens wiedergegeben würden, ist zu entgegnen, dass sich eben in diesem Gutachten genau die entscheidungswesentlichen Argumente finden, auf die die Behörde ihre rechtliche Beurteilung stützt. Es ist deswegen keineswegs verfehlt, den maßgeblichen Sachverhalt wortgleich wie in den Ausführungen des Sachverständigengutachtens anzuführen. Aufgrund des derzeit gegebenen völlig unzureichenden Ausbauzustandes dieser ländlichen Straße mit größerer Verkehrsbedeutung steht es jedenfalls völlig außer Zweifel, dass der projektgemäße Ausmaß entsprechend dem Stand der Technik ein Vorhaben darstellt, für dessen Verwirklichung ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, weil nur damit die Flüssigkeit des Verkehrs speziell bei Begegnungsfällen oder winterlichen Fahrbahnverhältnissen hergestellt werden kann.

 

Zutreffend ist die Beschwerdeausführung, dass die in der Bescheidbegründung angeführte Infrastrukturverbesserung für den V durch Mitverlegung eines Glasfaserkabels oder die Verbesserungen von Hangentwässerungen keine Maßnahmen sind, die ein öffentliches Verkehrsinteresse im Sinn des § 62 Abs 1 lit a TStG begründen könnten. Dieses ist aber bereits aufgrund der oben angeführten Umstände gegeben, weshalb dieses Begründungsargument im bekämpften Bescheid unerheblich ist.

 

Der Beschwerdeführer fühlt sich in seinen Rechten durch eine eklatante Verletzung des § 13a AVG beeinträchtigt, weil die belangte Behörde ihm nicht Anleitungen gegeben hätte, wie er die von ihm intendierten Ziele erreichen könne.

 

Die Rechtsbelehrung im Sinn des § 13a AVG bezieht sich nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften (Verfahrenshandlungen, verfahrensrechtliche Angelegenheiten), nicht hingegen auf die Sache selbst. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 18.12.2012, 2009/11/0226) hat die Behörde den Beteiligten gem § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten (VwGH 25.01.2011, 2009/04/0238) und sie insbesondere nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie aufzustellen haben oder dass sie Beweisanträge bestimmten Inhalts zu stellen oder bestimmte Beweismittel vorzubringen haben, um mit ihrem Begehren durchzudringen (VwGH 23.08.2013, 2011/08/0094). § 13a AVG verlangt auch keine Beratung der Parteien, mit welchem Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten (VwGH 18.03.2009, 2009/04/0063). Die nicht qualifiziert vertretenen Beteiligten sind lediglich über jene Rechtsfolgen zu belehren, die sich unmittelbar aus ihren Verfahrenshandlungen und –unterlassungen ergeben (VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067). Wie sich aus dem Protokoll der Verhandlungsschrift vom 29.06.2021 ergibt, ist genau dieses dort erfolgt.

Wenn der Beschwerdeführer nun verlangt, die belangte Behörde hätte ihm Anleitungen geben müssen, um sein Ziel, nämlich bei der Führung seines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Grundinanspruchnahme nicht bzw nur im unbedingt notwendigen Umfang eingeschränkt zu werden, zu erreichen, würde dies eine Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht darstellen, die § 13a AVG eben nicht vorsieht.

 

Wenn in der Beschwerde gefordert wird, dass die Behörde einen Sachverständigen aus dem Bereich der Landwirtschaft beiziehen hätte sollen, um entsprechende Lösungsvorschläge zu erstatten, ist auf § 42 Abs 2 TStG zu verweisen, wonach der mündlichen Verhandlung die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen sind. Ein landwirtschaftlicher Sachverständiger wäre für die Beurteilung der Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht erforderlich und hat die belangte Behörde ohne Verletzung von irgendwelchen Verfahrensvorschriften einen solchen auch nicht beigezogen.

 

Zur Rüge, dass auf die Probleme des Beschwerdeführers, wie die Zufahrt zum Wirtschaftsgebäude oder die Verlegung der Containergarage oder die Zufahrt zum Wald im Bescheid in keiner Weise eingegangen worden wäre, bleibt zu bemerken, dass es sich dabei um keine Fragen der Zulässigkeit des Vorhabens handelt, sondern um deren Vergütung, die jedoch im Straßenbaubewilligungsverfahren nicht zu regeln sind.

 

Das Bewilligungsverfahren hat ebenfalls ergeben, dass zur Umsetzung des eingereichten Projektes die von Herrn AA laut Grundeinlöseplan beanspruchten Flächen unbedingt benötigt werden.

 

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass das von der Gemeinde Z zur Bewilligung eingereichte Straßenbauprojekt den Erfordernissen des § 37 Abs 1 TStG entspricht und für dessen Verwirklichung ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, weshalb kein Grund für eine Abweisung im Sinn des § 44 Abs 2 TStG gegeben ist und deshalb die Straßenverwalterin gem Abs 4 ein Anspruch auf Bewilligung desselben hat. Die belangte Behörde hat deshalb in rechtskonformer Weise die Bewilligung entsprechend dem Ansuchen erteilt, weshalb der dagegen erhobenen Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.

 

Die Zuständigkeit für die Bewilligung eines Antrages nach § 75a TStG liegt gem Abs 2 bei der Behörde, wobei es sich im gegenständlichen Fall um den Bürgermeister handelt, und nicht beim Landesverwaltungsgericht Tirol.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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