European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.38.0862.21
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Z Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.01.2021, Zl ***, betreffend ein Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.01.2022, Zl ***, wurde der Firma CC mbH, die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage und überdachten Autoabstellplätzen auf Gst **1, in EZ ***1, KG ***** X, erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, in der sie zusammengefasst ausführt, dass sie unmittelbar angrenzende Nachbarin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sei. In den vorliegenden Planunterlagen – insbesondere dem Lageplan – seien jene Geländeveränderungen nicht berücksichtigt worden, die vor weniger als 10 Jahren durchgeführt worden seien. Des Weiteren werde nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Grenzverlauf in den Planunterlagen nicht ordnungsgemäß wiedergegeben. Der Umfang des zu verbauenden Grundstückes im Grenzkataster mit Stand 22.11.2006 sei 3.228 m². Nunmehr seien aber 3.239 m² angegeben, die nun verbaut werden sollten. Eine Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplanes und der Abstandsbestimmungen sei auf Grundlage der vorliegenden Planunterlagen sohin überhaupt nicht möglich.
Es bedürfe daher einer Ergänzung der Planunterlagen. Die belangte Behörde habe die Behebung der Mängel in den vorliegenden Planunterlagen nicht veranlasst und habe es verabsäumt, diese Mängelbehebung aufzutragen.
Darüber hinaus sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Immissionsüberprüfung durchzuführen. Dabei dürfe die Summe des Istmaßes und des Prognosemaßes das Widmungsmaß nicht überschreiten. So müsse der Nachbar auch die Immissionen der errichteten Stellplätze nicht ungeprüft hinnehmen.
Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang keinerlei Feststellungen getroffen, ob mit der Errichtung der Stellplätze eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführerin verbunden sei und verweise lediglich auf die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes. Zudem negiere die Behörde, dass mit der Widmung Mischgebiet ein Immissionsschutz verbunden sei, obwohl nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Nachbar auch im Mischgebiet einen Immissionsschutz besitze. Da dies von der belangten Behörde verkannt worden sei, belaste dies den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Es liege aber auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Da die Behörde weder Sachverhaltsfeststellungen, noch eine Beweiswürdigung durchgeführt habe. Die belangte Behörde habe bislang die Immissionen an der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Situierung der Stellplätze bzw der Tiefgaragenausfahrt nicht ermittelt. Es stehe nicht fest, welche Immissionen – insbesondere Schallpegel – die Beschwerdeführerin aus der Widmung überhaupt hinnehmen müsse bzw habe sich die belangte Behörde mit der Immissionsbelastung der Beschwerdeführerin durch die Tiefgaragenstellplätze nicht befasst.
Auch seien weder die Einwendungen betreffend die Veränderung des Geländes berücksichtigt, noch seien die Einwendungen betreffend den rechtsverbindlichen Grenzkataster näher überprüft worden. Darüber hinaus habe man auch die Überschreitung der Baugrenzlinien des bestehenden Bebauungsplanes sowie die Einordnung der Balkone/Terrassen als untergeordnete Bauteile im Sinne des § 2 Abs 16 TBO 2016 (wohl gemeint 2018) unterlassen.
Hätte sich die belangte Behörde rechtsrichtig mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin befasst, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abstandsvorschriften bzw die Vorgaben des Bebauungs- und Flächenwidmungsplanes nicht eingehalten würden.
Es werde deshalb der Antrag gestellt das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 31.01.2021, Zl ***, mit dem die Baubewilligung für den Neubau der Wohnanlage mit Tiefgarage und überdachten Autoabstellplatz auf Gst **1, in EZ ***1, KG ***** X, erteilt wurde, abändern und den Antrag zurück- bzw abweisen; in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.
Darüber hinaus werde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens einerseits ein hochbautechnisches Gutachten zur Fragen der Vollständigkeit der Planunterlagen, der Einhaltung der Höhen und Abstände eingeholt und andererseits ein immissionstechnisches Gutachten zur Beurteilung, ob Immissionen vorliegen, die über das Maß der Widmungskategorie in Bezug auf die Beschwerdeführerin eingehalten werden.
Diese Gutachten wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.06.2022 erörtert. Mit Schreiben vom 08.06.2022 wurden Änderungsunterlagen betreffend die im südlichen Bereich geplante Terrasse und die zugehörige Absturzsicherung bzw die Begrenzung dieser vorgelegt. Hierzu wurde ein weiteres hochbautechnisches Gutachten von Herrn DD eingeholt. Schließlich wurden am 27.06.2022 mit Projektstand 21.06.2022 erneut geänderte Planunterlagen eingebracht, die eine Änderung des Lüftungsschachtes der Tiefgarage enthielten. Auch hierzu wurde ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt. Diese beiden Gutachten wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.07.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert.
II. Sachverhalt:
Mit Baugesuch vom 07.10.2021 beantragte die Firma CC mbH (in Folge Bauwerberin) die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 21 Wohneinheiten im Haus West und 13 Wohneinheiten im Haus Ost auf Gst **1, in EZ ***1, KG ***** X. Schon im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Einwendungen, die nunmehr in der Beschwerde erneut vorgebracht werden.
Das Baugrundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als allgemeines Mischgebiet gem §40 Abs 2 TROG ausgewiesen. Es besteht ein Bebauungsplan und ein ergänzender Bebauungsplan vom 30.07.2021. Mit dem Projekt ist die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit insgesamt 34 Wohneinheiten und einer gemeinsamen Tiefgarage geplant. Die Wohnanlage ist im Wesentlichen auf zwei Baukörper aufgeteilt. Die KFZ-Abstellplätze werden in der Tiefgarage und teilweise überdacht oberirdisch angelegt. Das Bauvorhaben sieht die Errichtung einer auf zwei Häuser aufgeteilten Wohnanlage (Haus West und Haus Ost) vor. Haus West sowie Haus Ost werden mit je fünf Geschossen errichtet. Die dem Baugesuch angeschlossenen Planunterlagen sind vollständig und entsprechen der Bauunterlagenverordnung.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst **2, KG X, das unmittelbar an das Grundstück der Bauwerberin anschließt. In den Planunterlagen ist in der Ansichtsdarstellung Süd des Hauses West die maßgebende Außenwand gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin dargestellt, sodass die Berechnung der erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit b TBO 2018, auch bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung, nachvollziehbar ist. In den relevanten Bereichen (zB Eckpunkte der Gebäude) sind in den Planunterlagen die Absolutwerte eingetragen und diese Werte decken sich auch mit dem Vermessungsplan gem § 31 TBO.
Im Lageplan sind auch die geplanten Abstände gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin eingetragen. Im Vermessungsplan gem § 31 TBO sind auch die Festlegungen des Bebauungsplanes eingetragen, obwohl dies laut den Bestimmungen der Bauunterlagenverordnung 2020 explizit nicht notwendig wäre. Es liegen vollständige Planunterlagen vor.
Im geltenden Bebauungsplan für den Planungsbereich „EE“, ergibt sich für das Grundstück **1, KG X, die Festlegung der besonderen Bauweise. Deshalb wurden im Bebauungsplan auch die Gebäudesituierungen-Höchstausmaß Hauptgebäude und bezogen auf oberirdisch und unterirdisch, gem § 60 Abs 4 TROG 2016, eingetragen, die bei der Anordnung und Situierung der Gebäude entsprechend zu berücksichtigen sind.
Zudem wurden gegenüber den süd- bzw südwestseitig angrenzenden Verkehrsflächen (Gst **3– Adresse 3 und Gst **4, beide KG X), eine Straßenfluchtlinie gem § 58 Abs 1 TROG und eine Baufluchtlinie gem § 59 Abs 1 TROG festgelegt. Aus dem Bebauungsplan resultiert für das gegenständliche Grundstück die besondere Bauweise. Da das Grundstück der Beschwerdeführerin als Wohngebiet gem § 38 TROG 2016 ausgewiesen ist und für dieses Grundstück kein Bebauungsplan existiert, sind die Bestimmungen der offenen Bauweise im Sinn des § 6 Abs 1 lit b TBO einzuhalten.
Am südwestlichen Eckpunkt des Vorbaus gegenüber dem Gst **2, KG X ergeben sich daraus folgende Abstände:
Geländehöhe vor Bauführung = 775,52 m
Oberkante Attika = 783,75 m
Wandhöhe = 783,75 m – 775,52 m = 8,23 m
erforderliche Abstand = 8,23 m x 0,60 m = 4,94 m
Abstand gegeben = 762 m
Der erforderliche Abstand von 4,94 m ist somit eingehalten. Der südwestliche Eckpunkt des Vorbaus stellt den nächstgelegenen Punkt gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin dar. Auch die sonstigen Abstände werden durch das Bauvorhaben eingehalten.
Im ersten und zweiten Obergeschoss befinden sich an der südwestseitigen Außenwand des Hauses West auch Balkonflächen, die sich auch gegenüber dem Gst **2, KG X der Beschwerdeführerin erstrecken. Diese Balkonflächen sind aufgrund ihrer Längenausdehnung zur betreffenden Fassade (Südwestfassade Haus West) keine untergeordneten Bauteile und müssen bei der Abstandsberechnung berücksichtigt werden.
Über den Balkonen (über dem zweiten Obergeschoss) ist eine Dachkonstruktion erstellt, die bis an die Vorder- bzw Außenkante der Balkone ragt und einen Attikahochzug aufweist. Die Nachweisführung zu den erforderlichen Abständen wurde auf die Oberkante der Attika dieser Dachkonstruktion bezogen, sodass die Abstände auch, obwohl die Balkone keine untergeordneten Bauteile darstellen, der Tiroler Bauordnung entsprechen.
Auf Niveau des Erdgeschosses (erstes OIG), werden an der südwestseitigen Außenwand auch Terrassen errichtet, die sich unmittelbar gegenüber dem angrenzenden Grundstück der Beschwerdeführerin erstrecken. Diese Terrassen weisen einen Mindestabstand von 4,11 m auf und liegen somit nicht im Mindestabstand von 4,0 m. Zudem werden durch die Terrassen auch die im Bebauungsplan festgelegten höchsten Gebäudeumrisse nicht überschritten.
Die Entlüftungsöffnungen, aus der sich im Untergeschoss befindlichen Tiefgarage mit einem Querschnitt von 3,0 m² reichen im nächstgelegensten Bereich bis 3,84 m (südwestlicher Eckbereich) an das Grundstück der Beschwerdeführerin heran.
Im für die Beschwerdeführerin relevanten Bereich, also dem südwestlichen Bereich, wird sowohl die Anzahl der Geschosse wie auch die festgelegte Höhe von 783,80 m eingehalten. Durch die nunmehr vorliegende Änderungsplanung vom 21.06.2022 überschreiten die Absturzsicherungen bzw Begrenzungen im vierten OIG (Dachgeschoss) der hier vorgesehenen Terrassen den im Bebauungsplan festgelegten höchsten Geländepunkt nicht mehr. Diese Absturzsicherungen bzw Begrenzungen stellen keinen untergeordneten Bauteil dar.
Eine Geländeveränderung am gegenständlichen Baugrundstück konnte vor der Bauführung nicht festgestellt werden.
Die projektgegenständliche Tiefgarage soll mit natürlichen Be- und Entlüftungsöffnungen ausgestattet werden. Der ursprünglich im Mindestabstand gelegene Abluftschacht zur Beschwerdeführerin mit einer Länge von 3,60 m wird aufgrund der Planänderung vom 21.06.2022 nunmehr in die südseitige Außenwand auf Niveau des Erdgeschosses des auf dem Grundstück **1, KG X, als Haus West bezeichneten Baukörper integriert.
Die festgelegte Anzahl der Stellplätze entspricht der Stellplatzhöchstzahlenverordnung der Gemeinde Z und es wird keine größere Anzahl von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge gegenüber der Stellplatzhöchstzahlenverordnung der Gemeinde X von 2015 errichtet.
Die sich im ersten und zweiten Obergeschoss an der südwestseitigen Außenwand des Hauses West befindlichen Balkone, die gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin errichtet werden sollen, sind keine untergeordneten Bauteile. Die gesetzlichen Abstände werden aber eingehalten. Auch die Terrasse im ersten OIG entspricht den Abstandbestimmungen der TBO.
Die projektgegenständliche Tiefgarage weist 45 Stellplätze auf. Daraus resultieren 115,2 Fahrbewegungen pro Tag im Mittel, also pro Stellplatz und Tag 2,6 Fahrbewegungen. Die mittlere Weglänge bis zum Garagentor beträgt 57 m.
Gemäß Immissionsschutzgesetz Luft betragen die Grenzwerte im Jahresmittel für NO2 35 μg/m³, für Benzol 5 μg/m³, für Feinstaub PM 40 μg/m³ und (als 8MW) für CO 10 mg/m³. Bezieht man die jährliche Emission auf die Grenzwerte in der Einheit μg/m³, zeigen sich die in Tabelle 2 dargestellten Verhältniszahlen. Hinsichtlich der Vorbelastung weist NO2 in Bezug auf die Grenzwerte die höchsten Werte der hier zu betrachtenden Luftschadstoffe auf. Damit kann NO2 sowohl hinsichtlich der Emissionsfrachten als auch der Vorbelastung als Leitsubstanz betrachtet werden. Die Emissionen und Immissionsbeiträge der anderen Schadstoffkomponenten sind, bezogen auf die Grenzwerte, entsprechend geringer.
CO | 0,001 |
NO2 | 0,018 |
Benzol | 0,008 |
PM | 0,002 |
Tabelle 2: Verhältniszahlen Emission zu Grenzwert
Durch die Dimension der Abluftöffnungen werden 3,0 m²(3+ 4,2) m²∗100%= 42 % der Abgase an jener Lüftungsöffnung austreten, die dem Grundstück KG X Gst Nr. **2 zugewandt ist. Damit ergibt sich an dieser Lüftungsöffnung eine jährliche Emissionsfracht der Leitsubstanz NO2 von 0,27 kg.
Nachdem der Abstand zwischen Lüftungsöffnung und Nachbargrundstück sehr gering ist, kann die Schadstoffbelastung über das FF Modell der Technischen Grundlage Ausbreitungsrechnung (BMWFJ,2010) ermittelt werden.
Mit den Ausgangsdaten der Technischen Grundlage und einer Boxgröße von 3 x 3 x 2 m³ ergibt sich innerhalb der Box eine konservativ ermittelte jahresdurchschnittliche NO2 Konzentration von rund 2 μg/m³. Diese Box befindet sich zur Gänze innerhalb des Baugrundstücks und tangiert die Nachbargrundstücke nicht, sodass bis zur Grundgrenze eine weitere Verdünnung zu erwarten ist.
Unmittelbar an der Lüftungsöffnung wird am Baugrundstück eine Zusatzbelastung für NO2 von rund 2 μg/m³ im Jahresmittel gegeben sein, die bis zu den Nachbargrundstücken weiter abnimmt. Am Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin ist damit im Jahresmittel eine Konzentration an NO2 von unter 2 μg/m³ zu erwarten.
Für den Grenzwert für NO2 gemäß IG-L entspricht dies einer Zusatzbelastung von unter 6 % des Grenzwerts. Die Belastung kann damit – unter Berücksichtigung der konservativen Ansätze bei der Immissionsermittlung - als relevant bezeichnet werden.
Die NO2 Vorbelastung am gegenständlichen Grundstück wird durch die nahe gelegene Bundesstraße B*** sowie durch lokale Quellen (Raumheizungen, lokaler Verkehr) geprägt. Ähnliche Ortsbefunde findet man an den Messstellen in W-Adresse 4, das einen NO2 Jahresmittelwert von 24 μg/m³ aufweist oder in V – Adresse 5 mit 22 μg/m³ (Luftgüteüberwachung des Landes Tirol, Jahr 2019 – vor der pandemiebedingten Abnahme der Emissionen).
In Zusammenschau mit der Vorbelastung ist eine (maximale) Gesamtbelastung von 24 bis 26 μg/m³ und damit keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für NO2 gegeben. Künftig wird durch den steigenden Anteil von Hybrid- und Elektrofahrzeugen sowie von Fahrzeugen mit SCR Katalysator eine Reduktion der Emissionen und damit der Immissionen aus der Tiefgarage gegeben sein.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Aus diesem Akt ergeben sich die Feststellungen zur Flächenwidmung und den Bebauungsplänen.
Des Weiteren wurde sowohl ein hochbautechnisches, wie auch ein immissionstechnisches Gutachten eingeholt. Aus dem hochbautechnischen Gutachten des Sachverständigen DD vom 12.04.2022, Zl ***, resultieren die Feststellungen zu den eingehaltenen Höhen und Abständen, sowie der Abstandberechnungen zu den Terrassen und Balkonen. Das Gutachten ist widerspruchsfrei und wurde auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert. Es resultieren daraus schlüssig die errechneten Höhen und Abstände, und sind die Ausführungen zur Einhaltung der Bebauungspläne schlüssig und nachvollziehbar.
Die getroffenen Feststellungen zu den geänderten Planunterlagen mit Projektstand vom 08.06.2022 resultieren aus dem schlüssigen Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen DD vom 15.06.2022, Zahl: ***, sowie aus dem hochbautechnischen Gutachten zu den Planänderungen vom 21.06.2022 vom 04.07.2022, Zahl ***.
Gleiches gilt für die Feststellung zur Vollständigkeit der Planunterlagen. Von Seiten der Beschwerdeführerin konnte dieses Gutachten in keiner Weise widerlegt werden.
Die Feststellung zu eventuellen Geländeveränderungen resultiert daraus, dass ein Vergleich der eingetragenen Höhen im Lageplan aus einem Bauvorhaben aus dem Jahr 2016 mit dem nunmehrigen Lageplan des aktuellen Genehmigungsverfahrens durchgeführt wurde. Von Seiten der Beschwerdeführerin konnten auch keine glaubhaften Beweise vorgelegt werden, die eine Änderung des Ursprungsgeländes bewiesen hätten.
Die Feststellungen betreffend die auftretenden Schadstoffimmissionen resultieren aus dem schlüssig und widerspruchsfreien Gutachten des immissionstechnischen Sachverständigen GG 29.04.2022, Zahl: ***. Das Gutachten wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert und konnte in seiner Aussagekraft nicht widerlegt werden.
IV. Rechtslage:
Gem § 33 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 (kurz TBO), sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Gem § 33 Abs 3 TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
- f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
V. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdeführerin grenzt mit dem in ihrem Eigentum stehenden Gst **2, KG X, unmittelbar an den Bauplatz an, sodass sie berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 TBO vorzubringen.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahrens ist an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2009, 2006/06/0015).
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).
Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt, daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.
Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, dass die Planunterlagen im gegenständlichen Fall nicht vollständig seien. In den Planunterlagen, insbesondere im Lageplan, seien die Geländeveränderungen nicht berücksichtigt worden, die vor weniger als 10 Jahren durchgeführt worden seien.
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich ausschließlich auf das eingereichte Projekt bezieht. Vor diesem Hintergrund hat ein Nachbar zwar kein generelles Recht auf vollständige Vorlage sämtlicher Planunterlagen und sonstiger Belege durch die Baubehörde. Er hat jedoch ein Recht auf Vorlage jener Planunterlagen, die ihm solche Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht. Der Nachbar kann Mängel in Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich in Folge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (vgl VwGH 03.10.2013, 2010/06/0197). Da der Geländeverlauf grundsätzlich Auswirkungen auf die Abstände und die Höhen hat, handelt es sich um eine zulässige subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendung, die der Nachbar zulässiger Weise erheben kann.
Aus dem Akt der belangten Behörde waren keine Hinweise zu entnehmen, dass es Geländeveränderungen im Abstandsbereich zur Beschwerdeführerin gegeben hat. Von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der dem Verfahren beigezogene hochbautechnische Sachverständige beauftragt, den nunmehr projektgegenständlichen Lageplan mit dem Lageplan eines Baugenehmigungsverfahrens, das für das gegenständliche Grundstück bereits im Jahr 2016 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.10.2016, Zl ***, genehmigt wurde, durchzuführen.
In seinem Gutachten vom 12.04.2022, Zl ***, führt er dazu auf Seite 15 des Gutachtens aus, dass sich aus dem Vergleich der beiden Lagepläne keine Aufschüttungen zum Gst **2, KG X, erkennen lassen. Auch aus den Ansichtsdarstellungen „Haus West – Ansicht Ost“ und „Haus West – Ansicht West“ lässt sich erkennen, dass gegenüber den süd- bzw südwestseitig unmittelbar angrenzenden Grundstücken, also auch dem Grundstück der Beschwerdeführerin, Geländeveränderungen gegenüber der derzeitigen Situation in Form von Abgrabungen ergeben, wobei sich die höchsten Höhen unmittelbar an der südwestseitigen Außenwand des Hauses West ergeben und diese gegenüber den süd- bzw südwestseitig unmittelbar angrenzenden Grundstücken auf null auslaufen bzw den hier vorhandenen Geländesituationen angepasst werden.
Darüber hinaus ergab sich, dass sowohl der aktuelle Lageplan, wie auch der Lageplan aus dem Jahr 2016 auf einer Vermessung beruhen, die am 23.03.2016 auf dem gegenständlichen Grundstück vorgenommen wurden bzw von dem von Herrn JJ verfassten Lageplan gem § 23 TBO vom 07.07.2005, GZ *** D, übernommen wurden. Da von Seiten der Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel angeboten wurden, die eine eventuelle Geländeveränderung dokumentiert hätten, kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die Planunterlagen in Bezug auf die Höhen vollständig sind, sodass die Einwendung der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen war.
In den Planunterlagen sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch der Grenzverlauf nicht ordnungsgemäß wiedergegeben, da der Umfang des zu verbauenden Grundstücks im Grenzkataster mit 3.228 m² angegeben sei und nunmehr eine Fläche von 3.239 m² verbaut werde. Somit sei eine Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans bzw der Abstandsbestimmungen nicht möglich.
Der Verlauf der Nachbargrenze ist im Zusammenhang mit der Frage der Grenzabstände im Baubewilligungsverfahren regelmäßig von Bedeutung. Eine von den Abstandsbestimmungen losgelöstes, gleichsam abstraktes Recht auf Feststellung des Grenzverlaufes im Baubewilligungsverfahren kommt den Nachbarn aber nicht zu (vgl VwGH 22.12.2010, 2010/06/0208). Wenn die Abstände jedenfalls eingehalten sind, bedarf der genaue Grenzverlauf somit auch keiner Vorfragenbeurteilung durch die Baubehörde (vgl VwGH 23.11.2010, 2007/06/0163).
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde der Grenzverlauf hin zum Grundstück der Beschwerdeführerin nicht geändert. Der südwestliche Eckpunkt des Vorbaus, der den nächstgelegensten und somit kritisieren Punkt gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin darstellt, hat einen Abstand von 7,62 m, wobei nur ein Mindestabstand von 4,94 m erforderlich wäre. Auch die Vorgaben des Bebauungsplanes sind in diesem Bereich erfüllt. Was die Festlegungen der Höchstbaudichte und Mindestbaudichte, die im Bebauungsplan festgelegt sind und bei deren Berechnung die Größe der Parzelle relevant ist, betrifft so ist festzuhalten, dass den Nachbarn im Sinne des § 33 Abs 3 TBO hinsichtlich der Baudichte kein Nachbarrecht zusteht (vgl VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0020).
Zusammengefasst kann damit festgestellt werden, dass sämtliche Einwendungen in Bezug auf die Vollständigkeit der Planunterlagen sich somit als nicht berechtigt herausgestellt haben und somit unbegründet abzuweisen waren.
Dem unmittelbar angrenzenden Nachbarn steht gem § 33 Abs 3 lit a TBO auch die subjektiv-öffentlich-rechtliche Recht zu, Einwendungen zu den Immissionen soweit mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes ein Immissionsschutz verbunden ist, vorzubringen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beschwerdeführer ein Nachbarrecht in Bezug auf die Widmung „allgemeines Mischgebiet“ insoweit zu, als im § 38 Abs 1 lit d und Abs 2 TROG 2001 (nun § 40 Abs 2 und Abs 8 TROG 2016) für bestimmte näher angeführte Gebäude ein Immissionsschutz statuiert ist (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198).
Die von den Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet (allgemeines Mischgebiet) zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 13.10.2010, 2010/06/0155). Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, die mit besonderen Lüftungs- und Schallverhältnissen verbunden sind (vgl VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).
Bei diesen besonderen Verhältnissen ist es deshalb erforderlich, durch Einholung von Sachverständigengutachten Immissionsbelastungen an der Grundgrenze des Nachbarn festzustellen und deren Auswirkung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen (vgl VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0012).
Wie sich aus dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 12.04.2022 ergibt, sind die vorgesehenen Abstellplätze beim gegenständlichen Bauvorhaben korrespondierend zur Stellplatzverordnung der Gemeinde X und es ist keine größere Anzahl von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge vorgesehen.
Dennoch wurde von Seiten der belangten Behörde übersehen, dass nicht nur die Anzahl der Pflichtabstellplätze für die Beurteilung der Immissionen ausschlaggebend ist, sondern auch regelmäßig zu beurteilen ist, ob besondere Umstände vorliegen.
Nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichts sind diese besonderen Umstände allein schon dadurch gegeben, dass der Abluftschacht für die Tiefgarage, auch wenn es sich um eine natürliche Entlüftung handelt, einen besonderen Umstand darstellt, der die Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens gebietet. Da dies von Seiten der belangten Behörde im Verfahren unterlassen wurde, wurde im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein immissionstechnisches Gutachten zur Frage der Immissionen eingeholt. In seinem Gutachten vom 29.04.2022 kommt der immissionstechnische Sachverständige GG zum Ergebnis, dass die maximal zulässige Gesamtbelastung von NO2zum Grundstück der Beschwerdeführerin nicht überschritten wird. Umstände die eine zusätzliche Lärmbelastung für die Beschwerdeführerin bringen würden, lagen keine vor, da die Stellplätze in der Tiefgarage angelegt sind, sodass auch die Einwendungen betreffend die Immissionen unbegründet abzuweisen waren.
Auch bezüglich des ursprünglich geplanten Abluftschachtes im Mindestabstandsbereich erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen. Da aber mit der nunmehr vorliegenden Planänderung vom 21.06.2022 dieser Abluftschacht anders positioniert wurde und nicht mehr im Mindestabstandsbereich zur Beschwerdeführerin positioniert ist, kam der Einwendung keine Berechtigung mehr zu.
Schließlich wendet die Beschwerdeführerin noch ein, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungen hinsichtlich der Einordnung der Balkone/Terrassen als untergeordnete Bauteile im Sinn des § 2 Abs 16 TBO 2016 (wohl gemeint § 2 Abs 17 TBO 2018) unterlassen habe. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, inwieweit die vorhandenen Terrassen und Balkone als untergeordnete Bauteile zu definieren sind.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der hochbautechnische Sachverständige mit der Überprüfung der Abstände der Terrassen und Balkone beauftragt. Die sich an der südwestseitigen Außenwand des Hauses West im ersten und zweiten Obergeschoss befindlichen Balkonflächen, die sich gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin erstrecken, stellen keine untergeordneten Bauteile dar. Allerdings konnte festgestellt werden, dass die Abstände auch unter der Bedachtnahme, dass es sich bei den Balkonen um keine untergeordneten Bauteile handelt, eingehalten werden.
Gleiches gilt für die an der südwestseitigen Außenwand errichteten Terrassen auf Niveau des Erdgeschosses.
Allerdings stellte sich ursprünglich heraus, dass die im Dachgeschoss als Absturzsicherungen bzw Begrenzungen der vorgesehenen Terrassen vorgesehenen Bauteile ca 80 cm über den höchsten Gebäudepunkt ragten. Gem § 62 Abs 6 TROG 2016 bleiben bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen untergeordnete Bauteile außer Betracht. Zu klären war also, ob die vorgesehenen Absturzsicherungen bzw Begrenzungen der vorgesehenen Terrassen als untergeordnete Bauteile im Sinne des § 2 Abs 17 TBO zu werten sind.
Grundsätzlich kann die Begrenzung bzw die Absturzsicherung von Terrassen unter die Bestimmung des § 2 Abs 17 lit a TBO subsumiert werden. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass dies nur dann erfolgen kann, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen und im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassade bzw Dach untergeordnet sind. Aus den ursprünglichen Plänen resultierte, dass sich die Begrenzungen über die gesamte Fassadenlänge erstreckten. Dies hatte zur Folge, dass nicht mehr von einem untergeordneten Bauteil gesprochen werden konnte, sodass die Überschreitung von ca 80 cm über den höchsten Gebäudepunkt unzulässig war.
Allerdings wurden im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderte Planunterlagen vorgelegt, in denen nunmehr die im südlichen Bereich geplante Terrasse und die zugehörige Absturzsicherung bzw Begrenzung dieser Terrasse, die sich in Richtung des Grundstückes der Beschwerdeführerin erstreckt um 1,50 m in Richtung Norden gekürzt wurde. Sohin kommt die angesprochene Terrasse und zugehörige Absturzsicherung nunmehr in jenem Bereich zu liegen, für die im Bebauungsplan eine mögliche Anzahl der oberirdischen Geschosse von 4 und ein höchster Gebäudepunkt von + 787,00 müA festgelegt wurde. Die Oberkante der Absturzsicherung weist eine absolute Höhe von 784,60 m auf und liegt somit 2,40 m unterhalb des im Bebauungsplan festgelegten höchsten Geländepunkts. Somit sind die zulässigen Höhen eingehalten, sodass auch diese Einwendung unbegründet abzuweisen war.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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