European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.33.2544.5
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.08.2021, Zl ***, betreffend eine höferechtliche Bewilligung gem §§ 5 und 9 Tiroler Höfegesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die höferechtliche Bewilligung gem § 5 Tiroler Höfegesetz zur Abschreibung des neu zu bildenden Grundstückes **1 GB ***** Z mit 850 m² vom geschlossenen Hof in EZ ***** GB Z versagt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit Schriftsatz vom 09.08.2021 hat Herr BB die höferechtliche Bewilligung zur Abschreibung des gemäß Vermessungsurkunde des CC vom 21.07.2021 neu zu bildenden Gst **1 im Ausmaß von 850 m² vom Gutsbestand des geschlossenen Hofes „DD“ in EZ ***** GB ***** Z bei der Bezirkshauptmannschaft Y beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Hofübergabe geplant ist und ein Austraghaus errichtet werden soll. Aus raumordnungsrechtlichen Gründen muss jedoch das gegenständliche Grundstück aus dem Hofverband ausscheiden, soll aber im Eigentum des Antragstellers verbleiben. Auf dem Gst **1 befindet sich ein genehmigter Freizeitwohnsitz.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Landwirtschaftskammer Tirol mit E-Mail vom 11.08.2021 eine Stellungnahme abgegeben und der gegenständlichen Abschreibung zugestimmt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y diese Abschreibung gem §§ 5 und 9 Höfegesetz, LGBl Nr 47/1900, idgF die höferechtliche Bewilligung erteilt. Begründend wurde auf den Antrag verwiesen und die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wörtlich zitiert. Weiters folgen die Zitierung der rechtlichen Bestimmungen und folgt abschließend die Beurteilung, dass aufgrund der geschilderten Umstände spruchgemäß zu entscheiden war.
Dagegen hat die Gemeinde Z fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides die Gemeinde den Neubau einer neuen Hofstelle in der beabsichtigten Weise verbunden mit einer höferechtlichen Abschreibung nicht befürwortet habe. Gegenteilig sei dem Konsenswerber klar mitgeteilt worden, dass diese Entwicklung zur Teilung der Hofstelle sehr kritisch beurteilt werde und von Seiten der Gemeinde keine Zustimmung ausgesprochen werden könne.
In seiner Stellungnahme zur Beschwerde der Gemeinde hat der Antragsteller BB mit Schriftsatz vom 29.10.2021 im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerde äußerst überraschend sei und nicht nachvollzogen werden könne, aus welchen Beweggründen sich die Gemeinde gegen die Abschreibung ausspreche. Die gesetzlichen Voraussetzungen gem § 5 Tiroler Höfegesetz seien gegeben, da der geschlossene Hof „DD“ auch nach Abschreibung des gegenständlichen neu zu bildenden Gst **1 KG Z in der Lage sei, mindestens zwei erwachsene Personen zu erhalten. Es handle sich bei diesem Gst um die aufgelassene Hofstelle und um einen seit Jahrzehnten bewilligten Freizeitwohnsitz. Die Mieteinnahmen sollen zur Deckung der laufenden Bewirtschaftungskosten des Hofes dienen. Seit dem Jahre 1989 würde die aufgelassene Hofstelle samt deren Garten- und Umgebungsfläche, also seit Jahrzehnten nicht mehr der Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes dienen und einen bewilligten Freizeitwohnsitz darstellen. Auch werde auf die vorliegende eidesstaatliche Erklärung verwiesen, welche sicherstelle, dass ein Verkauf des neu zu bildenden Gst **1 KG Z definitiv nicht beabsichtigt werde. Abschließend wurde beantragt die Beschwerde der Gemeinde Z als unbegründet abzuweisen.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde die Abteilung Agrarwirtschaft um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme ersucht, ob die Voraussetzungen des § 5 Tiroler Höfegesetz vorliegen.
In der Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 24.02.2022, Zl ***, wurde zusammengefasst festgestellt, dass der geschlossene Hof DD in EZ ***** GB ***** Z bereits vor Abtrennung der antragsgegenständlichen Fläche nicht zur Erhaltung zweier erwachsener Personen hinreicht. Landeskulturelle Bedenken würden somit in der Hinsicht bestehen, dass vom geschlossenen Hof zusätzlich zu dem mit dem Freizeitwohnsitz bebauten Gst **1 eine Fläche von rund 500 m² abgetrennt werden soll.
In der Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen hat der Antragsteller BB rechtsfreundlich vertreten im Wesentlichen vorgebracht, dass nach dem Ergebnis des Gutachtens unstrittig die Voraussetzungen für die Auflösung des geschlossenen Hofes „DD“ gegeben seien. Dies sei keinesfalls im Sinne des Antragstellers und wiederspreche der systematischen Interpretation des Tiroler Höfegesetzes. Weiters sei zu beachten, dass das gegenständlich neu zu bildende Gst **1 bebaut sei, und zwar mit einem bewilligten Freizeitwohnsitz. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Bestimmung des § 6 Tiroler Höfegesetz zu verweisen, wonach die höferechtliche Bewilligung ohne Rücksicht auf die Größe des Hofes erteilt werden könne, wenn das abzutrennende Grundstück als Baugrund oder zu gewerblichen Zwecken verwendet werde, was hier der Fall sei. Bereits aus diesem Grund sei der gegenständliche Antrag zu bewilligen. Mit Ausnahme der höferechtlichen Bewilligung würden dem Antragsteller insgesamt alle öffentlich- und zivilrechtlichen Voraussetzungen für die gegenständliche beabsichtigte Grundteilung und –abschreibung vorliegen. Im Falle einer negativen Entscheidung im höferechtlichen Verfahren bleibe dem Antragsteller nämlich nichts anderes übrig, als sodann die Auflösung des geschlossenen Hofes zu beantragen, was überhaupt nicht gewollt sei. Die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen in der Hinsicht, dass insofern landeskulturelle Bedenken bestünden, als vom geschlossenen Hof zusätzlich zu dem mit dem Freizeitwohnsitz bebauten Grundstück eine Fläche von rund 500 m² abgetrennt werden soll, könne nicht nachvollzogen werden. Der Großteil der Umgebungsflächen würden bereits seit Jahrzehnten als zum Gebäude gehörige Gartenflächen genutzt werden. Weiters sei darauf Bedacht zu nehmen, dass in Hinkunft gegebenenfalls auch der Bedarf gegeben sein werde, das Gebäude um das im Freiland zulässige Maß baulich zu erweitern, wobei auch hier entsprechende baurechtliche Abstandsflächen gewahrt werden müssten. Der mit einer zulässigen Gebäudeerweiterung erforderliche Platzbedarf ergebe sich unmittelbar aus den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften des Landes Tirol, die einerseits eine zulässige Erweiterung von Gebäuden im Freiland ermöglichen würden, andererseits entsprechende Abstände zu den Grundstücksgrenzen vorsehen würden. Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde der Gemeinde Z als unbegründet abzuweisen.
II. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl *** sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl ***.
III. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes (THG) lauten wie folgt:
§ 1
„Als geschlossener Hof gilt jede land- und forstwirtschaftliche mit einer Hofstelle versehene Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet (§ 69 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2012).“
§ 2
„(1) Alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
…“
§ 5
„Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen.
Desgleichen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn für den abgetrennten Hofteil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird.
Bei Erteilung der Bewilligung ist auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt.
Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, daß das Anwesen im Sinne des § 3 des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird.“
§ 6
„Erscheint die Abtrennung zum Zwecke der Herstellung, Umlegung oder Erweiterung von Straßen oder Wegen, zu Bach- oder Flußregulierungen, Entsumpfungen oder anderen im öffentlichen oder Gemeindeinteresse gelegenen Kulturmaßnahmen als notwendig oder nützlich, oder soll das abzutrennende Grundstück als Baugrund oder zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, so kann die Bewilligung ohne Rücksicht auf die Größe des Hofes erteilt werden.“
IV. Erwägungen:
Voraussetzung der Anwendung der höferechtlichen Bestimmungen des THG ist das Vorliegen eines geschlossenen Hofes. Die rechtliche Qualifikation und der Umfang des geschlossenen Hofes ergeben sich aus der Eintragung in der Höfeabteilung des Grundbuches, deren Einlagen durch die Einlagenzahlen von 90000 an aufwärts gekennzeichnet sind. Die Hofeigenschaft ist nicht aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern aufgrund der bücherlichen Eintragung zu prüfen. Die „Lebensfähigkeit“ eines in die Höfeabteilung eingetragenen Betriebes spielt für dessen rechtliche Einordnung keine Rolle.
Die Frage, ob die Erträgnisse eines geschlossenen Hofes zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichen, kann nur auf Grundlage entsprechender agrarwirtschaftlicher Gutachten beantwortet werden. Zur Beantwortung dieser Frage habe das Landesverwaltungsgericht Tirol den agrarfachlichen Amtssachverständigen um Abgabe einer Stellungnahme ersucht. In seiner Stellungnahme vom 24.02.2022, Zl ***, kommt der Amtssachverständige zum Schluss, dass der geschlossene Hof, der über eine grundbücherliche Flächenausstattung von insgesamt 5,9977 ha verfügt, bereits vor der Abtrennung der gegenständlichen Fläche nicht zur Erhaltung zweier erwachsener Personen hinreicht. Die vom Amtssachverständigen pauschal ermittelten land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte für den gegenständlichen geschlossenen Hof betragen Euro 5.280,72. Für den Lebensunterhalt je voll verpflegter Person des Unternehmenshaushaltes ist der Amtssachverständige von durchschnittlich Euro 8.194,20, somit für zwei erwachsene Personen von Euro 16.388,40 ausgegangen. Bereits aus der Gegenüberstellung dieser Zahlen ist ersichtlich, dass der geschlossene Hof „DD“ in EZ ***** GB ***** Z bereits vor der Abtrennung der antragsgegenständlichen Fläche nicht zur Erhaltung zweiter erwachsener Personen hinreicht. Überdies hat der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme festgestellt, dass auch landeskulturelle Bedenken in der Hinsicht bestehen, dass vom geschlossenen Hof mit landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß 3,76 ha wiederum eine Fläche von rund 500 m² abgetrennt werden soll.
Daraus ergibt sich, dass nach § 5 THG die Bewilligung nicht erteilt werden kann, da der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen nicht mehr hinreicht und landeskulturelle Bedenken entgegenstehen.
Aber auch unter Anwendung des § 6 THG kann die Genehmigung nicht erteilt werden, da es sich bei den gegenständlich abzutrennenden bzw neu zu bildenden Grundstück nicht um ein Baugrundstück handelt.
Damit ist im Ergebnis der geschlossene Hof „DD“ in EZ ***** GB ***** Z auf Dauer nicht (mehr) geeignet, zwei erwachsene Personen zu erhalten, zumal das zur Verfügung stehende Einkommen deutlich unter den Kosten für den Lebensunterhalt von zwei erwachsenen Personen im bäuerlichen Lebensumfeld in Tirol liegt.
Aufgrund der erhobenen Beschwerde war daher unter Bezugnahme auf die agrarfachliche Stellungnahme die beantragte höferechtliche Bewilligung zu versagen.
V. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gem § 24 Abs 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann zwar verzichtet werden, was dann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinne des § 24 Abs 3 VwGVG stellt. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl etwa die höchstgerichtlichen Erkenntnis vom 12.08.2010, 2008/10/0315 und vom 19.03.2013, 2011/21/0267 zu § 67d Abs 3 AVG).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, wurde aber in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich über die Möglichkeit der Antragstellung belehrt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol war aber auch gem § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere unter Hinweis auf die agrarfachliche Stellungnahme, hinreichend feststeht und die Akten erkennen lassen, dass eine Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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