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§ 18 GUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Innere Einrichtung des Grundbuchs

§ 18.

(1) Abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter (§ 6 Abs. 1 AllgGAG) sind nicht anzulegen.

(2) In Tirol sind die gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs (§ 69 AllgGAG) dadurch zu bilden, daß den Einlagen der geschlossenen Höfe die Einlagezahlen von 90000 aufwärts, den anderen Einlagen die Einlagezahlen bis 90000 vorbehalten werden.

Schlagworte

B-Blatt, C-Blatt, Höfeabteilung, EZ

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032143

alte Dokumentnummer

N2198017035R

Stichworte