LVwG Tirol LVwG-2021/26/1119-11

LVwG TirolLVwG-2021/26/1119-1116.8.2021

AWG 2002 §26 Abs5
AWG 2002 §79 Abs2 Z6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.26.1119.11

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.03.2021, Zahl ***, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage und 12 Stunden herabgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass

 die verletzte Rechtsnorm des § 26 Abs 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und die anzuwendende Strafnorm des § 79 Abs 2 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 mit „BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019“ konkretisiert werden und

 der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:

„Der Beschwerdeführer hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC Folgendes zu verantworten:

Die CC, Adresse 2, **** Y, verfügt aufgrund der Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.05.2015, Zahl ***, sowie vom 30.08.2017, Zahl ***, über die Erlaubnis zum Sammeln von bestimmten (nicht gefährlichen) Abfallarten.

Als verantwortliche Person nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die Sammlung dieser nicht gefährlichen Abfälle wurde Herr DD, geb **.**.****, Adresse 3, **** X, namhaft gemacht, der mit Mai 2018 aus dem Betrieb ausgeschieden ist und seitdem nicht mehr für die CC als verantwortliche Person nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 tätig gewesen ist.

Erst mit der am 13.12.2019 bei der zuständigen Behörde eingelangten Eingabe der CC wurde eine neue verantwortliche Person nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 namhaft gemacht, nämlich Herr EE.

In der Folge wurde mit dem am 10.03.2020 bei der zuständigen Behörde eingegangenen Schriftsatz vom 16.01.2020 Herr FF als verantwortliche Person nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 namhaft gemacht.

Schließlich wurde am 27.07.2020 Frau GG als verantwortliche Person namhaft gemacht.

Obschon nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden des DD eine neue verantwortliche Person nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 namhaft gemacht worden ist, hat die CC nicht die Tätigkeit der Sammlung von (nicht gefährlichen) Abfällen nach Ablauf von 3 Monaten nach dem Ausscheiden des DD eingestellt. Vielmehr wurde diese Tätigkeit im Zeitraum 21.06.2019 (Sommerbeginn) bis 13.12.2019 durch Entgegennahme von auf Baustellen angefallenen Abfällen der in den Bewilligungsbescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.05.2015 und vom 30.08.2017 angeführten Art weiterhin ausgeübt.

 

Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs 5 AWG 2002 iVm § 79 Abs 2 Z 6 AWG 2002 begangen.“

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Die CC, Adresse 2, **** Y, verfügt aufgrund der Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.05.2015, Zl ***, sowie vom 30.08.2017, ZI. *** über die Erlaubnis zum Sammeln von bestimmten (nicht gefährlichen) Abfallarten. Als verantwortliche Person für die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen wurde Herr DD, geb. am **.**.**** in Z, wohnhaft in **** X, Adresse 3, namhaft gemacht.

 

Im September 2019 wurde im Zuge der Verlässlichkeitserhebung telefonisch mitgeteilt, dass Herr DD im Sommer 2019 aus dem Betrieb ausgeschieden ist und somit nicht mehr als verantwortliche Person tätig ist.

 

Mit Schriftsatz vom 16.01.2020, eingelangt bei der Behörde am 10.03.2020, wurde Herr FF namhaft gemacht, jedoch konnte hier kein Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erbracht werden.

 

Am 27.07.2020 wurde Frau GG, Adresse 2, **** Y als verantwortliche Person namhaft gemacht.

 

Gemäß § 26 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich bei Ausscheiden eines abfallrechtlichen Geschäftsführers aus dem Betrieb einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis gemäß § 26 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 einzuholen.

 

Diese Bestellung hat innerhalb von drei Monaten zu geschehen, sonst ist die Tätigkeit einzustellen. Dies gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß § 26 Abs. 4 leg. cit.

 

Sie, Herr AA, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC und somit als Vertretungsorgan der Erlaubnisinhaberin dafür zu sorgen, dass die Namhaftmachung einer verantwortlichen Person unverzüglich nach dem Ausscheiden der verantwortlichen Person aus dem Betrieb erfolgt.

 

Dadurch, dass Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC und somit als Vertretungsorgan der Erlaubnisinhaberin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, haben Sie folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 26 Abs 5 in Verbindung mit § 79 Abs 2 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002.“

 

 

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs 5 iVm § 79 Abs 2 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 168 Stunden) verhängt wurde.

Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von Euro 210,00 zur Zahlung aufgetragen.

 

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass von der CC nach dem Ausscheiden der verantwortlichen Person nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen nicht unverzüglich eine neue verantwortliche Person namhaft gemacht worden sei. Dies hätte jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach dem Ausscheiden der verantwortlichen Person aus dem Betrieb geschehen müssen.

Obwohl die Namhaftmachung einer neuen verantwortlichen Person nicht innerhalb von 3 Monaten erfolgt sei, sei die Tätigkeit der Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen nicht eingestellt worden.

 

Die festgesetzte Strafe sei die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe bei einer gewerbsmäßigen Tätigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft.

Die Verhängung dieser Geldstrafe sei erforderlich, um dem Beschuldigten den Unrechtsgehalt der Tat aufzuzeigen. Der verhängten Strafe komme auch generalpräventive Wirkung zu.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sei als hoch anzusehen. Die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes sei im Gegenstandsfall hoch.

Milderungsgründe seien keine hervorgekommen, als straferschwerend sei eine einschlägige Vormerkung zu berücksichtigen gewesen.

Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen seien diese Verhältnisse als durchschnittlich einzustufen.

 

2)

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Behebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen bzw bloß eine Ermahnung auszusprechen.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Strafentscheidung wurde dabei ihrem gesamten Umfang nach angefochten.

 

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf nicht zu Recht bestehe. Die CC habe bei der Behörde Herrn FF und Frau GG als verantwortliche Personen namhaft gemacht, wobei die Namhaftmachung stets innerhalb der entsprechenden Fristen erfolgt sei.

 

Der Beschwerdeführer sei schließlich nicht Erlaubnisinhaber.

 

Beantragt wurden näher bezeichnete Beweisaufnahmen.

 

3)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 30.06.2021 die beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden die begehrten Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie einer Entlastungszeugin vorgenommen. Zudem wurde jene Person zeugenschaftlich befragt, die aus dem Betrieb der CC als verantwortliche Person nach dem AWG 2002 ausgeschieden ist.

 

Für den Beschwerdeführer bestand dabei die Gelegenheit, Fragen an die einvernommenen Zeugen zu richten und seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002.

 

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC seit 10.12.2009, dies bis heute.

 

Die CC sammelt auf der Grundlage der Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.05.2015, Zahl ***, sowie vom 30.08.2017, Zahl ***, nicht gefährliche Abfallarten, nämlich Bodenaushub unterschiedlicher Spezifizierung, Bau- und Abbruchholz, Bauschutt (keine Baustellabfälle), Asbestzement, Betonabbruch, Eisen- und Stahlabfälle verunreinigt, Bitumen und Asphalt, Baustellenabfälle (kein Bauschutt) sowie Holz.

 

Die CC, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Rechtsmittelwerber ist, ist im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig.

 

Als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die Sammlung der nicht gefährlichen Abfälle wurde von der CC Herr DD, geb **.**.****, Adresse 3, **** X, der zuständigen Behörde namhaft gemacht.

Dieser ist mit Mai 2018 aus dem Betrieb ausgeschieden und hat seitdem keine Tätigkeit mehr für die CC als verantwortliche Person nach dem AWG 2002 für die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen erbracht.

 

Erst mit der am 13.12.2019 bei der zuständigen Behörde eingelangten Eingabe der CC wurde eine neue verantwortliche Person nach § 26 Abs 6 AWG 2002 namhaft gemacht, nämlich Herr EE. In der Folge wurden noch Herr FF und Frau GG als verantwortliche Personen nach dem AWG 2002 von der CC der Behörde namhaft gemacht.

Lediglich bezüglich der letzteren Person nahm die zuständige Behörde mit Erledigung vom 30.11.2020 deren Namhaftmachung als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 zur Kenntnis.

 

Nach dem Ausscheiden des DD als verantwortliche Person nach dem AWG 2002 hat die CC die Tätigkeit des Sammelns von nicht gefährlichen Abfällen entsprechend den Bewilligungsbescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.05.2015 und vom 30.08.2017 nicht eingestellt, vielmehr wurde der Sammelbetrieb auch über einen Zeitraum von 3 Monaten nach dem Ausscheiden des DD hinaus fortgeführt.

Von etwa Ende 2018 bis zur Namhaftmachung des Herrn FF als neue verantwortliche Person nach dem AWG 2002 im März 2020 wurde das von der CC betriebene Zwischenlager allerdings nur noch geräumt, dorthin wurden keine Abfälle mehr transportiert. Auf dem Zwischenlagerplatz fand dann auch keine Behandlung von Abfällen mehr statt. Im genannten Zeitraum wurden Abfälle von Baustellen von der CC schon noch von den jeweiligen Bauherren entgegengenommen, diese Abfälle wurden direkt von den Baustellen zu den jeweiligen Entsorgungsbetrieben verbracht.

Die CC hat im angeführten Zeitraum durch Entgegennahme von (nicht gefährlichen) Baustellenabfällen diese Abfälle gesammelt, zumal die jeweiligen Bauherren die CC mit der Abfallentsorgung beauftragten und die CC die zu entsorgenden Abfälle von den betreffenden Baustellen entgegennahm und diese zu den jeweiligen Entsorgungsbetrieben verbrachte, wobei die auftraggebenden Bauherren für die beschriebene Entsorgungsleistung nur eine Rechnung von der CC erhielten. Die Leistungen der betreffenden Entsorgungsbetriebe wurden der CC in Rechnung gestellt.

Insofern übte die CC im verfahrensmaßgeblichen Zeitraum (Sommer 2019 bis 13.12.2019) die Tätigkeit des Sammelns von nicht gefährlichen Abfällen aus, obschon nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden des DD mit Mai 2018 eine neue verantwortliche Person nach dem AWG 2002 der zuständigen Behörde namhaft gemacht worden war.

Lediglich die Tätigkeit der Behandlung von Abfällen wurde von etwa Ende 2018 bis zur Namhaftmachung von Herrn FF als verantwortliche Person nach dem AWG 2002 im März 2020 eingestellt.

 

Mit einer am 13.12.2019 bei der zuständigen Behörde eingelangten Eingabe der CC wurde erstmalig nach dem Ausscheiden des DD aus dem Betrieb eine neue verantwortliche Person nach dem AWG 2002 namhaft gemacht.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass der zuvor festgestellte Sachverhalt sich aus der gegebenen Aktenlage, aus den glaubwürdigen Angaben des vom Gericht einvernommenen Zeugen DD und schließlich aus den ebenso unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers selbst bei der Beschwerdeverhandlung ergibt.

 

So beruhen etwa die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zur Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC und zur Rechtsgrundlage der Abfallsammeltätigkeit der CC auf entsprechenden Aktenstücken.

 

Dass der Zeuge DD für die CC als verantwortliche Person nach § 26 Abs 6 AWG 2002 tätig gewesen ist und dieser mit Mai 2018 diese Tätigkeit für die CC beendet hat, dies zufolge Ausscheidens aus dem Betrieb, geht unzweifelhaft aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des DD vor dem entscheidenden Verwaltungsgericht hervor.

Zu diesen Angaben des Zeugen DD hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese Angaben durchaus zutreffen können.

Dementsprechend vermochte das Landesverwaltungsgericht Tirol die angeführte Zeugenaussage seiner Rechtsmittelentscheidung ohne Bedenken zugrunde zu legen.

 

Die Feststellungen zur nicht geschehenen Betriebseinstellung nach einem Zeitraum von 3 Monaten nach dem Ausscheiden des DD aus dem Betrieb der CC, obschon erst mit der am 13.12.2019 bei der zuständigen Behörde eingelangten Eingabe der CC eine neue verantwortliche Person nach dem AWG 2002 namhaft gemacht worden ist, gründet sich auf den eigenen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers selbst bei seiner gerichtlichen Befragung am 30.06.2021.

So schilderte der Beschwerdeführer, dass nach dem Ausscheiden des Herrn DD das von der CC betriebene Zwischenlager nur noch geräumt worden ist, dorthin aber keine Abfälle mehr zur Behandlung transportiert worden sind. Der Rechtsmittelwerber gestand aber auch als richtig ein, dass Abfälle schon noch weiterhin insofern gesammelt worden sind, als Abfälle direkt von Baustellen von den Bauherren übernommen worden sind und diese Abfälle direkt zu den jeweiligen Entsorgungsbetrieben verbracht wurden, wobei den Bauherren von der CC die Rechnung für diese Entsorgungsleistung gestellt wurde, während die Leistungen der Entsorgungsbetriebe von der CC bezahlt worden sind.

Schließlich berichtete der Beschwerdeführer davon, dass die vorbeschriebene Betriebsumstellung im Zeitraum von etwa Ende 2018 bis zur Namhaftmachung des Herrn FF als verantwortliche Person nach dem AWG 2002 im März 2020 geschehen ist.

Insofern bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass Abfälle von der CC im Grunde durchgehend entgegengenommen worden sind, auch 3 Monate nach dem Ausscheiden des DD aus dem Betrieb der CC und bis zur erstmaligen schriftlichen Namhaftmachung einer neuen verantwortlichen Person nach dem AWG 2002 mit der am 13.12.2019 bei der zuständigen Behörde eingelangten Eingabe der CC.

 

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt steht demnach grundsätzlich unstrittig fest. Relevante Widersprüche in den Beweisergebnissen haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen wären.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 26 Abs 5 und des § 79 Abs 2 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019, gestützt.

 

Die verfahrensmaßgeblichen Regelungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 haben – soweit im Gegenstandsfall von Relevanz – folgenden Wortlaut:

 

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person

§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

1. die Verlässlichkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 5 zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,

2. die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt und

3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1. § 24a Abs. 3 Z 1, 4 und 5 und Abs. 4 und § 25a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.“

(3) …

(4)…

(5) Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis (Abs. 2) einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag (Abs. 2) nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Abs. 4 oder eine verantwortliche Person gemäß Abs. 6.

(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat.“

 

Wer die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 26 Abs 5 die Tätigkeit nicht einstellt, begeht nach § 79 Abs 2 Z 6 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung und ist dieser mit Geldstrafe von Euro 450,00 bis Euro 8.400,00 zu bestrafen; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 2.100,00 bedroht.

 

 

V. Erwägungen:

 

1)

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC hat er dafür verantwortlich einzustehen, dass die CC ihre mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.05.2015 sowie vom 30.08.2017 bewilligte Tätigkeit des Sammelns von bestimmten (nicht gefährlichen) Abfällen nicht mit Ablauf von 3 Monaten nach dem Ausscheiden der verantwortlichen Person nach § 26 Abs 6 AWG 2002 (mit Mai 2018) eingestellt hat, obschon zu diesem Zeitpunkt und darüber hinaus bis zum 13.12.2019 von der CC keine neue verantwortliche Person nach dem AWG 2002 der zuständigen Behörde namhaft gemacht worden war.

 

Diese Tathandlung ist dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft vorwerfbar. Im gesamten Verfahren hat nämlich der Rechtsmittelwerber nichts vorgebracht, was sein mangelndes Verschulden im Sinne der Vorschrift des § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 dartun hätte können.

Es ist auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der CC bekannt sein hat müssen, dass für die Abfallsammeltätigkeit der CC eine verantwortliche Person nach dem AWG 2002 der zuständigen Behörde namhaft gemacht sein muss, welche für die fachlich einwandfreie Ausübung der Abfallsammeltätigkeit und für die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften sorgt. Dies erschließt sich schon daraus, dass die CC – während der handelsrechtlichen Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers – schon vor der hier maßgeblichen Tat eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002, nämlich den Zeugen DD, der Behörde namhaft gemacht hatte, ebenso kam es nach dem Ausscheiden des DD zu mehreren Namhaftmachungen gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 an die zuständige Behörde durch die CC.

 

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vorgebracht hat, er sei nicht Erlaubnisinhaber und daher zu Unrecht bestraft worden, ist er vom entscheidenden Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass er vorliegend in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist und die angeführte Gesellschaft sehr wohl Erlaubnisinhaberin aus den beiden Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 28.05.2015 sowie vom 30.08.2017 ist, worauf die belangte Strafbehörde bei der Rechtsmittelverhandlung zutreffend hingewiesen hat.

Die CC hätte demnach als Inhaberin der Erlaubnis zum Sammeln von bestimmten näher bezeichneten (nicht gefährlichen) Abfällen die Rechtspflichten nach § 26 Abs 5 und Abs 6 AWG 2002 zu beachten gehabt, nach dem Ausscheiden des DD als verantwortlicher Person nach dem AWG 2002 unverzüglich eine neue verantwortliche Person der zuständigen Behörde namhaft zu machen oder eben die Tätigkeit des Sammelns von Abfällen einzustellen, dies bei Nichtnamhaftmachung einer neuen verantwortlichen Person nach dem AWG 2002 innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach dem Ausscheiden der bisherigen verantwortlichen Person.

Feststellungsgemäß hat die CC ihre Tätigkeit des Sammelns von (nicht gefährlichen) Abfällen im maßgeblichen Zeitraum nicht eingestellt, sondern weiterhin Abfälle – wie in den Erlaubnisbescheiden vom 28.05.2015 sowie vom 30.08.2017 angeführt – auf diversen Baustellen von den jeweiligen Bauherren entgegengenommen und anschließend zu entsprechenden Entsorgungsbetrieben verbracht.

Für diese Unterlassung der CC hat der Beschwerdeführer als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer nach § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 verantwortlich einzustehen.

 

Die bekämpfte Strafentscheidung war daher grundsätzlich zu bestätigen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich vorliegend lediglich dazu veranlasst, entsprechend dem Gebot des § 44a VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113) die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift sowie die anzuwendende Strafbestimmung unter Zitierung der entsprechenden Normen im Spruch anzuführen, mithin deren richtige „Fundstellen“ anzugeben.

 

Außerdem war in Verbesserung des Spruchs der belangten Strafbehörde die Tat hinsichtlich der Tatumstände genauer zu umschreiben, wozu das erkennende Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen ist (VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036), zumal sämtliche im nunmehr präzisierten Schuldspruch angeführten Sachverhaltselemente innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 09.09.2020 zur Last gelegt worden sind (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).

Nach dem Verwaltungsstraftatbestand des § 79 Abs 2 Z 6 AWG 2002 ist die „Nichteinstellung der Tätigkeit entgegen § 26 Abs 5 AWG 2002“ strafbedroht, nicht hingegen die „nicht unverzügliche Namhaftmachung einer verantwortlichen Person nach dem AWG 2002“, wobei allerdings die Pflicht zur Tätigkeitseinstellung nach § 26 Abs 5 AWG 2002 durch die nicht rechtzeitige – also nicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach dem Ausscheiden der bisherigen verantwortlichen Person erfolgende – Namhaftmachung begründet wird, was im Schuldspruch der belangten Behörde nicht ausreichend klar zum Ausdruck kommt.

Infolgedessen sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol zu einer entsprechenden Spruchverbesserung veranlasst, dies in Bezug auf die Umschreibung der Tatumstände.

In der Strafverfügung der belangten Behörde vom 09.09.2020 wurde dem Rechtsmittelwerber zum Vorwurf gemacht, dass die CC den Verpflichtungen gemäß § 26 Abs 5 AWG 2002 nicht nachgekommen ist, wobei in der Anlastung auch angeführt ist, dass sonst (bei ungenütztem Ablauf von 3 Monaten) die Tätigkeit einzustellen ist. Insofern sind in der mit der Strafverfügung vom 09.09.2020 bewirkten Verfolgungshandlung sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente vorhanden, sodass vom entscheidenden Verwaltungsgericht eine entsprechende Spruchverbesserung vorgenommen werden konnte.

 

2)

Der vorliegenden Beschwerde kommt aber in Ansehung der von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe Berechtigung zu.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde nämlich bei einer Höchststrafe von 14 Tagen mit 168 Stunden und somit im Umfang von 7 Tagen ausgemessen. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe mit der Hälfte der möglichen Höchststrafe steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der Geldstrafe, die mit der Mindeststrafe (25 % der Höchststrafe) festgesetzt wurde. Eine Begründung für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe in dieser Höhe ist dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen, obwohl eine solche Begründung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes notwendig wäre (vgl etwa VwGH 06.09.2016, Ra 2016/09/0056).

Da für das entscheidende Verwaltungsgericht eine entsprechende Begründung für dieses Missverhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe im Gegenstandsfall nicht ersichtlich ist, war die Ersatzfreiheitsstrafe zu mindern und in ein angemessenes Verhältnis zur Geldstrafe zu bringen.

 

Infolge dieses Beschwerdeerfolges in Ansehung der vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafe war dem Rechtsmittelwerber kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

 

3)

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

 

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zu seinen Vermögens-, Einkommens- und persönlichen Verhältnissen befragt, hat der Beschwerdeführer bei seiner gerichtlichen Einvernahme angegeben, dass diese Verhältnisse mit Durchschnitt angenommen werden können.

 

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist in Übereinstimmung mit der belangten Strafbehörde als nicht unerheblich anzusehen, da durchaus ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass die Tätigkeit des Sammelns von Abfällen – mag es sich dabei auch nur um nicht gefährliche Abfälle handeln – ordnungsgemäß und den rechtlichen Vorgaben entsprechend erfolgt, wofür eben die verantwortliche Person gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 zu sorgen hat. Die verletzte Norm dient solcherart dem Umweltschutz, dem zweifelsfrei erhebliches öffentliches Interesse zukommt.

 

Beim Verschulden war jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute, weist doch sein Verwaltungsstrafregisterauszug eine größere Anzahl an Vormerkungen auf. Sonstige Strafmilderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen, solche wurden auch vom Rechtsmittelwerber nicht ausdrücklich geltend gemacht.

 

Der von der belangten Behörde in Anschlag gebrachte Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vormerkung aus dem Jahr 2015 ist mit Blick auf die Regelungen des § 55 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht (mehr) zu berücksichtigen. Dies vermag allerdings eine Strafherabsetzung ebenso wenig zu tragen, wie die mit der Spruchneufassung einhergehende Einschränkung des angelasteten Tatzeitraums, da von der belangten Behörde ohnedies nur die Mindeststrafe von Euro 2.100,00 ausgesprochen worden ist, ist der Rechtsmittelwerber doch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC, die über Bewilligungsbescheide des Landeshauptmannes von Tirol zur Sammlung von (nicht gefährlichen) Abfällen verfügt, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

Dieser Annahme der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten. Nach dem Ausweis der vorliegenden Akten vermag das entscheidende Verwaltungsgericht der Auffassung der belangten Strafbehörde beizutreten, das im Gegenstandsfall die Mindeststrafe von Euro 2.100,00 zur Anwendung zu bringen ist.

 

Rechtsrichtig hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der gegenständlichen Bestrafung generalpräventive Wirkung zukommt, ist doch allen in der Abfallwirtschaft tätigen Personen deutlich aufzuzeigen, dass die Nichtbeachtung der Rechtsvorschriften bei der Sammlung von Abfällen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Für eine Bestrafung sprechen gegenständlich auch spezialpräventive Überlegungen, soll doch der Beschwerdeführer hinkünftig zu einer genaueren Beachtung der Vorschriften nach dem AWG 2002 verhalten werden.

 

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Auffassung, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß der gesetzlichen Mindeststrafe als schuld- und tatangemessen zu bewerten ist.

 

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 Verwaltungsstrafgesetz sind nicht gegeben, da ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht erkennbar ist.

 

Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 war in der vorliegenden Strafsache nicht möglich, da insbesondere die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering beurteilt werden kann, kommt doch dem Umweltschutz erhebliches öffentliches Interesse zu.

 

4)

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte Rechtsmittelverhandlung am 30.06.2021 durchgeführt wurde, ebenso die gewünschte Befragung des Beschwerdeführers und die beantragte Einvernahme einer Entlastungszeugin.

Unerledigte Beweisanträge sind vorliegend nicht verblieben.

 

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt konnte aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahmen ausreichend geklärt werden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,

- inwieweit ein Verwaltungsgericht berechtigt ist, den Spruch einer behördlichen Strafentscheidung richtigzustellen oder zu ergänzen, und

- ob Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen.

 

Die Frage, ob es durch eine Präzisierung des Spruches zu einer Ausweitung der Tathandlung durch das Verwaltungsgericht kommt, stellt zudem keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat (VwGH 18.07.2018, Ra 2017/17/0837). Was die Zulässigkeit der gegenständlich erfolgten Spruchverbesserung anbelangt, ist davon auszugehen, dass dies eine Frage des hier vorliegenden Einzelfalles ist, nicht aber eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft.

 

Im Übrigen ist auch Eindeutigkeit der maßgeblichen Rechtslage anzunehmen, sodass auch aus diesem Grund eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegenständlich nicht hervorgekommen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

 

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