LVwG Tirol LVwG-2020/43/0184-54

LVwG TirolLVwG-2020/43/0184-5419.10.2021

BauO Tir 2018 §6 Abs4 litd
BauO Tir 2018 §34 Abs4 lite

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.43.0184.54

 

 

 

 

6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1

Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705

E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at

Datenschutzinformationen: www.lvwg-tirol.gv.at/datenschutz

 

Geschäftszeichen:

LVwG-2020/43/0184-54

Ort, Datum:

Innsbruck, 19.10.2021

 

 

 

 

 

   

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.12.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben; das Bauansuchen des BB vom 24.09.2019 (ergänzt bzw geändert mit Eingaben vom 13.02.2020, 24.04.2020 vom 06.10.2020) wird gemäß § 34 Abs 4 lit e TBO 2018 abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

1. Vorgeschichte, Geländeverlauf

 

Im Grenzbereich der nunmehrigen Gste Nr **1 (Bauplatz), **2, **3 und **4 bestand bereits im Jahr 1971 eine Stützmauer. Diese verlief im gegenständlich maßgeblichen Abschnitt (in Bezug auf die heutigen Grundgrenzen) auf der gemeinsamen Grenze des Bauplatzes mit dem südöstlich angrenzenden Gst Nr **3, jedoch in Richtung Südwesten zunehmend und im Bereich des Grenzpunktes ***1 fast zur Gänze (im Ausmaß von ca 30 cm) auf dem Bauplatz Gst Nr **1. Die Mauer wies im gegenständlich maßgeblichen Nahbereich des Vermessungspunktes ***1 eine Höhe von grob geschätzt ca. 95 cm auf und fußt im Bereich der Grenze zwischen dem Bauplatz und dem Grundstück der Beschwerdeführerin auf einem Gelände mit der Höhe von 692,78 müA. Das beiderseits an diese Stützmauer anschließende Gelände war zu diesem Zeitpunkt noch nicht befestigt. Das höhere Gelände bestand auf Gst Nr **3, KG Z, sowie auf einem in der folgenden Darstellung deutlich erkennbaren keilförmiger Bereich des Gst Nr **4, KG Z. Im maßgeblichen Bereich des Bauplatzes Gst Nr **1, KG Z, sowie des Gst Nr **4, KG Z, „diesseits der Mauer“ betrug die Geländehöhe 692,78 müA.

 

Veranschaulichung des Verlaufs dieser Mauer (Pfeil) anhand des aktuellen Katasterstands (Plan des CC, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom 14.01.2008, Bestandteil der mit Bescheid vom 29.09.2009, Zl ***, erteilten Baubewillligung, AA 63):

 

BILD: CC 2008

 

Im obigen Planausschnitt ist ebenso der Grenzpunkt auf ***2 im nordöstlichen Eck des Grundstücks der Beschwerdeführerin ersichtlich. Dieser weist eine Entfernung von ca 3,80 m von dem für die Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens maßgeblichen Bereich um den Grenzpunkt ***1 auf.

 

Mit Bescheid vom 16.08.1973, Zl ***, wurde dem Rechtsvorgänger des BB (letzterer im Folgenden: der Bauwerber) die Baubewilligung für den „Anbau einer PKW-Garage an das Haus Z Adresse 2 auf Gp. **5 der KG Z“, erteilt. Die südliche Seitenwand dieser Garage hätte plangemäß ausgehend in etwa vom heutigen gemeinsamen Grenzpunkt der Gste Nr **1, **2 und **3, alle KG Z, mit einem spitzen Winkel annähernd exakt in Richtung Westen verlaufen sollen. Tatsächlich wurde diese südliche (respektive südöstliche) Seitenwand abweichend vom der erteilten Baubewilligung ab dem Bereich des heutigen gemeinsamen Grenzpunkts der Gste Nr **1, **2 und **3, alle KG Z, mit einem annähernd rechten Winkel unmittelbar an die oe, bereits im Jahr 1971 vorhandene Stützmauer angebaut. Der südwestliche Eckpunkt der tatsächlich errichteten Seitenwand (im Nahbereich des Grenzpunktes ***1) befindet sich somit in einem Abstand von zumindest 1,60 m von jenem Punkt, in dem die Seitenwand geendet hätte, wäre sie bescheidgemäß errichtet worden.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2009, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für ihr Vorhaben „Sanierung und Zubau Wohnhaus AA“ auf Gst Nr **4, KG Z, erteilt. Bestandteil der genehmigten Projektunterlagen ist der (oben abgebildete) Vermessungsplan des CC vom 14.01.2008. Im Zuge dieses Bauvorhabens wurde der auf dem Gst Nr **4 befindliche Teil der oe, 1971 bereits bestehenden Stützmauer abgebrochen, wobei im direkten Anschluss an deren dadurch entstandene Stirnseite die auf Gst Nr **4 entlang der gemeinsamen Grundgrenze mit dem Gst Nr **3 und dem Bauplatz Gst Nr **1 errichteten „Brüstungsmauer neu“ verläuft. Letztere fußt (im relevanten Bereich des Zusammentreffens der 3 genannten Grundstücke) auf einem Gelände mit der Höhenlage von 692,78.

 

Ob der an bzw auf der Grundgrenze des Bauplatzes mit dem südöstlich gelegenen Gst Nr **3, KG Z, gelegene Teil der 1971 bereits vorhandenen Mauer noch besteht, ist für die Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit nicht von Relevanz – siehe dazu Punkt IV.6.c.

 

Hinsichtlich des heute in natura bestehenden Geländes südöstlich der Seitenwand des abweichend vom Bescheid 1973 errichteten Gebäudes ist festzuhalten, dass das Gelände auf dem verbleibenden Geländestreifen des Bauplatzes bzw dem nachbarlichen Gst Nr **3, KG Z, unmittelbar an diese Seitenwand angeschüttet wurde. Die Höhe dieses Geländes im maßgeblichen Bereich beträgt aktuell 694,16 müA.

 

Mit Bescheid vom 25.03.2016, Zl ***, trug die belangte Behörde dem Bauwerber die Herstellung des der Baubewilligung vom 16.08.1973 entsprechenden Zustands auf. Über dessen Beschwerde gegen diesen Bescheid erging der oe Beschluss vom 30.06.2017, Zl LVwG- ***, mittels welchem die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Dies, da in dem von der belangten Behörde eingeholten Vermessungsplan des DD vom 18.11.2015 zwar der Naturbestand, nicht jedoch der genehmigte Bauzustand eingearbeitet war. Dieses Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wurde bis dato nicht abgeschlossen.

 

Nördlich des Grenzpunktes ***1, unmittelbar an der Stirnseite der bestehenden südöstlichen Garagenwand entspricht das bestehende befestigte Gelände dem Fuß der bereits 1971 und bis zumindest 2008 vorhandenen Stützmauer (bzw dem an diese anschließenden Gelände). Die absolute Höhe in diesem Bereich beträgt 692,78 müA.

 

2. Verfahrensgang

 

Mit Eingabe vom 24.09.2019 (bei der belangten Behörde eingelangt am 03.10.2019) suchte BB bei der belangten Behörde um Erteilung der Baubewilligung für „Neubau Lager und Garage sowie Neubau von Sicht- und Stützwänden auf dem nunmehrigen Gst Nr **1, KG Z, an.

 

Die belangte Behörde führte in dieser Angelegenheit am 16.10.2019 eine erste mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin nachweislich und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 2 Abs 1 AVG geladen wurde. Die Beschwerdeführerin nahm an der Verhandlung teil und brachte unter anderem vor, es läge keine Baubeschreibung vor, sodass sie nicht die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens überprüfen und infolgedessen ihre Nachbarrechte nicht geltend machen könne. Ansonsten bezogen sich ihre Einwendungen im Wesentlichen auf die Rechtmäßigkeit des derzeitigen Bestandes, die Beeinträchtigung von Dienstbarkeiten und die Überbauung der Baugrenzlinie. Der mündlichen Verhandlung lag der Einreichplan der EE vom 24.09.2019, Plannummer ***, zu Grunde. Am 04.12.2019 fand auf Grundlage einer überarbeiteten Version dieses Einreichplans, Datum der Änderung 07.11.2019, selbe Plannummer, eine weitere mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Wiederum monierte die Beschwerdeführerin (abermals nachweislich und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen), dass keine zureichende Baubeschreibung vorläge, weshalb sie insbesondere auch ihre Nachbarrechte in Bezug auf gesundheitliche Gefahren, unzumutbare Abgase oder andere Gefahren nicht geltend machen könne. Sie führte aus, im Brandfalle wäre eine Gefährdung ihres benachbarten Wohnhauses zu befürchten. Des Weiteren brachte sie unter anderem vor, die geplanten Sicht- und Stützmauern würden die zulässige Höhe überschreiten bzw es werde der Verlauf des Urgeländes unzutreffend angenommen. Eine brandschutztechnische Beurteilung sowie eine Beurteilung der von der baulichen Anlage zu erwartenden Immissionen erfolgte im behördlichen Verfahren nicht.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.12.2019, Zl ***, wurde die vom Bauwerber begehrte Baubewilligung für das obige Bauvorhaben erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14.01.2020 rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragte 1. die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines rechtskonformen Bescheids, 2. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und 3. ihr die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

 

Das Gst Nr **4, KG Z, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, verfügt eine gemeinsame Grundgrenze mit dem Bauplatz. Das Bauvorhaben weist einen Abstand von deutlich weniger als 50 m zur gemeinsamen Grundgrenze auf.

 

Mit Eingaben vom 13.02.2020 und vom 24.04.2020 konkretisierte der Bauwerber sein Bauvorhaben hinsichtlich des Verwendungszwecks.

 

Mit Eingabe vom 06.10.2020 änderte der Bauwerber sein Bauvorhaben im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze mit den Gsten Nr **3 und **4, beide KG Z, ab und legte hierzu Planunterlagen vor.

 

Seitens der Beschwerdeführerin wurden im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren mehrere Eingaben gemacht, in welchen sie ihr Vorbringen ergänzte bzw wiederholte und insgesamt 47 Anträge stellte.

 

Am 09.10.2020 und am 21.12.2020 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts teilte der Bauwerber mit E-Mail vom 10.02.2021 mit, dass er eine Teilung, Einschränkung oder (weitere) Änderung seines Bauansuchens nicht wünsche.

 

3. Verlauf der maßgeblichen Grundgrenze

 

Das gegenständliche Bauvorhaben soll auf dem Gst Nr **1, KG Z, ausgeführt werden. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des im Südosten angrenzenden Gst Nr **4, KG Z. Der für das vorliegende Bauvorhaben maßgebliche Verlauf der Grenze zwischen diesen Grundstücken steht eindeutig fest.

 

4. Planungstechnische Voraussetzungen

 

Der Bauplatz ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als landwirtschaftliches Mischgebiet ausgewiesen.

 

Für den Bauplatz besteht ein Bebauungsplan („Bebauungsplan für die Bp. **6 KG. Z“). Die Auflage dieses Bebauungsplans, ebenso wie dessen Erlassung, wurde am 07.07.2011 durch den Gemeinderat der Gemeinde Z beschlossen. Nach der Überprüfung desselben durch die Aufsichtsbehörde erfolgte seine Kundmachung vom 07.03.2012 bis zu 26.03.2012.

 

Aus diesem Bebauungsplan ergeben sich für das vom Bauvorhaben betroffene Gst Nr **1, KG Z, nachstehende relevante Festlegungen:

BW o § 60 (3) TROG offene Bauweise, Mindestabstand § 6 Abs 1 lit b TBO

BBD M 0,15 § 61 (3) TROG Bebauungsdichte mindestens

BBD H 0,30 § 61 (3) TROG Bebauungsdichte höchstens

BMD M 1,0 § 61 (2) TROG Baumassendichte Mindestfestlegung

HG H 702,00 § 62 TROG oberster Gebäudepunkt als Höchstfestlegung

BP H 803 m² § 56 (3) TROG Bauplatzgröße Höchstfestlegung in m²

Zudem wurden gegenüber der nordwestseitig gelegenen Verkehrsfläche (Gst Nr **7, KG Z), eine Straßenfluchtlinie (§ 58 Abs 1 TROG) und eine Baufluchtlinie (§ 59 Abs 1 TROG) festgelegt. Weiters wurde im gegenständlichen Bebauungsplan, eine Baugrenzlinie (§ 59 Abs 2 TROG), in einem Abstand von 5,0 m zum südwestseitig angrenzenden Gst Nr **1, KG Z und zu den südostseitig angrenzenden Gst Nr **4 (Grundstück der Beschwerdeführerin) und Gst Nr **3, beide KG Z, festgelegt. Diese zuletzt genannte Baugrenzlinie zu den südostseitig angrenzenden Grundstücken wurde in einem Abstand von 4,24 m zum Gst Nr **4 der Beschwerdeführerin festgelegt.

 

Im vorliegenden Bebauungsplan wurde auch eine Hauptfirstrichtung, eine Mindestdachneigung und Situierung des Hauptgebäudes gemäß den Bestimmungen des § 56 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, fixiert. Nordwestseitig gegenüber der Verkehrsfläche (Gst. **7 KG Z) und südostseitig gegenüber den Grundstücken Nr **4 und **3, beide KG Z, erfolgte überdies die Festlegung einer Wandhöhe als Höchstmaß, wobei nordwestseitig eine Höhe von 6,30 m und südostseitig von 6,80 ausgewiesen wurde. Aus dem Bebauungsplan ergibt sich auch eine Höhenlage bzw Bezugspunkt gemäß § 62 Absatz 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, mit einer Höhenangabe von 693,50 = ± 0,00.

 

5. Bauvorhaben

 

Das gegenständliche Bauverfahren umfasst den Neubau eines Lagerraumes mit einer Nutzfläche von 37,39 m² und einer angeschlossenen Garage mit einer Nutzfläche von 63,88 m². Die lichte Höhe der Garage beträgt 3,67 m, die des Lagerraumes 1,99 m. Die vorgenannte Garage und der Lagerraum werden in einem Abstand von 4 bis 9 cm gegenüber dem nordostseitig angrenzenden Gst Nr **2, KG Z, erstellt, und ragen somit in den Mindestabstandsbereich von 4,0 m zu diesem angesprochenen Grundstück. Die Dachkonstruktion wird südwest- und nordwestseitig 35 cm, südostseitig 10 cm und nordostseitig 7 cm vor die jeweilige Außenwandkonstruktion geführt.

 

Im Anschluss an die Garage sollen weiters Sicht- bzw Stützwände an der Süd- und Ostseite errichtet werden, welche gegenüber den Gsten Nr **2 im Nordosten, sowie **3 im Südosten beide KG Z ausgerichtet sind. Die gegenüber dem Grundstück **3 KG Z ausgerichtete Stützmauerkonstruktion, erstreckt sich stirnseitig (südwestlich) auch gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr **4, KG Z. In diesem Bereich befindet sich der Grenzpunkt ***1.

 

Vor der Garage ist geplant, eine befestigte Vorplatzfläche von 44,83 m² auszuführen, welche von den oben angesprochenen Stützmauerkonstruktionen sowie der südostseitigen Außenwand der Garage begrenzt wird.

 

Ein Wohnbauvorhaben auf dem Bauplatz ist derzeit nicht die Planung und steht auch nicht in nächster Zukunft an.

 

Es ragen folgende Bauteile über die gegenüber dem Gst Nr **4 verordnete Baugrenzlinie:

 

a. Südwestlicher Eckbereich der Vordachkonstruktion der Garage

 

Das oe Vordach ragt um ca 15 cm vor die im Bebauungsplan festgelegte Baugrenzlinie. Die südostseitige Außenwand der Garage kommt dabei hinter der Baufluchtlinie zu liegen.

 

Die gesamte Dachfläche beträgt 86,33 m²; die geplante Vordachkonstruktion nimmt davon einen Flächenanteil von 9,70 % ein.

 

b. Befestigte Fläche vor der Garage

 

Vor der Ausfahrt der zu errichtenden Garage befindet sich projektgemäß eine befestigte Fläche mit einem Ausmaß von 44,83 m², welche an der Süd- und Ostseite von Sicht- bzw Stützwänden (siehe auch zum folgenden Punkt c.) sowie der südostseitigen Außenwand der Garage, wo sich die Einfahrt befindet, begrenzt wird.

 

c. Stützmauerkonstruktionen gegenüber den Gsten Nr **2, **3 und **4, alle KG Z

 

Die oe Sicht- bzw Stützwände sollen an der Südostseite als abgestufte Mauerkonstruktion ausgebildet werden. Dabei weist die gegenüber dem Gst Nr **3, KG Z, hin zu errichtende Stützmauer (Stahlbeton mit einer Stärke von 38 cm) im Mindestabstandsbereich von 4 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin Nr **4, KG Z, eine Höhe von 694,78 müA auf.

 

d. Absturzsicherung an der gemeinsamen Grundgrenze mit Gst Nr **3, KG Z

 

Als Absturzsicherung soll in diesem Bereich auf dem „hinter“ der Mauer verbleibenden Grundstücksstreifen des Bauwerbers gegenüber dem Gst Nr **3 ein Zaun mit einer Höhe von 695,16 müA errichtet werden.

 

6. Verwendungszweck, Immissionen

 

Das zu errichtende Gebäude dient folgendem Verwendungszweck: „Der Lagerraum wird zu Lagerung von den privaten Fahrnissen/Sachen wie Autoreifen, Gartengerätschaften, Fahrrädern, dem Privatgebrauch dienenden Werkzeugen, Blumentöpfen, Ski-Trägern sowie sonstigen Gegenständen, die in Wohnhäusern üblicherweise Verwendung finden, verwendet. Die Garage wird als Garage für PKW und sonstige Fahrzeuge, die mit der Lenkerberechtigung B gefahren werden können (etwa Motorräder, Quads) verwendet. Die Nutzung erfolgt ausschließlich mit Privatfahrzeugen zu privaten Zwecken.“ Hierbei sollen in der Garage zwei Fahrzeuge abgestellt werden. Auf dem Bauplatz ist kein weiteres Gebäude vorhanden.

 

Mit diesem Verwendungszweck gehen unter Berücksichtigung der konkreten Planung und der örtlichen Gegebenheiten keine besonderen Umstände einher, welche abweichende oder höhere Emissionen erwarten ließen, als bei im Wohngebiet befindlichen Wohngebäuden.

 

7. Brandschutz

 

Das Bauvorhaben entspricht – jedenfalls in Hinblick auf einen Brandüberschlag auf das angrenzende Grundstück der Beschwerdeführerin Nr **4, KG Z – den Erfordernissen des Brandschutzes.

 

8. Projektunterlagen

 

Dem angefochtenen Bescheid lagen folgende Planunterlagen zu Grunde:

 „Lageplan gemäß § 31 TBO“, Vermessung FF vom 14.11.2019, Zl *** (Bauakt OZl 33)

 „Einreichplan“, EE vom 24.09.2019, geändert am 07.11.2019, Zl *** (Bauakt OZl 34)

 

Nach der Antragsänderung durch den Bauwerber sind Grundlage des vorliegenden Erkenntnisses nunmehr:

 „Lageplan gemäß § 31 TBO“, Vermessung FF vom 05.10.2020, Zl ***

 „Einreichplan“, EE vom 24.09.2019, geändert am 02.10.2020, Zl ***

 

Den Verwendungszweck des geplanten Gebäudes ist den Schreiben des Bauwerbers vom 13.02.2020 und vom 24.04.2020 zu entnehmen.

 

Den Planunterlagen lassen sich die zur Verfolgung der Nachbarrechte der Beschwerdeführerin (§ 33 Abs 3 TBO 2018) erforderlichen Informationen entnehmen.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem vorgelegten Akt der Behörde sowie aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aktenkopien (dies soweit die entsprechenden Originale nicht verfügbar waren, da sie in anderen Verfahren bereits dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden). Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel an der Authentizität der in der Beweiswürdigung herangezogenen Unterlagen. Dies auf Grund der Tatsache, dass entsprechende Herkunftsbezeichnungen, Datierungen, Genehmigungsstempel vorhanden sind. Es finden sich keinerlei Hinweise, dass eine Manipulation stattgefunden hätte. Auch seitens der belangten Behörde und des Bauwerbers wurde die Authentizität nicht in Frage gestellt.

 

1. Vorgeschichte, Geländeverlauf

 

Dass im Grenzbereich der nunmehrigen Gste Nr **1 (Bauplatz), **2, **3 und **4 die oe Stützmauer bereits im Jahr 1971 bestand, ist auf dem von der Abteilung Geoinformation zur Verfügung gestellten Luftbild aus ebendiesem Jahr ersichtlich. Ebenso ist klar erkennbar, dass das Gelände beiderseits dieser Stützmauer zum damaligen Zeitpunkt nicht befestigt war.

 

BILD: Luftbild 1971

 

BILD: Luftbild 1971 Ausschnitt

 

BILD: Tiris aktuell

 

Der oben zu Punkt I.1. festgestellte Verlauf dieser Stützmauer ist im Groben bereits auf dem Luftbild 1971 ersichtlich. Dies anhand deren Lage im Verhältnis zu den heute noch bestehenden Straßen, dem mittlerweile entfernten Wohnhaus, dessen Lage mittels der noch innerhalb des Bauplatzes Gst Nr **1 vorhandenen Bauparzelle Gst Nr **6 rekonstruiert werden kann, sowie der markanten und immer noch aktuellen Grundgrenze zwischen dem Bauplatz Gst Nr **1 und Gst Nr **2, KG Z. Insbesondere ist deutlich erkennbar, dass die Mauer im Nordosten einen annähernd rechten Winkel aufweist.

 

Über den mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.1973, Zl ***, genehmigten Bau liegen die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen vor (AA 33). Die Ausrichtung der südlichen Seitenwand, sowie der spitze Winkel im Osten sind deutlich erkennbar (Planausschnitt genordet):

 

BILD: Pläne zum Bescheid 1973

 

Dass jedenfalls die südliche Seitenwand der Garage abweichend vom Bescheid ausgeführt wurde, zeigt die im Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands (siehe oben Punkt I.1.) erfolgte Vermessung des Naturbestands durch DD (Plan Nr *** vom 18.11.2015, AA 4). Deutlich ist der annähernd rechte Winkel im Osten sowie die südöstliche Ausrichtung der Seitenwand der Garage erkennbar:

 

BILD: DD 2015

 

Der Vergleich der obigen Pläne zeigt, dass die südwestliche Garagenwand (mit eingebauten Toren) in ihrer Ausrichtung wie 1973 genehmigt ausgeführt wurde. So sahen die seinerzeit genehmigten Planunterlagen vor, dass deren Flucht – mit einem Rücksprung im Bereich des damaligen Bestandsgebäudes – jener des Letzteren entsprechen sollte. Dessen Seitenwand wiederum war, wie aus dem Luftbild 1971 ersichtlich, annähernd parallel zur Stützmauer/Grundgrenze zu Gst Nr **2, KG Z, gelegen. Ebendiese Ausrichtung zeigt der Vermessungsplan DD 2015. Ein Vergleich der gesamten südwestlichen Länge des 1973 genehmigten Bauteils „Garage“ zeigt jedoch, dass deren genehmigten Gesamtmaß von 19,15 m deutlich überschritten wurde und tatsächlich ca 20,80 m (DD 2015) beträgt. Eben durch diese längere Ausführung der südwestlichen Seitenlänge ergaben sich der rechte (statt spitze) Winkel im östlichen Gebäudeeck, die geänderte Ausrichtung der südöstlichen Seitenwand der Garage sowie die abweichende Lage des westlichen (respektive) südwestlichen Eckpunkts der Seitenwand. Dass diese Abweichung zumindest 1,60 m beträgt, kann auf Grund des Vergleichs der 1973 genehmigten Pläne mit der Vermessung des tatsächlichen Bestands (DD 2015) geschlossen werden. Die genaue Feststellung dieses Maßes ist für die vorliegende Angelegenheit nicht erforderlich.

 

Das erkennende Gericht sieht es aus folgenden Gründen als erwiesen an, dass die seinerzeit abweichend vom Bescheid vom 16.08.1973 errichtete Garage unmittelbar an die bestehende Stützmauer angebaut wurde: Zunächst ist anhand des Vergleichs mit dem Luftbild 1971 bereits mit freiem Auge ersichtlich, dass der Verlauf der südöstlichen Seitenwand sowie der Winkel des östlichen Gebäudeecks der Garage dem Verlauf der im Errichtungszeitpunkt bereits vorhandenen Stützmauer entsprechen. Wie DD 2015 in natura vermessen hat, hält die südöstliche Seitenwand der Garage im Bereich des Vermessungspunktes ***1 einen Abstand von ca 30 cm zur Grenze des Gst Nr **3, KG Z, ein. In Richtung des östlichen Gebäudeecks verringert sich dieser Abstand. Wenn nun CC im Jahr 2008 wiederum im Grenzbereich der Gste **1, **2, **3 und **4, alle KG Z, eine Mauer einmisst, die nicht nur dem Verlauf der auf dem Luftbild 1971 sichtbaren Mauer entspricht, sondern deren Situierung darüber hinaus exakt jenen Abstand bedingt, den das tatsächlich (abweichend vom Bescheid 1973) errichtete Gebäude von der Grenze zu Gst Nr **3, KG Z, aufweist, kommt das erkennende Gericht zweifellos zu dem Schluss, dass die betreffende Mauer (zumindest) seit 1971 und (jedenfalls) bis 2008 vorhanden war. Auch auf dem im Jahr 2009 (Datierung vom Bauwerber unbestritten) angefertigten Foto ist diese Mauer ab dem westlichen, über die Flucht der Garagenwand herausragenden Eck noch deutlich erkennbar. Dementsprechend umfasste auch das am 29.09.2009 bewilligte Bauvorhaben in diesem Bereich den Abbruch der bestehenden Mauer und die Neuerrichtung einer „Brüstungsmauer“. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass bereits die 1973 genehmigten Pläne das Anbauen der südlichen Seitenwand an eine Bestandsmauer tatsächlich vorsahen. In ebendieser Weise wurde das Bauvorhaben errichtet – dies ungeachtet der Tatsache, dass der Verlauf der nämlichen Stützmauer nach Überzeugung des Gerichts in diesen Plänen schlichtweg falsch dargestellt ist.

 

BILD: CC 2008

 

BILD: Foto 2009

 

Die Feststellung betreffend die maßgebliche Geländehöhe nördlich des Grenzpunktes ***1, unmittelbar an der Stirnseite der südöstlichen Garagenwand, sowie am Fuße der bereits im Jahr 1971 vorhandenen Stützmauer und der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin errichteten „Brüstungsmauer“ konnte das Gericht auf Grund des obigen Fotos aus dem Jahr 2009 treffen. Die Datierung dieser, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufnahme ist einerseits unbestritten, für die vorliegende Angelegenheit jedoch auch unwesentlich, da lediglich der Zustand nach Errichtung der Garage und vor dem Umbau der Beschwerdeführerin 2009 aufgezeigt werden soll. Dies gelingt zweifellos, da die betreffenden Baulichkeiten (bzw deren Abwesenheit) deutlich erkennbar sind. Für das vorliegende Verfahren relevant, zeigt das Foto aus dem Jahr 2009, dass die Garagenwand (mit eingebauten Toren), sowie der befestigte Boden auf demselben Niveau wie die seinerzeit bereits bestehende Stützmauer errichtet wurden. Die absolute Höhe in diesem Bereich ist in dem zu den Projektunterlagen gehörigen Lageplan der Vermessung FF (zuletzt) vom 05.10.2020, Zl *** (Vermessung am 29.10.2019), ausgewiesen. Ebenso die Höhe des – nunmehr – an die Seitenmauer des Bestandsgebäudes in Richtung Gst Nr **3 anschließenden Geländes. Es besteht kein Zweifel, dass dieser Plan die derzeit tatsächlich bestehenden Verhältnisse zutreffend darstellt. Insofern, als er die Beschwerdeführerin mehrfach behauptet, die Geländehöhen würden in diesem Plan unzutreffend dargestellt, kann diesem laienhaften Vorbringen, das trotz Aufforderung durch keinerlei fachkundige Ausführungen belegt wurde, nicht nachgekommen werden. Dies, da die von staatlich befugten Personen angefertigten Vermessungspläne, welche sich auf den aktuellen Stand beziehen, in sich keine Widersprüche aufweisen. So weisen der dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden „Lageplan gemäß § 31 TROG“, der Vermessung FF vom 14.11.2019, Zl ***, und der „Lageplan gemäß § 31 TBO“, des DD, vom 01.10.2019 (welcher im gegenständlichen Verfahren zunächst vorgelegt, vom eben zitierten Lageplan der FF jedoch überholt wurde), korrespondierende Höhen im Bereich der beiden auf den jeweiligen Grundstücken des Bauwerbers und der Beschwerdeführerin situierten Mauern (692,79 bzw 692,78 am Mauerfuß), und auf dem ebenfalls benachbarten Gst Nr **3, KG Z (694,16 bzw 694,15) aus. Entgegen der Überzeugung der Beschwerdeführerin hat die Höhenlage des ihrer Ansicht nach innerhalb des bestehenden Gebäudes noch vorhandenen Vermessungspunktes ***2 für die Feststellung des relevanten „Urgeländes“ keine Signifikanz. Dies, da er einen Abstand von ca. 3,80 m zum maßgeblichen Bereich rund um Vermessungspunkt ***1 aufweist.

 

Aufgrund der oben dargestellten Chronologie steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass im Anschluss an die südöstliche Seitenwand des Bestandsgebäudes das Gelände seit Errichtung desselben erhöht wurde. Dies basierend auf den gesicherten Feststellungen zur geschätzten Höhe der zumindest seit 1971 bestehenden Mauer bzw Geländestufe und der aktuell vermessenen Geländehöhe in diesem Bereich. Das Landesverwaltungsgericht folgt daher nicht den Ausführungen des Bauwerbers, dass auf Seiten des Gst Nr **3, KG Z, seit Ende der 1970er Jahre keine Geländeveränderungen mehr stattgefunden hätten, zumal dieser – seinen eigenen Ausführungen zufolge – das Grundstück erst 1999 erwarb.

 

Anhand des Fotos 2009 lässt sich des Weiteren die Höhe der bereits zumindest seit 1971 bestehenden Stützmauer abschätzen. Dies anhand eines Höhenvergleichs mit dem markant in Erscheinung tretenden untersten Segment des bestehenden Garagentors, dessen ungefähre Höhe aus den untenstehenden bemaßten Fotos aus dem Juni 2020, erschließbar ist.

 

Zwei BILDER: Dokumentation des Bestands durch die belangte Behörde Juni 2020

 

Wenn die Beschwerdeführerin den Sachverhalt für komplex und maßgebliche Beweismittel als „unrichtig“ erachtet, irrt sie sich. Dies vor allem aufgrund ihrer fehlerhaften Annahme, dass der tatsächliche Bestand und dessen Rechtmäßigkeit sowie ein in diesem Zusammenhang allenfalls erforderlicher baupolizeilicher Auftrag im vorliegenden Verfahren von Relevanz wären. Tatsächlich ist Gegenstand des vorliegenden Projektgenehmigungsverfahren ein komplettes Neubauvorhaben, welches für sich und unabhängig von einem allfälligen Bestand zu beurteilen ist (siehe dazu ausführlich unten Punkt IV.4.).

 

2. Verfahrensgang

 

Der Verfahrensgang ist im vollständig vorgelegten Behördenakt nachvollziehbar.

 

3. Verlauf der maßgeblichen Grundgrenze

 

Der Verlauf der Grundgrenze zwischen dem Bauplatz Gst Nr **1 und dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr **4, beide KG Z, ergibt sich auf Grund der in der Digitalen Katastralmappe eingetragenen Punkten ***1, ***2 und ***3, welche im Tiris-Tiroler Raumordnungsinformationssystem als solche kenntlich gemacht sind. Ebenjene Punkte wurden dem projektgegenständlichen Lageplan bereits in den von der belangten Behörde genehmigten, bis hin zu dessen aktueller Fassung (Vermessung FF, Zl *** vom 05.10.2020), zu Grunde gelegt.

 

Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber darauf besteht, dass dieser Verlauf der Grundgrenze unzutreffend sei, da diese im bewilligten Einreichplan vom 16.08.1973 abweichend dargestellt sei, ist ihr zu entgegnen, dass – selbst wenn dies der Fall sein sollte – allein durch die unzutreffende Darstellung von Grundgrenzen in den einer Baubewilligung zu Grunde liegenden Unterlagen deren Verlauf nicht geändert wird.

 

Die eingangs genannten Grenzpunkte spielen auch eine Rolle im Urteil des BG Y vom 01.07.2014, Zl *** (bestätigt durch das Urteil des Landesgerichts Innsbruck von 23.01.2015, Zl ***). Demnach hatte eine Ersitzung durch den Bauwerber im gemeinsamen Grenzbereich nicht stattgefunden. Eben die genannten Punkte (wie auch der durch diese definierte Grenzverlauf) sind auf der in diesen zivilgerichtlichem Verfahren vorgelegten Vermessungsurkunde des DD vom 06.03.2013 ausgewiesen. Somit wird auch durch dieses zivilgerichtliche Verfahren die von der Beschwerdeführerin vertretende These eines alternativen Grenzverlaufs nicht gestützt.

 

Ebenso wenig durch den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, LVwG-***, ergangen im Verfahren betreffend die Rechtswidrigkeit und allfällige Entfernung des immer noch vorhandenen Bestands. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fußte diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht darauf, dass der auch im vorliegenden Verfahren angenommene Grenzverlauf in der seinerzeit maßgeblichen Vermessungsurkunde des DD vom 18.11.2015 (AA 4) unzutreffend dargestellt sei. Tatsächlich bemängelte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss die Vermessungsurkunde des DD lediglich aus dem einen Grund, dass diese nur den tatsächlichen Bestand, nicht aber den Baukonsens laut Bescheid vom 16.08.1973 ausweise. Eine schlüssige Beurteilung, inwiefern der tatsächliche Bestand vom Konsens abweiche, sei daher nicht möglich und der bekämpfte Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihren umfangreichen Vorbringen weiters auf eine „Zustimmungserklärung-Beurkundung von 29.11.2002“, eine „Grenzveränderung oder Flächenumwandlung“, wie sie im Lageplan vom 09.01.2002 dargestellt sei, eine rechtswidrige manuelle Änderung des Stempeldatums auf diesem Lageplan sowie die Vorlage „irreführender Aktenteile“ durch die FF.

 

Zur Stoßrichtung dieses Vorbringens kann anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen festgestellt werden, dass Versuche, den Verlauf der Grundstücksgrenze zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bauwerber durch Verkauf bzw Erwerb von Grundstücksflächen zu ändern, nicht erfolgreich waren. Nichtsdestotrotz fand am 29.11.2002 eine Grenzverhandlung statt, in welcher sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Bauwerber dem in der Natur festgelegten und im zugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf zustimmten. Dieser Verhandlung lag die Vermessungsurkunde des CC vom 05.12.2002 zu Grunde. Obwohl der weitere Zweck dieser Grenzverhandlung, einen gegenseitigen Grunderwerb zu ermöglichen, nicht verwirklicht wurde, konnten doch jene Grenzpunkte, welche am 29.11.2002 im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin und dem Bauwerber festgelegt wurden, im Zuge einer Qualitätsverbesserung in die digitale Katastralmappe übernommen werden. Da der ursprünglich bezweckte Grunderwerb nicht durchgeführt (verbüchert) wurde, konnte auch anhand des seinerzeitigen Planes des CC vom 05.12.2002 hinsichtlich des Grundstücks der Beschwerdeführerin Nr **4, KG Z, keine Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster erfolgen. Nichts Anderes belegen die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Bei dem auf der Vermessungsurkunde vom 05.12.2002 aufgestempelten Datum (09.01.2002, händisch ausgebessert auf den 09.01.2003) handelt es sich im Übrigen lediglich um den Tag des Einlangens beim Vermessungsamt, Dienststelle Y. Hierin kann naturgemäß keinerlei Bedeutung für die vorliegende Angelegenheit liegen.

 

4. Planungstechnische Voraussetzungen

 

In Bezug auf den oe „Bebauungsplan für die Bp. **6 KG. Z“ ist festzuhalten, dass dieser von der belangten Behörde im Original vorgelegt wurde. Dem Deckblatt ist ausdrücklich diese Bezeichnung, das Datum der Beschlussfassung (07.07.2011) und der Auflage (vom 12.07.2011 bis zum 01.08.2011) zu entnehmen. Des Weiteren sind Stempel und Unterschrift sowohl des Bürgermeisters als auch der Aufsichtsbehörde vorhanden. Über die Kundmachung des Bebauungsplans vom 07.03.2012 bis zum 26.03.2012, welche nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde erfolgte, wurde ebenfalls ein Originalbeleg vorgelegt. Dass es sich, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.05.2020) vermeint, um einen „nicht definierbaren“ Plan handle, der überdies nicht kundgemacht worden sei, kann daher nicht bestätigt werden.

 

Wenngleich sowohl der Bebauungsplan selbst als auch der bezughabende Beschluss des Gemeinderats vom 07.07.2011 sich auf einen Bebauungsplan „für die Bp. **6 KG. Z“ beziehen und auf dem dargestellten Planausschnitt die Grundstücksnummer des Bauplatzes an falscher Stelle aufscheint, ist anhand des im Bebauungsplan eindeutig kenntlich gemachten Planungsbereichs ersichtlich, dass sich dieser Bebauungsplan auf den gesamten Bereich des Gst Nr **1, einschließlich der mittig gelegenen Bauparzelle **6, KG Z, bezieht. In Anbetracht der unverkennbaren Form dieser beiden Grundstücke ist eine Verwechslungsgefahr ungeachtet der unzutreffenden Beschriftung auszuschließen. Wie der entsprechend gestempelte Vermerk auf eben dieser Planausfertigung belegt, bezog sich auch der Erlassungsbeschluss vom 07.07.2020 auf eben diesen Plan. Es besteht daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Zweifel daran, dass der vorliegende Bebauungsplan die maßgeblichen Festlegungen für den Bauplatz enthält.

 

Ebenso wenig kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin nachvollzogen werden, dass der Plan „nachträglich geändert und zum Beweis eines Rechts geschwärzt“ wurde. Tatsächlich wurden in der Bezeichnung dieses Plans – aufgrund des Sachzusammenhangs und der durchscheinenden Buchstabenfragmente zweifelsfrei erschließbar – die Worte „allgemeiner und ergänzender“ gestrichen. Dies mit dem handschriftlichen, mit Stempel und Unterschrift versehenen Hinweis, dass diese Korrektur am 17.02.2012 vorgenommen wurde. (Die Verbesserung erfolgte aufgrund des Schreibens der Abteilung Bau und Raumordnungsrecht vom 10.02.2012. Es handelt sich hier lediglich um die Verbesserung eines Schreibfehlers, die mit keinerlei inhaltlichen Änderung des betreffenden Bebauungsplans einherging, weshalb die Verbesserung vorgenommen werden durfte, ohne dass dies ein neuerliches Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplans bedurft hätte). Folgerichtig wurde sodann nach Vorlage des in der beschriebenen Weise verbesserten Bebauungsplans die Verordnungsprüfung durch die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht positiv abgeschlossen (vgl Stempel auf den Bebauungsplan sowie Schreiben selbigen Datums.).

 

Die Beschwerdeführerin meint, dass noch in einer weiteren Sitzung am 13.1.2011 über diesen Bebauungsplan entschieden worden, dies aber nicht kundgemacht worden sei (an anderer Stelle führt sie aus, es sei das Protokoll in dieser Sitzung geändert worden), daher sei der Bebauungsplan „in seinem gesamten Umfang nicht rechtswirksam“. Diese Ausführungen können in Anbetracht der oben dargestellten und im Einzelnen belegten Chronologie des Verfahrens zur Erlassung des Bebauungsplans nicht nachvollzogen werden. In der Gemeinderatssitzung am 13.10.2011 wurde lediglich das Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 07.07.2011 dahingehend abgeändert, als dass „das angebliche Servitut zwischen den Objekten BB und AA vom Gemeinderat nicht mehr behandelt wird, da dies eine rein privatrechtliche Angelegenheit darstellt.“ Diese Ergänzung ändert nichts daran, dass am 07.07.2011 Auflage und Erlassung des nunmehr vorliegenden Bebauungsplans vom Gemeinderat der Gemeinde Z beschlossen wurde.

 

Völlig fehl geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein Bebauungsplan nur Gültigkeit haben könne, wenn der aktuelle Bestand (noch dazu der von ihr als solcher bezeichnete Schwarzbau) auf diesem dargestellt sei. Diesbezüglich wird daher unter Hinweis auf § 56 TROG 2016 (bzw dessen Vorgängerbestimmungen) auf weitere Ausführungen verzichtet. Außerdem gibt es keinerlei gesetzlichen Anknüpfungspunkt dafür, dass die Gültigkeit eines Bebauungsplans von einer Verständigung der Nachbarn über die einzelnen Verfahrensschritte abhängig wäre.

 

Von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Widersprüche des Bebauungsplans zum Flächenwidmungsplan, durch welche die Rechtmäßigkeit des Letzteren in Frage gestellt würde, konnten vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden. Wie oben zu Punkt I.4. festgehalten, weist der Flächenwidmungsplan den Bauplatz als landwirtschaftliches Mischgebiet aus.

 

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 28.01.2021, dass der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 24.08.2020 auf Seite 12 bestätige, dass der Bebauungsplan zu ihrem Nachteil gegen das Gesetz verstoße, kann nicht ansatzweise nachvollzogen werden. Das von der Beschwerdeführerin dem Gutachten entnommene Zitat lautet: „Aufgrund dieser Bestimmungen des § 33 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2018 ergibt sich sohin, dass die einschreitenden Nachbarin Frau AA, Eigentümerin der unmittelbar angrenzenden Bauparzelle **4 KG Z, die Nichteinhaltung der sich aus dem vorliegenden Bebauungsplan für die Bauparzelle **6 KG Z sich ergebenden Festlegungen, der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien der Bauweisen sowie der Bauhöhe, geltend machen kann.“ Hierbei handelt es sich hierbei um ein Zitat des für die Erstattung seines hochbautechnischen Gutachtens relevanten gesetzlichen Rahmen gemäß § 33 Abs 3 lit f TBO 2018 (sohin einer Umschreibung der von der TBO 2018 zugestandenen Nachbarrechte) und keineswegs – wie die Beschwerdeführerin offenbar missversteht – um eine Aufzählung allfälliger dem Bebauungsplan tatsächlich anhaftender Fehler.

 

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen vom 28.01.2021 dazu ansetzt, die im Bebauungsplan festgelegten Bauplatzhöchstgröße, sowie den obersten Gebäudepunkt als unzulässig zu reklamieren, ist ihr zu entgegnen, dass derartiges nicht Gegenstand des Bauverfahrens ist.

 

In Anbetracht dieser Umstände sieht sich das Landesverwaltungsgericht ungeachtet des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht veranlasst, an der Rechtmäßigkeit und Authentizität des Bebauungsplans „für die Bp. **6 KG. Z“ sowie dessen Gültigkeit für den Bauplatz Gst Nr **1, KG Z, zu zweifeln.

 

5. Bauvorhaben

 

Die oben zu Punkt I.5. getätigten Feststellungen entstammen im Wesentlichen dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.08.2020, Zl ***, und wurden hinsichtlich der mit Eingabe vom 06.10.2020 vorgenommenen Änderungen im Bereich der Stützmauer anhand der den vorgelegten Plänen einwandfrei zu entnehmenden Informationen ergänzt. Dass durch diese Antragsänderung keine Änderung in der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 24.08.2020 vorgenommenen technischen Beurteilung sowie Feststellung der maßgeblichen Höhen eintritt, hat selbiger in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2021 ausdrücklich erklärt. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihrer Behauptung, dass Parameter (welche für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gänzlich irrelevant sind) im Gutachten unzutreffend wiedergegeben würden, hingegen nicht, Zweifel an der Aussagekraft und Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens aufkommen zu lassen (siehe dazu auch unten zu Punkt IV.7.f.). Überdies stand der hochbautechnische Amtssachverständige am 09.10.2020 und am 01.02.2021 in der mündlichen Verhandlung für Fragen der Beschwerdeführerin zur Verfügung und konnte er diese sämtlich – soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung – zufriedenstellend erläutern. Soweit sich die Fragen und Anliegen der Beschwerdeführerin jedoch außerhalb der ihr zustehenden Nachbarrechte (siehe dazu Unterpunkt IV.2.a.) bewegten, unterblieb eine Erörterung unter Hinweis auf deren eingeschränkte Parteistellung.

 

Des Weiteren erklärt der Bauwerber in einem Schreiben vom 03.03.2020, ein Wohnbauvorhaben auf dem Bauplatz sei derzeit nicht die Planung und stehe jedenfalls in nächster Zukunft nicht an.

 

6. Verwendungszweck, Immissionen

 

Den Verwendungszweck des geplanten Gebäudes gab der Bauwerber auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 13.02.2020 und vom 24.04.2020 bekannt – die somit erfolgte Antragspräzisierung wurde in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aufgenommen. Da es sich gegenständlich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt (siehe unten zu Punkt IV.4.), ist somit der Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage festgelegt. Bedenken hinsichtlich der Plausibilität bestehen nicht, zumal der hochbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 24.08.2020 erklärt, dass das Gebäude für die geplante Nutzung – insbesondere zum Abstellen zweier PKW – in Hinblick auf die einschlägigen Regelungen der OIB-Richtlinien geeignet sei. Auf Grund der einschlägigen Vorschriften der OIB-Richtlinie 4 sei zum Abstellen von 2 PKW in Hinblick auf die vorliegende Planung eine Fläche von 2,30 m x 12,0 m erforderlich. Das Innenausmaß der vorgesehene Garage betrage an der schmälsten Seite (westseitig) 4,71 m, die Länge ca. 12,60 m. Trotz der demnach großzügigen Dimensionierung der Garage kann eine krasse Überdimensionierung derselben – insbesondere in Hinblick auf die Ausgestaltung des Bauverfahrens als Projektgenehmigungsverfahrens – seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht erkannt werden.

 

Was die von der Beschwerdeführerin befürchteten Immissionen durch das geplante Bauvorhaben angeht, äußerte sich der immissionstechnische Amtssachverständige in einem Gutachten vom 09.04.2020, Zl ***. Schlüssig und nachvollziehbar und unter Zugrundelegung eines ausführlichen Befundes legte er dar, dass im konkreten Fall die zu erwartenden Immissionen mit denen einer Wohnnutzung (bzw der damit verbundenen Nutzung von Kfz-Stellplätzen) vergleichbar seien. In irgendeiner Weise besondere Verhältnisse lägen in immissionstechnische Hinsicht nicht vor. Diesen auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehenden Ausführungen hatte das Landesverwaltungsgericht zu folgen. Insbesondere ist in der Tatsache, dass die Zufahrt zur Garage entlang der gemeinsamen Grundgrenze erfolge, in Vergleich zur üblichen Bebauung in Wohngebieten keine Besonderheit zu erblicken.

 

Beschwerdeführerin beantragte am 18.05.2020, dass Landesverwaltungsgericht möge ein rechtskonformes Gutachten eines unparteiischen und qualifizierten Sachverständigen einholen. Dies im Zusammenhang mit der Beurteilung der zu erwartenden Immissionen durch den Amtssachverständigen. Letzterer hätte berücksichtigen müssen, dass die Errichtung eines Nebengebäudes ein Wohngebäude voraussetze und die Anzahl der anzustellenden Fahrzeuge „genau angeführt“ sein müsse. Die Stellplätze seien nach der Wohnnutzfläche zu berechnen und in den Planunterlagen entsprechend einzuzeichnen. Der Amtssachverständige habe ausgeführt, dass besondere Verhältnisse hinsichtlich der Immissionen nicht festgestellt werden könnten, obwohl er nicht erhoben habe, wie viele Fahrzeuge in der Garage abgestellt werden sollen. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen sieht sich das Verwaltungsgericht aufgrund dieses Vorbringens weder veranlasst, die Qualifikation und Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen noch ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin geeignet, Zweifel an der Qualität seines Gutachtens aufkommen zu lassen. Aufgabe des immissionstechnischen Amtssachverständigen war es, die projektgemäß (siehe zum Projektverfahren Punkt IV.4.) vorgesehene Nutzung zu beurteilen. Die Rechtsfrage, ob/dass die Stellplatzanzahl grundsätzlich gesetzlichen Regelungen unterworfen ist, hat er hingegen nicht zu behandeln. Die exakte Aufstellung der betreffenden Fahrzeuge in der geplanten Garage ist in Hinblick auf die Umstände des konkreten Falls (Zufahrt und Einfahrt in die Garage für alle Benutzer ident) für die Wahrung der Nachbarrechte der Beschwerdeführerin nicht maßgeblich. Darin, dass die exakte Stellplatzanzahl (mit 2 PKW) erst mit Eingabe des Bauwerbers vom 24.04.2020 bekannt gegeben wurde und das schriftliche Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen bereits vom 09.10.2020 datiert, kann das Verwaltungsgericht im Gegensatz zu Beschwerdeführerin kein Problem erkennen. Zum einen wurde der immissionstechnische Amtssachverständige am 28.04.2020 von der nunmehr geplanten Stellplatzanzahl in Kenntnis gesetzt und erstattete er sein (ergänzendes) Gutachten in der Verhandlung am 09.10.2020 mündlich (hier hatte die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, Fragen zu stellen), zum anderen wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, der immissionstechnische Amtssachverständige wäre bei seiner schriftlichen Beurteilung der Angelegenheit von einer geringeren Stellplatzanzahl (lediglich 1 PKW!) ausgegangen.

 

Wenn die Beschwerdeführerin hingegen kritisiert, der Sachverständige hätte den Bebauungsplan sowie „weitere rechtsnormierte Grundlagen“ in anderer Weise berücksichtigen müssen, kann dies nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen wird auf die folgenden Ausführungen zum Gegenstand des Bauverfahrens, den Nachbarrechten und zum Konstrukt eines Projektgenehmigungsverfahren (Punkt IV.4.) verwiesen, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu, welche Faktoren der Sachverständige (beispielsweise das Hantieren mit Explosivstoffen auf dem vor der Garage geplanten befestigten Vorplatz) sowie im Zusammenhang mit nicht von den Nachbarrechten umfassten Faktoren (insbesondere Oberflächenwasser) noch hätte berücksichtigen müssen, keineswegs geeignet ist, die Qualität des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 09.04.2020 in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren geht die Beschwerdeführerin fehl in der Ansicht, dass hochbautechnische Fragen durch den immissionstechnischen Amtssachverständigen zu beurteilen seien. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 28.01.2021 behauptet, das Gutachten des Amtssachverständigen sei nicht ausreichend und erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, kann dies – in Hinblick auf die obigen Ausführungen – nicht nachvollzogen werden.

 

Folgende von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Bedenken waren auf Grund des eindeutig festgelegten Verwendungszwecks der geplanten baulichen Anlage (siehe oben) nicht in Behandlung zu nehmen: Immissionen auf Grund einer Nutzung durch Schwerfahrzeuge oder Baumaschinen und damit in Zusammenhang stehende unzumutbare Gesundheitsschäden durch Erschütterungen durch Fahrzeuge, Lärm, Lärmreflexionen, Staub, Blendung oder Spiegelung sowie gravierende Beschädigungen des in unmittelbarer Nähe befindlichen Wohnhauses der Beschwerdeführerin durch Risse, Verrußung etc, erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerin durch Abgase, Gase, Gasgemische und/oder explosive Stoffe, die Situierung von Treibstoff- und Ölabscheidern, unzulässige Gefahr durch Lärm, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe und Schweißarbeiten oder Hantieren mit brennbaren Flüssigkeiten/Gasen.

 

7. Brandschutz

 

Zum Brandschutz äußerte sich der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige qualifiziert in seinem Gutachten vom 24.04.2020, Zl ***. Er führte unter Hinweis auf die Bestimmungen des Abschnittes 4.1 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz (Erfordernis einer brandabschnittsbildenden Wand bei einem geringeren Abstand als 2,00 m zur Grundgrenze) aus, dass gewisse Bauwerksteile (zB Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) in diesen Bereich hineinragen dürfen, wenn für diese zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden. Es wären daher brandschutztechnische Maßnahmen gegenüber dem Grundstück **4 KG Z zum Schutz des Grundstückes bzw darauf befindlicher baulicher Anlagen im konkreten nur dann zu treffen, wenn der Abstand zu diesem angesprochenen Grundstück weniger als 2,0 m betragen würde. Im gegenständlichen Fall weise die auf Bauparzelle **6 KG Z geplante bauliche Anlage (Garage mit Lager), einen Abstand von 4,0 m (dies entspricht dem Mindestabstand nach § 6 Abs 1 lit b TBO 2018) zum südwestliche gelegenen Grundstück **4 KG Z der Beschwerdeführerin auf, wodurch aus den oben angesprochenen Gründen, keine konkreten brandschutztechnischen Maßnahmen zum Schutz des zuletzt genannten Grundstückes sowie darauf befindlicher baulicher Anlagen, auf Basis der Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2, resultieren. Unbeschadet dessen verwies der Amtssachverständige darauf, dass die vorgesehenen Umfassungsbauteile der Garage sowie des Lagers als Stahlbetonwände bzw als Ziegelmauerwerk zur Ausführung kämen, was der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw El 90 gleichzusetzen sei, weshalb ein ausreichender Brandschutz im gegenständlichen Fall als gegeben angesehen werden könne.

 

Die Beschwerdeführerin setzte diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerungen des Amtssachverständigen keinerlei konkretes Vorbringen entgegen. Für das erkennende Gericht steht somit eindeutig fest, dass das gegenständliche Vorhaben in Hinblick auf die Rechte der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gst Nr **4, KG Z, die Erfordernisse des Brandschutzes erfüllt.

 

8. Planunterlagen

 

Die maßgeblichen Planunterlagen sind im Behörden- bzw verwaltungsgerichtlichen Akt vollständig vorhanden. Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige äußerte sich dazu in seinem Gutachten vom 24.04.2020, Zl ***. Diese Aussagen treffen ebenso auf die zuletzt mit Eingabe vom 06.10.2020 vorgelegten geänderten Planunterlagen zu, da diese grundsätzlich dieselben Informationen enthalten, wie jene, die mittels des angefochtenen Bescheids genehmigt wurden (die Pläne wurden lediglich in Details aktualisiert):

 

„Nach erfolgter Einsicht in die dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.12.2019, Aktenzeichen: ***, zugrunde liegenden Einreichunterlagen, welche von der EE, X, verfasst wurden sowie in Vermessungsurkunde gemäß § 31 Tiroler Bauordnung, verfasst von der Vermessung FF, Y darf unter Berücksichtigung der oben genannten Bestimmungen des § 1 der Planunterlagenverordnung 1998 und im Ansehen der daraus resultierenden Informationen zur Wahrung der Parteienrechte des einschreitenden Nachbarin, festgehalten werden, dass diese grundsätzlich alle notwendigen Informationen beinhalten.

 

Dies wird dadurch begründet, dass diese im Wesentlichen alle notwendigen Angaben laut den Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998 beinhalten. Hier darf vor allem hervorgehoben werden, dass die vorliegenden Ansichten und Schnittführungen die Geländeverläufe vor und nach Bauführung beinhalten, welche für die erforderliche Nachweisführung der laut § 6 Abs 1 lit b der Tiroler Bauordnung 2018 geforderten Abstände zu den Nachbargrundstücksgrenzen sowie zur Ermittlung von zulässigen Höhen für bauliche Anlagen in den Mindestabstandsbereichen, von besonderer Relevanz sind. Weiters wurden in diesen Ansichten und Schnitten, die erforderlichen Höhenmaße zur Berechnung der Abstände laut § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 sowie der mittleren Wandhöhen nach § 6 Abs 4 lit a TBO 2018 eingetragen, welche auch auf Absoluthöhen bezogen wurden.

 

Zudem erfolgte eine grundsätzliche entsprechende Darstellung bzw Kotierung der in den Mindestabstandsflächen vorgesehenen baulichen Anlagen wie zB Stützmauern. Der Vollständigkeitshalber und zur besseren Nachvollziehbarkeit hätte nach meiner fachlichen Ansicht, allerdings noch eine entsprechende Bemaßung in den Planunterlagen auf die Oberkante der im abgesenkten Bereich der gegenüber dem Grundstück **3 KG Z gerichteten Stützmauerkonstruktion, welche stirnseitig (südwestlich) auch gegenüber der Bauparzelle **4 der Beschwerdeführerin gerichtet ist, geplanten Absturzsicherung vorgenommen werden müssen, um eine klare Nachvollziehbarkeit der Höhen vornehmen zu können. Unbeschadet dessen ist noch zu erwähnen, dass sowohl in den Einreichunterlagen als auch im Vermessungsplan, die sich aus dem Bebauungsplan sich ergebenden Festlegungen von Baugrenz- und „Baufluchtlinien, eingetragen wurden“.

 

Die im Rahmen der Verfolgung nachbarlicher Rechte erforderlichen Informationen über den Verwendungszweck des geplanten Gebäudes wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt.

 

Wenn die Beschwerdeführerin hingegen als Mangel der Planunterlagen geltend macht, es müsse der „Schwarzbau“ in den Planunterlagen als Bestand in grau und nicht in roter Farbe als Neubau dargestellt sein, ist dies in Hinblick auf den Gegenstand dieses Verfahrens nicht stichhaltig (siehe dazu Punkt IV.4.). Ebenso wenig relevant ist auch ihr Vorbringen vom 23.06.2020, dass der dem Bauverfahren zugrundeliegende Lageplan auf dem Gst Nr **2, KG Z, unzutreffend nur eine Überdachung ausweise, obwohl es sich um einen „riesengroßen“ Pferdestall handle.

 

Die Beschwerdeführerin führte aus, es sei das Urgelände in den Planunterlagen unrichtig und 2,87 m (korrigiert in Ihrer Eingabe vom 12.03.2020: 2,82 m) zu hoch, im geänderten Einreichplan teilweise gar nicht mehr eingezeichnet worden. Sie erklärte, „richtigerweise muss an dieser Stelle die Maßangabe „696.71“ stehen, die am südöstlichen Eck des befestigten Vorplatzes (Beilage ./29) unrichtig angegeben ist. Dieses Urgeländemaß ist definitiv nicht richtig und muss die konkrete Maßangabe des tatsächlichen Urgeländes freilich durch einen unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen vor Ort festgestellt und in neuen rechtskonformen Planunterlagen richtig eingezeichnet werden.“ In Hinblick darauf, dass dem gegenständlichen Bauvorhaben den obigen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu Folge ein einwandfreier Lageplan (aktuell vom 05.10.2020, gleichwertig der vom Sachverständigen begutachteten Version) der hierzu befähigten Vermesser FF zu Grunde liegt, kann das obige Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. Das von der Beschwerdeführerin angesprochene südöstliche Eck des befestigten Vorplatzes liegt zudem außerhalb des zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin gelegenen Mindestabstandsbereichs und ist für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit, wie im Folgenden ersichtlich, nicht von Relevanz. Dass die in natura unbedenklich vermessenen Geländehöhen zumindest in dem zum Bauplatz und dem Grundstück der Beschwerdeführerin ausgerichteten Eckbereich des Gst Nr **3, KG Z, zur Berechnung der zulässigen Höhe der in diesem Bereich zu errichtenden Anlagen (Stützmauerkonstruktion und Absturzsicherung) nicht herangezogen werden können, ist unten zu Punkt V.6.c. erläutert.

 

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte somit zweifelsfrei festgestellt werden, dass die vorliegenden Planunterlagen ausreichend sind.

 

 

III. Rechtslage:

 

Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), idF https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=60/2020&Bundesland=Tirol&BundeslandDefault=Tirol&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True , lauten wie folgt:

 

„§ 2

Begriffsbestimmungen

 

[…]

(17) Untergeordnete Bauteile sind:

a) Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind;

b) Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind;

c) Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.

[…]

 

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

 

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c) auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.

(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b) Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;

c) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw Wandhaut aufweisen sowie Rankhilfen für Kletterpflanzen, sofern sie einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Wandhaut aufweisen.

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

b) erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;

c) Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;

d) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

e) Stellplätze einschließlich der Zufahrten;

f) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

g) Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs 3 und 4 lit d sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs 4 lit f sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.

[…]“

 

Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), idF https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=60/2020&Bundesland=Tirol&BundeslandDefault=Tirol&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True , lautet wie folgt:

 

„§ 33

Parteien

 

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

[…]“

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016, idF LGBl Nr 110/2019, lauten wie folgt:

 

„§ 38

Wohngebiet

 

(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:

a) Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl 10 v.H. der nach § 8 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018 erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht übersteigt,

b) Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs 1 lit c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,

c) Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,

d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

(3) Bestehen auf Grundflächen, die als Wohngebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als die im Wohngebiet bzw im gemischten Wohngebiet zulässigen Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch

a) gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet bzw gemischtes Wohngebiet die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und

b) die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird.

Unter denselben Voraussetzungen kann auch eine Änderung der Betriebsart bzw des Verwendungszweckes erfolgen.

(4) Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.

[…]

 

§ 40

Mischgebiete

 

(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs 1 lit a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.

(2) Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im § 39 Abs 2 lit b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.

[…]

(5) Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (§ 45 Abs 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

[…]“

 

Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016, idF LGBl Nr 144/2018, lautet wie folgt:

 

„§ 59

Baufluchtlinien, Baugrenzlinien

 

(1) Die Baufluchtlinien sind straßenseitig gelegene Linien, durch die der Abstand baulicher Anlagen von den Straßen bestimmt wird. Gebäudeteile und bauliche Anlagen dürfen nur in den in der Tiroler Bauordnung 2018 besonders geregelten Fällen vor die Baufluchtlinie vorragen oder vor dieser errichtet werden.

(2) Die Baufluchtlinien sind so festzulegen, dass das Orts- und Straßenbild und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der straßenseitig gelegenen Räume gewährleistet ist. Für verschiedene Höhenabschnitte können verschiedene Baufluchtlinien festgelegt werden (gestaffelte Baufluchtlinien). Weiters kann insbesondere im Interesse des Schutzes des Orts- und Straßenbildes festgelegt werden, dass an die Baufluchtlinien heranzubauen ist (zwingende Baufluchtlinien). Im Fall einer Gefährdung durch Naturgefahren (§ 37 Abs 3) sind die Baufluchtlinien weiters so festzulegen, dass eine solche Gefährdung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen vermieden wird; im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser sind die Baufluchtlinien erforderlichenfalls weiters so festzulegen, dass wesentliche Hochwasserabflussbereiche und –rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden. In diesen Fällen ist erforderlichenfalls durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen, dass § 5 Abs 2 und 3 der Tiroler Bauordnung 2018 nicht zur Anwendung gelangt.

(3) Die Baugrenzlinien sind nicht straßenseitig gelegene Linien, durch die der Mindestabstand baulicher Anlagen gegenüber anderen Grundstücken als Straßen bestimmt wird. Dabei dürfen gegenüber bebaubaren Grundstücken nur größere Abstände als die Mindestabstände von 3 bzw 4 m (§ 6 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018) und gegenüber nicht bebaubaren Grundstücken größere oder kleinere Abstände als diese Mindestabstände festgelegt werden. Im Übrigen sind die Baugrenzlinien so festzulegen, dass das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Abs 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Im Fall einer Gefährdung durch Naturgefahren (§ 37 Abs 3) sind die Baugrenzlinien weiters so festzulegen, dass eine solche Gefährdung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen vermieden wird; im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser sind die Baugrenzlinien erforderlichenfalls weiters so festzulegen, dass wesentliche Hochwasserabflussbereiche und –rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden. Wenn dies zur Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen erforderlich ist, sind die Baugrenzlinien so festzulegen, dass diese Flächen in ihrer ökologischen Funktion erhalten bleiben. In diesen Fällen ist durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen, dass § 6 Abs 5 der Tiroler Bauordnung 2018 nicht zur Anwendung gelangt.“

 

Die hier relevante Bestimmung der Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 2020 über den Inhalt und die Form der Unterlagen von Bauansuchen und Bauanzeigen (Bauunterlagenverordnung 2020), LGBl Nr 132/2020, lautet wie folgt:

 

„§ 1

Bauunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden

 

(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:

[…]

(6) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

a) die Art der Konstruktion und den Verwendungszweck des Gebäudes,

[…]“

 

 

IV. Erwägungen:

 

1. Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts

 

Der Regelung des § 28 Abs 2 VwGVG zufolge hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst rascher oder erheblich kostensparender möglich ist. Liegen diese beiden Voraussetzungen nicht vor, kann das Verwaltungsgericht nach Abs 3 leg cit mit Beschluss den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Daneben besteht die Möglichkeit der Behörde, bei Vorlage der Beschwerde zu fordern, dass bei Ergänzungsbedürftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen jedenfalls eine Zurückverweisung erfolgen soll. In Rechtsprechung und Lehre wird diesbezüglich vielfach betont, dass der Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich Vorrang zukommen soll und das Verwaltungsgericht daher die Sachverhaltsermittlungen selbst entsprechend zu komplettieren hat. Nur in besonders begründeten Fällen kommt eine Zurückverweisung überhaupt in Betracht.

 

Im Zuge des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragte die Beschwerdeführerin, es möge unter Anwendung der oben dargestellten Rechtslage der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit „zur Erlassung eines rechtskonformen Bescheids“ an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

 

Im vorliegenden Fall waren insbesondere Ermittlungen zum Verlauf des „Urgeländes“ anzustellen. In Anbetracht des langen Zeitraums, der hierbei zu berücksichtigen war, der aufwendigen Beweiswürdigung, welche zur Verwertung der vorliegenden Beweismittel vonnöten war, und der Tatsache, dass trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Parteien, insbesondere der belangten Behörde selbst, keine durchschlagenden Beweismittel vorgelegt werden konnten, ist keineswegs zu konstatieren, dass der maßgebliche Sachverhalt durch die belangte Behörde selbst rascher oder erheblich kostensparender möglich gewesen wäre. Sohin war die Anwendung der oben dargestellten Kann-Bestimmung des § 28 Abs 3 VwGVG gegenständlich nicht angezeigt (und wäre wahrscheinlich sogar unzulässig gewesen).

 

2. Zur Rechtsstellung der Nachbarn im Bauverfahren

 

Wie oben (Punkt I.2.) festgehalten werden konnte, grenzt das Grundstück, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, unmittelbar an den Bauplatz an und weist das Bauvorhaben einen geringeren Abstand als 50 m zur gemeinsamen Grundgrenze auf. Somit ist die Beschwerdeführerin in Bezug das vorliegende Bauvorhaben als Nachbarin iSd § 33 Abs 2 TBO 2018 zu qualifizieren.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitig Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 2006/06/0015 vom 27.06.2006, 2006/06/0062 vom 27.11.2003, ua).

 

a. Nachbarrechte nach § 33 Abs 3 TBO 2018

 

Die den unmittelbaren Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 33 Abs 3 TBO 2018 abschließend aufgezählt. Es handelt sich demnach um solche, die sich auf folgende Themenbereiche beziehen:

 Einhaltung „der Festlegungen des Flächenwidmungsplans, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist“ (lit a)

 Brandschutz (lit b),

 im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, der Bauweise Bauhöhen (lit c),

 textliche Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen (lit d),

 Abstandsbestimmungen des § 6 (lit e),

 Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes (lit f).

 

Ebenso weit wie die materiellen Rechte der Nachbarn geht auch deren Anspruch auf Einhaltung des Verfahrensrechts. Somit können die Nachbarn nur solche verfahrensrechtlichen Mängel im Beschwerdeverfahren wirksam geltend machen, durch welche sie an der zweckmäßigen Verfolgung der ihnen nach § 33 Abs 3 TBO 2018 zukommenden Nachbarrechte gehindert wurden bzw werden. Aus diesem Grund war der Forderung der Beschwerdeführerin, eine Baubeschreibung einzufordern, insofern nachzukommen, als in Hinblick auf ihr Nachbarrecht nach § 33 Abs 3 lit a TROG 2018 der Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage durch den Bauwerber bekannt zu geben war (siehe dazu die obigen Feststellungen zu Punkt I.6.).

 

Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarin dar (objektiv-öffentliche Rechte).

 

In Hinblick auf die oben dargestellte eindeutige Rechtslage kann dem pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Behörde habe von Amts wegen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen, im gegenständlichen Verfahren über die vorliegende Nachbarbeschwerde keine Signifikanz zukommen.

 

In Hinblick auf das oben dargestellte geschlossene System nachbarschaftlicher Rechte im Bauverfahren ist auch das im Anschluss wörtlich wiedergegebene ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 18.05.2020 unverständlich und jedenfalls verfehlt (zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens siehe unten bei Punkt IV.4.):

„An dieser Stelle sei noch einmal pointiert, dass meine Beschwerde über meinen subjektiv öffentlichen Rechtsanspruch der Nachbarrechte hinausgeht, da ich als konkreten Beschwerdegegenstand iSd einleitenden Verfahrensantrags nach § 13 Abs 8 AVG, den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit in vollem Umfang angefochten habe und zwar wegen:

1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens,

2. unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie

3. unrichtige rechtliche Beurteilung des mangelhaft und unrichtig festgestellten Sachverhalts

Aus diesem Grund ist die Beschwerde wegen Immissionsgefahren nur ein Teil meines geltend gemachten Rechtsanspruchs, weil ich zu diesem verfahrensgegenständlichen und rechtswidrigen überdimensional großen Baukomplex (Lager, Garage, Vorplatz), der direkt an meine Grundstücksgrenze rechtswidrig angrenzt, unter keinen Umständen einwilligen werde, weil es für diesen bereits bestehenden Schwarzbau bis dato keine zulässige Rechtsgrundlage nach TBO, TROG und Stellplatzverordnung gibt, sondern nach § 46 TBO der Abbruch aufzutragen ist, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Erst nach der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 46 TBO, kann über eine Bauverhandlung mit dem Gegenstand „Neubau“ verhandelt werden. Dies begründe ich damit, dass dieses verfahrensgegenständliche rechtswidrige Bauvorhaben im Bebauungsplan nicht einmal vorgesehen ist.“

 

b. Präklusion nach § 42 Abs 1 AVG

 

Gemäß § 42 Abs 1 AVG tritt hinsichtlich der von den Nachbarn nicht rechtzeitig geltend gemachten Nachbarrechte Präklusion ein. Wird demnach von der Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Betroffene zu dieser ordnungsgemäß geladen und über die Präklusionsfolgen belehrt, kann er die einzelnen Nachbarrechte gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 in einer späteren Beschwerde nur dann geltend machen, wenn er bereits in der mündlichen Verhandlung (oder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde) entsprechende Einwendungen erhoben hat.

 

Im vorliegenden Verfahren wurden durch die belangte Behörde 2 mündliche Verhandlungen durchgeführt. Wie oben zu Punkt I. festgestellt werden konnte, wurde die Beschwerdeführerin zu diesen jeweils ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG geladen. Sie nahm an den mündlichen Verhandlungen teil und brachte dort Einwendungen vor. Diese betrafen insbesondere den Immissionsschutz (und im Zusammenhang damit die Vollständigkeit der Planunterlagen), den Brandschutz und die Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplans bzw der Abstandsbestimmungen. Somit konnte die Beschwerdeführerin in ihrer vorliegenden Beschwerde Einwendungen nach § 33 Abs 3 lit a, b, c TBO 2018 wirksam geltend machen. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung folgt zu Punkt IV.6.

 

In Bezug auf die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 33 Abs 3 lit b TBO 2018 (Brandschutz) ist insbesondere festzuhalten, dass sich das Vorbringens der Beschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen vor der belangten Behörde ua darauf bezog, es könnten neben diversen Immissionen auch andere Gefahren von dem Bauvorhaben ausgehen, welche sie aufgrund des Fehlens einer Baubeschreibung nicht einschätzen könne. Ein übertriebener Formalismus ist in Bezug auf die Anforderungen an ein Parteienvorbringen im Bauverfahren nicht angebracht, zumal der von der belangten Behörde beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige überhaupt keine Einschätzung zum Thema Brandschutz vornahm.

 

c. Nachbarrechte im Abbruchverfahren

 

Gemäß § 49 Abs 1 TBO 2018 ist der Abbruch von Gebäuden anzeigepflichtig; dem Nachbarn kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Jedoch sieht Abs 2 leg cit vor, dass dann, wenn der Abbruch im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben steht, der Bauwerber anstelle der Abbruchanzeige auch im Bauansuchen um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes bzw Gebäudeteiles ansuchen kann. In diesem Fall wird über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass der Nachbar auch in solchen Verfahren hinsichtlich des Abbruchs keine Parteistellung zukommt (zB VwGH 2004/06/0058 vom 31.01.2008).

 

Insofern als sich das Beschwerdevorbringen auf den geplanten Abbruch von Gebäudeteilen bezieht, kann die Beschwerdeführerin demnach mit diesem nicht durchdringen. Insbesondere ist es für das folgende Verfahren nicht von Relevanz, ob für die betreffenden Bauteile ein Baukonsens vorliegt.

 

3. Rechtsstellung des Grundeigentümers im Abbruchverfahren

 

In Bezug auf ein allfälliges Zustimmungserfordernis des (Grund-)Eigentümers hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits in seinem Erkenntnis LVwG-2017/38/2699-1 vom 11.12.2017, ausgeführt, dass eine solches im Abbruchsverfahren (im Gegensatz zum Bauverfahren) nicht besteht. Gegebenenfalls muss sich der Grundeigentümer gegen einen unrechtmäßigen Abbruch auf zivilrechtlichen Weg zur Wehr zu setzen.

 

4. Gegenstand des Bauverfahrens

 

Die Beschwerdeführerin brachte vor, der mit Bescheid vom 16.08.1973, Zl ***, genehmigte Anbau einer Garage auf dem Bauplatz sei seinerzeit durch den Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei nicht konsensgemäß ausgeführt worden, sodass ihr Gst Nr **4, damals im Eigentum ihres Rechtsvorgängers JJ, mit einer dreieckigen Fläche von rund 2,2 m² überbaut worden sei. Zudem reiche das Vordach der Garage in erheblichem Ausmaß in ihr Grundstück. Im Zuge dessen sei konsenswidrig ua auch eine Zufahrt über ihr Grundstück errichtet worden. Mittlerweile versuche die mitbeteiligte Partei/habe die mitbeteiligte Partei versucht, im zivilgerichtlichen Verfahren eine Eigentumsübertragung hinsichtlich des überbauten Bereichs durchzusetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst an die belangte Behörde herangetreten sei, sei die belangte Behörde tätig geworden, deren an die mitbeteiligte Partei gerichteter Abbruchbescheide sei jedoch vom Landesverwaltungsgericht aus formalen Gründen aufgehoben worden.

 

Die Beschwerdeführerin erklärt weiter, es solle mit dem vorliegenden Bauvorhaben nur ein unrechtmäßiger Bestand saniert werden. Entgegen dem Gesetz sei der „Schwarzbau“ in den genehmigten Planunterlagen in der Farbe rot als Neubau dargestellt und rechtswidrig bewilligt worden. Es ließe sich nicht nur aus den früheren Plänen ableiten, dass es sich hier nicht um einen Neubau, sondern um einen „Schwarzbau-Bestand“ handle. Auch handele es sich gegenständlich nicht um den Neubau eines Lagerraums, sondern um einen rechtswidrig errichteten Gefrierraum, der in Höhe, Breite und Länge über die Baubewilligung vom 16.08.1973 hinaus sowie erheblich über die Baufluchtlinie hinweg errichtet worden und für den bereits am 05.08.1992 ein Abbruchbescheid erlassen worden sei. Im vorliegenden Verfahren werde versucht, einen unrichtigen Einreichplan im Sinne eines „ROT getarnten Neubaus“ zu legalisieren.

 

Hierzu muss in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festgestellt werden, dass es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Zu beurteilen hat die Baubehörde daher ausschließlich jenes Vorhaben, welches der Bauwerber zur Beurteilung vorlegt (in den Planunterlagen rot als Neubau dargestellt). Sie hat darüber abzusprechen, ob die Umsetzung eben jenes Vorhabens – eines Neubaus – mit den baurechtlichen Vorschriften im Einklang steht. Dass oder ob ein allenfalls konsenswidriger Bestand in natura vorhanden ist, hat sie hierbei nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der Tatsache, dass das gegenständliche Bauverfahren auch einen Abbruch beinhaltet (vergleiche § 9 Abs 2 TBO 2018), scheint der – nach Ansicht der Beschwerdeführerin rechtswidrige – Naturbestand in den Planunterlagen gelb als Abbruch auf. Diesen Teil des Bauverfahrens betreffend hat die Beschwerdeführerin jedoch, wie oben erläutert (Punkt IV.2.c.), keine Parteirechte, weshalb auf ihr diesbezügliches Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

 

Völlig verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, es müsse der von ihr als Schwarzbau bezeichnete Bestand zuerst entfernt werden, bevor über einen „Neubau“ verhandelt werden könne. Naturgemäß ist der Ausgang eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands daher auch für das vorliegende Verfahren (entgegen dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 28.01.2021) nicht präjudiziell.

 

Aus den oben dargestellten Gründen ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch irrelevant, ob auf den zu genehmigenden Plänen ein Bestand auf dem vom Bauvorhaben nicht betroffenen Nachbargrundstück Nr **2, KG Z, zutreffend dargestellt ist.

 

5. Mangelhaftigkeit der Projektunterlagen

 

Die Beschwerdeführerin bemängelt, die ihr im gegenständlichen Bauverfahren vorgelegte Baubeschreibung der EE vom 24.09.2019 sei mangelhaft, unzureichend und nicht nachvollziehbar. Bereits am 09.10.2019 habe sie eine hinreichende Baubeschreibung bei der Baubehörde „beantragt“. Aus diesem Grund habe sie sich bis dato nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens, sowie über die Einflussnahme auf ihre subjektiv-öffentliche Rechte informieren können.

 

Hierzu ist auf die obigen Ausführungen zu den Nachbarrechten unter Punkt IV.2.a., sowie den oben zitierten § 1 Abs 6 lit a Bauunterlagenverordnung 2020 zu verweisen. Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass die Kenntnis des Verwendungszwecks einer geplanten baulichen Anlage zur Verfolgung des nachbarlichen Rechts gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 (Immissionsschutz) erforderlich ist. Diese Information hat die Baubeschreibung zu enthalten. Dementsprechend erfolgte im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts. Dass die Projektunterlagen nunmehr alle erforderlichen Informationen enthalten konnte oben zu Punkt I.8.festgestellt werden.

 

Was die Darstellung des Grenzverlaufs im Bereiche der gemeinsamen Grundgrenze angeht, ist auf die obigen Ausführungen zu den Punkten I.3. und II.3. zu verweisen, wonach dieser in den Planunterlagen jedenfalls zutreffend dargestellt ist. Zu den Punkten I.8. und II.8. ist dargelegt, dass auch die planliche Darstellung des geplanten Bauvorhabens in einer Weise erfolgte, die der Nachbarin die Verfolgung ihrer Rechte nach der TBO 2018 einwandfrei ermöglicht.

 

6. Zu den Nachbarrechten gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018

 

a. Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplans – Immissionsschutz

 

In Bezug auf die oben dargestellte Rechtslage ist festzuhalten, dass die Widmungskategorie landwirtschaftliches Mischgebiet – abgesehen von baulichen Anlagen nach § 38 Abs 1 lit a, b und c TROG 2018 – einen Immissionsschutz beinhaltet. Dies ergibt sich aufgrund des § 40 Abs 1 Satz 2 leg cit. Entsprechend dem von der mitbeteiligten Partei bekannt gegebenen Verwendungszweck kann das vorliegende Bauvorhaben nicht unter § 38 Abs 1 lit a, b oder c TROG 2018 subsumiert werden; insbesondere ist festzuhalten, dass sich die Privilegierung des § 38 Abs 1 lit a leg cit nur auf die Schaffung von „Pflichtabstellplätzen“ bezieht. Eine solche Konstellation liegt gegenständlich nicht vor, zumal festgestellt werden konnte, dass auf dem Bauplatz ein Wohn- (bzw Hauptgebäude) überhaupt nicht vorhanden ist. Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Absatz 3 lit a TBO 2018 die Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplans geltend machen kann. Dies jedoch nicht „schlechthin“, wie der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig judiziert, sondern nur „soweit“ mit dieser Festlegung ein Immissionsschutz verbunden ist.

 

Demnach war im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ermitteln, ob die vom geplanten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen im Rahmen des in der Widmungskategorie landwirtschaftliches Mischgebiet Zulässigen liegen. Dies kann aufgrund eines Sachverständigengutachtens bestätigt werden (siehe oben zu Punkt I.6.). Hierbei ist auf die Überlegung zurückzugreifen, dass Wohnnutzungen im landwirtschaftlichen Mischgebiet jedenfalls zulässig sind. Zur Wohnnutzung gehört auch das Zufahren mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen. Weder geht das gegenständliche Bauvorhaben über das bei Vorliegen eines sparsam dimensionierten Wohnbauvorhabens übliche Ausmaß (Garage mit 2 Stellplätzen!) hinaus, noch liegen – auch in Anbetracht der Gegenstände, welche in dem zu errichtenden Lager verwahrt werden sollen – besondere Umstände vor, welche eine erhöhte Immissionsbelastung indizieren würden. Vorgaben der Stellplatzhöchstzahlenverordnung finden bei der Beurteilung dieser Frage keine Berücksichtigung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dient diese Verordnung nämlich nicht dem Schutz der Nachbarn vor der Errichtung einer Überzahl an Kfz-Stellplätzen, sondern soll sie vielmehr Bauwerber davor schützen, dass ihnen im Bauverfahren die Schaffung einer übermäßig hohen Anzahl von Kfz-Stellplätzen vorgeschrieben wird.

 

Es ist daher eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 nicht festzustellen.

 

Im Übrigen ist zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben tatsächlich um ein Nebengebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung handelt und ein Hauptgebäude auf demselben Grundstück fehlt. Im Rahmen der Nachbarbeschwerde kann dies jedoch nicht aufgegriffen werden. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass bei mangelnder Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan allenfalls Nichtigkeit gemäß § 66 TBO 2018 vorliegen könnte.

 

b. Brandschutz

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, hat der Nachbar auf Grundlage des oben zitierten § 33 Abs 3 lit b TBO 2018 kein Mitspracherecht „hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes“ (vgl VwGH Ro 2014/06/0067 vom 24.10.2017 ua), sondern dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend nur „soweit diese auch ihrem Schutz dienen“. Konkret ist daher im Beschwerdefall auf das Risiko eines Brandüberschlags auf das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 2005/06/0356 vom 26.01.2006).

 

Oben zu Punkt I.7. konnte festgestellt werden, dass die brandschutztechnischen Erfordernisse in Hinblick auf einen Brandüberschlag auf das Grundstück der Beschwerdeführerin, welche sich aus den einschlägigen Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 ergeben (siehe Punkt II.7.), gegenständlich eingehalten sind.

 

Die Beschwerdeführerin argumentiert hingegen, es würde ein Feuerlöscher als Sicherheitsmaßnahme nicht ausreichen, da es sich um eine Garage und einen angrenzenden Lagerraum handle, die nicht bewohnbar seien, weshalb eine entsprechende Blitzschutz-, Rauch- und Brandmeldeanlage sowie eine automatische Löschvorrichtung bzw Sprinkleranlage vorgeschrieben und in den Plänen eingezeichnet werden müssten. Dieses Vorbringen betrifft jedoch lediglich allgemeine brandschutztechnische Belange und liegt nicht im Bereich ihres Nachbarrechts nach § 33 Abs 3 lit b TBO 2018 iSd oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH.

 

In Anbetracht der im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Konkretisierung des geplanten Verwendungszwecks geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der „nicht geregelten Nutzung des Vorplatzes“, welche beispielsweise durch offenes Feuer eine erhebliche Brandgefahr befürchten ließe, ins Leere. Siehe dazu auch die Ausführungen zum Projektgenehmigungsverfahren zu Punkt IV.4.

 

c. Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplans, Einhaltung der Abstandsbestimmungen

 

Wie oben zu Punkt I.4. festgestellt werden konnte, liegt für den Bauplatz ein Bebauungsplan („Bebauungsplan für die Bp. **6 KG. Z“) vor. Sämtliches Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich auf die Notwendigkeit eines solchen gemäß § 55 TROG 2018 bezieht, entbehrt daher jeder Grundlage.

 

Wie dem oben zitierten § 33 Abs 3 lit d TBO 2018 zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin als Nachbarin das Recht auf Einhaltung folgender Festlegungen des Bebauungsplans: Baufluchtlinie, Baugrenzlinie, Bauweise, Bauhöhe. Hierzu ist festzuhalten, dass im vorliegenden Bebauungsplan gegenüber dem südostseitig angrenzenden Grundstück der Beschwerdeführerin keine Baufluchtlinie, jedoch eine Baugrenzlinie verordnet ist. Diese weist einen Abstand von 4,24 m vom „näher“ gelegenen Abschnitt der gemeinsamen Grundgrenze auf. Des Weiteren ist laut Bebauungsplan die offene Bauweise und ein höchster Gebäudepunkt, sowie eine auf diesen bezogene Höhenlage festgelegt.

 

Einhaltung der Baugrenzlinie

 

Wie bereits zu Punkt I.5. festgestellt, ragen Teile des Bauvorhabens über die verordnete Baugrenzlinie. Diesbezüglich ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

 

 Südwestlicher Eckbereich der Vordachkonstruktion der Garage

 

Gemäß § 6 Abs 3 lit a imV Abs 5 TBO 2018 dürfen untergeordnete Bauteile in dem durch die Baugrenzlinie markierten Abstandsbereich zum Nachbargrundstück errichtet werden, sofern sie nicht mehr als 1,50 m über die Baugrenzlinie ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist.

 

Vordächer, welche unter § 2 Abs 17 lit c TBO 2018 zu subsumieren sind, gelten als untergeordnete Bauteile iSd Vorschrift. Diesbezüglich ist auf Grundlage der obigen Feststellungen zu Punkt I.5. festzuhalten, dass bei einem Flächenanteil der geplanten Vordachkonstruktion von weniger als 10 % gegenüber der gesamten Dachfläche gegenständlich jedenfalls eine Unterordnung iSd der oben zitierten Vorschrift und somit ein untergeordneter Bauteil vorliegt. Da das Vordach lediglich ca 15 cm vor die im Bebauungsplan festgelegte Baugrenzlinie ragen, ist diesbezüglich in Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage keine Rechtsverletzung zulasten der Beschwerdeführerin festzustellen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.

 

 Befestigte Fläche vor der Garage

 

Wie dem oben zitierten § 6 Abs 5 TBO 2018 zu entnehmen ist, dürfen insbesondere Pflasterungen und Zufahrten vor der Baugrenzlinie errichtet werden. Die vor der Garagenein- bzw Ausfahrt zu errichtende befestigte Fläche fällt zweifelsohne unter diesen Ausnahmetatbestand. Auch in dieser Hinsicht ist daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine unzulässige Überschreitung der Baugrenzlinie vorliege, nicht gerechtfertigt.

 

 Stützmauerkonstruktionen gegenüber den Gsten Nr **2, **3 und **4, alle KG Z

 

Nach § 6 Abs 4 lit d iVm Abs 5 TBO 2018 dürfen auch ohne Zustimmung des betreffenden Nachbarn „Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen“, vor der Baugrenzlinie errichtet werden.

 

Zum obigen Punkt I.1. konnte festgestellt werden, dass die südöstliche Seitenwand des Bestandsgebäudes unmittelbar im Anschluss an eine zumindest seit 1971 und bis zum Jahr 2008 bestehende Stützmauer errichtet wurde. Heute schließt südöstlich dieser Seitenwand ein Gelände mit einer Höhenlage von 694,16 müA an. Wie oben ausführlich dargelegt, wurde die in natura bestehende südöstliche Seitenwand des Bestandsgebäudes (an deren Stelle künftig die Stützmauerkonstruktion bestehen soll) konsenswidrig errichtet. Nach § 6 Abs 1 TBO 2018 ist bei der Berechnung der zulässigen Höhe auf das zumindest seit 10 Jahren bestehende Gelände abzustellen. Hierbei können naturgemäß Änderungen, welche im Zuge einer konsenswidrigen Bauführung vorgenommen wurden, keine Berücksichtigung finden. Im vorliegenden Fall wäre bei rechtmäßiger Bauführung eine Erhöhung des Geländes über die Höhe der zumindest zwischen 1971 und 2008 bestehenden Stützmauer nicht möglich gewesen, da die Gebäudeseitenwand bei konsensgemäßer Ausführung im maßgeblichen Bereich um den Grenzpunkt ***1 um ca. 1,60 m weiter innerhalb des Bauplatzes gestanden hätte. (Der Vollständigkeit halber ist hierzu anzumerken, dass die Errichtung dieser bereits seit zumindest 1970 bestehenden Mauer zum Errichtungszeitpunkt jedenfalls bewilligungsfrei möglich war) Für den vorliegenden Fall ergibt sich demnach, dass – sollte die zumindest seit 1971 bestehende Stützmauer noch vorhanden sein, die nunmehr geplante Stützmauerkonstruktion direkt an diese Mauer angebaut würde. Eine Mauer stellt kein Gelände iSd TBO 2018 dar, weshalb diesfalls das Gelände am Fuß dieser Mauer (somit eine Höhe von 692,78, siehe oben zu Punkt I.) maßgeblich wäre. Sollte die Stützmauer nach 2008 noch entfernt worden sein, wäre aus den oben dargestellten Gründen in diesem Bereich eine maßgebliche Geländeerhöhung über die am Fuß der seinerzeitigen Mauer bestehende Höhe von 692,78 müA hinaus gar nicht möglich gewesen, weshalb diese Höhenlage auch in diesem Fall der Berechnung der zulässigen Höhe zugrunde zu legen wäre.

 

Es ist somit hinsichtlich der zulässigen Höhe der geplanten Stützmauerkonstruktion von einer Geländehöhe von 692,78 müA auszugehen. Die projektierte Mauer weist im Bereich der gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr **4, KG Z, bestehenden Mindestabstandsfläche eine Höhe von 694,78 auf (siehe Punkt I.5.c.). Somit ist sie mit einer Höhe von 2,00 m als zulässig im Sinne des § 6 Abs 4 lit d TBO 2018 zu beurteilen. Eine Verletzung der Abstandsbestimmungen bzw der Festlegungen des Bebauungsplans, wie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt, liegt daher diesbezüglich nicht vor.

 

 Absturzsicherung an der gemeinsamen Grundgrenze mit Gst Nr **3, KG Z

 

Auf dem Bauplatz soll nach dem nunmehr vorgesehenen Projekt gegenüber dem südöstlich anschließenden Gst Nr **3, KG Z, eine Absturzsicherung (Höhe Oberkante 695,16 müA) auf dem verbleibenden Grundstücksstreifen „hinter“ der projektierten Stützmauerkonstruktion errichtet werden. Die zulässige Höhe der Absturzsicherung ist wiederum nach § 6 Abs 4 lit d iVm Abs 5 TBO 2018 zu beurteilen (siehe im vorangehenden Punkt). Entsprechend § 6 Abs 1 TBO 2018 ist dabei vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Wurden allerdings Geländeveränderungen „durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung“ vorgenommen, ist vom Geländeniveau vor den betreffenden Veränderungen auszugehen. Nicht zu berücksichtigen sind Geländeveränderungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen (sofern sie nicht ohne den erforderlichen Konsens durchgeführt wurden).

 

Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass die zu errichtende Absturzsicherung im Zusammenhang mit der oe Stützmauerkonstruktion errichtet wird, welche „klassisch“ zur Abstufung des Geländes, zwischen dem Bauplatz Gst Nr **1 und Gst Nr **3 (welches östlich an das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenzt) dient. Die Stirnseite dieser Stützmauerkonstruktion liegt unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze des Bauplatzes mit dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr **4, KG Z. Auch die zu errichtende Absturzsicherung befindet sich stirnseitig in unmittelbarer Nähe zur gemeinsamen Grundgrenze mit dem Gst Nr **4.

 

Es stellt sich somit die grundsätzliche Rechtsfrage, von welchem „anschließenden“ Gelände – dem der Beschwerdeführerin oder jenem auf Gst Nr **3, KG Z, die zulässige Höhe der zu errichtenden Absturzsicherung zu bemessen ist. Der oben zitierte § 6 TBO 2018 regelt die „Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen [ds andere als Verkehrsflächen] und von anderen baulichen Anlagen“. Dieser Vorschrift liegt die prinzipielle Überlegung zu Grunde, dass die Zulässigkeit der Bauführung bzw deren zulässige Höhe jeweils im Hinblick auf die „Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken“ zu beurteilen ist (§ 6 Abs 1 Satz 1 leg cit). So muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber diesen grundsätzlich einen horizontalen Abstand aufweisen, der jedenfalls 4 m bzw 3 m beträgt (§ 6 Abs 1 lit a-d leg cit).

 

In § 33 Abs 3 TBO 2018 sind die Parteirechte der Nachbarn im Bauverfahren geregelt. Wie sich aus der Rechtsprechung zu dessen lit e ergibt, kann der Eigentümer eines Nachbargrundstücks die Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2018 nur insoweit geltend machen, als diese das Verhältnis zu seinem eigenen Grundstück betreffen. So hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass der Nachbarin ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der ihrem Grundstück zugewendeten Seite des projektierten Gebäudes zukommt (VwGH 2005/06/0362 vom 24.02.2009). Es ergibt sich somit, dass jeder Nachbar Anspruch darauf hat, dass zu seiner Grenze hin jedenfalls 3 bzw 4 m von baulichen Anlagen grundsätzlich frei bleiben.

 

Gemäß § 6 Abs 4 Satz 1 TBO 2018 dürfen innerhalb dieses 4- bzw 3-Meter-Streifens (dort als „Mindestabstandsfläche“ bezeichnet) bestimmte Anlagen oder Bauteile trotzdem errichtet werden, wie zum Beispiel „Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m“. Bei der Berechnung dieser Höhe ist dem Gesetzeswortlaut zufolge „jeweils vom höheren anschließenden Gelände“ auszugehen, „außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu“ (§ 6 Abs 4 lit d TBO 2018). Aufgrund des eben dargestellten Regelungsansatzes der Tiroler Bauordnung ist klar erkennbar, dass die Bestimmungen des § 6 TBO 2018 jeweils auf das Verhältnis zweier Grundstücke (des Bauplatzes und des Grundstücks des betroffenen Nachbarn) zueinander abstellen; so auch die Stoßrichtung des Abs 4 lit d leg cit, der eine höhere Ausführung von der Zustimmung eben des „betroffenen“ Nachbarn abhängig macht. Bei der Errichtung einer baulichen Anlage nach § 6 Abs 4 lit d TBO 2018 unmittelbar an der Grundgrenze kommt daher als höheres anschließendes Gelände im Sinn des Abs 4 lit d leg cit entweder jenes auf dem Bauplatz oder jenes des betreffenden Nachbarn infrage.

 

Den obigen Ausführungen zu Punkt I.1. zufolge soll die geplante Absturzsicherung exakt im Verlauf der seit 1971 und jedenfalls bis 2008 bestehenden Stützmauer errichtet werden. Wie zum obigen Punkt ausführlich erläutert, wäre bei konsensmäßiger Ausführung des Bestandsgebäudes eine Erhöhung des Geländes in diesem Bereich, wie sie aktuell eingemessen wurde, nicht möglich gewesen. Eine Absturzsicherung hätte demnach nur unmittelbar auf die seinerzeitige Mauer – so sie noch besteht – aufgesetzt werden können. Diesfalls müsste zu Berechnung der zulässigen Höhe dem Wortlaut des § 6 Abs 4 lit b TBO 2018 zufolge die Höhe der Absturzsicherung samt der betreffenden Mauer „insgesamt“ herangezogen werden.

 

Die betreffende Mauer wurde im Zuge des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin 2009 an der gemeinsamen Grundgrenze des Bauplatzes mit dem Grundstück der Beschwerdeführerin gekappt, sodass sie stirnseitig nunmehr an der gemeinsamen Grundgrenze situiert ist. Im Anschluss daran errichtete die Beschwerdeführerin auf ihrem Gst Nr **4 eine „Brüstungsmauer“, welche selbst kein Gelände im Sinne der TBO 2018 darstellt, auf dem – somit maßgeblichen – Niveau von 692,78 müA. Es kann unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die aus ihrem Bauvorhaben resultierende Geländeveränderung „in Hinblick auf“ die beabsichtigte Bauführung des nunmehrigen Bauwerbers ausgeführt hätte. Auch für den Fall, dass die betreffende, bereits seit zumindest 1971 bestehende Mauer zwischenzeitlich entfernt worden sein sollte, wäre, wie oben ausgeführt, in diesem Bereich von einem rechtmäßig bestehenden Gelände in der Höhe von 692,78 müA auszugehen.

 

Auf Seiten des Grundstücks des Bauwerbers lag das Gelände, wie oben zu Punkt I.1. festgestellt werden konnte, bereits seit zumindest 1971 unverändert auf dem Niveau von 692,78 müA.

 

In Hinblick darauf, dass das für die Zulässigkeit der geplanten Absturzsicherung maßgebliche Geländeniveau sowohl auf Seiten des Grundstücks des Bauwerbers als auch der Beschwerdeführerin mit 692,78 müA anzusetzen ist, ergibt sich für Erstere eine Höhe von 2,38 m. Somit überschreitet die geplante Absturzsicherung die gemäß § 6 Abs 4 lit d TBO 2018 zulässige Höhe von 2 m um 0,38 m und ist deren Errichtung damit unzulässig.

 

In Hinblick auf die obigen Ausführungen geht das Vorbringen des Bauwerbers, dass jenseits der Seitenwand des Bestandsgebäudes zum Gst Nr **3, KG Z, hin, ein höheres Geländeniveau von 694,16 müA bestehe, ins Leere. Auch wenn der Bauwerber argumentiert, dass die zu errichtende Absturzsicherung das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht „berühre“, dringt er damit nicht durch. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen zum § 6 Abs 4 Satz 1 TBO 2018 zu verweisen und zu unterstreichen, dass diese Vorschrift nicht darauf abstellt, dass bauliche Anlagen direkt und unmittelbar an die nachbarliche Grundgrenze anschließen, sondern Einschränkungen für den gesamten Bereich der „Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m“ vorsieht.

 

Soweit die geplante Absturzsicherung betroffen ist, kommt daher dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Berechtigung zu.

 

7. Weiteres Beschwerdevorbringen

 

a. Entfernung des Bestands, Gefahren der zukünftigen Nutzung

 

In Bezug auf den bestehenden Gefrierraum sei überdies versäumt worden, so die Beschwerdeführerinnen weiter, den Umgang mit den bei dessen Entfernung anfallenden und allenfalls sogar gesundheitsschädigenden Kühlflüssigkeiten, Gasen und anderen Schadstoffen für den zu regeln. Dies hätte Teil der Baubeschreibung sein müssen. Wozu dieser Lagerraum tatsächlich genutzt werde, sei den Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen, sodass weiterhin eine Gefährdung ihrer Gesundheit zu befürchten sei.

 

In Bezug auf dieses Vorbringen ist zunächst auf die obigen Ausführungen zur mangelnden Parteistellung des Nachbarn bzw Grundeigentümers im Abbruchverfahren zu verweisen (Punkte IV.2.c. und IV.3.). Demnach kann die Beschwerdeführerin Fragen des Abbruchsverfahrens im vorliegenden Verfahren nicht wirksam geltend machen. Was die Befürchtungen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf eine gefahrenträchtige Nutzung der geplanten Anlage betrifft, wird auf die obigen Ausführungen zum Projektgenehmigungsverfahren (Punkt IV.4.) und zum geplanten Verwendungszweck (Punkt I.6.) sowie den zu erwartenden Immissionen (Punkt IV.6.a.) verwiesen. Eine Verletzung der nachbarlichen Rechte konnte in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

 

b. Entsorgung der Oberflächen- und Dachwässer

 

Die Beschwerdeführerin moniert, dass die im Befund des angefochtenen Bescheids beschriebene Entsorgung der Oberflächen- und Dachwässer durch Versickerung auf eigenem Grund weder im Einreichplan noch in der Baubeschreibung ersichtlich sei. Der nach der 1. Bauverhandlung in grau als Bestand nachträglich eingezeichnete Sickerschacht sei in Wahrheit gar nicht vorhanden. An nämlicher Stelle befindet sich tatsächlich die mit Sand aufgefüllt Pferdekoppel, welche bei heftigen Regenfällen regelmäßig überlaufe. Daher befürchten sie Überschwemmungen und Wassereintritt in ihre Wohnanlage und damit verbundene große Schäden und gesundheitsschädliche Nachteile.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge die Nachbarrechte nach der Tiroler Bauordnung ein Mitspracherecht hinsichtlich der Ableitung von Oberflächenwässern nicht beinhalten (zB VwGH Ra 2018/06/0045 vom 29.05.2018). Diesbezügliche Bedenken können die Beschwerdeführer daher im Bauverfahren nicht rechtswirksam geltend machen.

 

c. Licht und Luft

 

Das Bauvorhaben beeinträchtige ihre Nachbarrechte insbesondere in Bezug auf Licht und Luft, so die Beschwerdeführerin weiter.

 

Hierbei handelt es sich nicht um Rechte, welche im Bauverfahren geltend gemacht werden könnten (vgl Punkt IV.2.a.).

 

d. Stellungnahme der KK

 

Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin dar, dass die KK aufgrund der unrichtigen Planunterlagen von einem falschen Bauvorhaben ausgegangen sei, weshalb Gefahren für ihr Leben und ihre Gesundheit nicht ausgeschlossen werden könnten.

 

Ebenso wenig ist von den Nachbarrechten nach § 33 Abs 3 TBO umfasst (Punkt IV.2.a.).

 

e. Dienstbarkeiten

 

Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Servitutswege in den Planunterlagen nicht dargestellt seien, obwohl sie im Bauvorhaben zwangsläufig berücksichtigt hätten werden müssen. Ebenso hätte deren Wiederherstellung auf Kosten des Bauwerbers in der Baubeschreibung festgehalten werden müssen.

 

Umgekehrt werde sie der dem Nachbarn mittels Gerichtsurteils zugestandenen Dienstbarkeit zum „vollständigen Öffnen der Falttore“ nach Abbruch des Bestands „nicht mehr“ zustimmen. Da der Zweck der Dienstbarkeit wegfalle, gedenke sie, die Dienstbarkeit vor dem Zivilgericht anzurichten.

 

Hierzu ist auszuführen, dass auch Dienstbarkeiten von einem Nachbarn im Bauverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können, da es sich bei einem solchen Vorbringen nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung um keine öffentlich-rechtliche, sondern um eine zivilrechtliche Einwendung handelt, und ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich daher gemäß § 26 Abs 8 TBO 2011 auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl VwGH 22.06.1964, Zl 1584/63; VwGH 23.10.1986, Zl 84/06/0038; VwGH 20.10.1988, Zl 87/06/002; VwGH 23.11.1989, 87/06/0048; uva).

 

f. Unzutreffender Befund

 

Wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, stimmten die im Befund des angefochtenen Bescheids angeführten Flächen (verbaute Fläche, Gesamtnutzfläche, Garagennutzfläche) weder mit den bewilligten Einreichplänen noch mit den Plänen und Bewilligungen des Vorakts über ein.

 

Es ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich, wie dieses Vorbringen in Hinblick auf die Durchsetzung der ihr nach § 33 Abs 3 TBO 2018 zukommenden Nachbarrechte der Beschwerdeführerin relevant sein sollte. Selbst wenn im Rahmen dieser Parameter eine Unstimmigkeit vorliegen würde, könnte die Nachbarin sie nicht geltend machen.

 

g. Zivilgeometer

 

Es stelle sich die berechtigte Frage, so die Beschwerdeführerin, warum laut Nebenbestimmung 19 des angefochtenen Bescheids das Ergebnis der Einmessung des fertiggestellten Bauwerks durch einen Zivilgeometer dem Vermessungsamt W und nicht dem Vermessungsamt Y übermittelt werden solle.

 

Zu derartigen Fragen hat die Beschwerdeführerin als Nachbarin kein Mitspracherecht (Punkt IV.2.a.).

 

h. Grundeigentümer

 

Da das abzubrechende Gebäude zum Teil auf ihren Grund stehe, hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch sie in dem Bauansuchen als Grundstückseigentümerin angeführt werden.

 

Diesem Vorbringen kommt in Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Rechtsstellung des Grundeigentümers im Abbruchverfahren (IV.3.) keine Berechtigung zu.

 

i. Verhalten der belangten Behörde

 

Die Beschwerdeführerin erklärt, aufgrund der „Fülle von Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeiten“ sei der belangten Behörde willkürliches Verhalten zu ihrem Nachteil anzulasten. Ein solches liege der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zufolge dann vor, wenn allgemeine tragende Rechtsgrundsätze missachtet würden, beachtliches Parteivorbringen ignoriert werde oder aber, wenn der Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Verfahrensvorschriften in Widerspruch stehe.

 

Im vorliegenden Erkenntnis wird die Angelegenheit in Hinblick auf die nachbarlichen Rechte der Beschwerdeführerin grundlegend aufgearbeitet (siehe oben zum Punkt IV.6. sowie insbesondere auch die ausführlichen Feststellungen zum maßgeblichen Geländeverlauf unter Punkt I.1.). Unabhängig davon ist das obige Vorbringen der Beschwerdeführerin dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar.

 

j. Fehlen eines Hauptgebäudes

 

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28.01.2021 bemängelt, dass das gegenständlich geplante Nebengebäude ohne Hauptgebäude nicht zulässig sei, ist ihr zu entgegnen, dass diese Frage von ihren Rechten als Nachbarin (siehe oben zu Punkt IV.2.a.) nicht umfasst ist.

 

k. Verstoß gegen die Stellplatzverordnung

 

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es läge in Gestalt der geplanten baulichen Anlage ein Verstoß gegen die Stellplatzverordnung der Gemeinde Z vor. Auch mit diesem Vorbringen bewegt sich die Beschwerdeführerin außerhalb der Nachbarrechte nach der TBO 2018 (siehe oben zu Punkt IV.2.a.).

 

l. Nutzung der Garagenabstellplätze

 

Wessen Fahrzeuge letztlich in der Garage abgestellt werden, ist – im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin – hinsichtlich der Wahrung nachbarlicher Rechte nach der TBO 2018 ebenso wenig von Relevanz.

 

8. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – ergänzendes Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 12.03.2020

 

In ihrer Stellungnahme vom 12.03.2020 rügte die Beschwerdeführerin bereits Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Da eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (am 09.10.2020 und am 21.12.2020) ohnehin durchgeführt wurde, muss auf das eine solche einfordernde Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen werden.

 

Insofern, als die Beschwerdeführerin die Manuduktion durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich beantragte, wird darauf verwiesen, dass diese Verpflichtung ohnehin aufgrund des § 13a AVG bereits besteht. Allerdings bezieht sich die Manuduktionspflicht nur auf die Vornahme von Verfahrenshandlungen, nicht jedoch eine Beratung in materiellrechtlicher Hinsicht. Insbesondere ist es nicht vorgesehen, Parteien hinsichtlich allfälliger ihrer Sache dienlicher Behauptungen, Einwendungen oder Beweisanträge zu belehren (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a (Stand 1.1.2014, rdb.at) und die dort zitierte Judikatur). Hierüber klärte das erkennende Gericht die Beschwerdeführerin zudem mit Schreiben vom 23.04.2020 ausführlich auf.

 

In ihrer Stellungnahme vom 10.07.2020 forderte die Beschwerdeführerin weiters ein „Recht auf ein faires Verfahren“ ein. Sie bemängelte eine nicht transparente Verfahrensführung, da der Akt nicht amtlich signiert und nicht fortlaufend nummeriert sei. Dieselben Ordnungszahlen seien mehrfach vergeben, sodass die Vollständigkeit des Verfahrensaktes nicht nachvollzogen werden könne. Die im Akt vorhandenen E-Mail Korrespondenzen „mit nicht identifizierbaren Anlagen würden von Rechts wegen keine Urkundenqualität aufweisen und seien unzulässig.

 

Diesem Vorbringen kann seitens des erkennenden Gerichts nicht gefolgt werden. Mängel in der Aktenführung sind nicht ersichtlich. Entsprechend dem hierbei zur Anwendung gelangenden Computerprogramm wurde eine Ordnungszahl jeweils für einen Eingang und den darauffolgenden Ausgang vergeben, die Beilagen sind vollständig vorhanden.

 

Tatsächlich nutzte und nützt die Beschwerdeführerin in beinahe schon mutwilliger Weise jede kleinste ihr als solche erscheinende Unregelmäßigkeit dazu, überschießende und das Verfahren im Übermaß aufblähende Vorhaltungen und Eingaben zu machen. Wie im Aktenvermerk vom 19.09.2020 dokumentiert, waren selbstverständlich die von der Beschwerdeführerin konkret als fehlend monierten Unterlagen im Akt vorhanden.

 

9. Weitere Anträge vom 12.03.2020, 09.04.2020, 18.05.2020, 29.06.2020, 10.07.2020, 23.09.2020, 09.10.2020, 23.10.2020 und vom 28.01.2021

 

4. Antrag (Die Anträge 1.-3. wurden bereits in der Beschwerde erhoben)

 

Antrag, es möge vom Gericht als rechtswidriges Vorgehen der belangten Behörde festgestellt werden, dass diese trotz eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin sie nicht darüber informiert habe, dass sie die gegenständliche Angelegenheit ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, dem Landesverwaltungsgericht vorlegen werde.

 

Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z datiert vom 13.12.2019, die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.01.2020. Entsprechend der seinerzeitigen Rechtslage des § 14 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, war eine Information der Parteien über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht vorgesehen. Auch kann das erkennende Gericht nicht erkennen, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung zulasten der Beschwerdeführerin vorliegen könne.

 

5. Antrag

 

Antrag, das Gericht möge den ihm unterlaufenen Verfahrensmangel korrigieren, der darin gelegen sei, dass es die belangte Behörde nicht mittels Verbesserungsauftrags zur Stellung von Anträgen im Beschwerdeverfahren aufgefordert hätte.

 

Dieser Antrag ist dem erkennenden Gericht schon dem Grunde nach unverständlich, ist doch über die Vorlage der Beschwerde hinaus ein Aktivwerden der Behörde im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich – dies ungeachtet der Tatsache, dass der belangten Behörde gemäß § 18 VwGVG Parteistellung im verwaltungsrechtlichen Verfahren zukommt. Insofern als die Beschwerdeführerin vermeinen könnte, das Landesverwaltungsgericht dürfe ohne entsprechende Anträge der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren nicht tätig werden, ist auf das im Verwaltungsverfahren herrschenden Prinzip der materiellen Wahrheit hinzuweisen.

 

6. Antrag

 

Antrag, ihr Parteiengehör zu den vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Beweisen gewähren und die Angelegenheit in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.

 

Parteiengehör wurde zu sämtlichen für das vorliegende Erkenntnis maßgeblichen Beweisergebnissen vollumfänglich gestattet. Am 09.10.2020 und 01.02.2021 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der sämtliche maßgebliche Beweisergebnisse erörtert wurden.

 

7. Antrag

 

Antrag, den Bauakt (samt Benützungsbewilligung) betreffend den auf dem östlich an den Bauplatz angrenzenden Gst Nr **2, KG Z, errichteten Pferdestall einzuholen, um zu prüfen, ob selbiger konsensgemäß ausgeführt und ob im Zuge dessen Errichtung das Geländeniveau verändert wurde.

 

In Hinblick darauf, dass diese bauliche Anlage in einem Abstand von über 8 m von dem für die vorliegende Angelegenheit maßgeblichen Bereich rund um den Vermessungspunkt ***1 liegt, und unter Verweis auf die für die Ermittlung der maßgeblichen Geländehöhe angestellten Überlegungen zu Punkt II.1. ist festzuhalten, dass der betreffende Bauakt für das vorliegende Verfahren keine Relevanz hat.

 

8. Antrag

 

Antrag, die Erstellung einer rechtskonformen Vermessungsurkunde durch einen unabhängigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen zu veranlassen.

 

Ein unbedenklicher Lageplan der hierzu befähigten und befugten Vermessung FF, welcher entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen die zur zweckmäßigen Verfolgung der nachbarlichen Rechte der Beschwerdeführerin erforderlichen Informationen enthält (siehe oben zu Punkt I.8. bzw II.8.), liegt vor.

 

9. Antrag

 

Antrag, es möge ein rechtskonformer Einreichplan eingeholt werden, in welchem der Bestand in grauer, der Abbruch in gelber Farbe ersichtlich sei. Außerdem dürfen keine unzutreffenden Angaben enthalten sein, zum Beispiel ein Sickerschacht der unrichtig als Bestand in grauer Farbe eingezeichnet ist.

 

Auch diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass den Planunterlagen jene Informationen zu entnehmen sind, welche Beschwerdeführerin Verfolgung ihrer Rechte benötigt (Punkt I.8. bzw II.8.). Darüber hinaus kommt der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zu, allfällige Mängel der Planunterlagen geltend zu machen (zur mangelnden Parteistellung in Hinblick auf die Entsorgung von Oberflächenwässern wird auf den obigen Punkt IV.7.b. verwiesen). Insofern als sie vermeint, ein unzutreffender Bestand scheine in grau in den Planunterlagen auf, wird darauf verwiesen, dass dies keinesfalls eine Legitimation desselben zur Folge hätte.

 

10. Antrag

 

Antrag, die Errichtung eines Absturzzauns auf der 1,90 m hohen Mauer möge als unzulässig beurteilt werden, da damit die zulässige Höhe von 2,00 m bei weitem überschritten werde.

 

Dieses Vorbringen wurde wegen Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags durch den Bauwerber obsolet; in Bezug auf die zulässigen Höhen in diesem Bereich ist auf den obigen Punkt IV.6.c. zu verweisen.

 

11. Antrag

 

Antrag, das Gericht möge in Bezug auf die zu errichtenden Stellplätze den verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend verbessern lassen, als die Anzahl und örtliche Unterbringung der Bewohner, die Situierung der Stellplätze und den Schlüssel, wonach deren Höchstzahl berechnet wurde, nachgereicht werden müsse. Es sei erforderlich, die Stellplätze in den Planunterlagen einzuzeichnen und zu ermitteln, ob eine Zweckbestimmung vorliege (Vermietung udgl), die einer Bewilligung bedürfe.

 

Was diesen Antrag betrifft, hält das Landesverwaltungsgericht zum wiederholten Mal fest, dass es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren mit beschränkter Parteistellung der Nachbarn handelt. Insofern sind sämtliche Umstände, welche zur Verfolgung der nachbarlichen Rechte relevant sind und waren zum obigen Punkt I. festgestellt und in Punkt IV.6. einer rechtlichen Beurteilung unterzogen worden.

 

12. Antrag

 

Antrag, es möge der Bauwerber zur Stellungnahme und Beweismittelvorlage hinsichtlich seiner im Verfahren zu Zl LVwG-*** getätigten Behauptung, es hätte sich die Lage und Größe des Grundstücks der Beschwerdeführerin Nr **4, KG Z, seit dem Bescheid vom 16.08.1973 wesentlich geändert, aufgefordert werden.

 

Wie bereits oben zu Punkt II.3. Ausgeführt, hat die Angelegenheit, welche Gegenstand des Verfahrens LVwG-*** war, für das gegenständliche Bauverfahren keine Relevanz.

 

13. Antrag

 

Antrag, das Verwaltungsgericht möge ihr die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen belehren.

 

Siehe dazu zum obigen Punkt IV.8.

 

14. Antrag

 

Antrag – da nach ihrem Kenntnisstand eine Akteneinsicht bis auf Weiteres nicht möglich sei, ihr die seit ihrer letzten Akteneinsicht am 19.02.2020 eingelaufenen Aktenstücke auf postalischem Weg zur Kenntnis zu bringen.

 

Diesem Ersuchen der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 23.04.2020 nachgekommen.

 

15. Antrag

 

Das Landesverwaltungsgericht möge ihre informierte Vertreterin LL als ihre persönliche Vertreterin zulassen und allfällige Bedingungen hierfür fristgerecht bekannt geben.

 

Nach entsprechender Information durch das Verwaltungsgericht agierte LL wie gewünscht als Vertreterin der Beschwerdeführerin.

 

16. Antrag

 

Das Landesverwaltungsgericht möge in der mündlichen Verhandlung den Akt verlesen und bekannt geben, welche Akten von Akteneinsicht ausgenommen sind.

 

Eine Verlesung des Aktes konnte unterbleiben; mit Schreiben vom 29.06.2020 wurden der Beschwerdeführerin sämtliche Aktenstücke (ausgenommen jene, die von ihr selber stammten) postalisch übermittelt. Abgesehen von umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerin selbst wurden die weiteren Verfahrensunterlagen (insbesondere das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.08.2020 und die Antragsänderung vom 09.10.2020) der Beschwerdeführerin schriftlich übermittelt (Parteiengehör vom 16.09.2020) bzw in der mündlichen Verhandlung dargetan. Keinerlei Aktenteile waren jemals von der Akteneinsicht ausgenommen.

 

17. , 18. und 19. Antrag

 

Das Landesverwaltungsgericht möge die offensichtlich rechtswidrig geschwärzt öffentliche Urkunde unter dem Titel „Bebauungsplan“ der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorlegen; das Landesverwaltungsgericht möge ermitteln, ob ein rechtskonformer Bebauungsplan überhaupt vorliegt; das Landesverwaltungsgericht möge bei Nichtvorliegen eines rechtskonformen Bebauungsplans den Bescheid der belangten Behörde aufheben und das Bauvorhaben versagen.

 

Hierzu bestand und besteht keine Veranlassung – siehe in der Beweiswürdigung zu Punkt II.4.

 

20. Antrag

 

Das Landesverwaltungsgericht möge die rechtswidrige Bezeichnung des Bauvorhabens als „Neubau Lager und Neubau Garage sowie Neubau von Sicht- und Stützwänden“ als rechtswidrig erklären, da es sich definitiv um keinen Neubau, sondern um einen „umgetauften Schwarzbau“ handle.

 

Oben zu Punkt IV.4. wird der Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens ausführlich erläutert – auf diese Ausführungen wird verwiesen.

 

21. Antrag

 

Das Landesverwaltungsgericht wolle den gesamten Vorakt rückwirkend bis zum Bauverfahren betreffend den Bescheid vom 16.08.1973 von Amts wegen einholen und in vollem Umfang würdigen und „als volle Beweiskraft heranziehen“. Dies umfasste sämtliche in diesem Zusammenhang geführten verwaltungsbehördlichen und weiters gerichtlichen Verfahren als auch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu dieser Rechtssache, rückwirkend bis zum Bauverfahren im Jahr 1973.

 

Soweit zur Lösung der vorliegenden Angelegenheit Feststellungen getroffen werden mussten, wurden die unter Punkt II. ausführlich erläuterten Beweismittel (unter anderem die dem Baubescheid aus 1973 zu Grunde liegenden Planunterlagen) herangezogen. Auf die Bedeutung weiterer, von der Beschwerdeführerin ausdrücklich genannter (zivilgerichtlicher) Verfahren wird oben zu Punkt II.3. eingegangen.

 

22. Antrag

 

Das Landesverwaltungsgericht möge eine Bestandsplan einholen, in den das genehmigte Bauvorhaben vom 16.08.1973 eingearbeitet ist.

 

Zunächst ist dieses Begehren verfehlt, da es sich, wie oben ausdrücklich ausgeführt (Punkt IV.4.) gegenständlich um ein Neubauverfahren handelt. Insofern, als das Bauvorhaben 1973 im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen wurde, war die Erstellung weiterer Pläne nicht erforderlich (siehe oben zu Punkt II.1.).

 

23. und 24.Antrag

 

Es möge ein unabhängiger Amtssachverständiger bestellt werden, der gemäß § 80 TROG 2016 eine gesetzeskonforme Grenzfeststellung vornehme; das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer Grenzfeststellung gemäß § 80 TROG 2016 einen unabhängigen Zivilgeometer damit beauftragen auf dieser Grundlage einen Plan zu erstellen, „der mit dem Vorakt übereinstimmt“.

 

Dem erkennenden Gericht sind diese Anträge gänzlich unverständlich, handelt es sich vorliegend doch weder um ein Baulandumlegungsverfahren nach dem TROG 2016, noch wurde im Bereich der maßgeblichen Grundstücke eine Baulandumlegung durchgeführt – eine Grenzfeststellung nach dem für das Umlegungsverfahren einschlägigen § 80 TROG 2016 kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.

 

Ansonsten hat das erkennende Gericht – unter Verweis auf die obigen ausführlichen Erläuterungen – keinen Zweifel daran, dass der Verlauf der maßgeblichen Grundgrenze mit Sicherheit feststeht und in den Planunterlagen richtig wiedergegeben wird. Den obigen Begehren der Beschwerdeführerin war somit nicht nachzukommen.

 

25. Antrag

 

Das Landesverwaltungsgericht möge ein rechtskonformes Gutachten eines unparteiischen und qualifizierten Sachverständigen einholen.

 

Siehe dazu in der Beweiswürdigung zu Punkt II.6.

 

26. Antrag

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den rechtswidrigen Bescheid der belangten Behörde mangels notwendiger Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen rechtskonformen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

Siehe dazu bei Punkt IV.1.

 

27. Antrag

 

Antrag, das Landesverwaltungsgericht wolle das gegenständliche Bescheidbeschwerdeverfahren aufgrund der Bindungswirkung zum anhängigen Abbruchverfahren unterbrechen, bis die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt.

 

Wie ausführlich erläutert, besteht dieser von der Beschwerdeführerin behauptete Zusammenhang nicht (vergleiche oben zu Punkt IV.4.).

 

28. Antrag

 

Antrag, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle das gegenständliche Bescheidbeschwerdeverfahren unterbrechen, bis sämtliche verfahrensrelevante Urkunden eingeholt werden können. Insbesondere wolle das Landesverwaltungsgericht die Verfahrensakten zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, Zl LVwG- *** und zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts von 23.08.2019, Zl LVwG- *** einholen und im gegenständlichen Verfahren als Beweis würdigen.

 

Dies war nicht erforderlich, da das Verfahren LVwG-*** aus den zum obigen Punkt II.3. ausgeführten Gründen, für den vorliegenden Fall keine Relevanz hat. Die Revisionen der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis zu LVwG-*** wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.12.2020 zurückgewiesen.

 

29. Antrag

 

Antrag, das Landesverwaltungsgericht wolle den rechtswidrigen Bescheid der belangten Behörde mangels Vorliegens eines rechtswirksamen Bebauungsplans aufheben und das Baubewilligungsverfahren gemäß § 28 als rechtswidrig beurteilen und das Bauansuchen zurückweisen.

 

Das erkennende Gericht geht vom Vorliegen eines wirksamen Bebauungsplans aus (siehe oben zu Punkt I. bzw II.3.).

 

30. Antrag

 

Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle die Vertragsunterlagen einholen (dies im Zusammenhang mit dem in der Beweiswürdigung behandelten Vorbringen, dass es seinerzeit zu keiner „Flächenumwandlung“ gekommen sei) zu den laut E-Mail der Vermessung FF vom 03.02.2020 übermittelten Anlagen. Zudem wolle das Landesverwaltungsgericht Stellungnahmen von der belangten Behörde und von der mitbeteiligten Partei einholen, unter welchen Umständen und wann genau diese Beurkundung stattgefunden haben solle, die ihr eben nicht bekannt sei.

 

Diese Angelegenheit, welche für die gegenständlich maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen keine Relevanz hat, wird oben zu Punkt II.3. abgehandelt.

 

31. Antrag

 

Antrag, das Landesverwaltungsgericht wolle die belangte Behörde belehren, dass sie an die Wahrheitspflicht gebunden sei und möge die belangte Behörde aufgefordert werden, nur zutreffende Angaben vorzubringen. Dies im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die E-Mails der belangten Behörde, in welcher Fotos aus dem betreffenden Bereich übermittelt und hierzu Vermutungen angestellt würden.

 

Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Feststellungen beruhen auf den zu Punkt II. erläuterten Beweisergebnissen und stützen sich nicht auf von den Verfahrensparteien geäußerte Vermutungen. Der Antrag der Beschwerdeführerin geht ins Leere.

 

32. Antrag

 

Antrag, der Akt wolle an einen anderen Richter zur weiteren Verfahrensführung abgetreten werden, da „telefonische Absprachen“ keine transparente Verfahrenskorrespondenz darstellen und E-Mail-Korrespondenzen keine Urkundenqualität aufweisen würden. Diese seien daher „verfahrensunzulässig“. Zudem bestehe ein Naheverhältnis der Richterin zum Bauamtsleiter der belangten Behörde.

 

In Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin in keinster Weise dartut, wie sich die Unvereinbarkeit der Verfahrensrealität mit ihren Vorstellungen über eine ordnungsgemäße Verfahrensführung auf ihre Möglichkeit zur Rechtsverfolgung negativ ausgewirkt haben könnte, und entgegen ihrer Vermutung weder ein Naheverhältnis der erkennenden Richterin zum Bauamtsleiter der belangten Behörde, noch eine Befangenheit nach § 7 Absatz 1 Z 3 AVG vorliegt, war diesem Begehren nicht nachzukommen.

 

33. Antrag

 

Antrag, das Verwaltungsgericht wolle eine Grenzfeststellung durch einen unbefangenen Sachverständigen durchführen lassen. Insbesondere wolle der Ziviltechniker GG in der mündlichen Verhandlung erörtern, warum er am 03.02.2020 irreführende Aktenteile vorgelegt habe und von welcher Grundstücksgrenze er tatsächlich ausgegangen sei.

 

Wie zu Antrag 30 – Verweis auf den obigen Punkt II.3. Im Übrigen weist das erkennende Gericht eine der FF (wie im übrigen auch der Mehrzahl der Verfahrensbeteiligten, einschließlich der erkennenden Richterin) unterstellte Pflicht- wenn nicht Rechtsverletzung zulasten der Beschwerdeführerin entschieden zurück.

 

34. Antrag

 

Antrag, dass Landesverwaltungsgericht möge einen Sachverständigen/Zivilgeometer beauftragen, dass tatsächlich Urgelände am maßgeblichen Grenzpunkt ***2 (der sich ihrer Ansicht nach in Form eines Grenzbolzens auf dem Betonboden im Innenbereich der bestehenden Garage befinde) festzustellen. Der Vermesser GG möge befragt werden, warum er das Geländeniveau an ebendiesem Grenzpunkt nicht in seinem Plan dargestellt habe. Des Weiteren mögen „meine Beschwerde und sämtliche meiner Schriftsätze und meine Beweisurkunden vollem Umfang“ dem hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgelegt und ihm zur Einarbeitung in sein Gutachten zur Verfügung gestellt werden.

 

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Grenzpunkt ***2 im Hinblick auf die maßgebliche Frage der zulässigen Höhe der zu errichtenden Mauer nicht relevant ist (siehe oben zu Punkt II.1.). Was die Einbeziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen durch das erkennende Gericht betrifft, wird darauf hingewiesen, dass diesem mit Schreiben vom 29.06.2020 der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens erteilt wurde. In diesem Auftrag wurden ausdrücklich jene Unterlagen genannt, welche er hierbei zu berücksichtigen hatte. Es handelte sich dabei um jene, welche nicht nur den Grenzverlauf, sondern auch das gegenständliche Neubauprojekt und die maßgeblichen Höhen zutreffend darstellen. Eine Berücksichtigung des mit Eingabe vom 06.10.2002 geänderten Bauansuchen (bzw der geänderten Pläne) erfolgte durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2020). Im Übrigen wird auf die obigen ausführlichen Ausführungen dazu verwiesen, welche Relevanz die verschiedenen und zahlreichen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Pläne und Unterlagen für das vorliegende Verfahren haben (Punkt II.).

 

35. Antrag

 

Die Beschwerdeführerin beantragte, die für 09.10.2020 anberaumte mündliche Verhandlung möge verschoben werden. Dies, da sie die ihr hinterlegte Sendung mit dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 24.08.2020 erst am 21.09.2020 habe beheben können. Es sei die Frist zur Stellungnahme bis zum 08.10.2020 (Einlangen beim Landesverwaltungsgericht) angesichts der Komplexität des Falles und des Umfanges des Gutachtens zu kurz bemessen.

 

Diesem Antrag wurde seitens des erkennenden Gerichts nicht nachgekommen. Es handelt sich vorliegend um den absoluten Standardfall eines Bauverfahrens zur Neuerrichtung eines Gebäudes. Dementsprechend ließen sich sämtliche Nachbarrechte im obigen Punkt 6. problemlos abhandeln. Als aufwendig stellte sich einzig die Feststellung des maßgeblichen „Urgeländes“ dar, welche nicht Gegenstand des oe Sachverständigengutachtens war.

 

36. Antrag

 

Das Verwaltungsgericht möge zur mündlichen Verhandlung den hochbautechnischen Amtssachverständigen zwecks Erläuterung seines Gutachtens laden.

 

Der hochbautechnische Amtssachverständige nahm an der mündlichen Verhandlung teil; der Antrag ist obsolet.

 

37. Antrag

 

Die Beschwerdeführerin beantragte, es möge ihr die zur mündlichen Verhandlung geladenen Zeugen/Sachverständigen sowie Reihenfolge der Befragung ehestmöglich bekannt geben, damit sie ihren Fragenkatalog entsprechend vorbereiten könne.

 

Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 29.09.2020 mitgeteilt, dass an der mündlichen Verhandlung der immissionstechnische und der hochbautechnische Amtssachverständige teilnehmen würden; des Weiteren, dass die Reihenfolge deren Vernehmung nicht im Vorhinein festgelegt werde.

 

38. Antrag

 

Ihr Ablehnungsantrag betreffend die erkennende Richterin möge „an den Ablehnungssenat zur Beurteilung über eine allfällige Befangenheit“ vorgelegt werden, sodass der Akt einem unbefangenen Richter zur weiteren Verfahrensführung abgetreten werden könne.

 

Derartiges ist nicht vorgesehen; eine Befangenheit der Richterin lag und liegt nicht vor, wie bereits oben zum 32. Antrag der Beschwerdeführerin ausgeführt.

 

39. Antrag

 

Das Landesverwaltungsgericht möge das gegenständliche Projektgenehmigungsverfahren wegen Präjudizialität zum derzeit noch anhängigen Verfahren beim VwGH unterbrechen, bis die rechtskräftige Entscheidung des VwGH vorliegt.

 

Siehe zu Antrag 28.

 

40. Antrag

 

Der Bebauungsplan für den Bauplatz möge als rechtswidrig beurteilt und aus diesem Grund der bekämpfte Bescheid behoben werden.

 

Bereits ausführlich abgehandelt unter Verweis auf Punkt II.4.

 

41. Antrag

 

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.10.2020 möge ehestmöglich übermittelt werden.

 

Die Verhandlungsschrift wurde mit Schreiben vom 18.01.2021 übermittelt.

 

42. Antrag

 

Das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerdeführerin laufend ein- und ausgehende Aktenteile des gegenständlichen Verfahrens auf postalischem Weg zustellen.

 

Hierzu wird auf die mit Schreiben vom 29.06.2020 erfolgte Übermittlung von Aktenstücken (Antrag 12) verwiesen. Die (auch in weiterer Folge einlangenden) zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin mussten derselben nicht zur Kenntnis gebracht werden.

 

43. Antrag

 

Aufrechterhaltung ihrer Anträge 8., 22., 23., 24. und 33. „mit besonderer Pointierung“.

 

Siehe dazu oben.

 

44. Antrag

 

Zur Erhebung des Geländeniveaus und zur rechtmäßigen Grenzfeststellung gemäß § 80 TROG möge ein unabhängiger Zivilgeometer bestellt und unter Berücksichtigung und Einarbeitung des Bestandsplanes vom genehmigten Bauvorhaben 1973 ein rechtskonformer Geometerplan erstellt werden, der mit dem Vorakt übereinstimme. Hierzu beantragte die Beschwerdeführerin, bei den Erhebungen vor Ort anwesend sein zu dürfen.

 

Siehe dazu oben zu den Anträgen 23 und 24.

 

45. Antrag

 

Es möge der hochbautechnische Sachverständige MM und der Ziviltechniker GG „zum Zwecke der Klärung der tatsächlichen Grundgrenzen und zur Klärung der nicht rechtskonformen Planunterlagen als Zeugen“ geladen werden.

 

Kein Bedarf – vergleiche die obigen Feststellungen zu den Punkten I.3. und II.3.

 

46. Antrag

 

Es möge ein Lokalaugenschein vor Ort zur Besichtigung des Grenzpunktes im Inneren der bestehenden Garage durchgeführt werden.

 

Bereits oben zu Punkt II.1. wird ausgeführt, dass der betreffende Grenzpunkt ***2 für das vorliegende Verfahren keine Relevanz hat.

 

47. Antrag

 

„Wiederholt“ stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, der bekämpfte Bescheid möge aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

 

Siehe wiederum Punkt IV.1.

 

 

V. Ergebnis

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens aus ihrer nachbarrechtlichen Sicht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sowohl Grenz- als auch Geländeverlauf mit Bestimmtheit feststehen. Des Weiteren sind die Projektunterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich gegenständlich um ein Neubauverfahren handelt, nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverletzung konnte lediglich in Hinblick auf die Höhe der zu errichtenden Absturzsicherung festgestellt werden, weshalb – da der Bauwerber eine Teilung, Einschränkung oder Modifizierung des Bauvorhabens nicht wünschte – das Bauansuchen spruchgemäß abzuweisen war.

 

Soweit den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt wurde, kamen ihnen keine Berechtigung zu (siehe dazu die vorangehenden detaillierten Ausführungen).

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

 

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

 

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte