LVwG Tirol LVwG-2020/17/1085-3

LVwG TirolLVwG-2020/17/1085-323.2.2021

MSG Tir 2010 §6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.17.1085.3

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 13.05.2020, zur Zl ***,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 6 TMSG für die Monate Mai, Juni und Juli 2020 eine monatliche Unterstützung für die Miete in der Höhe von € 344,73, -- gewährt. Es ist ihm daher die Differenz aus € 344,73 abzüglich der bereits ausbezahlten € 233,23, somit € 111,50, -- für die Monate Mai, Juni und Juli 2020 auf das Konto AT*** anzuweisen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehende finanzielle Zuwendungen als Mindestsicherungsleistungen gewährt:

 

Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.04.2020 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 75,99 (Aufrollung April 2020). Die Leistung wird auf das Konto AT***von AA angewiesen.

 

Gemäß § 6 TMSG vom 01.05.2020 bis 31.07.2020 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 233,23. Die Leistung wird auf das Konto AT*** von AA angewiesen.

 

Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat Juni 2020 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 82,56. Die Leistung wird auf das Konto AT*** von AA angewiesen.

Auflage:

Zur Weitergewährung der Mindestsicherung über Juli 2020 hinaus, sind die Lohnzettel April – Juni 2020 vorzulegen.

 

Begründung

 

Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund folgender Berechnungen zum 01.05.2020:

Basis anerkannt

Alleinstehende Volljährige, AA, geb. am xx.xx.xxxx

 

 

Mindestsatz

688,01

688,01

Arbeitseinkommen

-1.259,99-984,78

Abzgl. Freibetrag § 15(3)a beschränkte Erwerbsfähigkeit 275,21

 

Zu- und Abschläge

 

Miete

530,00

530,00

 

 

530,00

   

 

Lebensunterhalt

Mietzuschuss 233,23

Mindestsicherung 233,23

 

Als Einkommensbasis wurde der Lohnzettel März 2020 herangezogen. Nach Vorlage der Lohnzettel April – Juni 2020 erfolgte eine entsprechende Aufrollung.“

 

Begründend wurde ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer ein Mindestsatz in der Höhe von Euro 688,01 anerkannt werde. Abzüglich des Arbeitseinkommens von Euro 984,78 (inklusive abzüglich des Freibetrages § 15 Abs 3a, beschränkte Erwerbsfähigkeit von Euro 275,21) hätte sich eine Summe von Euro -296,77 ergeben. Hinzu sei die Miete von Euro 530,00, gekommen, sodass sich ein Mietzuschuss von Euro 233,23 errechnete.

 

In der Folge hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, dass bei der Berechnung der Mindestsicherung der Lohn unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge herangezogen worden sei, allerdings sei die Pfändung und die Kosten dafür nicht in Abzug gebracht worden, was nicht der geltenden Rechtsprechung entspreche. Frühere Schulden wirkten sich auf die aktuelle Situation insofern aus, dass eine aktuelle Notlage vorliege, da sich durch diese früheren Schulden, die durch die Lohnpfändung vom Einkommen abgezogen würden, der dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringere und sich die Schulden somit auf den Zeitraum der Entscheidung auswirken würden.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie durch Einholung weiterer Lohnzettel von März, April, Mai und Juni 2020. Aus diesen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer von seinem Einkommen in der Regel zwischen Euro 402,00 bis Euro 490,70 monatlich für die Pfändung/Abtretung plus Euro 4,00 an Pfändungskosten abgezogen worden waren, was dazu geführt hat, dass sich sein Einkommen um diese jeweiligen monatlichen Beträge verringerte.

 

 

II. Rechtliche Bestimmungen:

 

„§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

 

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

[…]

 

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

 

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.

 

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

 

(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

a) 30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,

[…]“

 

 

 

 

III. Rechtliche Entscheidungsgründe:

 

Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit

16.08.2019 für den Zeitraum vom

01.07.2019 bis 31.07.2019 eine einmalige Unterstützung für die von ihm zu leistenden Herbergskosten von Euro 530,50 vom

01.08.2019 bis 31.08.2019 eine einmalige Unterstützung für Herbergskosten von Euro 415,87

und für den Zeitraum

01.09.2019 bis 21.12.2019 eine monatliche Unterstützung für Herbergskosten in der Höhe von Euro 189,28 bezogen hat.

 

Mit Bescheid vom 29.11.2019 wurde ihm eine Unterstützung für die Miete bis zur Höhe von Euro 553,00 sowie eine einmalige Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 664,11 für den Zeitraum 01.12.2019 bis 31.12.2019 gewährt.

 

Mit Bescheid vom 27.01.2020 hat er für den Zeitraum 01.01.2020 bis 29.02.2020 eine monatliche Unterstützung für die Miete in der Höhe von Euro 121,44 erhalten.

 

Mit Bescheid vom 05.03.2020 hat er für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2020 eine Unterstützung für die Miete bis zur Höhe von Euro 394,07 erhalten.

 

Dann ist der oben zitierte und nunmehr bekämpfte Bescheid ergangen und hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass Schulden für die Vergangenheit anerkannt werden sollten.

 

Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Länder Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden, dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen sind, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (siehe dazu VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/0055, sowie VwGH vom 18.04.2012 Zl 2011/10/0095 welches darin zitiert wurde).

 

Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der, dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert (siehe dazu VwGH zur Zl 2001/11/0168 vom 26.11.2002 sowie das Erkenntnis vom 30.05.2001 zur Zl 2000/11/0015).

Diese Judikatur ist auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz übertragbar, ist doch auch nach § 1 dieses Gesetzes Grundvoraussetzung für die Leistungsgewährung das Vorliegen einer Notlage (VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/0055).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer aufgrund der Vorlage der Lohnzettel nachgewiesen, dass sich sein im monatlich zur Verfügung stehender Betrag aufgrund der Lohnpfändung um durchschnittlich rund Euro 400,00 (mit Schwankungen) verringert.

 

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer zum Beispiel für den Monat April 2020 ein Einkommen von Euro 2.088,94 aufgewiesen hat, abzüglich von Euro 511,22 gesetzliche Abzüge verbleiben somit ein Nettoeinkommen von Euro 1.577,72. Zieht man hierfür die Kosten für die Pfändung und die Pfändung selbst ab, nämlich insgesamt Euro 423,00 verbleiben dem Beschwerdeführer Euro 1.154,72 zum Eigenverbrauch.

 

Als Basis für den Mindestsatz gelten Euro 688,01 abzüglich des Einkommens von Euro 1.154,72 sowie des Freibetrags von Euro 275,21 (Euro 1.154,72 - Euro 275,21 ergibt 879,51 Euro) ergibt sich ein Betrag von Euro 191,50. Zählt man nun die Miete in der Höhe von Euro 530,00 hinzu, ergibt sich ein Mietzuschuss von insgesamt Euro 338,50.

 

Somit ist eine monatliche Unterstützung ab 01.05.2020 für die Miete in der Höhe von Euro 338,50 zu bezahlen.

 

Auf dem Lohnzettel für Mai 2020 ist ein Bruttoeinkommen von Euro 2.016,00 ausgewiesen abzüglich der gesetzlichen Abzüge von Euro 467,74 ergibt sich ein

Nettoeinkommen von Euro 1.548,26, abzüglich der Pfändung und Pfändungskosten von insgesamt Euro 406,00 verbleiben dem Beschwerdeführer ein Einkommen von Euro 1.142,26. Zieht man nun davon den Freibetrag gemäß § 15 Abs 3a TMSG in der Höhe von Euro 275,21 ab, ergibt sich ein Betrag von Euro 867,05.

Euro 688,01 (Basismindestsatz) - Euro 867,05 ergibt Euro -179,04 zählt man nun die Miete des Zimmers in der Höhe von Euro 530,00 hinzu, so ergibt sich eine Restsumme von Euro 350,96.

 

Wenn man nun das Ergebnis des Mietzuschusses vom Monat April und Mai zusammenzählt, Euro 338,50 + Euro 350,96 so ergibt sich ein Betrag von Euro 689,46, dividiert man den durch 2 so ergibt sich ein monatlicher Schnitt von Euro 344,73.

 

Dem Beschwerdeführer ist also, unter Berücksichtigung der Pfändungskosten, die aufgrund der außerordentlichen Notlage des Beschwerdeführers einzubeziehen sind, ein monatlicher durchschnittlicher Mietzuschuss von Euro 344,73 zu gewähren.

Im gegenständlichen Fall hat er bisher € 233,23 zugestanden bekommen. Zieht man diese von den € 344,73 so errechnet sich der Betrag von 111,50, -- der dem Beschwerdeführer jeweils für die Monate Mai, Juni und Juli 2020 nachzuzahlen ist.

 

Zweifelsohne würde der Beschwerdeführer ohne die Anrechnung der Pfändungskosten in eine aktuelle unmittelbare drohende Notlage rutschen, da ihm zum Leben nichts mehr bleiben würde. Es waren daher diese Schulden im gegenständlichen Fall für die 3 Monate Mai bis einschließlich Juli zu berücksichtigen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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