LVwG Tirol LVwG-2021/31/0113-9

LVwG TirolLVwG-2021/31/0113-94.6.2021

BauO Tir 2018 §33 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.31.0113.9

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.11.2020, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung für den Zubau einer Dachgaube,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Baueingabe vom 4.7.2020, eingelangt beim Gemeindeamt Z am 14.8.2020, haben die Bauwerber BB, beide wohnhaft in Adresse 2, **** Z, um die baubehördliche Bewilligung für den Zubau einer Dachgaube beim bestehenden Wirtschaftsgebäude auf Gst **1 KG Y angesucht.

 

In weiterer Folge wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.9.2020 wurde für den 23.9.2020 um 10:30 Uhr eine mündliche Bauverhandlung anberaumt.

 

Bereits im Vorfeld dieser Verhandlung wurde mit Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 21.9.2020 eine Stellungnahme mit Einwendungen eingebracht, in der auf die abweichend errichtete Stadeleinfahrt und die daraus resultierende eingeschränkte Durchfahrtshöhe für die Bewirtschaftung seines Hofes hingewiesen wurde.

Im Rahmen der Verhandlung wurde ausgeführt, dass das Bauvorhaben aus hochbautechnischer Sicht als zulässig zu qualifizieren sei, in brandschutztechnischer Hinsicht jedoch noch durch einen brandschutztechnischen Sachverständigen zu beurteilen sei.

 

Mit Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 30.10.2020 wurden bei projektgemäßer Ausführung aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung geäußert und die Vorschreibung von brandschutztechnischen Auflagen als nicht erforderlich erachtet.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.11.2020, ***, wurde gemäß § 34 Abs 1 und 6 TBO 2018 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus in der Form einer Dachgaube in der südöstlichen Dachfläche des Wirtschaftsteiles des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf Gst **1 KG Y erteilt und in einem weiteren Spruchpunkt der Einwand des Nachbarn AA, wonach die Stadeleinfahrt des Wirtschaftsgebäudes, welche die öffentliche Gemeindestraße auf Gst **2 KG Y überspanne, ein illegaler Schwarzbau sei, als unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der oben angeführte Einwand des Nachbarn AA keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2018 zu begründen vermöge. Die Zu- und Abfahrt zu dessen Hofstelle habe nichts mit dem Bestand eines Gebäudes aus nachbarrechtlicher Sicht zu tun. Die Benützung der dortigen Gemeindestraße berühre vielmehr jedermanns Interesse und diene ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen. Dieser Einwand stelle somit einen objektiv öffentlich-rechtlichen Einwand dar, welcher somit als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

 

Die baurechtlich bewilligte Stadeleinfahrt, welche die öffentliche Straße überspanne, werde durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht verändert. Hinsichtlich des vom Nachbarn behaupteten Schwarzbaus sei zu konstatieren, dass bereits im Jahre 1997 unter Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen ein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei und dabei nachvollziehbar und schlüssig festgestellt worden sei, dass die Stadelauffahrt im Sinne der genannten Baubewilligung und des Befundes im Baubescheid aus dem Jahre 1961 ausgeführt worden sei und es durch eine Absenkung des öffentlichen Weges sowie einer flacher geneigten Stadelauffahrt zu einer wesentlichen Verbesserung der Durchfahrtssituation unter der Stadelbrücke gekommen sei.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Nachbar AA vor, dass aus dem Spruch des Bescheides vom 13.3.1961 in keinster Weise abgeleitet werden könne, dass mit diesem Baubescheid auch die Überspannung des öffentlichen Gemeindeweges mit der Hochstadeleinfahrt erlaubt sei. Diese Hochstadeleinfahrt sei nie Teil des Bescheides gewesen. Daher existiere für die genannte Hochstadeleinfahrt auch kein Baubescheid. Laut Auskunft der Volksanwaltschaft sei eine Baubewilligung für Zubauten nur dann zu genehmigen, wenn die bereits bestehenden Bauten laut Baubescheid errichtet worden seien. Die Nutzung der geplanten Dachgaube und des erweiternden Scheunenraumes erfolge mit der illegalen Hocheinfahrt. Die bescheidwidrige Überspannung des öffentlichen Gemeindeweges mit der Stadelbrücke bringe für die Bewirtschaftung des Hofes des Beschwerdeführers existenzbedrohliche Wirtschaftserschwernisse mit sich. Mit der Durchfahrtshöhe von 3,20 m können Klein-Lkw mit Aufbauten, sowie Hofzulieferungen mit Lkw und Einsatzfahrzeuge die Hofstelle nur mit eingeschränkter Fahrzeughöhe anfahren.

 

Abschließend wurde beantragt, die im Baubescheid vom 13.3.1961 nicht laut Baubewilligung errichteten Bauteile (Überspannung der Gemeindestraße) als Schwarzbau zu behandeln und dem bekämpften Bescheid vom 30.11.2020 erst Rechtsgültigkeit zuzugestehen, wenn diese Abweichungen vom Baubescheid beseitigt seien.

 

Mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 22.4.2021 wurde beim hochbautechnischen Amtssachverständigen CC ein Gutachten hinsichtlich der darstellerischen Schlüssigkeit des gegenständlichen Bauansuchens, des Zusammenhangs dieses Projektes mit der bestehenden Hochstadeleinfahrt und einer hochbautechnischen Beurteilung, ob die ins Treffen geführte Hochstadeleinfahrt bereits im Genehmigungsbescheid aus dem Jahre 1961 projektgegenständlich gewesen und projektgemäß umgesetzt worden sei, in Auftrag gegeben.

 

Mit hochbautechnischem Gutachten des CC vom 3.5.2021, ***, kommt dieser zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Projektunterlagen für eine hinreichende hochbautechnische Beurteilung hinsichtlich Art, Umfang, Nutzung und Erschließung des Projektes „Zubau einer Dachgaube beim Wirtschaftsteil des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes, Adresse 2 in **** Z“ als vollständig angesehen werden können.

 

Das gesamte Geschoß, welches überwiegend der Lagerung von Heu diene, erfolge über die Hochstadeleinfahrt mittels Traktor. Der beabsichtigte Umbau durch Vergrößerung der Raumhöhe mittels Dachgaube erhöhe dabei nur die maximal mögliche Lagerfläche sowie den zur Verfügung stehenden Platzbedarf für die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte.

 

Die derzeitige Nutzung des Dachgeschoßes, sei es mit oder auch ohne die beantragte Dachgaube, könne daher ohne die bestehende Hochstadeleinfahrt nicht durchgeführt werden.

 

Abschließend wurde ausgeführt, dass auch bautechnischer Sicht bereits mit Bescheid vom 13.3.1961 eine Hochstadeleinfahrt genehmigt und diese auch projektgemäß umgesetzt worden sei.

 

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des gefertigten Gerichtes vom 4.5.2021 in Wahrung des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme bis 24.5.2021 übermittelt. In diesem Schreiben wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Entscheidung auf schriftlichem Weg ergeht, falls fristgerecht keine Stellungnahme einlange.

 

Dazu langte fristgerecht eine Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 16.5.2021 ein, in der wiederholend ausgeführt wurde, dass eine Durchfahrt unter der alten Stadeleinfahrt in den Unterstadel nie bestanden habe und deshalb darauf beharrt werde, dass für die Überspannung des öffentlichen Weges keine Genehmigung ersichtlich sei. Es sei für den Beschwerdeführer unerklärlich, wie der Bausachverständige zu einer solchen Feststellung kommen habe können, da im Altbestand nie eine Überspannung vorhanden gewesen sei. Der Bausachverständige habe den Zustand des Gemeindeweges vor der Überspannung offenbar nicht gekannt, zumal in den Luftaufnahmen vom 11.9.1954 „DD“ und vom 16.9.1982 „EE“ klar bewiesen sei, dass vor 1961 keine Überspannung des Gemeindeweges bestanden habe.

 

Die Durchführung der seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde zunächst beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da vorliegend bloß eine Rechtsfrage, nämlich ob die in Rede stehende und den Zubau erschließende Hochstadeleinfahrt Gegenstand der Baugenehmigung aus dem Jahre 1961 war, zu lösen war.

 

Zur hochbautechnischen Grundlage dieser Rechtsfrage hat der hochbautechnische Amtssachverständige CC in seinem Gutachten vom 3.5.2021 umfangreiche Ausführungen getätigt und dabei die jeweiligen Grundlagen seiner Schlussfolgerungen dezidiert angeführt.

 

Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 16.5.2021 weder dargetan, dass und aus welchen Gründen der Amtssachverständige von falschen Prämissen bei der Erstellung des Gutachtens ausgegangen sei, noch die ausdrückliche Bezugnahme des Amtssachverständigen auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.3.1961 und der vorliegenden Planunterlagen unzutreffend oder gar verfehlt sei. Auch wurde nicht einmal angeregt, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Punkte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit dem hochbautechnischen Amtssachverständigen erörtern zu wollen.

 

Einem Entfall der Verhandlung standen vor diesem Hintergrund weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221; 21.3.2014, 2011/06/0024).

 

 

II. Rechtliche Grundlagen:

 

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 134/2020 (TBO 2018), von Relevanz:

 

„§ 33

Parteien

 

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(…)“

 

 

III. Rechtliche Erwägungen:

 

Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer AA als Eigentümer ua des Gst **3 KG Y, welches im westlichen Bereich unmittelbar an das Baugrundstück Gst **1 KG Y angrenzt, als unmittelbarer Nachbar im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 zu qualifizieren und dementsprechend berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinne der lit a bis f leg cit zu erheben.

 

Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist:

 

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; 3.4.2008, 2007/06/0304 uva).

 

Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall keine Rolle, da der Beschwerdeführer – wie im Verfahrensgang dargelegt - fristgerecht vor Durchführung der mündlichen Verhandlung schriftliche Einwendungen erhoben hat.

 

Hinsichtlich des zentralen beschwerdegegenständlichen Vorbringens, dass es sich bei der Zufahrt zum Wirtschaftsteil des Bauwerbers, die gleichzeitig auch die Zufahrt zur zugebauten Dachgaube darstellt, um einen nicht genehmigten Schwarzbau handelt, wurde ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC in Auftrag gegeben.

 

In diesem Gutachten wird erschöpfend ausgeführt, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass die in Rede stehende Hochstadelzufahrt bereits im Genehmigungsbescheid vom 13.3.1961 projektgegenständlich war, der Amtssachverständige führt diesbezüglich aus wie folgt:

 

„Aus den mit Bescheid vom 13.3.1961 genehmigten Planunterlagen geht insbesondere aus der Ansicht Nord hervor, dass neben der geplanten „Dachgaube für obere Stadeleinfahrt“ auch die dafür benötigte Aufschüttung/Stützmauer sowie Holzbrücke antragsgegenständlichen war. Überdies wurde die Hochstadeleinfahrt auch in der Ansicht West planerisch dargestellt.

 

Zusätzlich zu den Planunterlagen ist auch dem Bescheid vom 13.3.1961 zu entnehmen, dass „zur Errichtung der Hochstadeleinfahrt auf der bestehenden Einfahrt , eine Dachgaube angebracht wird und der Boden des unteren Stadels abgesenkt wird.“

 

Aus dem Bescheid ergibt sich weiter in der Baubeschreibung, dass „die obere Stadeldecke um 1 m abgesenkt wird und dadurch Raum für eine obere Stadeleinfahrt entsteht. Zu diesem Zweck muss eine Dachgaube erstellt werden, damit die nötige Höhe für die Einfahrt gewonnen wird.“

 

Die geplante Dachgaube sowie die Absenkung des Stadelbodens wären ohne die ebenfalls beschriebene und in den Planunterlagen dargestellte Hochstadeleinfahrt ein sinnloses Unterfangen, da der Ausbau des „Dachgeschoßes“ ohne eine entsprechende Zufahrt keinen ersichtlichen Nutzung gehabt hätte.

 

Da die Planunterlagen aus dem Jahr 1961 keinerlei Bemaßung aufweisen, kann die projektgemäße Ausführung nur anhand der herausgemessenen Maße beurteilt werden.

 

Laut den Angaben in den Planunterlagen beläuft sich der geringste Höhenunterschied der Brücke in der Mitte der Fahrbahn auf ca 2,8 m. Dies deckt sich auch mit der Niederschrift im verfahrensgegenständlichen Bauakt zum Güterweg Adresse 3 vom 8.3.1976, in welcher zusammenfassend festgehalten wurde, dass die damals bestehende Einfahrt mit einer lichten Höhe von 2,8 m so umgestaltet werden sollte, dass schlussendlich eine Höhe von 3,25 m erreicht werden sollte.

 

Da sich die in dieser Niederschrift gemessene Höhe der damaligen Hochstadeleinfahrt mit der im Jahr 1961 genehmigten herausgemessenen Maß deckt, wird davon ausgegangen, dass diese projektgemäß umgesetzt wurde.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass – sollte die Hochstadeleinfahrt im Widerspruch zur Baubewilligung errichtet worden sein – in den letzten 60 Jahren kein diesbezügliches baupolizeiliches Verfahren eingeleitet wurde.“

 

Die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar:

 

Eine Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde, insbesondere in die einen integrierenden Bestandteil des Baubescheides vom 13.3.1961, ***, bildenden Planunterlagen zeigt, dass in der Ansicht „Norden“ eine Aufschüttung samt Stützmauer ersichtlich ist, welche die „Dachgaube für obere Stadeleinfahrt“ mit Hilfe einer Holzbrücke erschließen soll. Die Darstellung „Von Westen“ lässt die Art und das Ausmaß dieser Auffahrt in einer Seitenansicht gut erkennen.

 

Zudem ist im Befund des Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.3.1961, ***, ausdrücklich von der „Errichtung der Hochstadeleinfahrt“, bei welcher „auf der bestehenden Einfahrt eine Dachhaube angebracht und der Boden des unteren Stadels etwas gesenkt“ werde, die Rede.

Ausgeführt wird im Befund zudem: „Um die Einfahrt möglich zu machen, ist es erforderlich, den bestehenden öffentlichen Weg an der Nordseite um mindestens die ganze Wegbreite in die Gp **4 zu verlegen.“

 

Allein vor diesem Hintergrund kann von einem Schwarzbau der Hochstadeleinfahrt keine Rede sein und wurde seitens des Beschwerdeführers den detaillierten und schlüssigen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 3.5.2021, wonach es sich bei der bereits im Jahre 1961 projektierten und genehmigten Hochstadeleinfahrt auch um eine projektgemäß umgesetzte handelt, in keiner Lage des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und insbesondere auch ausgeführt, welche konkreten Abweichungen seitens des Bauwerbers zum genehmigten Bestand vorgenommen worden sein sollen.

 

Dem vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.5.2021 ins Treffen geführten Umstand, wonach durch Luftaufnahmen aus den Jahren 1954 und 1982 klar bewiesen sei, dass vor dem Jahre 1961 keine Überspannung des Gemeindeweges bestanden habe, werde durch die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen auch in keinster Weise entgegengetreten. Vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass die hochbautechnischen Grundlagen für diese Hochstadeleinfahrt eben durch den in Rede stehenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.3.1961, ***, samt Planunterlagen geschaffen wurden.

 

Es war daher davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2018 im Gegenstandsfall auszuschließen ist. Der Beschwerde kam somit keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte