LVwG Tirol LVwG-2021/18/2929-11

LVwG TirolLVwG-2021/18/2929-111.12.2021

JagdG Tir 2004 §52a Abs9
VwGVG 2014 §28 Abs3 zweiterSatz

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.18.2929.11

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst über die Beschwerden (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, (2.) der BB, Adresse 2, **** Z, (3.) des CC, Adresse 3, **** Y, und (4.) des DD, Adresse 4, **** Z, gegen Spruchpunkt I des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 27.10.2021, Zl ***, betreffend eine befristete Ausnahme vom Verbot des § 36 Abs 2 erster Satz Tiroler Jagdgesetz 2004 zur Entnahme eines Wolfes, den

 

B E S C H L U S S:

 

1. Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung zurückverwiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Im angefochtenen Bescheid vom 27.10.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde in Spruchpunkt I zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen und in der Tierhaltung in den Jagdteilgebieten X, W, V, U, T, S, R, Q, P und O für die Entnahme eines Tieres die Art Wolf (canis lupus) vom Verbot nach § 36 Abs 2 erster Satz Tiroler Jagdgesetz 2004 (ganzjährige Schonung) ab Bescheiderlassung bis zum Ablauf des 60. Tages nach Kundmachung dieses Bescheides auf der Internetseite des Landes Tirol unter Einhaltung diverser Nebenbestimmungen ausgenommen.

 

Die belangte Behörde hat diese Entscheidung auf § 52a Abs 9 Tiroler Jagdgesetz 2004 und die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 19. Oktober 2021, kundgemacht am 20. Oktober 2021 im Bote für Tirol, gestützt.

 

In Spruchpunkt II hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen Spruchpunkt I wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

 

Der Bescheid wurde am 27.10.2021 auf der Internetseite des Landes Tirol kundgemacht.

 

Gegen diesen Bescheid erhoben Erst- und Zweitbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.11.20212 sowie Dritt- und Viertbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.11.2021 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG). Alle vier Beschwerdeführer sind als anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anzusehen.

 

Mit Beschluss vom 12.11.2021 hat das LVwG der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer insofern Folge gegeben, als dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und damit der eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Dagegen hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.11.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt zur Verordnung der Landesregierung vom 19.10.2021, in die Akten betreffend die Zusammensetzung, Einberufung und Empfehlung des Fachkuratoriums „FF“ sowie in das vollständige Protokoll der maßgeblichen Sitzung. Weiters wurde Einsicht genommen in die Unterlagen betreffend das Rissgeschehen in N am 09.10.2021.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte infolge § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Das unter Berufung auf § 52a Abs 1 TJG 2004 eingerichtete Fachkuratorium „FF“ hat in seiner Sitzung am 08.10.2021 auszugsweise folgende Empfehlung (nicht einstimmig) abgegeben:

„[…]

Aufgrund der vorliegenden Daten des Monitorings ist davon auszugehen, dass das Wolfsindividuum 118 MATK Tendenz zu wiederholten Angriffen auf Weidetiere zeigt. Derzeit fehlen belastbare Daten, ob sich das Individuum noch in diesem Gebiet aufhält. Sollte das Wolfsindividuum 118 MATK in nächster Zeit aufgrund eines genetischen Nachweises als Verursacher eines Angriffes auf Weidetiere im nicht schützbaren Bereich identifiziert werden, wird für den Wolf in diesem Gebiet eine Entnahmeempfehlung ausgesprochen. Da es sich beim Wolf 118 MATK um ein vermutlich nicht territoriales Tier handelt, ist der Versuch einer Besenderung und Vergrämung aussichtslos. Da der zu entnehmende Wolf optisch nicht aufgrund des Genotyps identifiziert werden kann, soll die Entnahmeempfehlung auf einen Wolf auf das Gebiet der Feststellung bezogen werden (zB Hegebezirk). Die Entnahme soll auf 60 Tage ab Bescheidzustellung befristet werden.

[…]“

 

Auf Grundlage dieser Empfehlung hat die Landesregierung unter Berufung auf § 52a Abs 8 TJG 2004 mit Verordnung vom 19.10.2021, kundgemacht am 20.10.2021, im Bote für Tirol (Stück 42a, Nr 340/2021) festgestellt, dass von dem Wolf mit der Bezeichnung 118 MATK eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen ausgeht (Wolf 118 MATK Gefährdungsverordnung).

 

Nachdem ein Rissereignis vom 02.10.2021 auf der GG (Gemeinde O im L-Tal) dem Wolfsindividuum 118 MATK anhand eines entsprechenden DNA-Befundes genetisch zugeordnet wurde, hat die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren gemäß § 52a Abs 9 erster Satz TJG 2004 von Amts wegen eingeleitet.

 

In diesem Verfahren hat die belangte Behörde eine Stellungnahme mit Datum 20.10.2021 von drei Mitgliedern des Fachkuratoriums „FF“ eingeholt, worin die in der Empfehlung vom 08.10.2021 bereits enthaltene Aussage, dass die Entnahmeempfehlung auf einen Wolf auf das Gebiet der Feststellung bezogen werden sollte, wiederholt wird.

 

Die belangte Behörde richtete einen Gutachtensauftrag an den agrarfachlichen und den jagdfachlichen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um fachkundige Eingrenzung des Gebietes für ein Verfahren nach § 52a Abs 9 TJG 2004 ausgehend von dem dem Wolf 118 MATK im Sommer 2021 zugeordneten Rissgeschehen. Das daraufhin von beiden Amtssachverständigen vorgeschlagene Gebiet (im Folgenden: Maßnahmengebiet) wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde in den Spruch des angefochtenen Bescheides übernommen, sodass dieser folgendermaßen lautete:

„[…]

Zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen und in der Tierhaltung wird in den Jagdteilgebieten X, W, V, U, T, S, R, Q, P und O für die Entnahme eines Tieres die Art Wolf (canis lupus) vom Verbot nach § 36 Abs 2 erster Satz TJG 2004 (ganzjährige Schonung) ab sofort bis zum Ablauf des 60. Tages nach Kundmachung dieses Bescheides auf der Internetseite des Landes Tirol nach § 53 Abs 2 TJG 2004 unter Einhaltung nachfolgender Nebenstimmungen ausgenommen.

[…]“

 

Aus dem in der Stellungnahme des Fachkuratoriums vom 20.10.2021 enthaltenen Befund ist zu entnehmen, dass in den Sommermonaten 2021 im an das Maßnahmengebiet angrenzende Gebiet im K-Tal nicht nur der Wolf mit der Bezeichnung 118 MATK, sondern auch noch weitere Wölfe (112 MATK und ein genetisch nicht identifizierbarer Wolf aus der nördlichen Population) nachgewiesen wurden. Außerdem wurde ein weiterer Wolf (117 MATK) bei Rissen in der östlich an das Maßnahmengebiet angrenzenden Gemeinde J nachgewiesen.

 

Die belangte Behörde ist ohne weitere Ermittlungen bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Maßnahmengebiet ausschließlich der Wolf 118 MATK aufhält. Dabei hat sie sich ausschließlich auf die nicht einstimmige Empfehlung der Mitglieder des Fachkuratoriums gestützt, wie sie selbst in den rechtlichen Schlussfolgerungen im angefochtenen Bescheid auf Seite 35 ausführt. Dort heißt es weiters wörtlich. „Daher hat die verfahrensgegenständliche Ausnahme auf einen Wolf zu lauten – die Einschränkung zur Vermeidung des Abschusses eines falschen Wolfes erfolgt daher primär über die sachverständige örtliche und zeitliche Eingrenzung der Ausnahme. Weitere Festlegungen betreffend das Tier […] können nicht getroffen werden. […]“ Ob tatsächlich keine weiteren Festlegungen betreffend den Wolf 118 MATK möglich sind, wurde seitens der belangten Behörde nicht geprüft.

 

Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ist bekannt geworden, dass das Rissgeschehen vom 09.10.2021 im Gemeindegebiet von N ebenfalls dem Wolf mit der Bezeichnung 118 MATK zuzurechnen ist. Es liegt außerhalb des Maßnahmengebietes des angefochtenen Bescheides.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und den ergänzend zur Verfügung gestellten Unterlagen betreffend die Verordnung vom 19.10.2021.

 

Die Feststellungen zu den Wolfsnachweisen im Maßnahmengebiet und der Umgebung ergeben sich aus dem in der Stellungnahme des Fachkuratoriums „FF“ vom 20.10.2021 enthaltenen Befund. Hier wird ausgeführt, dass der Wolf mit der Bezeichnung 118 MATK (italienische Population) heuer im Maßnahmengebiet, aber auch am 18.08.2021 in K nachgewiesen wurde. Am 31.08.2021 erfolgten im Gemeindegebiet von M Risse durch einen genetisch nicht identifizierbaren Wolf aus der nördlichen Population. Am 02.06.2021 wurde bei einem Rissgeschehen in G ein Wolf aus der italienischen Population mit der Bezeichnung 112 MATK nachgewiesen. Weiters stellt die belangte Behörde auf Seite 27 des angefochtenen Bescheides fest, dass bei Rissen in J am 28.06.2021 der Wolf 117 MATK nachgewiesen wurde.

 

Die Feststellung zum Rissgeschehen in N ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, insbesondere dem Prüfbericht vom 08.11.2021.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl I Nr 111/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

 

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(16) Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.“

 

„§ 36

Jagd- und Schonzeit

[…]

(2) Außerhalb der festgesetzten Jagdzeit sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit).

[…]“

 

„§ 52a

Besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Bären, Wölfe und Luchse

 

[…]

(8) Die Landesregierung kann auf der Grundlage einer Empfehlung des Fachkuratoriums mit Verordnung feststellen, dass von einem bestimmten Bären, Wolf oder Luchs eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen ausgeht.

(9) Im Fall der Erlassung einer Verordnung nach Abs 8 hat die Landesregierung, sofern eine Empfehlung des Fachkuratoriums vorliegt und es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet dennoch ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, bestimmte Bären, Wölfe oder Luchse mit Bescheid vom Verbot nach § 36 Abs 2 erster Satz auszunehmen. Solche Ausnahmen dürfen nur

a) zum Schutz anderer wildlebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume,

b) zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt und

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts,

bewilligt werden.

(10) Im Ausnahmebescheid nach Abs 9 sind jedenfalls festzulegen:

a) der Zweck, für den die Ausnahme erteilt wird,

b) die Art des Tieres, für die die Ausnahme erteilt wird, sowie erforderlichenfalls deren Geschlecht, Alter oder sonstige Identifizierungsmerkmale,

c) der Zeitraum, für den die Ausnahme erteilt wird,

d) der örtliche Bereich, für den die Ausnahme erteilt wird,

e) die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zulässigen Maßnahmen wie die Verwendung von bestimmten Waffen oder Munition, von bestimmten Fangvorrichtungen oder die Anwendung von bestimmten Methoden,

f) erforderlichenfalls weitere persönliche und sachliche Einschränkungen und Bedingungen, unter welchen die Ausnahme erteilt wird.

[…]“

 

„§ 53a

Beschwerderecht anerkannter Umweltorganisationen

 

(1) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs 16 sind berechtigt, gegen Bescheide über Genehmigungen nach § 38a Abs 4, Ermächtigungen nach § 52a Abs 7 und Ausnahmen nach Abs 9, Bewilligungen nach § 53 Abs 1 sowie Anordnungen und Bewilligungen nach § 53 Abs 2 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(2) Die Behörde hat Bescheide im Sinn des Abs 1 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“

 

Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) samt Überschriften lautet auszugsweise wie folgt:

 

„Artenschutz

Artikel 12

 

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs-oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.“

 

„Artikel 16

 

(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuß festgelegten Modell übereinstimmenden Berichtüber die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen vor. Die Kommissionnimmt zu diesen Ausnahmen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet darüber den Ausschuß.

(3) In den Berichten ist folgendes anzugeben:

a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten;

b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;

c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;

d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;

e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.“

 

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 109/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

 

„Erkenntnisse

§ 28.

 

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

 

 

V. Erwägungen:

 

Mit Verordnung vom 19.10.2021 hat die Tiroler Landesregierung festgestellt, dass von dem Wolf mit der Bezeichnung 118 MATK eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen ausgeht.

 

Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um den dieser Verordnung folgenden Maßnahmenbescheid. Darin hat die belangte Behörde in Spruchpunkt I zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen und in der Tierhaltung die befristete Entnahme eines Wolfes im Maßnahmengebiet erlaubt.

 

Damit liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Verordnungstext und dem angefochtenen Bescheid vor. Die Verordnung spricht vom Wolf mit der Bezeichnung 118 MATK, der Bescheid hingegen sieht die Entnahme eines (möglicherweise ungefährlichen) Wolfes, der im vorgegebenen Zeitraum im Maßnahmengebiet aufhältig ist, vor.

 

Wie festgestellt, haben sich in der näheren Umgebung vom Maßnahmengebiet in den Sommermonaten 2021 – abgesehen vom Wolf 118 MATK – mehrere Wölfe aufgehalten. Trotzdem stellt die belangte Behörde auf Seite 27 des angefochtenen Bescheides fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Hinweise auf andere Wölfe im verfahrensgegenständlichen Gebiet vorliegen würden. Diese Feststellung ist auf Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses nicht nachvollziehbar. Vielmehr kann aufgrund der vorliegenden Wolfsnachweise, verbunden mit den unstrittig stattfindenden Wanderbewegungen von Wölfen nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Zeitraum der genehmigten Ausnahme zumindest ein anderer Wolf als jener mit der Bezeichnung 118 MATK im festgelegten Gebiet aufhalten könnte. Das jüngste, dem Wolf 118 MATK zuordenbare Rissgeschehen außerhalb des Maßnahmengebietes deutet außerdem daraufhin, dass sich der Wolf 118 MATK mittlerweile selbst nicht mehr im Maßnahmengebiet aufhalten könnte. Immerhin handelt es sich beim Wolf 118 MATK vermutlich um ein nicht territoriales Tier, wie die belangte Behörde selbst auf Seite 28 im angefochtenen Bescheid feststellt.

Dementsprechend ist die auf Grundlage einer (nicht einstimmigen) Empfehlung des Fachkuratoriums „FF“ vorgenommene zeitliche und örtliche Eingrenzung der Ausnahme nicht ausreichend. Weitergehende Ermittlungen dazu, ob Möglichkeiten bestehen, die Wahrscheinlichkeit der Entnahme des „richtigen“ Wolfes, dh jenes Wolfes laut Verordnung, zu erhöhen, sind nicht erfolgt.

 

Ohne diesbezügliche Feststellungen überschreitet der angefochtene Bescheid jedenfalls den Rahmen der zugrundeliegenden Verordnung vom 19.10.2021, § 52a Abs 9 TJG 2004 nimmt jedoch ausdrücklich Bezug auf eine „Verordnung nach Abs 8“. Auch dem Wortlaut in § 52a Abs 9 TJG 2004, wonach bestimmte Wölfe mit Bescheid vom Verbot nach § 36 Abs 2 erster Satz TJG 2004 auszunehmen sind, wird mit dem angefochtenen Bescheid nicht Rechnung getragen.

 

Daher war die Unionsrechtskonformität der angefochtenen Entscheidung nicht mehr zu beurteilen, wobei Zweifel bestehen, ob die Ermöglichung der Entnahme „irgendeines“ Wolfes in einem bestimmten Gebiet, unabhängig von seiner Gefährlichkeit, mit den strengen unionsrechtlichen Artenschutzbestimmungen, insbesondere den in der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vorgegebenen engen Schranken für eine Ausnahme vereinbar sein kann.

 

In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (vgl VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN) (vgl VwGH 04.08.2015, Ra 2015/06/0039).

 

Wie oben ausgeführt wurden von der belangten Behörde für das Verfahrensergebnis wesentliche Ermittlungsschritte nicht durchgeführt. Zur Frage, wie sichergestellt werden kann, dass auch tatsächlich der Wolf laut Verordnung gemäß § 52a Abs 8 TJG 2004 entnommen wird, hat die Behörde bloß ansatzweise ermittelt und liegt in dieser Hinsicht eine gravierende Ermittlungslücke vor. Die diesbezügliche (sehr knappe) Aussage einzelner Mitglieder des Fachkuratoriums wäre von der belangten Behörde unter Beiziehung von (Amts)Sachverständigen zu hinterfragen gewesen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die ergänzende Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht rascher oder kostensparender möglich wäre. Eine Verpflichtung des LVwG zur Entscheidung in der Sache selbst (vgl § 28 Abs 2 VwGVG) besteht daher nicht.

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG liegen im Sinne der vorzitierten Judikatur vor und war der angefochtene Bescheid aufzuheben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben, ob bzw wie sichergestellt werden kann, dass auch tatsächlich der Wolf laut Verordnung gemäß § 52a Abs 8 TJG 2004 entnommen wird.

 

Gemäß § 28 Abs 3 dritter Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Abschließend ist noch festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage waren somit zu berücksichtigen (vgl VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051).

 

Somit ist spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, erfolgte im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.01.2015, Ra 2014/22/0087; 04.08.2015, Ra 2015/06/0039). Insofern war nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG auszugehen und war auzusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

 

 

 

 

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