LVwG Tirol LVwG-2021/41/0114-4

LVwG TirolLVwG-2021/41/0114-430.11.2021

Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 §10
JagdG Tir 2004 §46a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.41.0114.4

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.11.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem TJG 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird – soweit sich gegen die Spruchpunkte I. bis IV. richtet – teilweise und insofern Folge gegeben, als

a) im Spruchpunkt II. in der dritten Zeile die Wortfolge „18 cm (vertikale Lattung) bzw“ zu entfallen hat;

b) im Spruchpunkt IV. in der dritten Zeile die Wortfolge „18 cm (vertikale Lattung) bzw“ zu entfallen hat;

c) die unter den Spruchpunkten I. bis IV. verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 144 Stunden) auf jeweils Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 72 Stunden) herabgesetzt werden und

d) dementsprechend zu den Spruchpunkten I. bis IV. der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit jeweils Euro 30,00, sohin mit insgesamt Euro 120,00, neu festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis zu den Spruchpunkten I. bis IV. mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) jeweils „§ 70 Abs 2 Z 23 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 26/2017, iVm § 46a Abs 7 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 64/2015 iVm § 10 der 6. Durchführungsverordnung (DVO) zum TJG 2004, LGBl Nr 21/2015 idF LGBl Nr 63/2016“ und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) jeweils „§ 70 Abs 2 Z 23 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 26/2017“ zu lauten hat.

 

 

 

2. Der Beschwerde zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG 1991 von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

 

3. Der Beschwerde zu den Spruchpunkten VI. und VII. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt wird.

 

 

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.11.2020, ***, wurden AA folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

 

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

I. Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Jagdgebietes Y gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es zu verantworten, dass am 06.10.2020, an der Rehwildfütterungsanlage *** („X“), die lichten Weite der Lattungen mehr als 18 cm (vertikale Lattung) bzw. 27 cm (horizontale Lattung) betragen hat und war somit die Einzäunung derart ausgeführt, dass es anderem Schalenwild, wie zum Beispiel Rotwild, möglich gewesen wäre, einzuspringen. Rehwildfütterungen sind in Jagdgebieten, in denen mehrere Schalenwildarten (wenn auch nur als Wechselwild) vorkommen so auszuführen, dass anderes Schalenwild außer Rehwild nicht einspringen kann und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futtermittel nicht erreichen kann.

II. Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Jagdgebietes Y gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es zu verantworten, dass am 06.10.2020, an der Rehwildfütterungsanlage *** („W“), die lichten Weite der Lattungen mehr als 18 cm (vertikale Lattung) bzw. 27 cm (horizontale Lattung) betragen hat und war somit die Einzäunung derart ausgeführt, dass es anderem Schalenwild, wie zum Beispiel Rotwild, möglich gewesen wäre, einzuspringen. Rehwildfütterungen sind in Jagdgebieten, in denen mehrere Schalenwildarten (wenn auch nur als Wechselwild) vorkommen so auszuführen, dass anderes Schalenwild außer Rehwild nicht einspringen kann und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futtermittel nicht erreichen kann.

III. Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Jagdgebietes Y gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es zu verantworten, dass am 06.10.2020, an der Rehwildfütterungsanlage *** („V“), die lichten Weite der Lattungen mehr als 18 cm (vertikale Lattung) bzw. 27 cm (horizontale Lattung) betragen hat und war somit die Einzäunung derart ausgeführt, dass es anderem Schalenwild, wie zum Beispiel Rotwild, möglich gewesen wäre, einzuspringen. Rehwildfütterungen sind in Jagdgebieten, in denen mehrere Schalenwildarten (wenn auch nur als Wechselwild) vorkommen so auszuführen, dass anderes Schalenwild außer Rehwild nicht einspringen kann und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futtermittel nicht erreichen kann.

IV. Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Jagdgebietes Y gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es zu verantworten, dass am 06.10.2020, an der Rehwildfütterungsanlage *** („BB“), die lichten Weite der Lattungen mehr als 18 cm (vertikale Lattung) bzw. 27 cm (horizontale Lattung) betragen hat und war somit die Einzäunung derart ausgeführt, dass es anderem Schalenwild, wie zum Beispiel Rotwild, möglich gewesen wäre, einzuspringen. Rehwildfütterungen sind in Jagdgebieten, in denen mehrere Schalenwildarten (wenn auch nur als Wechselwild) vorkommen so auszuführen, dass anderes Schalenwild außer Rehwild nicht einspringen kann und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futtermittel nicht erreichen kann.

V. Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Jagdgebietes Y gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es zu verantworten, dass die ehemalige Fütterungsanlage *** nicht bis 14.05.2020 vom Grundstück **1, KG Y, restlos entfernt wurde, obwohl der Jagdausübungsberechtigte im Fall der Anzeige einer Verlegung oder Auflassung einer Fütterungsanlage verpflichtet ist, diese samt allen ihr dienenden Einrichtungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden darf, vollständig zu entfernen.

VI. Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Jagdgebietes Y gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es zu verantworten, dass die Auflassung der Rehwildfütterungsanlage *** („CC“) der Bezirkshauptmannschaft Z nicht angezeigt wurde, obwohl der Jagdausübungsberechtigte die Auflassung einer Rehwildfütterungsanlage der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Gründe anzuzeigen hat.

VII. Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Jagdgebietes Y gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es zu verantworten, dass die Auflassung der Rehwildfütterungsanlage *** („DD“) der Bezirkshauptmannschaft Z nicht angezeigt wurde, obwohl der Jagdausübungsberechtigte die Auflassung einer Rehwildfütterungsanlage der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Gründe anzuzeigen hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

l.-IV.: § 10 Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF. iVm. § 46a Abs. 7 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 Zif. 23 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. 41/2004 idgF. (in der Folge kurz TJG)

Spruchpunkt V.: § 46a Abs. 9 iVm. § 70 Abs. 1 Zif. 22 TJG

Spruchpunkte VI. und VII.: § 46a Abs. 1 iVm. § 70 Abs. 1 Zif. 22 TJG

Hinsichtlich der oben angeführten Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

I. 600,00

II. 600,00

III. 600,00

IV. 600,00

V. 50,00

VI. 50,00

VII. 50,00

§ 70 Abs. 2 Zif. 23 TJG

§ 70 Abs. 2 Zif. 23 TJG

§ 70 Abs. 2 Zif. 23 TJG

§ 70 Abs. 2 Zif. 23 TJG

§ 70 Abs. 1 Zif. 22 TJG

§ 70 Abs. 1 Zif. 22 TJG

§ 70 Abs. 1 Zif. 22 TJG

144 Stunden

144 Stunden

144 Stunden

144 Stunden

12 Stunden

12 Stunden

12 Stunden

   

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 255,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.805,00“

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt AA, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und das angefochtene Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt und Umfang nach bekämpft.

 

Als Beschwerdegründe wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

 

Zusammengefasst wurde darauf hingewiesen, dass die bescheidgegenständlichen Rehwildfütterungen rotwildsicher seien. Unabhängig davon werde darauf hingewiesen, dass die in § 10 der 6. Durchführungsverordnung des TJG normierten Lattenabstände von 18 cm betreffend der vertikalen Lattung bzw 27 cm der horizontalen Lattung nicht nachvollziehbar und völlig willkürlich festgelegt worden seien und eine rotwildsichere Einzäunung im Sinne des § 46a Abs 7 TJG auch bei größeren Abständen gegeben sei. Die Verordnung schieße über den Gesetzeszweck hinaus und sei daher gesetzwidrig, weshalb die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens angeregt werde. Selbst wenn eine (geringfügige) Überschreitung der verordneten Lattenabstände vorliegen würde, sei es jedenfalls für Rotwild nicht möglich, in die bescheidgegenständlichen Rehwildfütterungsanlagen einzuspringen bzw das Futtermittel zu erreichen und seien alle Rehwildfütterungen rotwildsicher.

 

Der Beschwerdeführer habe die gegenständliche Jagd erst am 01.04.2017 und lange nach Ende der Übergangsfrist nach Art II des Tiroler Jagdgesetzes 2004 gepachtet, wonach Jagdausübungsberechtigte, „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fütterungsanlagen für Rehwild in Jagdgebieten betreiben, … diese Anlagen nach § 46a Abs 7 idF des Art I Z 68 bis längstens 30.09.2016 einzuzäunen“ haben. Adressat dieser Normen sei der Jagdausübungsberechtigte, welcher Rehwildfütterungen ausführt. Der Beschwerdeführer habe die Wildfütterungsanlagen nicht errichtet, sondern im bestehenden Zustand übernommen, weshalb eine Bestrafung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. des bekämpften Straferkenntnisses auch aus diesem Grund nicht zulässig sei. Die belangte Behörde hätte gem § 46a Abs 8 TJG vor Ausspruch einer Bestrafung gegenüber dem Beschwerdeführer mittels Bescheides Auflagen erteilen bzw die entsprechenden Änderungen der Fütterungsanlage vorschreiben müssen.

Der E-Mail der belangten Behörde vom 02.09.2020 sei keine (erkennbare) Frist für die Umzäunung der Rehwildfütterungen zu entnehmen gewesen. Aufgrund eines Auslandsaufenthaltes habe der Beschwerdeführer frühestens ab 21.09.2020 Kenntnis von dieser E-Mail erhalten. Bereits am 06.10.2020 sei ihm gegenüber die Strafverfügung erlassen worden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sei, zumal die Instandsetzung der Wildfütterungsanlage naturgemäß eine entsprechende Ausführungszeit benötige. Der Beschwerdeführer habe die Fütterungsanlagen bei Pachtbeginn im bestehenden Zustand übernommen. Im Pachtvertrag sei lediglich festgehalten worden, dass die Fütterungsanlagen im ordentlichen Zustand gehalten werden müssen. Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, die übernommenen Fütterungsanlagen in einen gesetzes- und verordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, ergebe sich aus dem Pachtvertrag nicht. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der derzeitigen COVID-19-Situation auch objektiv nicht in der Lage gewesen, innerhalb der ab dem Schreiben vom 02.09.2020 zur Verfügung stehenden wenigen Tage die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und die von der Behörde geforderten Änderungen an den Rehwildfütterungen vorzunehmen. Die Behörde hätte mittels Bescheides die notwendigen Arbeiten unter Setzung einer angemessenen Frist vorschreiben müssen.

Verstöße gegen § 46a Abs 7 TJG seien ein Zustandsdelikt und kein Dauerdelikt. Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol – wider Erwarten – von einem tatbildmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers ausgehen sollte, sei im gegenständlichen Fall der Ablauf der Frist am 30.09.2016 als Tatzeitpunkt heranzuziehen, nachdem die gegenständlichen Rehwildfütterungen bereits damals im derzeitigen Zustand existiert hätten. Es sei Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Geringfügige Überschreitungen der Lattenabstände bei den in Spruchpunkten I. bis IV. angeführten Rehwildfütterungen wurden nicht in Abrede gestellt, aber auf die Rotwildsicherheit der Fütterungen hingewiesen. Die unter Spruchpunkt III. angeführte Fütterung „V“ sei darüber hinaus bereits lange vor Beginn der Jagdperiode 2017/2018 aufgelassen und seit Jahren nicht mehr bedient worden.

Zu Spruchpunkt V. – ehemalige Fütterungsanlage *** – wurde argumentiert, dass mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.11.2020 der Erstbehörde mitgeteilt worden sei, dass die „alte“ Fütterung aufgelassen und das Material entsorgt und die Fütterung „EE“ bescheidmäßig neu errichtet worden sei. Die ehemalige Fütterungsanlage *** sei daher restlos entfernt worden. Im Übrigen sei die Entfernung der Fütterungsanlage innerhalb der sechsmonatigen Frist ab dem 14.11.2019 in die Wintermonate gefallen und wäre diese Anlage während der Schon- und Fütterungszeit zu entfernen gewesen, was tatsächlich unmöglich gewesen sei. Die Entfernung der Fütterungsanlage sei in Anbetracht der vorherrschenden Witterungsverhältnisse sowie in Anbetracht der im Jahr 2020 vorliegenden coronabedingten Erschwernisse zum ehestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Auch wenn die Entfernung nicht ganz innerhalb der im § 46a Abs 9 TJG festgelegten Sechsmonatsfrist aufgrund der vorliegenden Bedingungen durchgeführt haben werde können, hätte die Erstbehörde unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entfernung der Fütterung zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses bereits erfolgt sei, von einer Bestrafung absehen müssen.

Zu den Spruchpunkten VI. und VII. – Fütterungen „FF“ und „DD“ - des angefochtenen Straferkenntnisses wurde festgehalten, dass diese Fütterungen seit über 15 Jahren und sohin weit vor Pachtbeginn des Beschwerdeführers am 01.04.2017 aufgelassen und entsorgt worden seien. Die Fütterungen seien für den Beschwerdeführer nicht als existent erkennbar gewesen. § 46a TJG sei erstmals am 01.10.2015 in Kraft getreten und treffe eine Verpflichtung zur Anzeige der Auflassung, wie dies aus dem Gesetzestext eindeutig zu entnehmen sei, den Jagdausübungsberechtigten, der die Fütterungsanlage auflasse. Hinsichtlich dieser Vorwürfe sei sowohl Verfolgungs- als auch Strafbarkeitsverjährung vorliegend.

Abschließend wurde in der Beschwerde argumentiert, dass unter Betrachtung sämtlicher Strafzumessungsgründe die verhängten Geldstrafen jedenfalls weit überhöht seien. Die Behörde hätte höchstens von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen dürfen und habe der Beschwerdeführer nach Kenntnis des E-Mails vom 02.09.2020 unverzüglich reagiert und entsprechende Maßnahmen gesetzt. Hingewiesen wurde darauf, dass es zuvor keinerlei Beanstandungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Rehwildfütterungen gegeben habe und dass lediglich vereinzelt und lediglich geringfügige Überschreitungen der verordneten Abstände der horizontalen Lattungen vorgelegen hätten. Nachdem nachweislich eine rotwildsichere Einzäunung sämtlicher Rehwildfütterungen vorliege, sei die Intensität der Beeinträchtigungen des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes jedenfalls als gering zu bewerten, weshalb ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 bzw § 33a Abs 1 VStG angebracht gewesen wäre.

Es wurden, nach Aufnahme der beantragten Beweise, die Anträge an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 4 einzustellen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und nach § 33a VStG vorzugehen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und nach § 20 VStG vorzugehen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Rechtssache zur Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.10.2021, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Auf die Einvernahme des geladenen und zur Verhandlung erschienenen Zeugen GG wurde vom Beschwerdeführer und vom Vertreter der belangten Behörde ausdrücklich verzichtet.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.04.2017 Pächter der Genossenschaftsjagd Y.

 

Am 15.09.2020 wurde der belangten Behörde vom Waldaufseher der Gemeinde Y mitgeteilt, dass Fütterungsanlagen im GJ Gebiet Y nicht den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 bzw der entsprechenden Durchführungsverordnung entsprechen würden.

 

Aufgrund dieser Meldung wurde von der belangten Behörde am 06.10.2020 anlässlich eines Lokalaugenscheines im Genossenschaftsjagdgebiet Y festgestellt, dass

a) bei der Rehwildfütterung *** X die Umzäunung instabil und teilweise nicht vorhanden ist (nordseitig) und dass die angebrachten Latten in vertikaler und horizontaler Position zu weit auseinanderliegen;

b) die bei der Rehwildfütterung *** W angebrachten Latten in horizontaler Position zu weit auseinanderliegen;

c) bei der Rehwildfütterung *** V die Umzäunung sehr instabil und teilweise nicht vorhanden ist (nordseitig) und dass sich die Fütterungsanlage in einem verwahrlosten, für die Jägerschaft beschämenden Zustand, darstellt;

d) bei der Rehwildfütterung *** BB die angebrachten Latten in horizontaler Position zu weit auseinanderliegen und dass aus den Lattungen Nägel bzw Schrauben hervorstehen;

e) die Rehwildfütterung *** EE an diesem Standort noch nicht existiert. Gem der Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.11.2019 hätte bereits in der letzten Fütterungsperiode an diesem Standort eine Fütterung betrieben werden sollen. Bis Mai 2020 hätte der Jagdausübungsberechtigte außerdem am ehemaligen Standort sämtliche Fütterungseinrichtungen abtragen müssen, was bislang nicht passiert ist;

f) die Auflassung der Fütterungsanlagen FF (***) und DD (***) vom Jagdausübungsberechtigten bis dato nicht angezeigt wurde.

 

Dokumentiert wurde der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt durch 11 Farbfotos.

 

Bereits mit E-Mail vom 02.09.2020 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, die Umzäunung der Rehwildfütterungen entsprechend der DVO zum TJG 2004 herzustellen und bei der belangten Behörde eine Anzeige betreffend die Auflassung der Rehwildfütterungsanlagen FF (***) und DD (***) einzubringen. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum 21.09.2020 auf einem Auslandsaufenthalt.

 

Die verfahrensgegenständlichen Fütterungsanlagen (vgl Spruchpunkte I. bis V.) waren zum Zeitpunkt der Übernahme der Jagd durch den Beschwerdeführer bereits vorhanden und befanden sich bereits Jahre vor Pachtbeginn in jenem Zustand, in welchem sie sich beim Lokalaugenschein am 06.10.2020 dargestellt haben. Bei diesem Lokalaugenschein war noch kein Futtermittel vorgelegt worden, in der Raufe der Rehwildfütterung V lag noch altes Heu. Im GJ-Gebiet Y kommt Rotwild als Wechselwild vor.

 

Die Auflassung der Rehwildfütterungen *** (FF) und *** (DD) erfolgte nicht durch den Beschwerdeführer, sondern vor etwa 15 Jahren durch den damaligen Jagdausübungsberechtigten.

 

Mittlerweile wurden die Rehwildfütterungen „X“, „W“, „V“, „BB“ und „EE“ in einen gesetz- und verordnungskonformen Zustand gebracht und stellen sich diese nunmehr als rotwildsicher dar.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, eine Anzeige betreffend die Auflassung der Rehwildfütterungsanlagen FF (***) und DD (***) bei der belangten Behörde einzubringen sowie die Umzäunung der Rehwildfütterungen entsprechend der DVO zum TJG umzusetzen, widrigenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden müsse, erhellt aus dem E-Mail der belangten Behörde vom 02.09.2020 zu GZ *** und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

 

Dass der Beschwerdeführer im GJ Gebiet Y für alle Fütterungen verantwortlich ist, ergibt sich aus seiner Funktion als Jagdausübungsberechtigter und den mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben. Die Jagdverpachtung und Jagddauer erhellt aus dem zwischen der Jagdgenossenschaft Y und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Jagdpachtvertrag vom 21.02.2017.

 

Dass die beschwerdegegenständlichen Rehwildfütterungen „X“, „W“, „V“ und „BB“ (vgl Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Straferkenntnisses) nicht entsprechend den Vorgaben des § 10 der 6. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 eingezäunt waren, wurde vom Waldaufseher der Gemeinde Y und nachgelagert von der belangten Behörde im Rahmen eines durchgeführten Lokalaugenscheines am 06.10.2020 festgestellt. Vom Beschwerdeführer wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.10.2021 eingestanden, dass die lichten Weiten der Lattungen teilweise, auf die einzelnen Rehwildfütterungsanlagen bezogen, nicht eingehalten waren, angegeben wurde, dass die Rehwildfütterungen alle rotwildsicher waren, weil es im gesamten Genossenschaftsjagdgebiet Y keine Rotwildfütterung gibt. Dass die Rehwildfütterung „EE“ - vgl Spruchpunkt V. des angefochtenen Straferkenntnisses - bis Mai 2020 nach einer angezeigten neuen Rehwildfütterung am ehemaligen Standort nicht abgetragen und dass die Auflassung der Rehwildfütterungen FF (Nr ***) und DD (Nr ***) bis zur Durchführung des Lokalaugenscheines durch die belangte Behörde am 06.10.2020 vom Jagdausübungsberechtigten nicht angezeigt wurde, wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.10.2021 ebenso nicht bestritten. Dass die inkriminierten Rehwildfütterungen (vgl Spruchpunkte I. bis IV.) nunmehr in einen ordnungsgemäßen gesetzes– und verordnungsmäßigen Zustand gebracht wurden, wurde vom Beschwerdeführer durch die Vorlage von Lichtbildern in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nachgewiesen und wurde der nunmehrige rechtskonforme Zustand ebenso wie der Umstand, dass die ehemalige Fütterungsanlage *** (EE) mittlerweile zur Gänze entfernt, von der belangten Behörde ausdrücklich bestätigt. Der Vorwurf, dass die Auflassung der Rehwildfütterungen *** (FF) und *** (DD) bis zum Lokalaugenschein durch die belangte Behörde am 06.10.2020 dieser nicht angezeigt wurde, wurde vom Beschwerdeführer damit gerechtfertigt, dass ihm diese beiden Rehwildfütterungsanlagen bei der Pachtung der Jagd im Jahre 2017 nicht aufgefallen sind. Eine Bestandeserhebung durch den Beschwerdeführer ist zu Beginn des Jagdpachtverhältnisses im Jagdgebiet der GJ Y nicht erfolgt.

 

Dass der Beschwerdeführer im GJ Gebiet Y für alle Fütterungen verantwortlich ist, erhellt aus seiner Funktion als Jagdausübungsberechtigter und dem mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem TJG 2004 lauten wie folgt:

 

§ 46a

„Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild

 

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild, einer Fütterungsanlage für Muffelwild oder einer Fütterungsanlage für Rehwild der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der für die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Verordnung nach Abs. 13 erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen; im Fall der Auflassung einer Fütterungsanlage sind darüber hinaus die hiefür maßgeblichen Gründe anzugeben. Ist die Anzeige unvollständig, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Anzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(7) Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen mehrere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, einzuzäunen. Die Einzäunung ist so auszuführen, dass anderes Schalenwild nicht einspringen und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futter nicht erreichen kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen, wenn der Jagdausübungsberechtigte glaubhaft macht, dass im näheren Einzugsbereich der Rehwildfütterungsanlage kein anderes Schalenwild als Rehwild, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommt. Ein solcher Antrag ist tunlichst mit der Anzeige nach Abs. 1 zu verbinden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausnahmebewilligung zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.

(9) Der Jagdausübungsberechtigte ist im Fall der Anzeige einer Verlegung oder Auflassung einer Fütterungsanlage verpflichtet, diese samt allen ihr dienenden Einrichtungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem das Vorhaben nach Abs. 5 erster Satz ausgeführt werden darf, vollständig zu entfernen. Die Entfernung der Fütterungsanlage ist vom Grundeigentümer zu dulden.

 

…“

§ 70

„Strafbestimmungen

 

(1) Wer

22. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach §§ 46 und 46a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,

….

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer

23. entgegen § 46a Abs. 7 eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen,

….

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.

…“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der 6. Durchführungsverordnung zum TJG 2004, LGBL Nr 121/2015, idF LGBl Nr 63/2016, lautet wie folgt:

 

„§ 10

Fütterungsanlagen für Rehwild

 

Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen andere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, in der Weise einzuzäunen, dass diesen ein Einspringen und außerhalb der Einzäunung das Erreichen des Futters nicht möglich ist. Die Einzäunung hat durch vertikale Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 18 cm oder horizontaler Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 27 cm zu erfolgen.“

 

 

Aus Artikel II der Jagdgesetznovelle 2015, LGBl Nr 64/2015, Abs 7, ergibt sich, dass Jagdausübungsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fütterungsanlagen für Rehwild in Jagdgebieten betreiben, in denen mehrere Schalenwildarten vorkommen, diese Anlagen nach § 46a Abs 7 in der Fassung des Art. I Z 68 bis längstens 30. September 2016 einzuzäunen haben.

 

 

V. Erwägungen:

 

Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.04.2017 Jagdpächter und somit Jagdausübungsberechtigter des Genossenschaftsjagdgebietes Y und damit für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften in seinem Jagdgebiet verantwortlich.

 

Im GJ-Gebiet Y kommt Rotwild als Wechselwild vor, sodass grundsätzlich eine gesetzliche Einzäunungsverpflichtung der Fütterungsanlagen für Rehwild besteht. Dass die im GJ-Gebiet Y zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages bestandenen Rehwildfütterungen nicht im Sinne der Vorgabe des § 10 der 6. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 eingezäunt waren, wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.10.2021, insbesondere nach Durchsicht der aktenkundigen Lichtbildbeilage, nicht in Abrede gestellt (vgl Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Straferkenntnisses) allerdings darauf hingewiesen, dass die Rehwildfütterungen mittlerweile in einen rechtskonformen Zustand gebracht wurden (vgl zur Verhandlung beigebrachte Lichtbilder als Beilage A der Verhandlungsschrift, OZl 3).

 

Insoweit der Beschwerdeführer Verfolgungsverjährung einwendet, weil die Rehwildfütterungen vom Jagdausübungsberechtigten nach Art II des Gesetzes LGBl Nr 64/2015, Abs 7, bis längstens 30.09.2016 eingezäunt werden hätten müssen, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten I. bis IV. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen um ein sogenanntes Dauerdelikt handelt. Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand andauert (vgl VwGH vom 16.09.2010, Zl 2010/09/0149).

 

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass für ihn der Auftrag der belangten Behörde zur Instandsetzung der Fütterungsanlagen vom 02.09.2020 nicht umsetzbar gewesen wäre, weil er sich bis einschließlich 19.09.2020 auf Urlaub um Ausland befunden hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Behebung von aufgezeigten Mängeln vom Jagdausübungsberechtigten nicht persönlich ausgeführt werden muss, sondern auch in Auftrag gegeben werden kann. Dass ihm die E-Mail von der belangten Behörde vom 02.09.2020 erst nach seiner Rückkehr aus dem Ausland bekannt wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht dezidiert behauptet.

 

Wenn der Beschwerdeführer weiters behauptet, dass die beschwerdegegenständlichen Rehwildfütterungen jedenfalls rotwildsicher waren und auf laufende Kameraüberwachungen verweist, wird auf die klare Bestimmung des § 10 der 6. Durchführungsverordnung zum TJG 2004 verwiesen, wonach eine rotwildsichere Einzäunung der Rehwildfütterungsanlage nur vorliegt und ein Einspringen des Rotwildes und das Verunmöglichen des Erreichens des Futters außerhalb der Einzäunung nur dann verhindert wird, wenn die Einzäunung eine vertikale Lattung und mit einer lichten Weite von höchstens 18 cm oder einer horizontale Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 27 cm aufweist. Die Durchführungsverordnung präzisiert, was in den wesentlichen Konturen bereits im TJG selbst vorgezeichnet wurde. Dass die in die 6. Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Abstände derart gering sind, dass diese insbesonders auch flüchtendes trächtiges Rehwild eine Gefahr darstellen können, dass die Bestimmung des § 10 der 6. DVO zum TJG 2004 über den Gesetzeszweck hinaus schießt und sohin das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis auf einer gesetzwidrigen Verordnung basiert, und dass eine rotwildsichere Einzäunung im Sinne des § 46a Abs 7 TJG auch bei größeren Lattenabständen gegeben ist, stellt eine durch keinerlei Fachexpertisen hinterlegte reine Behauptung des Beschwerdeführers dar, weshalb das erkennende Gericht keinen Anlass sieht, beim Verfassungsgerichtshof ein Verordnungsprüfungsverfahren anzuregen. Bei Übernahme der Jagdpacht konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon ausgehen, dass sich die vom Pachtvertrag umfassten bereits vorhandenen Anlagen in gesetzes- bzw verordnungskonformen Zustand befunden haben und dass der Vorpächter seinen gesetzlichen Verpflichtungen umfassend nachgekommen ist. Vielmehr war der Beschwerdeführer nach dem Abschluss des Pachtvertrages verpflichtet, die Fütterungsanlagen im Jagdgebiet im Hinblick auf ihren rechtskonformen Zustand zu kontrollieren und in weiterer Folge die erforderlichen Schritte im Einvernehmen mit der Jagdgenossenschaft Y und den Grundeigentümern zu setzen, wenn auch im Pachtvertrag lediglich festgehalten wurde, dass die Fütterungsanlagen in einem ordentlichen Zustand gehalten werden müssen. Handlungsgrundlage für den Beschwerdeführer waren neben dem Jagdpachtvertrag die klaren Bestimmungen des TJG 2004 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen 6. Durchführungsverordnung.

 

Spätestens aufgrund des E-Mails der belangten Behörde vom 02.09.2020 hätte somit den Beschwerdeführer klar sein müssen, in welchem Umfang die nicht dem TJG entsprechenden Rehwildfütterungsanlagen iSd TJG 2004 und der 6. Durchführungsverordnung zum TJG abzuändern sind.

 

Insoweit sich schließlich der Beschwerdeführer damit rechtfertigt, dass es ihm aufgrund der derzeitigen COVID-19-Situation auch objektiv nicht möglich war, innerhalb der ab dem Schreiben von der belangten Behörde vom 02.09.2020 zur Verfügung stehenden wenigen Tage die notwendigen Vorkehrungen (Beschaffung von Arbeitsmaterial, Arbeitskräfte, Organisation der Arbeiten und unter Einhaltung der gesetzlichen Hygienebestimmungen, …) zu treffen und die von der Behörde geforderten Änderungen an den Rehwildfütterungen vorzunehmen und dass ihm hier eine angemessene Frist vorzuschreiben gewesen wäre, genügt der Hinweis, dass Verpflichtung der gesetzes- bzw und verordnungskonformen Ausgestaltung der Rehwildfütterungen bereits mit Beginn des Pachtverhältnisses am 01.04.2017 bestanden hat und dass, wie bereits oben ausgeführt, die Mängelbehebung von ihm nicht persönlich ausgeführt werden musste, sondern die Arbeiten von ihm auch in Auftrag gegeben werden hätten werden können. Dem Beschwerdeführer ist zu Gute zu halten, dass sich mittlerweile sämtliche beanstandeten Rehwildfütterungsanlagen nunmehr in einem rechtskonformen Zustand befinden. Die Auflassung der Rehwildfütterung *** (V) wäre vom Beschwerdeführer bereits mit Beginn des Pachtverhältnisses am 01.04.2017 ins Auge zu fassen gewesen und vermag deren mit Schreiben vom 13.11.2020 mitgeteilte Auflassung die nicht ordnungsgemäße Einzäunung dieser Rehwildfütterung zum Tatzeitpunkt nicht zu entschuldigen.

 

Dass die ehemalige Rehwildfütterungsanlage *** (EE) nicht bis zum 14.05.2020 aus **1 KG Y restlos entfernt wurde, obwohl der Jagdausübungsberechtigte im Falle der Anzeige einer Verlegung oder Auflassung einer Fütterungsanlage verpflichtet war, diese samt allen ihr dienenden Einrichtungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden darf, vollständig zu entfernen, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer hatte seit Ausstellen der Bestätigung der belangten Behörde vom 14.11.2019 hierfür sechs Monate Zeit und kann dies nicht mit coronabedingten Maßnahmen, nämlich Ausgangsbeschränkungen und Lockdowns, aber auch nicht mit nicht geeigneten Witterungsverhältnissen entschuldigt werden. Mittlerweile wurde diese Fütterungsanlage zur Gänze entfernt und wurde dies auch vom Vertreter der belangten Behörde bestätigt.

 

Im vorliegenden Fall besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol sohin kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten I. bis V. die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat.

Die dem Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten I. bis V. zur Last gelegten Tathandlungen sind dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft vorwerfbar.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Begehung der vorliegenden Verwaltungsübertretungen ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es konnte nicht dargetan werden, warum dem Beschwerdeführer die Einhaltung der ihm angelasteten jagdrechtlichen Bestimmungen an den angegebenen Tatorten zu den angegebenen Tatzeiten nicht möglich war. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer daher auch die subjektive Tatseite der ihm unter den Spruchpunkten I. bis V. angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt und hat er jedenfalls die fahrlässige Tatbegehung nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG zu verantworten.

 

Die Bestrafung durch die belangte Behörde ist dementsprechend dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Beschwerdeführer war zur angeführten Tatzeit Jagdausübungsberechtigter in der GJ Y und hätte als solcher über die erforderliche Einzäunungsverpflichtung der Rehwildfütterungen im Sinne des § 10 der 6. Durchführungsverordnung zum TJG 2004 Bescheid wissen und dementsprechend handeln müssen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer den Spruchpunkten I. bis IV. zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Die verpflichtende rechtskonforme Einzäunung von Rehwildfütterungsanlagen soll sicherstellen, dass kein anderes Schalenwild in die Einzäunung einspringen kann und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futter nicht erreichen kann.

 

Im Hinblick darauf, dass die restlose Entfernung der ehemaligen Fütterungsanlage *** (EE) kein Thema der oben zit E-Mail der belangten Behörde vom 02.09.2020 war, diese zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses bereits erfolgt war und zudem von der belangten Behörde die Ansicht vertreten wurde, dass die nicht zeitgerecht erfolgte Entfernung dieser Fütterungsanlage aus ökologischer Sicht keine negativen Folgen nach sich gezogen hat, weil diese ausschließlich aus Holz bestand, liegt hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Straferkenntnisses) gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG lediglich ein geringfügiges Verschulden vor, weil hier das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, 86/18/0059 uva).

 

Hinsichtlich des Verschuldens war bezüglich der Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Straferkenntnisses jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse jedoch in Abrede gestellt, zumal er für vier Kinder zu sorgen habe. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass beim Beschwerdeführer als Rechtsanwalt und als Pächter des GJ Y zumindest von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände erscheinen die nunmehr zu den Spruchpunkten I. bis IV. des angefochtenen Straferkenntnisses reduzierten Geldstrafen, bei denen der dafür vorgesehene Strafrahmen von Euro 2.000,00 lediglich zu 15% ausgeschöpft wurde, als angemessen, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ausreichen Rechnung zu tragen.

 

Die Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorgenommene Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung erfolgte im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0179).

 

 

Zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII.:

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a lit a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.1998, Zl 97/10/0156). Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen § 44a lit a Ziffer 1 VStG (VwGH 12.03.1992, 91/06/0161).

 

Im gegenständlichen Fall war zu beachten, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser ihm im angefochtenen Straferkenntnis unter den Punkten VI. und VII. angelasteten Verwaltungsübertretungen beiden Verwaltungsübertretungen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine Tatzeit vorgehalten wurde. Dadurch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung besteht. Aus den genannten Gründen war das Strafverfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte einzustellen.

 

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

 

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