Normen
BauO Stmk 1968 §69;
BauO Stmk 1968 §73 Abs1;
BauRallg;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
BauO Stmk 1968 §69;
BauO Stmk 1968 §73 Abs1;
BauRallg;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Strafbehörde erster Instanz erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit nachstehendem Spruch:
"Sie haben als Geschäftsführer der Fa. G-GmbH & Co. KG., wie anläßlich einer am 25.4.1990 vorgenommenen Überprüfung festgestellt wurde, auf dem Grundstück Nr. 806/20 der KG. G ein Hallengebäude für einen Junghennenaufzucht in einer Länge von 120 m und einer Breite von 26,3 m errichtet und benützt, obwohl hiefür
- 1.) keine Benützungsbewilligung erteilt wurde.
- 2.) Nach den Planunterlagen sollte die beschriebene Halle zur Gänze in geschlossener Ausführung (allseits umschlossen) ausgeführt werden. Tatsächlich wurde diese Halle am westlichen Ende in einer Länge von ca. 15 m nicht geschlossen, somit nicht als Halle ausgebildet, sondern mit einer Überdachung versehen, obwohl nach dem zugrunde liegenden Baubewilligungsbescheid vom 7.10.1980 auch dieses westliche Ende des Hallengebäudes in geschlossener Ausführung auszubilden gewesen wäre.
- 3.) In diesem überdachten Bereich befindet sich eine von der Fa. B ca. im Herbst 1987 (Planungsdatum 6.6.1987) errichtete Kottrocknungsanlage, zu der auch ein unmittelbar westlich dieses überdachten Bereiches befindlicher Silo zu zählen ist. Für diese Kottrockungsanlage liegt keine Bewilligung der Baubehörde vor, obwohl die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten und Gegenständen, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung für die Nachbarschaft herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebsanlage vorgenommen wird, einer Bewilligung der Baubehörde bedarf.
- 4.) für den erwähnten Silo liegt ebenfalls keine Bewilligung der Baubehörde vor.
- 5.) Im unmittelbaren westlichen Anschluß an das mit Baubewilligungsbescheid vom 18.4.1979 genehmigte Kühlhaus auf dem Gst.Nr. 806/20 der KG. G wurde ein Tanklagerraum ohne baubehördlichen Konsens errichtet.
- 6.) Auf dem Gst.Nr. 818/3 (nunmehr 806/17) der KG. G wurde im unmittelbaren östlichen Anschluß an das mit Baubewilligungsbescheid vom 21.12.1972 bewilligte Lagerraumgebäude ein Zubau (Büro) errichtet, welchem der Baubewilligungsbescheid vom 25.3.1982 zugrunde liegt. Nach Mitteilung des Bürgermeisters (25.4.1990) werde dieser Zubau benützt, obwohl hiefür keine Benützungsbewilligung erteilt wurde.
- 7.) Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 17.7.1987 wurde der Fa. G-GmbH Co. KG. die Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaues (bestehend aus Halle 8 und 9) auf dem der Fa. G-GmbH Co. KG. gehörenden Gst.Nr. 806/13 der KG. G erteilt. Diesem Baubewilligungsbescheid liegt der Widmungsbescheid vom 11.3.1986 zugrunde. Die Halle 8 soll eine verbaute Fläche von 1056 m2, die Halle 9 von 1709,46 m2 aufweisen.
Nach Mitteilung des Bürgermeisters (25.4.90) soll zumindest ein Hallengebäude errichtet worden sein und auch benützt werden, obwohl hiefür keine entsprechende Benützungsbewilligung erteilt wurde."
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden Geldstrafen von je S 10.000,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Wochen verhängt.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde hinsichtlich der "Anschuldigungspunkte 1), 4), 5), 6) und 7)" teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis erster Instanz dafür verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils
S 10.000,-- und Erstarreststrafen in der Dauer von jeweils zwei Wochen auf Geldstrafen für jeden der oben gannnten "Anschuldigungspunkte" von jeweils S 9.000,-- (Gesamt daher S 45.000,--) und Ersatzarreststrafen im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen in der Dauer von jeweils 12 Tagen herabgesetzt wurden. Weiters wurde aus Anlaß der Berufung der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend geändert bzw. präzisiert, als
- a) festgestellt wurde, daß durch den im Anschuldigungspunkt Nr. 5) festgestellten strafbaren Tatbestand die Rechtsvorschrift des § 57 Abs. 1 lit. b der Stmk. Bauordnung 1968 verletzt wurde,
- b) die im Anschuldigungspunkt Nr. 6) in der Klammer angeführte Grundstücksbezeichnung Nr. 806/17 zu entfallen habe und
- c) festgestellt wurde, daß es sich hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 7) bei dem auf dem Grundstück Nr. 806/13 der KG G bereits errichteten und ohne baubehördlich erteilte Benützungsbewilligung benützten Hallengebäude um die Halle Nr. 8 handle.
Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2) und 3) wurde der Berufung zur Gänze Folge gegeben und das Strafverfahren in diesem Umfang eingestellt.
Gegen den angefochtenen Bescheid, soweit er nicht die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich zweier Punkte verfügt hat, richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 44a lit. a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese muß also im Spruch so eindeutig umschrieben sein, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Dabei ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A); ist daher im Spruch die Tat so umschrieben, daß eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch ebenfalls gegen diese Bestimmung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0208, zitiert nach Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
4. Auflage, Nr. 5a zu § 44a lit. a VStG).
Diesen Geboten entspricht der Spruch des Straferkenntnisses weder in der ursprünglichen noch in der von der Berufungsbehörde etwas geänderten Form. Einerseits ist nämlich nicht erkennbar, ob nun als strafbare Handlung die Errichtung von Objekten, also ein Kommissivdelikt angenommen wurde, bei dem die Verfolgungsverjährung mit Abschluß des Baues beginnt, oder aber die rechtswidrige Benützung eines mit der entsprechenden Bewilligung versehenen Baues ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung, also ein Dauerdelikt. Im ersten Fall reicht zur entsprechenden Umschreibung der Tat keinesfalls als zeitliches Element aus, daß der Zustand "anläßlich einer Überprüfung festgestellt wurde", vielmehr hätte der Abschluß der Bautätigkeit im Spruch genannt werden müssen. Im Zusammenhang mit der eigentlichen Tathandlung "Errichtung und Benützung eines Hallengebäudes" wird ausdrücklich auf das Grundstück Nr. 806/20 der KG G Bezug genommen, in anderen "Anschuldigungspunkten" hingegen die Nr. 818/3 (Punkt 6) und Nr. 806/13 (Punkt 7) genannt. Wenn nun weiter berücksichtigt wird, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bestrafung wegen Benützung ohne Vorliegen der Benützungsbewilligung nur in einem Objekt möglich ist, für das eine entsprechende Baubewilligung vorliegt, zeigt sich, ganz abgesehen von der sprachlichen Fassung des Spruches des Straferkenntnisses, daß eine Überprüfung, ob die angewendeten Strafbestimmungen verletzt wurde, in nachvollziehbarer Weise nicht möglich ist. Dies mußte im Rahmen des Beschwerdepunktes von Amts wegen aufgegriffen werden. Da die belangte Behörde dies nicht erkannte und keine entsprechenden Konsequenzen daraus zog, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Er war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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